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Art. 318 StPO — Abschluss der Untersuchung

Gesetzeswortlaut

Art. 318 StPO — Abschluss

1 Erachtet die Staatsanwaltschaft die Untersuchung als vollständig, so erlässt sie einen Strafbefehl oder kündigt den Parteien mit bekanntem Wohnsitz schriftlich den bevorstehenden Abschluss an und teilt ihnen mit, ob sie Anklage erheben oder das Verfahren einstellen will. Gleichzeitig setzt sie den Parteien eine Frist, Beweisanträge zu stellen.

1bis Sie teilt den geschädigten Personen mit bekanntem Wohnsitz, die noch nicht über ihre Rechte informiert wurden, schriftlich mit, dass sie einen Strafbefehl erlassen, Anklage erheben oder das Verfahren durch Einstellung abschliessen will, und setzt ihnen eine Frist, innerhalb welcher sie sich als Privatklägerschaft konstituieren und Beweisanträge stellen können.

2 Sie kann Beweisanträge nur ablehnen, wenn damit die Beweiserhebung über Tatsachen verlangt wird, die unerheblich, offenkundig, der Strafbehörde bekannt oder bereits rechtsgenügend erwiesen sind. Der Entscheid ergeht schriftlich und mit kurzer Begründung. Abgelehnte Beweisanträge können im Hauptverfahren erneut gestellt werden.

3 Mitteilungen nach den Absätzen 1 und 1bis sowie Entscheide nach Absatz 2 sind nicht anfechtbar.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 318 StPO regelt das förmliche Verfahren beim Abschluss der Strafuntersuchung. Die Bestimmung bildet die zentrale Scharnierstelle zwischen dem Vorverfahren (Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft) und dem gerichtlichen Hauptverfahren bzw. der definitiven Verfahrenserledigung. Sie konkretisiert den verfassungs- und konventionsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör und Beweisteilhabe (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. d EMRK; Art. 107 Abs. 1 lit. e StPO) und garantiert den Parteien vor Erhebung der Anklage oder Einstellung des Verfahrens die Möglichkeit, ergänzende Beweise zu verlangen (BGE 144 IV 28 E. 2.2; BGE 140 IV 136 E. 1.2).

Rz. 2 Gesetzesrevision per 1. Januar 2024. Eingefügt wurde Abs. 1bis, der den Opferschutz und die Rechte uninformierter Geschädigter stärkt, indem ihnen vor Erlass des Strafbefehls, der Anklage oder der Einstellung zwingend Frist zur Konstituierung als Privatkläger und Beweisantragstellung gesetzt werden muss.


Abs. 1 und 1bis — Ankündigung des Abschlusses und Fristansetzung

Rz. 3 Die drei Erledigungsformen:

  1. Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO): Erfordert keine vorherige Abschlussmitteilung nach Abs. 1 (Ausnahme bei uninformierten Geschädigten gemäss Abs. 1bis);
  2. Anklageerhebung (Art. 324 ff. StPO): Zwingende schriftliche Abschlussankündigung mit Fristansetzung für Beweisanträge;
  3. Verfahrenseinstellung (Art. 319 ff. StPO): Mitteilung der beabsichtigten Einstellung (BGE 143 IV 214 E. 2.2).

Rz. 4 Voraussetzung der vollständigen Akteneinsicht: Die Frist nach Abs. 1 darf erst angesetzt werden, wenn alle Einvernahmeprotokolle, Gutachten und Sachbeweise in den Akten liegen und den Parteien zur Einsicht offenstehen (BGE 140 IV 136 E. 1.2).


Abs. 2 und 3 — Behandlung von Beweisanträgen und Rechtsmittelausschluss

Rz. 5 Zulässige Ablehnungsgründe (Abs. 2): Die Staatsanwaltschaft darf Beweisanträge in antizipierter Beweiswürdigung nur ablehnen, wenn die Tatsachen:

  • unerheblich für die rechtliche Würdigung sind;
  • offenkundig oder der Behörde bereits bekannt sind;
  • bereits rechtsgenügend erwiesen sind (BGer 6B_776/2021 vom 8. November 2021 E. 2.2). Die Ablehnung erfolgt durch schriftliche, kurz begründete Verfügung.

Rz. 6 Unanfechtbarkeit und Wiederholung vor Sachgericht (Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3): Weder die Abschlussmitteilung noch die Ablehnung von Beweisanträgen können mit Beschwerde angefochten werden. Die Partei kann die Anträge an der Hauptverhandlung vor dem Sachgericht (Art. 331 Abs. 2, Art. 343 StPO) uneingeschränkt wiederholen (BGE 141 IV 20 E. 1.3).


Kantonale Praxisfragen

1. Dauer der Beweisantragsfrist

Rz. 7 Wie lange muss die von der Staatsanwaltschaft angesetzte Frist sein? Die Frist muss angemessen sein. In durchschnittlichen Verfahren beträgt sie mindestens 10 bis 20 Tage, bei umfangreichen Akten (Wirtschaftsstrafsachen) 30 bis 60 Tage. Bei begründeten Gesuchen ist eine Nachfrist zu gewähren (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024; BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 1.2).

2. Sanktion bei Unterlassung der Abschlussmitteilung

Rz. 8 Erhebt die Staatsanwaltschaft Anklage, ohne den Parteien zuvor Frist nach Art. 318 StPO gewährt zu haben, weist das Sachgericht die Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO zur Behebung des schweren Verfahrensmangels zurück (BL Kantonsgericht 470 16 9 vom 24. Mai 2016).

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