Rechtsprechung zu Art. 317 StPO
I. Leitentscheide (BGE)
BGE 143 IV 214 E. 2.1
- Thema: Funktion und Zweck der Schlusseinvernahme
- Kernaussage: Die Schlusseinvernahme nach Art. 317 StPO bezweckt, der beschuldigten Person in komplexen Verfahren die Gesamtheit der Untersuchungsergebnisse vorzuhalten und ihr Gelegenheit zu geben, vor der Anklageerhebung oder Einstellung umfassend Stellung zu nehmen.
- Einschlägig für: Art. 317
BGE 140 IV 136 E. 1.2
- Thema: Anspruch auf vollständige Akteneinsicht vor der Schlusseinvernahme
- Kernaussage: Vor Durchführung der Schlusseinvernahme ist der Verteidigung zwingend unbeschränkte Akteneinsicht zu gewähren (Art. 101 Abs. 1 StPO); eine Aktenbeschränkung ist mit dem Zweck der Schlusseinvernahme unvereinbar.
- Einschlägig für: Art. 317
BGE 139 IV 25 E. 5.1
- Thema: Rechtsnatur von Art. 317 StPO als Ordnungsvorschrift
- Kernaussage: Art. 317 StPO ist eine Soll- und Ordnungsvorschrift. Das Unterbleiben einer Schlusseinvernahme führt bei einfachen Sachverhalten nicht zur Ungültigkeit der Anklage oder Rückweisung, wenn das rechtliche Gehör anderweitig (z.B. im Verfahren nach Art. 318 StPO) gewahrt wurde.
- Einschlägig für: Art. 317
BGE 141 IV 20 E. 1.3
- Thema: Gehörsanspruch und Schlusseinvernahme
- Kernaussage: Die Schlusseinvernahme konkretisiert den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) vor Anklageerhebung.
- Einschlägig für: Art. 317
II. Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 1B_585/2021 vom 16.02.2022 E. 2.1
- Thema: Unvereinbarkeit von Schlusseinvernahme und Akteneinsichtsbeschränkung
- Kernaussage: Die Anordnung einer Schlusseinvernahme bei gleichzeitiger Verweigerung der Akteneinsicht nach Art. 108 StPO stellt einen unauflösbaren Widerspruch dar und verletzt die Parteirechte der beschuldigten Person schwerwiegend.
BGer 1B_73/2014 vom 21.05.2014 E. 2.3
- Thema: Kein absoluter Anspruch auf Schlusseinvernahme in einfachen Verfahren
- Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft ist in einfachen und überschaubaren Fällen nicht verpflichtet, eine Schlusseinvernahme durchzuführen; die Äusserungsmöglichkeit im Rahmen von Art. 318 StPO genügt.
BGer 6B_913/2021 vom 25.10.2021 E. 2.1
- Thema: Konfrontation mit Beweisergebnissen
- Kernaussage: An der Schlusseinvernahme sind der beschuldigten Person die wesentlichen belastenden Zeugenaussagen, Gutachten und Datenauswertungen im Überblick zusammenfassend vorzuhalten.
BGer 7B_127/2023 vom 14.03.2024 E. 1.2
- Thema: Notwendige Anwesenheit der Verteidigung
- Kernaussage: Liegt ein Fall notwendiger Verteidigung (Art. 130 StPO) vor, muss die amtliche oder erbetene Verteidigung an der Schlusseinvernahme zwingend teilnehmen.
BGer 6B_100/2022 vom 10.02.2022 E. 2.2
- Thema: Beweisanträge nach der Schlusseinvernahme
- Kernaussage: Werden anlässlich der Schlusseinvernahme neue Beweisanträge gestellt, hat die Staatsanwaltschaft diese nach Art. 318 StPO zu behandeln.
III. Kantonale Entscheide und Praxisfragen
BS Appellationsgericht BES.2019.262 vom 26.02.2020
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Teilnahmerechte der Privatklägerschaft an der Schlusseinvernahme
- Kernaussage: Die Schlusseinvernahme ist eine Einvernahme der beschuldigten Person; die Privatklägerschaft hat gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich ein Recht auf Teilnahme und Fragestellung, sofern keine Schutzmassnahmen nach Art. 149 StPO greifen.
BS Appellationsgericht BES.2022.169 vom 31.05.2023
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Schlusseinvernahme nach Wechsel der Verteidigung
- Kernaussage: Ein Wechsel der amtlichen Verteidigung kurz vor Abschluss der Untersuchung begründet keinen Anspruch auf Wiederholung früherer Einvernahmen, rechtfertigt aber die Durchführung einer Schlusseinvernahme zur Gesamtwürdigung.
BL Kantonsgericht 470 16 9 vom 24.05.2016
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Rückweisung des Verfahrens an die Staatsanwaltschaft
- Kernaussage: In hochkomplexen Wirtschafts- und Gewaltdelikten mit Hunderten von Aktenordnern führt das vollständige Unterlassen einer Schlusseinvernahme zur gerichtlichen Rückweisung der Anklage zur Nachholung der Einvernahme (Art. 329 Abs. 2 StPO).
BL Kantonsgericht 470 16 98 vom 19.07.2016
- Kanton: Basel-Landschaft
- Thema: Schlusseinvernahme als Fundament der Anklageschrift
- Kernaussage: Die Schlusseinvernahme dient der Bereinigung der Sachverhaltsdarstellung und verhindert Überraschungsanklagen.
AR Kantonsgericht KG ARGVP 2015 3667
- Kanton: Appenzell Ausserrhoden
- Thema: Vorbereitung der Anklageform an der Schlusseinvernahme
- Kernaussage: Es empfiehlt sich, die Schlusseinvernahme bereits an der Struktur der künftigen Anklageschrift zu orientieren.
SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12.06.2024
- Kanton: Schwyz
- Thema: Protokollierung von Teilgeständnissen
- Kernaussage: Anlässlich der Schlusseinvernahme abgegebene Erklärungen sind wörtlich zu protokollieren.
SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22.01.2025
- Kanton: Schwyz
- Thema: Verzicht auf Schlusseinvernahme bei Geständnis
- Kernaussage: Liegt ein umfassendes Geständnis vor, kann im Einvernehmen mit der Verteidigung auf die Schlusseinvernahme verzichtet werden.
SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17.06.2026
- Kanton: Schwyz
- Thema: Gewährung von Bedenkfristen
- Kernaussage: Bei umfangreichen Vorhalten ist der Verteidigung vor der Schlusseinvernahme eine angemessene Vorbereitungszeit einzuräumen.
SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 04.05.2026
- Kanton: Schwyz
- Thema: Fragen zur Person und zu Strafzumessungskriterien
- Kernaussage: Die Schlusseinvernahme hat zwingend auch die persönlichen und finanziellen Verhältnisse der beschuldigten Person (Art. 47 StGB) zu aktualisieren.
SG Kantonsgericht AK.2019.326 vom 25.09.2019
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Rechtzeitige Vorladung zur Schlusseinvernahme
- Kernaussage: Die Vorladungsfristen nach Art. 202 StPO sind strikt einzuhalten.
Letzte Aktualisierung: 2026-08-30