Art. 316 StPO — Vergleichsverhandlung bei Antragsdelikten
Gesetzeswortlaut
Art. 316 StPO — Vergleichsverhandlung
1 Soweit Antragsdelikte Gegenstand des Verfahrens sind, kann die Staatsanwaltschaft die antragstellende und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung vorladen mit dem Ziel, einen Vergleich zu erzielen. Bleibt die antragstellende Person aus, so gilt der Strafantrag als zurückgezogen.
2 Kommt eine Strafbefreiung wegen Wiedergutmachung nach Artikel 53 StGB in Frage, so lädt die Staatsanwaltschaft die geschädigte und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung ein mit dem Ziel, eine Wiedergutmachung zu erzielen.
3 Wird eine Einigung erzielt, so ist diese im Protokoll festzuhalten und von den Beteiligten zu unterzeichnen. Die Staatsanwaltschaft stellt alsdann das Verfahren ein.
4 Bleibt bei einer Verhandlung nach Absatz 1 oder 2 die beschuldigte Person aus oder wird keine Einigung erzielt, so nimmt die Staatsanwaltschaft die Untersuchung unverzüglich an die Hand. Sie kann die antragstellende Person in begründeten Fällen verpflichten, innerhalb von zehn Tagen eine Sicherheit für Kosten und Entschädigungen zu leisten.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Zweck und Rechtsnatur
Rz. 1 Art. 316 StPO bezweckt die gütliche Beilegung von Strafverfahren bei Antragsdelikten sowie in Konstellationen, in denen eine Wiedergutmachung nach Art. 53 StGB im Raum steht (sog. restorative justice). Die Bestimmung entlastet die Strafjustiz und fördert den Rechtsfrieden zwischen den Beteiligten, namentlich in Nachbarschafts-, Familien- oder Ehrstreitigkeiten (BGer 6B_374/2013 vom 19. September 2013 E. 2.1).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 316 StPO steht im 2. Kapitel des 6. Titels («Verfahren bei Antragsdelikten»). Die erfolgreiche Einigung führt zur Einstellung des Verfahrens (Abs. 3 i.V.m. Art. 319 Abs. 1 lit. d oder e StPO). Scheitert der Vergleich, wird die reguläre Strafuntersuchung nach Art. 308 ff. StPO fortgeführt (Abs. 4).
Abs. 1 — Vergleichsverhandlung bei Antragsdelikten
I. Anwendungsbereich und Ermessen
Rz. 3 Ermessen der Staatsanwaltschaft. Die Staatsanwaltschaft «kann» die Parteien vorladen. Die Durchführung steht in ihrem pflichtgemässen Ermessen; die Parteien haben keinen durchsetzbaren Rechtsanspruch auf die Anberaumung einer Vergleichsverhandlung (BGer 6B_374/2013 vom 19. September 2013 E. 2.1).
Rz. 4 Gleichzeitige Offizialdelikte. Eine Vergleichsverhandlung ist auch dann zulässig, wenn Gegenstand des Verfahrens neben Antragsdelikten zugleich Offizialdelikte bilden. Die Einigung erfasst diesfalls die Antragsdelikte, während die Offizialdelikte von Amtes wegen weiterverfolgt werden (BGE 140 IV 118 E. 3).
II. Säumnisfolgen für die antragstellende Person (Rückzugsfiktion)
Rz. 5 Gesetzliche Rückzugsfiktion. Bleibt die antragstellende Person der Verhandlung unentschuldigt fern, gilt der Strafantrag von Gesetzes wegen als zurückgezogen (Abs. 1 Satz 2). Dies führt zwingend zur Verfahrenseinstellung (TG Obergericht RBOG 2022 Nr. 45).
Rz. 6 Voraussetzung der ordnungsgemässen Vorladung. Die Rückzugsfiktion greift nur, wenn die Vorladung rechtsgültig zugestellt wurde und den ausdrücklichen Hinweis auf die Säumnisfolge nach Art. 205 Abs. 1 StPO enthielt (BGer 6B_633/2017 vom 23. Oktober 2017 E. 2.2).
Abs. 2 — Verhandlung zur Wiedergutmachung (Art. 53 StGB)
Rz. 7 Wiedergutmachung bei Offizialdelikten. Steht bei geringfügigen Delikten eine Strafbefreiung nach Art. 53 StGB in Frage, lädt die Staatsanwaltschaft die geschädigte und die beschuldigte Person zu einer Verhandlung ein. Voraussetzung ist, dass der Täter den Schaden gedeckt oder sich ernsthaft um die Wiedergutmachung bemüht hat und das Interesse der Öffentlichkeit und des Opfers an der Strafverfolgung gering ist (BGE 142 IV 163 E. 2; BGer 6B_1052/2019 vom 25. März 2020 E. 1.2).
Abs. 3 — Einigung, Protokollierung und Einstellung
Rz. 8 Protokollierung und Unterzeichnung. Wird eine Einigung erzielt, ist diese detailliert im Protokoll festzuhalten und von den Parteien sowie der Verhandlungsleitung zu unterzeichnen. Das unterzeichnete Protokoll entfaltet bezüglich allfälliger zivilrechtlicher Entschädigungsverpflichtungen die Wirkung eines vollstreckbaren gerichtlichen Vergleichs (BGer 6B_128/2021 vom 16. August 2021 E. 2.2).
Rz. 9 Einstellungsverfügung. Nach Vorliegen des unterzeichneten Vergleichs stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren förmlich ein (Art. 316 Abs. 3 i.V.m. Art. 319 StPO; BGE 138 IV 248 E. 4.2).
Abs. 4 — Scheitern des Vergleichs und Sicherheitsleistung
Rz. 10 Unverzügliche Fortführung der Untersuchung. Bleibt die beschuldigte Person aus oder scheitert die Einigung, nimmt die Staatsanwaltschaft unverzüglich die Strafuntersuchung an die Hand. Das Fernbleiben der beschuldigten Person hat keine nachteiligen Säumnisfolgen für sie (BGer 6B_446/2018 vom 18. Oktober 2018 E. 1.4). Bei allen weiteren Beweiserhebungen stehen den Parteien die vollen Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO zu (SG Kantonsgericht AK.2015.220 vom 23. September 2015).
Rz. 11 Sicherheitsleistung. Die Staatsanwaltschaft kann die antragstellende Person verpflichten, innerhalb von 10 Tagen eine Sicherheit für Kosten und Entschädigungen zu leisten (Art. 316 Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Art. 383 StPO; BGer 6B_825/2019 vom 6. Mai 2021 E. 2.3; GL Obergericht OG.2020.00067 vom 13. November 2020).
Kantonale Praxisfragen
1. Vertraulichkeit von Äusserungen an der Vergleichsverhandlung
Rz. 12 Äusserungen, Zugeständnisse oder Entschuldigungen, die Parteien ausschliesslich zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung abgeben, dürfen bei Scheitern des Vergleichs im nachfolgenden Strafverfahren nicht als Schuldeingeständnis zu ihren Lasten gewertet werden. Rechtsanwälte dürfen solche vertraulichen Äusserungen nicht in späteren Rechtsschriften verwerten, ansonsten sie gegen das anwaltsrechtliche Diskretionsgebot (Art. 12 lit. a BGFA) verstossen (ZH Verwaltungsgericht VB.2015.00242 vom 10. September 2015; BGer 6B_919/2020 vom 17. Februar 2021 E. 2.1).
2. Kostenregelung beim Vergleich
Rz. 13 In der Praxis einigen sich die Parteien beim Vergleich regelmässig darauf, dass die Verfahrenskosten vom Staat erlassen oder den Parteien je zur Hälfte auferlegt werden und jede Partei ihre eigenen Parteikosten trägt. Enthält der Vergleich keine Kostenklausel, entscheidet die Staatsanwaltschaft nach den gesetzlichen Regeln von Art. 427 StPO (AR Obergericht OG O2S-19-7 vom 20. August 2019; BS Appellationsgericht BES.2022.13 vom 11. Mai 2022).