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Art. 315 StPO — Wiederanhandnahme der Untersuchung

Gesetzeswortlaut

Art. 315 StPO — Wiederanhandnahme

1 Die Staatsanwaltschaft nimmt von Amtes wegen eine sistierte Untersuchung wieder an die Hand, wenn der Grund der Sistierung weggefallen ist.

2 Die Wiederanhandnahme ist nicht anfechtbar.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 315 StPO bildet das notwendige Gegenstück zur Sistierung nach Art. 314 StPO. Die Bestimmung stellt sicher, dass ein ruhendes Strafverfahren nach Wegfall des temporären Verfahrenshindernisses (z.B. Ergreifung des Flüchtigen, Vorliegen des Zivilurteils, Ablauf der Vergleichsfrist) ohne Verzug und von Amtes wegen wieder aktiviert wird. Sie dient der Durchsetzung des verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 StPO) und schliesst zur Vermeidung verfahrensverzögernder Zwischenstreitigkeiten Rechtsmittel gegen den Wiederaufnahmeentscheid ausdrücklich aus (BGE 141 IV 20 E. 1.4; BGE 139 IV 25 E. 5.5).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 315 StPO beendet das Stadium des vorübergehenden Ruhens und führt die Untersuchung in den ordentlichen Gang (Art. 311 ff. StPO) zurück. Die Norm unterscheidet sich von der Wiederaufnahme eines rechtskräftig eingestellten Verfahrens nach Art. 323 StPO, da eine sistierte Untersuchung nie förmlich beendet war.


Abs. 1 — Pflicht zur Wiederanhandnahme von Amtes wegen

Rz. 3 Wegfall des Sistierungsgrundes: Die Staatsanwaltschaft hat das Verfahren unverzüglich wieder an die Hand zu nehmen, sobald:

  1. der Aufenthaltsort des Beschuldigten bekannt wird oder dieser festgenommen/ausgeliefert wird (BGer 6B_776/2021 vom 8. November 2021 E. 2.2);
  2. das präjudizielle Vorfragenverfahren (Zivil-, Verwaltungs- oder ausländischer Strafprozess) rechtskräftig entschieden ist (BGE 143 IV 214 E. 2.4);
  3. das Vergleichsverfahren gescheitert ist oder die Frist nach Art. 314 Abs. 2 StPO abgelaufen ist (BGE 144 IV 28 E. 2.5);
  4. sich die Tatfolgen stabilisiert haben und gutachterlich beurteilt werden können (SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17. Juni 2026).

Rz. 4 Form und Fortführung: Die Wiederanhandnahme bedarf keiner förmlichen Verfügung mit Rechtsmittelbelehrung; ein Aktenvermerk genügt. Die Parteien sind jedoch über die Fortführung der Untersuchung zu informieren (BGE 140 IV 136 E. 1.3).


Abs. 2 — Ausschluss von Rechtsmitteln

Rz. 5 Keine Beschwerde: Gegen die Wiederanhandnahme der Untersuchung steht kein Rechtsmittel nach Art. 393 StPO offen (Abs. 2). Damit soll verhindert werden, dass der Beschuldigte die Fortführung des Strafverfahrens durch Anfechtung der Verfahrenswiederaufnahme verzögert (BGE 139 IV 25 E. 5.5).


Kantonale Praxisfragen

1. Rechtsverzögerungsbeschwerde bei Passivität der Staatsanwaltschaft

Rz. 6 Was können Parteien tun, wenn der Sistierungsgrund entfallen ist (z.B. Zivilurteil liegt vor), die Staatsanwaltschaft das Verfahren aber monatelang nicht wieder an die Hand nimmt? Die Parteien können gestützt auf Art. 393 Abs. 2 lit. a StPO eine Rechtsverzögerungsbeschwerde bei der kantonalen Beschwerdeinstanz erheben. Die Beschwerdeinstanz weist die Staatsanwaltschaft an, das Verfahren unverzüglich an die Hand zu nehmen (BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 1.2; AG Obergericht SBK.2011.278 vom 10. November 2011).

2. Gewährung des rechtlichen Gehörs nach Wiederaufnahme

Rz. 7 Nach der Wiederanhandnahme ist den Parteien Gelegenheit zu geben, neue Beweisanträge nach Art. 318 StPO zu stellen, bevor die Untersuchung durch Anklage oder Einstellung abgeschlossen wird (SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 4. Mai 2026).

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