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Art. 319 StPO — Gründe der Einstellung

Gesetzeswortlaut

Art. 319 StPO — Gründe

1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die vollständige oder teilweise Einstellung des Verfahrens, wenn:

a. kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt;

b. kein Straftatbestand erfüllt ist;

c. Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen;

d. Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind;

e. nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

2 Sie kann das Verfahren ausnahmsweise auch dann einstellen, wenn:

a. das Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war, es zwingend verlangt und dieses Interesse das Interesse des Staates an der Strafverfolgung offensichtlich überwiegt; und

b. das Opfer oder bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung der Einstellung zustimmt.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 319 StPO zählt die Gründe auf, aus denen die Staatsanwaltschaft ein eröffnetes Strafverfahren nach durchgeführter Untersuchung ganz oder teilweise einstellt. Die Einstellung ist — neben der Anklageerhebung und dem Strafbefehl — eine der drei Erledigungsformen des Vorverfahrens. Sie unterscheidet sich von der Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) dadurch, dass sie nach Eröffnung der Untersuchung ergeht (→ Art. 310).

Als Durchbrechung des Verfolgungszwangs (Art. 7 StPO) steht die Einstellung in einem Spannungsverhältnis zum strafprozessualen Legalitätsprinzip. Daraus leitet die Rechtsprechung den Grundsatz in dubio pro duriore ab (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO; BGE 138 IV 186, E. 4.1; BGE 138 IV 86).

II. Der Grundsatz «in dubio pro duriore»

1. Inhalt

Eine Einstellung darf grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden (BGE 138 IV 186, E. 4.1; BGE 146 IV 68, E. 2.1). Sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, ist Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich — insbesondere bei schweren Delikten — in der Regel eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1; BGer 7B_173/2025 vom 6. März 2026, E. 2).

Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241, E. 2.2.1; BGer 7B_85/2023 vom 24. März 2026, E. 2.2.1).

Bleiben nach durchgeführter Untersuchung zahlreiche Tat- und Rechtsfragen offen, darf das Verfahren nicht eingestellt werden — so etwa bei einem Todesfall im Verlauf eines Polizeieinsatzes (BGE 138 IV 86, E. 4.3).

2. «Aussage gegen Aussage»-Situationen

Bei «Aussage gegen Aussage»-Situationen — typisch etwa bei häuslicher Gewalt oder Sexualdelikten — ist eine Einstellung nicht ausgeschlossen, aber nur unter engen Voraussetzungen zulässig. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdeinstanz dürfen dabei Sachverhaltsfeststellungen treffen und müssen die Beweise nach dem Grundsatz in dubio pro duriore würdigen (BGE 143 IV 241, E. 2.2.2 und 2.3). Im Leitentscheid schützte das Bundesgericht eine Einstellung, weil die Schilderungen der Strafanzeigerin zu den geltend gemachten körperlichen Übergriffen sehr allgemein gehalten sowie wenig substanziiert waren und weitere Beweise fehlten (BGE 143 IV 241, E. 2.4–2.6).

Bestehen nebst den sich widersprechenden Parteiaussagen keine weiteren Beweise und erscheint die Anzeige durch nachvollziehbare Umstände (z.B. zeitlicher Zusammenhang mit einem Beziehungskonflikt) relativiert, kann die Teileinstellung auch bei Vorwürfen der Nötigung und Drohung im häuslichen Kontext vor Bundesrecht standhalten (BGer 7B_173/2025 vom 6. März 2026, E. 3.3 f.).

III. Die Einstellungsgründe (Abs. 1)

1. Lit. a — Kein hinreichender Tatverdacht

Was unter einem «hinreichenden» Tatverdacht i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO zu verstehen ist, ist Rechtsfrage und vom Bundesgericht frei überprüfbar (BGE 143 IV 241, E. 2.3.3). Massgebend ist die Verurteilungswahrscheinlichkeit: Der Tatverdacht rechtfertigt eine Anklage, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (→ N II.1).

2. Lit. b — Kein Straftatbestand erfüllt

Einstellung ist zu verfügen, wenn das untersuchte Verhalten — auch bei erstelltem Sachverhalt — keinen Straftatbestand erfüllt. Ob die Vorinstanz bei der Bestätigung einer solchen Einstellung von den zutreffenden rechtlichen Anforderungen des Tatbestands ausging, prüft das Bundesgericht frei (vgl. BGer 7B_173/2025 vom 6. März 2026, E. 3.2 zur Nötigung).

3. Lit. c — Rechtfertigungsgründe

Machen Rechtfertigungsgründe (Art. 14 ff. StGB) einen Straftatbestand unanwendbar, ist das Verfahren einzustellen. Auch hier gilt in dubio pro duriore: Ist das Vorliegen des Rechtfertigungsgrunds zweifelhaft, ist die Frage dem Gericht zu unterbreiten.

4. Lit. d — Prozessvoraussetzungen und Prozesshindernisse

Einzustellen ist, wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind. Hauptanwendungsfälle:

  • Verjährung: Die Einstellung infolge Verjährung ist auch bei umstrittener Rechtslage zulässig, wenn der Eintritt der Verjährung feststeht (BGE 146 IV 68, E. 2.1 und 2.2 — Verjährung der Unternehmensstrafbarkeit nach Art. 102 StGB).
  • Tod der beschuldigten Person: Der Tod während des Verfahrens führt zur Verfahrenseinstellung (BGer 6B_726/2025 vom 15. Mai 2026, E. 1.1; vgl. Art. 403 Abs. 1 lit. c StPO für das Berufungsverfahren).
  • Fehlender oder zurückgezogener Strafantrag bei Antragsdelikten.

5. Lit. e — Gesetzlicher Verzicht auf Strafverfolgung oder Bestrafung

Erfasst sind namentlich die Strafbefreiungsgründe des StGB (z.B. Art. 52–54 StGB: fehlendes Strafbedürfnis, Wiedergutmachung, Betroffenheit durch die Tat) sowie Art. 8 StPO (Opportunität).

IV. Teileinstellung und «ne bis in idem»

1. Zulässigkeit der Teileinstellung

Eine Teileinstellung kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Handelt es sich lediglich um eine andere rechtliche Würdigung desselben Lebensvorgangs, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362, E. 1.3.1).

2. Sperrwirkung

Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die Teileinstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung (Art. 11 Abs. 1, Art. 320 Abs. 4 StPO) einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (BGE 144 IV 362, E. 1.4).

3. Präzisierung: Teileinstellung einzelner erschwerender Tatvorwürfe

Eine explizite Teileinstellungsverfügung, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betrifft, kann zur Wahrung der Rechte der Privatklägerschaft erforderlich sein. Solche Teileinstellungen führen nicht zur Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Entscheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den Strafbefehl Bezug nimmt und als solche deklariert wird: Aus ihr muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüglich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände eingestellt wird (BGE 148 IV 124, E. 2.6.5 f. — Präzisierung von BGE 144 IV 362).

V. Einstellung im Opferinteresse (Abs. 2)

Abs. 2 erlaubt ausnahmsweise die Einstellung im Interesse eines Opfers, das zum Zeitpunkt der Straftat weniger als 18 Jahre alt war. Kumulativ erforderlich sind: (1) das Opferinteresse verlangt die Einstellung zwingend, (2) es überwiegt das staatliche Strafverfolgungsinteresse offensichtlich, und (3) das Opfer — bei Urteilsunfähigkeit seine gesetzliche Vertretung — stimmt der Einstellung zu (vgl. zur Anwendung Strafgericht AG SBE.2022.33 vom 12. Januar 2023, E. 3.1). Die Bestimmung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Durchführung des Strafverfahrens — namentlich wiederholte Einvernahmen — das minderjährige Opfer schwerer treffen kann als der Verzicht auf die Strafverfolgung.

VI. Kognition des Bundesgerichts

Wie die Beweise nach dem Grundsatz in dubio pro duriore zu würdigen sind und ob die Vorinstanz gestützt darauf einen hinreichenden Tatverdacht verneinen durfte, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Es prüft dabei — anders als bei einem Schuldspruch — nicht, ob die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind, sondern ob die Vorinstanz willkürlich von einer «klaren Beweislage» ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für «klar erstellt» annahm (BGE 143 IV 241, E. 2.3.2; BGer 7B_85/2023 vom 24. März 2026, E. 2.2.2).

Frei prüft das Bundesgericht demgegenüber als Rechtsfrage, ob die Vorinstanz die Tragweite des Grundsatzes in dubio pro duriore richtig erfasst hat und vom korrekten rechtlichen Begriff des hinreichenden Tatverdachts i.S.v. Art. 319 Abs. 1 lit. a StPO ausging (BGE 143 IV 241, E. 2.3.3; BGer 7B_85/2023 vom 24. März 2026, E. 2.2.2).

VII. Beschwerde gegen die Einstellung

Die Einstellungsverfügung ist mit Beschwerde nach Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO anfechtbar. Vor Bundesgericht ist die Privatklägerschaft nur legitimiert, wenn sich der Entscheid auf ihre Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG); die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Substanziierung, und bei mehreren Straftaten ist die Legitimation je Tatvorwurf darzutun (BGer 7B_173/2025 vom 6. März 2026, E. 1.2.1; BGer 7B_85/2023 vom 24. März 2026, E. 1.1.3; ausführlich → Art. 310).

Die adhäsionsweise Beurteilung von Zivilforderungen setzt voraus, dass die Zivilklage nicht bereits bei einem anderen Gericht rechtshängig gemacht oder rechtskräftig entschieden worden ist; andernfalls entfällt die Beschwerdelegitimation (BGer 7B_85/2023 vom 24. März 2026, E. 1.1.2 und 1.2).

VIII. Abgrenzung zu anderen Normen

NormVerhältnis zu Art. 319 StPO
Art. 2, 7 StPOLegalitätsprinzip/Verfolgungszwang — Grundlage von in dubio pro duriore
Art. 8 StPOOpportunitätsgründe (Abs. 1 lit. e)
Art. 11 StPONe bis in idem — Sperrwirkung der (Teil-)Einstellung
Art. 310 StPONichtanhandnahme — vor Eröffnung der Untersuchung
Art. 320 StPOForm, Rechtskraft und Wirkungen der Einstellungsverfügung
Art. 322 StPOGenehmigung und Beschwerde
Art. 323 StPOWiederaufnahme des eingestellten Verfahrens
Art. 324 StPOAnklageerhebung als Gegenstück
Art. 329 Abs. 4 StPOEinstellung durch das Gericht im Hauptverfahren
Art. 429 StPOEntschädigung nach Einstellung

IX. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht


Zuletzt aktualisiert: 3. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

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