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Rechtsprechung zu Art. 316 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 140 IV 118 E. 3

  • Thema: Zulässigkeit der Vergleichsverhandlung bei gleichzeitigen Offizialdelikten (Abs. 1)
  • Kernaussage: Eine Vergleichsverhandlung nach Art. 316 Abs. 1 StPO ist nicht ausgeschlossen, wenn das Strafverfahren neben Antragsdelikten auch Offizialdelikte betrifft; ein Vergleich kann hinsichtlich der Antragsdelikte geschlossen werden, während die Offizialdelikte von Amtes wegen weiterverfolgt werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1

BGE 142 IV 163 E. 2 f.

  • Thema: Wiedergutmachung und Einstellung nach Art. 53 StGB (Abs. 2 und 3)
  • Kernaussage: Führt die Verhandlung nach Art. 316 Abs. 2 StPO zu einer vollständigen Wiedergutmachung und sind die Voraussetzungen von Art. 53 StGB erfüllt (Geständnis oder Unbestrittenheit, geringes Strafbedürfnis), stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren gestützt auf Art. 316 Abs. 3 StPO ein.
  • Einschlägig für: Abs. 2 und 3

BGE 152 III 61 E. 6.2 f.

  • Thema: Grundsätze behördlicher Vergleichsverhandlungen und Unbefangenheit
  • Kernaussage: Die Äusserung einer vorläufigen Rechtsauffassung oder Einschätzung der Prozessaussichten durch die Verhandlungsleitung an einer Vergleichsverhandlung begründet für sich allein keine Befangenheit für das nachfolgende Verfahren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2

BGE 147 IV 47 E. 4.2

  • Thema: Kosten- und Entschädigungsfolgen bei Antragsdelikten
  • Kernaussage: Beim Vergleich oder Rückzug des Strafantrags können die Parteien eine Kostenregelung vereinbaren; mangels Einigung gilt Art. 427 Abs. 1 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 3

BGE 138 IV 248 E. 4.2

  • Thema: Rückzug des Strafantrags und Einstellungsbeschluss
  • Kernaussage: Kommt an der Vergleichsverhandlung eine Einigung zustande und zieht die antragstellende Person den Strafantrag zurück, ist das Verfahren zwingend einzustellen; ein Wiederaufgreifen des Antrags ist ausgeschlossen.
  • Einschlägig für: Abs. 3

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_374/2013 vom 19.09.2013 E. 2.1

  • Thema: Ermessen der Staatsanwaltschaft bei der Vorladung zur Vergleichsverhandlung
  • Kernaussage: Die Durchführung einer Vergleichsverhandlung nach Art. 316 Abs. 1 StPO steht im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft («kann vorladen») und dient der Prozessökonomie; ein durchsetzbarer Anspruch der Parteien auf Durchführung einer Vergleichsverhandlung besteht nicht.

BGer 6B_633/2017 vom 23.10.2017 E. 2.2

  • Thema: Säumnis der antragstellenden Person und Rückzugsfiktion (Abs. 1 Satz 2)
  • Kernaussage: Bleibt die antragstellende Person der Vergleichsverhandlung unentschuldigt fern, gilt der Strafantrag von Gesetzes wegen als zurückgezogen. Dies setzt jedoch eine ordnungsgemässe Vorladung mit ausdrücklichem Hinweis auf die Säumnisfolge nach Art. 205 Abs. 1 StPO voraus.

BGer 6B_1052/2019 vom 25.03.2020 E. 1.2

  • Thema: Einigung und Protokollierungspflicht (Abs. 3)
  • Kernaussage: Eine an der Vergleichsverhandlung erzielte Einigung wird erst mit der Unterzeichnung des Protokolls durch alle Beteiligten verbindlich; bis zur Unterzeichnung können die Parteien von mündlichen Zusagen zurücktreten.

BGer 6B_825/2019 vom 06.05.2021 E. 2.3

  • Thema: Sicherheitsleistung für Kosten und Entschädigungen (Abs. 4)
  • Kernaussage: Scheitert die Vergleichsverhandlung, kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende Person zur Sicherheitsleistung verpflichten, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Strafantrag mutwillig gestellt wurde oder das Risiko eines Prozessverlusts hoch ist.

BGer 6B_128/2021 vom 16.08.2021 E. 2.2

  • Thema: Durchsetzung privatrechtlicher Vereinbarungen im Vergleich
  • Kernaussage: Vereinbaren die Parteien im Vergleich privatrechtliche Schadenersatz- oder Genugtuungsleistungen, erlangt das genehmigte Protokoll die Wirkung eines vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs (Art. 80 Abs. 2 ZPO).

BGer 6B_446/2018 vom 18.10.2018 E. 1.4

  • Thema: Säumnis der beschuldigten Person (Abs. 4)
  • Kernaussage: Bleibt die beschuldigte Person der Vergleichsverhandlung fern, tritt keine Säumnisfolge zu ihren Lasten ein; die Staatsanwaltschaft hat unverzüglich die reguläre Strafuntersuchung an die Hand zu nehmen.

BGer 6B_919/2020 vom 17.02.2021 E. 2.1

  • Thema: Vertraulichkeit von Vergleichsgesprächen
  • Kernaussage: Äusserungen, die eine beschuldigte Person ausschliesslich im Rahmen vertraulicher Vergleichsgespräche zur Erzielung einer Einigung macht, dürfen im späteren Verfahren bei Scheitern des Vergleichs nicht als Schuldeingeständnis verwertet werden.

III. Kantonale Entscheide und Praxisfragen

SG Kantonsgericht AK.2015.220 vom 23.09.2015

  • Kanton: St. Gallen
  • Thema: Verfahrensstatus nach gescheiterter Vergleichsverhandlung und Teilnahmerechte
  • Kernaussage: Mit der Vorladung zur Vergleichsverhandlung nach Art. 316 StPO ist die Untersuchung förmlich eröffnet; scheitert der Vergleich, sind bei allen nachfolgenden Beweiserhebungen die vollen Partei- und Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO zu gewähren.

TG Obergericht RBOG 2022 Nr. 45

  • Kanton: Thurgau
  • Thema: Rückzugsfiktion bei Nichterscheinen der antragstellenden Person
  • Kernaussage: Erklärt die antragstellende Person vor der Verhandlung schriftlich ihr Desinteresse an einem Vergleich und bleibt der Verhandlung fern, greift die gesetzliche Rückzugsfiktion von Art. 316 Abs. 1 Satz 2 StPO vollumfänglich.

ZH Verwaltungsgericht VB.2015.00242 vom 10.09.2015

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Anwaltliches Berufsrecht und Diskretionsgebot bei Vergleichsverhandlungen
  • Kernaussage: Rechtsanwälte verletzen ihre Berufsregeln (Art. 12 lit. a BGFA), wenn sie vertrauliche Äusserungen der Gegenpartei aus einer Vergleichsverhandlung nach Art. 316 StPO in späteren Rechtsschriften offenlegen.

AR Obergericht OG O2S-19-7 vom 20.08.2019

  • Kanton: Appenzell Ausserrhoden
  • Thema: Kostenauflage bei Vergleichsabschluss
  • Kernaussage: Haben die Parteien im Vergleich keine Kostenregelung getroffen, rechtfertigt sich bei gegenseitigem Nachgeben in der Regel die Kostenauflage zu gleichen Teilen oder das Absehen von Gebühren.

SZ Kantonsgericht BEK 2025 18 vom 28.04.2025

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Einstellung nach Rückzug des Strafantrags
  • Kernaussage: Die Einstellungsverfügung nach Art. 316 Abs. 3 StPO beendet das Verfahren rechtskräftig; eine nachträgliche Wiederaufnahme ist nur unter den strengen Voraussetzungen von Art. 323 StPO möglich.

BS Appellationsgericht BES.2022.13 vom 11.05.2022

  • Kanton: Basel-Stadt
  • Thema: Entschädigung bei Vergleich
  • Kernaussage: Im Rahmen der Vergleichsvereinbarung können die Parteien verbindlich auf gegenseitige Parteientschädigungen verzichten.

SZ Kantonsgericht BEK 2024 171 vom 14.11.2024

  • Kanton: Schwyz
  • Thema: Transparente Gebührenfestsetzung bei Vergleichseinstellung
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrenskosten bei einer Einstellung nach Vergleichsverhandlung nach kantonalem Tarif transparent auszuweisen.

GL Obergericht OG.2020.00067 vom 13.11.2020

  • Kanton: Glarus
  • Thema: Sicherheitsleistung bei aussichtslosen Strafanträgen
  • Kernaussage: Die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 316 Abs. 4 StPO ist ein wirksames Instrument gegen missbräuchliche oder rein schikanöse Strafanträge im Nachbarschafts- und Ehrbereich.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-30