Art. 317 StPO — Schlusseinvernahme
Gesetzeswortlaut
Art. 317 StPO — Schlusseinvernahme
In umfangreichen und komplizierten Vorverfahren befragt die Staatsanwaltschaft die beschuldigte Person vor Abschluss der Untersuchung nochmals in einer Schlusseinvernahme und fordert sie auf, zu den Ergebnissen Stellung zu nehmen.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 317 StPO statuiert für umfangreiche, mehrbändige oder komplexe Strafuntersuchungen (z.B. Wirtschaftskriminalität, organisierte Kriminalität, schwere Tötungs- oder Sexualdelikte) das Institut der Schlusseinvernahme. Die Schlusseinvernahme bildet die Schnittstelle zwischen der materiellen Beweiserhebung und dem förmlichen Abschluss des Vorverfahrens (Art. 318 StPO). Sie bezweckt die Gesamtschau des Beweisergebnisses und gibt der beschuldigten Person die Möglichkeit, sich vor Anklageerhebung oder Einstellung vertieft zu den erhobenen Vorwürfen zu äussern (BGE 143 IV 214 E. 2.1; BGE 141 IV 20 E. 1.3).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 317 StPO eröffnet den 5. Abschnitt («Abschluss der Untersuchung») des 6. Titels. Unmittelbar nach Durchführung der Schlusseinvernahme oder bei Verzicht darauf erlässt die Staatsanwaltschaft die Abschlussverfügung mit Fristansetzung zur Stellung von Beweisanträgen gemäss Art. 318 StPO.
Voraussetzungen und Rechtsnatur
I. Anwendungsbereich: Umfangreiche und komplizierte Verfahren
Rz. 3 Wann liegt ein Anwendungsfall vor? Ein Verfahren ist umfangreich oder kompliziert im Sinne von Art. 317 StPO, wenn es eine Vielzahl von Delikten, mehrere Mittäter oder komplexe Buchhaltungs- und Sachverständigengutachten umfasst. In solchen Fällen ist die Schlusseinvernahme geboten, um Überraschungsanklagen zu vermeiden und den künftigen Streitgegenstand für das Gericht einzugrenzen (BL Kantonsgericht 470 16 98 vom 19. Juli 2016; AR Kantonsgericht KG ARGVP 2015 3667).
Rz. 4 Rechtsnatur als Soll- und Ordnungsvorschrift. Nach ständiger bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt es sich bei Art. 317 StPO um eine Ordnungsvorschrift. In einfachen und überschaubaren Straffällen begründet das Fehlen einer separaten Schlusseinvernahme keine Verletzung des rechtlichen Gehörs, sofern den Parteien im Anschluss das Verfahren nach Art. 318 StPO offensteht (BGE 139 IV 25 E. 5.1; BGer 1B_73/2014 vom 21. Mai 2014 E. 2.3).
Durchführung und Parteirechte
Rz. 5 Zwingende vorherige Akteneinsicht. Eine Schlusseinvernahme darf erst angesetzt werden, wenn die Untersuchung materiell abgeschlossen ist und der Verteidigung vollständige und unbeschränkte Akteneinsicht gewährt wurde (Art. 101 Abs. 1 StPO). Eine gleichzeitige Beschränkung der Akteneinsicht nach Art. 108 StPO ist absolut unzulässig und führt zur Nichtverwertbarkeit der Einvernahme (BGE 140 IV 136 E. 1.2; BGer 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.1).
Rz. 6 Gegenstand der Einvernahme: Der beschuldigten Person sind zusammenfassend die wesentlichen Ergebnisse der Untersuchung, Zeugenaussagen und Gutachten vorzuhalten. Zudem sind ihre aktuellen persönlichen, gesundheitlichen und finanziellen Verhältnisse für eine allfällige Strafzumessung (Art. 47 StGB) zu aktualisieren (BGer 6B_913/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 2.1; SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 4. Mai 2026).
Kantonale Praxisfragen
1. Teilnahmerecht der Privatklägerschaft an der Schlusseinvernahme
Rz. 7 Hat die Privatklägerschaft ein gesetzliches Recht, an der Schlusseinvernahme der beschuldigten Person teilzunehmen? Ja. Als Partei im Sinne von Art. 104 Abs. 1 lit. b StPO steht der Privatklägerschaft gestützt auf Art. 147 Abs. 1 StPO grundsätzlich das Recht zu, bei Beweiserhebungen durch die Staatsanwaltschaft – einschliesslich der Schlusseinvernahme – anwesend zu sein und Ergänzungsfragen zu stellen, sofern keine gesetzlichen Schutzmassnahmen (Art. 149 StPO) greifen (BS Appellationsgericht BES.2019.262 vom 26. Februar 2020).
2. Gerichtliche Rückweisung der Anklage bei unterlassener Schlusseinvernahme
Rz. 8 Hat die Staatsanwaltschaft in einem hochgradig komplexen Fall mit umfangreichen Aktenbergen trotz ausdrücklichem Antrag der Verteidigung keine Schlusseinvernahme durchgeführt, weist das erstinstanzliche Gericht die Anklage nach Art. 329 Abs. 2 StPO zur Nachholung der Schlusseinvernahme an die Staatsanwaltschaft zurück (BL Kantonsgericht 470 16 9 vom 24. Mai 2016).