Art. 311 StPO — Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung
Gesetzeswortlaut
Art. 311 StPO — Beweiserhebung und Ausdehnung der Untersuchung
1 Die Staatsanwältinnen und Staatsanwälte führen die Beweiserhebungen selber durch. Bund und Kantone bestimmen, in welchem Umfang sie einzelne Untersuchungshandlungen ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern übertragen können.
2 Die Staatsanwaltschaft kann die Untersuchung auf weitere Personen oder weitere Straftaten ausdehnen. Artikel 309 Absatz 3 ist anwendbar.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 311 StPO verankert das Prinzip der persönlichen Untersuchungsführung durch die Staatsanwaltschaft. Als Leiterin des Vorverfahrens (Art. 61 lit. a StPO) ist die Staatsanwältin verpflichtet, die wesentlichen Beweiserhebungen selbst zu leiten und durchzuführen. Abs. 1 ermächtigt den Gesetzgeber auf Bundes- und Kantonsebene, delegationsfähige Handlungen festzulegen, während Abs. 2 die gesetzliche Grundlage für die sachliche und personelle Ausdehnung der Strafuntersuchung bildet (BGE 141 IV 20 E. 1.2; BGE 143 IV 214 E. 2.2).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 311 StPO steht im 3. Abschnitt («Durchführung der Untersuchung») des 6. Titels. Die Bestimmung grenzt die eigenen Untersuchungshandlungen der Staatsanwaltschaft von den polizeilichen Ermittlungen nach Art. 306 f. StPO sowie von polizeilichen Aufträgen nach Art. 312 StPO ab.
Abs. 1 — Eigene Beweisführung und Delegationsgrenzen
Rz. 3 Grundsatz der persönlichen Beweisführung. Die Staatsanwältin hat Zeugenbefragungen, Parteieinvernahmen und Augenscheine grundsätzlich eigenhändig vorzunehmen. In komplexen Strafsachen ist die persönliche Durchführung unerlässlich für eine zuverlässige Beweiswürdigung (BL Kantonsgericht 470 16 9 vom 24. Mai 2016).
Rz. 4 Delegation an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Bund und Kantone regeln in ihren Einführungsgesetzen (EG StPO bzw. StBOG), welche Aufgaben juristischen Mitarbeitern, juristischen Sekretären oder Assistenzstaatsanwälten übertragen werden dürfen (z.B. Einvernahme von Auskunftspersonen oder Zeugen). Nicht delegierbar sind hoheitliche Kernentscheide wie Anklageerhebung, Einstellung des Verfahrens oder das Ergreifen von Rechtsmitteln (BGE 144 IV 28 E. 2.1; AG Obergericht SBK.2011.278 vom 10. November 2011).
Abs. 2 — Ausdehnung der Untersuchung
Rz. 5 1. Sachliche Ausdehnung (weitere Straftaten): Ergeben sich bei der Untersuchung Hinweise auf weitere Delikte der beschuldigten Person (z.B. Zufallsfunde bei Hausdurchsuchungen), dehnt die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf diese Taten aus (SG Kantonsgericht AK.2011.36/2 vom 16. März 2011).
Rz. 6 2. Personelle Ausdehnung (weitere Personen): Richtet sich der Tatverdacht neu auch gegen Mittäter, Anstifter oder Gehilfen, wird das Verfahren auf diese Personen erstreckt. Sie erhalten ab diesem Moment vollen Parteistatus mit allen Verteidigungs- und Gehörsrechten (Art. 101, Art. 107 StPO; BGE 140 IV 136 E. 1.3).
Rz. 7 Mitteilungspflicht (Verweis auf Art. 309 Abs. 3 StPO). Die Ausdehnung ist den Betroffenen unverzüglich schriftlich anzuzeigen, sobald dies ohne Gefährdung des Untersuchungszwecks möglich ist (BGer 1B_585/2021 vom 16. Februar 2022 E. 2.3).
Kantonale Praxisfragen
1. Rechtsmittelbefugnis von Assistenzstaatsanwälten
Rz. 8 Dürfen Assistenzstaatsanwälte selbständig Beschwerde gegen ablehnende Haftentscheide des ZMG erheben? Nein. Nach kantonaler Praxis (z.B. im Kanton Aargau) umfasst die Delegationskompetenz für Untersuchungshandlungen nicht die Befugnis zur selbständigen Einlegung von Rechtsmitteln; solche Eingaben bedürfen der Unterzeichnung durch die gewählte ordentliche Staatsanwältin (AG Obergericht SBK.2011.278 vom 10. November 2011).
2. Wiederholung von Einvernahmen nach personeller Ausdehnung
Rz. 9 Dehnt die Staatsanwaltschaft das Verfahren auf einen weiteren Mitbeschuldigten aus, hat dieser das Recht, die Wiederholung früherer Zeugeneinvernahmen unter Gewährung seines Teilnahmerechts nach Art. 147 Abs. 1 StPO zu verlangen, sofern diese Aussagen gegen ihn verwertet werden sollen (BGer 7B_127/2023 vom 14. März 2024 E. 1.4).