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Art. 318 StPO — Abschluss

1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.

1bis Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.

2 Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.

3 Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar. {: .gesetzeszitat}

I. Überblick und Bedeutung

Art. 318 StPO regelt das förmliche Ende des Untersuchungsverfahrens und bildet die entscheidende Schnittstelle zwischen der Untersuchungsphase und der Erledigungsphase des strafrechtlichen Vorverfahrens. Sobald die Staatsanwaltschaft den Sachverhalt als abgeklärt erachtet, bestimmt die Bestimmung das weitere Vorgehen: Sie führt entweder direkt zum Erlass eines Strafbefehls oder leitet über die förmliche Abschlussmitteilung (auch Abschlussanzeige oder Schlussverfügung genannt) das Gehörs- und Beweisantragsverfahren ein, welches der endgültigen Weichenstellung zwischen Anklageerhebung (Art. 324 ff. StPO) und Verfahrenseinstellung (Art. 319 ff. StPO) vorgelagert ist (BGE 137 IV 285 E. 2.2).

Die Bestimmung konkretisiert den verfassungs- und konventionsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK, Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO). Sie garantiert den Parteien das Recht, nach Abschluss der behördlichen Beweiserhebungen Einsicht in das vollständige Ermittlungsergebnis zu nehmen und ergänzende Beweisanträge zu stellen, bevor die Staatsanwaltschaft eine Sachentscheidung trifft (OG Thurgau RBOG 2014 Nr. 20).

Mit der Praxisänderung der StPO-Revision (in Kraft seit 1. Januar 2024; BBl 2019 6697) wurde durch Abs. 1bis ein gezielter verfahrensrechtlicher Schutzmechanismus für bisher uninformierte Geschädigte eingeführt, um deren Nachkonstituierung als Privatklägerschaft vor dem definitiven Untersuchungsabschluss zu sichern.


II. Abs. 1 & Abs. 1bis: Abschlussmitteilung und Parteirechte

1. Vollständigkeit der Untersuchung und Fristansetzung (Abs. 1)

Die Pflicht zur Erteilung der Abschlussmitteilung entsteht, sobald die Staatsanwaltschaft nach dem Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) den Sachverhalt für entscheidreif hält.

  • Erledigungsarten: Die Staatsanwaltschaft teilt den Parteien schriftlich mit, ob sie Anklage zu erheben gedenkt oder das Verfahren einzustellen beabsichtigt. Diese Ankündigung bindet die Staatsanwaltschaft jedoch materiell nicht absolut; sie kann aufgrund neu eingereichter Beweisanträge oder einer vertieften rechtlichen Würdigung von der beabsichtigten Erledigungsart abweichen.
  • Fristansetzung: Zusammen mit der Abschlussmitteilung setzt die Staatsanwaltschaft den Parteien eine angemessene Frist zur Stellung von Beweisanträgen an. Die Frist muss so bemessen sein, dass die Parteien die Akten prüfen und begründete Anträge einreichen können (in der Praxis üblicherweise 10 bis 20 Tage).
  • Ausnahme Strafbefehl: Will die Staatsanwaltschaft das Verfahren durch Strafbefehl erledigen (Art. 352 ff. StPO), ergeht in der Regel keine vorgängige Abschlussmitteilung nach Abs. 1. Das rechtliche Gehör wird in diesem Fall nachgelagert über das Einspracherecht (Art. 354 StPO) gewahrt, wo Beweisanträge im Rahmen des Einspracheverfahrens gestellt werden können.

2. Schutz bisher uninformierter Geschädigter (Abs. 1bis)

Durch das Gesetz zur Verbesserung der Praxistauglichkeit der StPO (in Kraft seit 1. Januar 2024) verpflichtet Abs. 1bis die Staatsanwaltschaft, Geschädigte, die bislang nicht über ihre Mitwirkungs- und Parteirechte belehrt wurden (z.B. Opfer, die im Polizeirapport nicht ausdrücklich als Privatkläger erfasst wurden), schriftlich über den bevorstehenden Untersuchungsabschluss zu orientieren (OG Aargau SBK.2025.284 E. 2.2). Ihnen ist eine Frist einzuräumen, innerhalb derer sie:

  1. Sich formgültig als Privatklägerschaft (Straf- und/oder Zivilkläger, Art. 118 f. StPO) konstituieren können.
  2. Beweisanträge nach Abs. 2 stellen können.

III. Abs. 2: Ablehnung von Beweisanträgen und antizipierte Beweiswürdigung

1. Gesetzliche Ablehnungsgründe

Das Recht der Parteien, Beweisanträge zu stellen, gilt nicht schrankenlos. Die Staatsanwaltschaft darf Beweisanträge gemäss Abs. 2 Satz 1 in Anwendung einer zulässigen antizipierten Beweiswürdigung ablehnen, wenn die verlangte Beweiserhebung Tatsachen betrifft, die:

  • unerheblich sind (keine Relevanz für den Tatbestand, die Schuld- oder Rechtsfolgenfrage haben),
  • offenkundig sind (allgemeinbekannte oder gerichtskundige Tatsachen),
  • der Strafbehörde bereits bekannt sind, oder
  • bereits rechtsgenügend erwiesen sind (wenn die Behörde ohne Willkür annehmen darf, dass eine weitere Beweisaufnahme ihre Überzeugung nicht mehr verändern würde).

2. Form und Begründungspflicht

Wird ein Beweisantrag abgelehnt, hat die Staatsanwaltschaft einen schriftlichen Entscheid mit einer (zumindest kurzen) Begründung zu erlassen (Abs. 2 Satz 2). Eine formlose oder unbegründete Ablehnung verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör.

3. Erneute Antragstellung im Hauptverfahren

Wird ein Beweisantrag von der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren abgelehnt, geht das Antragsrecht nicht verloren. Gemäss Abs. 2 Satz 3 können abgelehnte Beweisanträge im erstinstanzlichen Hauptverfahren vor dem Sachgericht (insbesondere im Rahmen von Vorfragen nach Art. 339 Abs. 2 StPO oder Beweisergänzungsanträgen nach Art. 343 StPO) erneut gestellt werden.


IV. Abs. 3: Nichtanfechtbarkeit und Ausnahmen

1. Grundsatz der Unanfechtbarkeit

Nach Abs. 3 sind sowohl die Abschlussmitteilungen nach Abs. 1 und Abs. 1bis als auch Ablehnungsentscheide über Beweisanträge nach Abs. 2 grundsätzlich nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber wollte verhindern, dass das Vorverfahren durch Zwischenbeschwerden gegen prozessleitende Beweisverfügungen schleppend verzögert wird (BGE 143 IV 475 E. 2.1; OG Bern BK 2011 147). Der Rechtsschutz wird dadurch gewahrt, dass Beweisanträge im Hauptverfahren wiederholt oder Beweisrügen im Rahmen der Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung erhoben werden können (BGer 6B_1158/2016 E. 1.3).

2. Ausnahmsweise Anfechtbarkeit bei drohendem Rechtsnachteil

Das Bundesgericht hat klargestellt, dass das grundsätzliche Rechtsmittelverbot von Art. 318 Abs. 3 StPO in systematischer Abstimmung mit Art. 394 lit. b StPO und Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG durchbrochen werden kann (BGE 149 IV 205 E. 1.2 & E. 2).

Eine sofortige Beschwerde an die kantonale Beschwerdeinstanz (Art. 393 StPO) ist ausnahmsweise zulässig, wenn der betroffenen Partei durch die Ablehnung des Beweisantrags ein nicht wieder gutzumachender (Rechts-)Nachteil droht, der auch durch einen späteren Gerichtsentscheid im Hauptverfahren oder im Berufungsverfahren nicht mehr behoben werden kann.


V. Kantonale Praxisfragen

Praxisfrage 1: Unter welchen konkreten Voraussetzungen liegt ein “nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil” vor, der eine sofortige Beschwerde gegen eine Beweisablehnung nach Art. 318 Abs. 2/3 StPO rechtfertigt?

Problemstellung: Parteien versuchen häufig, abgelehnte Beweisanträge direkt mit Beschwerde nach Art. 393 StPO anzufechten. Die kantonale Praxis steht vor der Frage, wann das Rechtsmittelverbot gemäss Art. 318 Abs. 3 StPO greift und wann ausnahmsweise auf die Beschwerde einzutreten ist.

Rechtsprechung und Lösung: Die kantonale Beschwerdeinstanz tritt gemäss der bundesgerichtlichen Leitdoktrin (BGE 149 IV 205 E. 2; OG Basel-Stadt BES.2015.147 E. 1.2) nur dann auf eine Beschwerde ein, wenn ein rechtlicher Nachteil droht. Ein bloss tatsächlicher Nachteil (wie die Verlängerung des Verfahrens oder zusätzliche Kosten) genügt nicht. Ein drohender Rechtsnachteil liegt namentlich in folgenden Ausnahmefällen vor:

  1. Uniederbringlicher Beweisverlust: Wenn die Gefahr besteht, dass das Beweismittel bis zum Hauptverfahren vernichtet wird, Zeugen versterben oder der Zustand einer Sache sich verändert (Beweissicherungsnotstand).
  2. Drohende Schutzgut- oder Grundrechtsverletzung: Wenn die Weigerung zur Beweiserhebung unmittelbar in verfassungsmässige Rechte (wie die persönliche Freiheit oder das Fernmeldegeheimnis) eingreift.
  3. Einstellungsverfahren ohne Hauptverfahren: Steht die Einstellung des Verfahrens bevor und würde die Nichtabnahme des Beweises dazu führen, dass der Privatkläger seine Ansprüche mangels Hauptverfahrens nie mehr vor einem Sachgericht einbringen kann.

Praxisfrage 2: Muss die Staatsanwaltschaft nach der Abnahme nachträglich bewilligter Beweise den Parteien zwingend eine erneute Abschlussmitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO zustellen?

Problemstellung: Reicht eine Partei im Rahmen der Frist nach Art. 318 Abs. 1 StPO Beweisanträge ein und bewilligt die Staatsanwaltschaft diese (z.B. durch Zusatzeinvernahme oder Gutachten), stellt sich die Frage, ob nach Ergänzung der Akten erneut ein förmliches Abschlussverfahren nach Art. 318 Abs. 1 StPO durchgeführt werden muss.

Rechtsprechung und Lösung: Die kantonale Rechtsprechung unterscheidet nach dem Umschlag der Beweiserhebung:

  • Grundsatz: Hat die Staatsanwaltschaft die beantragten Beweise abgenommen und verändert sich der wesentliche Gegenstand der Untersuchung dadurch nicht grundlegend, ist sie nicht verpflichtet, eine zweite formelle Abschlussmitteilung mit erneuter Fristansetzung zu erlassen (KG Wallis P3 14 151). Den Parteien ist jedoch vor Erlass des Entscheids im Rahmen des allgemeinen Akteneinsichts- und Äusserungsrechts Gelegenheit zu geben, zum Ergebnis der neu abgenommenen Beweise Stellung zu nehmen.
  • Ausnahme bei neuem Untersuchungsgegenstand: Ergibt die Beweisergänzung völlig neue Sachverhaltselemente oder erweitert sich der Vorwurf wesentlich auf neue Tatbestände, muss im Sinne von Art. 318 Abs. 1 StPO eine erneute Parteimitteilung ergehen, um das rechtliche Gehör zu wahren.
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