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Art. 312 StPO — Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei

Gesetzeswortlaut

Art. 312 StPO — Aufträge der Staatsanwaltschaft an die Polizei

1 Die Staatsanwaltschaft kann die Polizei auch nach Eröffnung der Untersuchung mit ergänzenden Ermittlungen beauftragen. Sie erteilt ihr dazu schriftliche, in dringenden Fällen mündliche Anweisungen, die sich auf konkret umschriebene Abklärungen beschränken.

2 Bei Einvernahmen, welche die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft durchführt, haben die Verfahrensbeteiligten die Verfahrensrechte, die ihnen bei Einvernahmen durch die Staatsanwaltschaft zukommen.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 312 StPO regelt das arbeitsteilige Zusammenwirken von Staatsanwaltschaft und Polizei nach der formellen Eröffnung der Strafuntersuchung (Art. 309 StPO). Während vor Untersuchungseröffnung das polizeiliche Ermittlungsverfahren (Art. 306 f. StPO) gilt, führt ab Eröffnung die Staatsanwaltschaft die Untersuchung. Art. 312 Abs. 1 StPO erlaubt es der Staatsanwaltschaft aus Effizienz- und Entlastungsgründen, die Polizei mit konkret umschriebenen ergänzenden Ermittlungshandlungen zu betrauen. Abs. 2 stellt klar, dass diese Delegation zu keinem Abbau von Parteirechten führen darf (BGE 143 IV 397 E. 3.4; BGE 139 IV 25 E. 5.1).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 312 StPO bildet die Ausnahme zum Grundsatz der persönlichen Beweisführung durch die Staatsanwaltschaft (Art. 311 Abs. 1 StPO). Eine Totaldelegation der Untersuchung an die Polizei ist unzulässig (BL Kantonsgericht 470 16 9 vom 24. Mai 2016).


Abs. 1 — Voraussetzungen und Form des Delegationsauftrags

Rz. 3 Konkret umschriebene Abklärungen. Der Auftrag der Staatsanwaltschaft darf kein Blanko-Ermittlungsauftrag sein. Er muss die vorzunehmenden Beweiserhebungen (z.B. Einvernahme bestimmter Zeugen zu definierten Beweisthemen, Spurensicherung an einem Tatort, Einholen von Bankunterlagen) präzise und thematisch eingegrenzt bezeichnen (BGer 6B_776/2021 vom 8. November 2021 E. 2.2).

Rz. 4 Form des Auftrags. Der Delegationsauftrag ist schriftlich zu erteilen und zu den Untersuchungsakten zu nehmen. Bei Gefahr im Verzug kann der Auftrag mündlich erteilt werden, muss aber unverzüglich schriftlich protokolliert und nachgereicht werden.


Abs. 2 — Volle Parteirechte bei polizeilichen Auftragseinvernahmen

Rz. 5 Geltung von Art. 147 StPO. Führt die Polizei im Auftrag der Staatsanwaltschaft Einvernahmen von Beschuldigten, Zeugen oder Auskunftspersonen durch, gelten uneingeschränkt die allgemeinen Partei- und Teilnahmerechte von Art. 147 StPO:

  1. Anspruch der Parteien und ihrer Verteidigung auf rechtzeitige Vorladung und Anwesenheit bei der Einvernahme (BGE 141 IV 20 E. 1.2);
  2. Fragerecht der Parteien und der Verteidigung (Art. 147 Abs. 1 Satz 2 StPO);
  3. Recht der Privatklägerschaft auf Teilnahme (BS Appellationsgericht BES.2019.262 vom 26. Februar 2020).

Rz. 6 Beweisverwertungsverbot bei Verletzung. Werden Beweise durch die Polizei unter Ausschluss der Parteirechte nach Abs. 2 erhoben, sind die Protokolle nach Art. 147 Abs. 4 StPO absolut unverwertbar und dürfen nicht zuungunsten der nicht teilnehmenden Partei verwendet werden (BGE 143 IV 397 E. 3.4; BGE 140 IV 136 E. 1.2).


Kantonale Praxisfragen

1. Abgrenzung: Polizeiliche Vorermittlung vs. Delegationsauftrag

Rz. 7 Wann greifen die vollen Teilnahmerechte nach Abs. 2? Die kantonale Praxis stellt strikt auf den formalen Zeitpunkt der Untersuchungseröffnung (Art. 309 StPO) ab: Vor Eröffnung führt die Polizei Vorermittlungen nach Art. 306 f. StPO durch, bei denen den Parteien kein gesetzliches Teilnahmerecht zusteht. Sobald die Staatsanwaltschaft die Untersuchung förmlich eröffnet oder faktische Zwangsmassnahmen anordnet, ist jede polizeiliche Einvernahme ein Delegationsauftrag nach Art. 312 StPO mit zwingenden Teilnahmerechten (BS Appellationsgericht BES.2022.169 vom 31. Mai 2023).

2. Entschädigung der amtlichen Verteidigung bei polizeilichen Einvernahmen

Rz. 8 Nimmt die amtliche Verteidigung an polizeilichen Delegations-Einvernahmen teil, ist dieser Zeitaufwand (einschliesslich Reise- und Wartezeiten) nach den kantonalen Anwaltstarifen vollumfänglich als notwendiger Verteidigungsaufwand aus der Gerichtskasse zu entschädigen (SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 4. Mai 2026).

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