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Art. 313 StPO — Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen

Gesetzeswortlaut

Art. 313 StPO — Beweiserhebungen im Zusammenhang mit Zivilklagen

1 Die Staatsanwaltschaft erhebt die zur Beurteilung der Zivilklage erforderlichen Beweise, sofern das Verfahren dadurch nicht wesentlich erweitert oder verzögert wird.

2 Sie kann die Erhebung von Beweisen, die in erster Linie der Durchsetzung der Zivilklage dienen, von der Leistung eines Kostenvorschusses der Privatklägerschaft abhängig machen.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 313 StPO regelt die Pflichten der Staatsanwaltschaft zur Sachverhaltsabklärung bei adhäsionsweise geltend gemachten Zivilansprüchen (Art. 122 ff. StPO). Das Schweizer Strafprozessrecht ermöglicht es dem durch eine Straftat Geschädigten, zivilrechtliche Ansprüche auf Schadenersatz oder Genugtuung direkt im Strafverfahren geltend zu machen. Art. 313 Abs. 1 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft, die dafür nötigen Beweise zu erheben, setzt diesem Grundsatz jedoch zum Schutz der Effizienz der Strafverfolgung eine klare Schranke: Das Strafverfahren darf durch zivilrechtliche Beweiserhebungen weder wesentlich erweitert noch verzögert werden (BGE 143 IV 214 E. 2.1; BGE 139 IV 25 E. 5.3).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Bestimmung steht im 3. Abschnitt des 6. Titels («Durchführung der Untersuchung») und bildet das vorverfahrensrechtliche Pendant zu Art. 126 StPO (Entscheid über die Zivilklage durch das Sachgericht).


Abs. 1 — Pflicht zur Beweiserhebung und Verzögerungsschranke

Rz. 3 Umfang der Beweispflicht: Die Staatsanwaltschaft klärt im Vorverfahren typischerweise Beweise ab, die ohnehin auch für den Schuld- und Strafpunkt relevant sind (z.B. Verletzungsfolgen durch Arztberichte, Deliktsbetrag bei Diebstahl oder Betrug). Reine Schadenersatznachweise (z.B. Reparaturrechnungen, Heilungskostenbelege) sind zu den Akten zu nehmen (BS Appellationsgericht BES.2019.262 vom 26. Februar 2020).

Rz. 4 Schranke der wesentlichen Verzögerung oder Erweiterung: Droht die Untersuchung durch komplexe zivilrechtliche Spezialabklärungen (z.B. aufwändige betriebswirtschaftliche Gutachten zu entgangenem Gewinn, bautechnische Expertisen) blockiert zu werden, hat die Staatsanwaltschaft weitere Beweiserhebungen abzulehnen. In solchen Konstellationen verweist das Sachgericht die Zivilklage gestützt auf Art. 126 Abs. 2 lit. b StPO auf den Zivilweg (BGer 6B_100/2022 vom 10. Februar 2022 E. 2.2).


Abs. 2 — Kostenvorschuss der Privatklägerschaft

Rz. 5 Voraussetzungen des Kostenvorschusses: Dient eine beantragte Beweismassnahme (z.B. die Einholung eines Immobiliengutachtens) in erster Linie oder ausschliesslich der Zivilklage, kann die Staatsanwaltschaft die Durchführung von der Leistung eines Kostenvorschusses durch die Privatklägerin abhängig machen (BGE 144 IV 28 E. 2.3).

Rz. 6 Säumigkeit und unentgeltliche Rechtspflege: Wird der Kostenvorschuss innert der angesetzten Frist nicht bezahlt, unterbleibt die Beweiserhebung (BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 1.4). Wurde der Privatklägerschaft für die Zivilklage die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Art. 136 StPO), darf kein Kostenvorschuss verlangt werden (BS Appellationsgericht BES.2022.169 vom 31. Mai 2023).


Kantonale Praxisfragen

1. Fristansetzung und Rechtsmittel gegen Kostenvorschussverfügungen

Rz. 7 Die Staatsanwaltschaft hat für den Kostenvorschuss eine angemessene Frist (in der Regel 20 bis 30 Tage) anzusetzen. Gegen eine willkürliche oder unverhältnismässig hohe Vorschussforderung steht der Privatklägerschaft die Beschwerde nach Art. 393 StPO offen (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024; SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 4. Mai 2026).

2. Berücksichtigung von Parteigutachten

Rz. 8 Reicht die Privatklägerin zur Schadenshöhe private Parteigutachten ein, sind diese als Parteibehauptungen zu den Akten zu nehmen. Die Staatsanwaltschaft ist jedoch nicht verpflichtet, gestützt darauf von Amtes wegen amtliche Gegengutachten einzuholen, wenn dies zu einer wesentlichen Verzögerung führen würde (SZ Kantonsgericht STK 2026 23 vom 17. Juni 2026).

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