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Art. 314 StPO — Sistierung der Untersuchung

Gesetzeswortlaut

Art. 314 StPO — Sistierung

1 Die Staatsanwaltschaft kann eine Untersuchung sistieren, namentlich wenn:

a. die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt ist oder andere vorübergehende Verfahrenshindernisse bestehen;

b. der Ausgang des Strafverfahrens von einem anderen Verfahren abhängt und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;

c. ein Vergleichsverfahren hängig ist und es angebracht erscheint, dessen Ausgang abzuwarten;

d. ein Sachentscheid von der weiteren Entwicklung der Tatfolgen abhängt.

2 Im Fall von Absatz 1 Buchstabe c ist die Sistierung auf 3 Monate befristet; sie kann einmal um 3 Monate verlängert werden.

3 Vor der Sistierung erhebt die Staatsanwaltschaft die Beweise, deren Verlust zu befürchten ist. Ist die Täterschaft oder ihr Aufenthalt unbekannt, so leitet sie eine Fahndung ein.

4 Die Staatsanwaltschaft teilt die Sistierung der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft sowie dem Opfer mit.

5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 314 StPO regelt das Rechtsinstitut der Sistierung der Strafuntersuchung. Die Sistierung bewirkt ein vorübergehendes Ruhen des Strafverfahrens, ohne dass die Rechtshängigkeit beendet wird. Als Ausnahme vom verfassungs- und konventionsrechtlichen Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV; Art. 6 Ziff. 1 EMRK; Art. 5 StPO) ist die Sistierung nur bei Vorliegen der im Gesetz genannten triftigen Gründe zulässig (BGE 141 IV 20 E. 1.4; BGE 143 IV 214 E. 2.3).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Sistierung steht im 3. Abschnitt («Durchführung der Untersuchung») des 6. Titels. Sie unterscheidet sich von der definitiven Verfahrenseinstellung (Art. 319 ff. StPO) dadurch, dass das Verfahren bei Wegfall des Hindernisses formlos wiederaufgenommen wird.


Abs. 1 und Abs. 2 — Die gesetzlichen Sistierungsgründe

Rz. 3 1. Unbekannte Täterschaft oder unbekannter Aufenthalt (lit. a): Kann der Aufenthaltsort des Beschuldigten trotz behördlicher Nachforschungen nicht ermittelt werden oder ist der Täter unbekannt, wird das Verfahren nach Einleitung der Fahndung sistiert (BGer 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.4).

Rz. 4 2. Präjudizielle Vorfragen in anderen Verfahren (lit. b): Hängt die Strafbarkeit von der Gültigkeit eines Vertrags im Zivilprozess oder der Rechtmässigkeit einer Verwaltungsverfügung ab, ist das Ruhen sachgerecht (BGE 143 IV 214 E. 2.3).

Rz. 5 3. Hängige Vergleichsverhandlung (lit. c und Abs. 2): Zur Förderung der aussergerichtlichen Streitbeilegung (Art. 316 StPO) darf die Untersuchung für höchstens 3 Monate (einmalig um maximal 3 Monate verlängerbar) sistiert werden (BGE 144 IV 28 E. 2.4).

Rz. 6 4. Abwarten der Tatfolgen (lit. d): Ist das Ausmass von Verletzungen oder gesundheitlichen Langzeitfolgen noch nicht abschätzbar, kann das Verfahren bis zur Stabilisierung des Zustands ruhen (SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17. Juni 2026).


Abs. 3 bis 5 — Pflichten vor Sistierung und Mitteilung

Rz. 7 Beweissicherung und Fahndung (Abs. 3): Vor Erlass der Sistierungsverfügung muss die Staatsanwaltschaft alle Beweise sichern, deren Verlust durch Zeitablauf droht (z.B. DNA-Spuren, zeitnahe Zeugenbefragungen; BGE 139 IV 25 E. 5.4).

Rz. 8 Mitteilung und Rechtsmittel (Abs. 4 und 5): Die Sistierung wird der beschuldigten Person, der Privatklägerschaft und dem Opfer förmlich mitgeteilt. Gegen die Sistierungsverfügung steht die Beschwerde nach Art. 393 StPO offen (BGE 140 IV 136 E. 1.2; BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 1.1).


Kantonale Praxisfragen

1. Keine Hemmung der Verfolgungsverjährung

Rz. 9 Die Sistierung der Untersuchung hemmt den Ablauf der Strafverfolgungsverjährung (Art. 97 StGB) nicht. Droht die absolute Verjährung, darf die Staatsanwaltschaft das Verfahren nicht sistieren, sondern muss Anklage erheben oder einstellen (BGer 6B_776/2021 vom 8. November 2021 E. 2.1).

2. Periodische Überprüfungspflicht

Rz. 10 Sistierte Verfahren sind durch die Staatsanwaltschaft mindestens einmal jährlich auf den Fortbestand der Sistierungsgründe (z.B. Stand des Zivilprozesses, RIPOL-Treffer) zu prüfen und bei Wegfall unverzüglich von Amtes wegen wiederaufzunehmen (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024).

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