Rechtsprechung zu Art. 318 StPO
I. Leitentscheide
Ausnahmsweise Anfechtbarkeit der Ablehnung von Beweisanträgen bei drohendem nicht wieder gutzumachendem Rechtsnachteil BGE 149 IV 205 E. 1.2 & E. 2 Das Bundesgericht stellt klar, dass der in Art. 394 lit. b StPO verankerte Begriff des Rechtsnachteils deckungsgleich ist mit dem nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Obwohl Verfügungen über Beweisanträge nach Art. 318 Abs. 3 StPO grundsätzlich unanfechtbar sind, ist die Beschwerde ausnahmsweise zulässig, wenn die Ablehnung eines Beweisantrags einen irreversiblen Rechtsnachteil bewirken würde, der im Hauptverfahren oder im Einstellungsverfahren nicht mehr geheilt werden kann.
Grundsatz der Unanfechtbarkeit verfahrensleitender Entscheidungen über Beweiserhebungen im Vorverfahren BGE 143 IV 475 E. 2.1 Prozessleitende Verfügungen der Staatsanwaltschaft betreffend Beweisanträge und die Beweiserhebung sind im Vorverfahren im Interesse der Verfahrensökonomie grundsätzlich unanfechtbar (Art. 318 Abs. 3 i.V.m. Art. 394 lit. b StPO). Ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Zwischenbeschwerde besteht in der Regel nicht, weil abgelehnte Beweisanträge vor dem Sachgericht im Hauptverfahren uneingeschränkt erneut gestellt werden können.
Zwingende Eröffnung des Untersuchungsverfahrens und ordnungsgemässer Untersuchungsabschluss BGE 137 IV 285 E. 2.2 Das Bundesgericht grenzt den Anwendungsbereich der Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO) vom ordentlichen Untersuchungsverfahren ab: Liegt kein eindeutiger Fall vor und erfordert die Aufklärung komplexere Erhebungen, muss zwingend eine Untersuchung eröffnet werden. Nach deren Durchführung hat der Abschluss geordnet über die Verfahrensschritte nach Art. 318 StPO (Ankündigung, Gehörsgewährung, Beweisanträge) zu erfolgen.
Gewährung des rechtlichen Gehörs bei Einstellungsabsicht und Auswirkung auf Parteientschädigungen BGE 141 IV 476 E. 1.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör im Rahmen der Abschlussmitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO verlangt, dass die Parteien vor einer Verfahrenseinstellung Gelegenheit erhalten, sich zum Verfahrensausgang, zu allfälligen Beweisanträgen sowie zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen zu äussern.
Verbot des überspitzten Formalismus bei Fristansetzung und Fristversäumnis im Vorverfahren BGE 142 I 10 E. 2.4 Das Recht auf ein faires Verfahren (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 3 Abs. 2 lit. a StPO) verbietet überspitzten Formalismus bei der Handhabung von Fristen zur Einreichung von Beweisanträgen nach Art. 318 Abs. 1 StPO. Bei Unklarheiten oder entschuldbaren Fristversäumnissen ist den Parteien eine Nachfrist einzuräumen.
II. Weitere Entscheide
Unanfechtbarkeit der Beweisantragsablehnung und hinreichender Rechtsschutz im Einstellungs- oder Hauptverfahren BGer 6B_1158/2016 vom 21.04.2017 E. 1.3 Das Bundesgericht bestätigt, dass die Unanfechtbarkeit von Beweisablehnungen (Art. 318 Abs. 3, Art. 380, Art. 394 lit. b StPO) verfassungskonform ist. Die Parteien sind ausreichend geschützt, da sie beweisrechtliche Rügen im Rahmen einer Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung vorbringen oder den Antrag im Hauptverfahren nach Art. 318 Abs. 2 Satz 3 StPO wiederholen können.
Rüge der Rechtsverweigerung bei unnötiger Verzögerung der Abschlussmitteilung BGer 7B_256/2023 vom 05.03.2024 E. 2.1 Verzögert die Staatsanwaltschaft den Erlass der Abschlussmitteilung nach Art. 318 StPO trotz ausermittelter Aktenlage ohne sachlichen Grund übergebührlich, liegt eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 5 StPO) vor, die direkt mit Rechtsverweigerungsbeschwerde (Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO) gerügt werden kann.
Zwingender Charakter der Parteimitteilung vor Erlass einer Einstellungsverfügung OG Thurgau RBOG 2014 Nr. 20 vom 23.08.2013 Der Erlass einer Einstellungsverfügung ohne vorgängige Parteimitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO stellt eine schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör dar. Eine solche Einstellung ist auf Beschwerde hin aufzuheben, um den Parteien die Möglichkeit zur Beweisantragsstellung einzuräumen.
Grundsatz der Nichtanfechtbarkeit von Beweisablehnungen im kantonalen Beschwerdeverfahren OG Bern BK 2011 147 vom 06.09.2011 Lehnt die Staatsanwaltschaft im Rahmen von Art. 318 StPO eine Beweisabnahme ab, ist gegen diesen Entscheid im kantonalen Verfahren grundsätzlich keine Beschwerde gegeben. Der Ausschluss beruht auf der Überlegung, dass abgelehnte Anträge ohne Rechtsnachteil vor dem erstinstanzlichen Gerichtsstand wiederholt werden können.
Formelle Anforderungen an die Konkretisierung und Substanziierung von Beweisanträgen OG Thurgau RBOG 2022 Nr. 46 vom 06.01.2022 Im Verfahren nach Art. 318 Abs. 1 & 2 StPO obliegt es der antragstellenden Partei, die verlangten Beweistatsachen konkret zu benennen und deren Erheblichkeit für das Verfahren darzulegen, ansonsten die Staatsanwaltschaft den Antrag wegen Unerheblichkeit ablehnen darf.
Zulässige antizipierte Beweiswürdigung und Voraussetzungen des Rechtsnachteils OG Basel-Stadt BES.2015.147 vom 04.01.2016 Das Appellationsgericht führt aus, dass die Ablehnung eines Antrags auf Einholung eines Ergänzungsgutachtens im Untersuchungsverfahren mangels Rechtsnachteils i.S.v. Art. 394 lit. b StPO unanfechtbar ist, sofern keine unmittelbare Gefahr des Beweisverlusts besteht.
Anwendung von Art. 318 Abs. 1bis StPO zur Gewährung von Privatklägerrechten Geschädigter (StPO-Revision 2024) OG Aargau SBK.2025.284 vom 04.11.2025 Das Obergericht konkretisiert die Anwendung von Art. 318 Abs. 1bis StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024): Wurde eine geschädigte Person im Vorverfahren noch nicht ordnungsgemäss belehrt, muss ihr mit der Abschlussmitteilung zwingend Frist zur Erklärung über die Konstituierung als Privatklägerschaft angesetzt werden.