Rechtsprechung zu Art. 310 StPO
Eindeutigkeitsgebot und in dubio pro duriore
BGE 137 IV 285 — 7. Juli 2011
Nichtanhandnahme nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen
Die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Bestehen auch nur geringe Zweifel, ob ein Straftatbestand erfüllt ist, ist zwingend eine Strafuntersuchung zu eröffnen. Erfordert die Entscheidung über die Sorgfaltspflichtverletzung detailliertere Sachverhaltsabklärungen, besteht kein Raum für eine Nichtanhandnahmeverfügung. → E. 2.3
BGer 6B 537/2019 — 1. Juli 2019
In dubio pro duriore: im Zweifel Eröffnung
Die Frage, ob die Strafverfolgungsbehörde ein Strafverfahren durch Nichtanhandnahme erledigen kann, beurteilt sich nach dem aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip abgeleiteten Grundsatz in dubio pro duriore (Art. 5 Abs. 1 BV und Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO). Danach darf die Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen — bei offensichtlicher Straflosigkeit, wenn der Sachverhalt mit Sicherheit nicht unter einen Straftatbestand fällt, oder bei eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen. Im Zweifelsfall muss das Verfahren eröffnet werden. → E. 3
BGer 6B 160/2021 — 11. Januar 2022
Willkürprüfung bei «klarer Beweislage»
Nach der Rechtsprechung richtet sich der Entscheid über die Anhandnahme oder Einstellung nach dem Grundsatz in dubio pro duriore. Dieser fliesst aus dem Legalitätsprinzip. Er bedeutet, dass eine Einstellung — oder Nichtanhandnahme — durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden darf. Die Staatsanwaltschaft und die kantonalen Instanzen verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum, den das Bundesgericht mit Zurückhaltung überprüft. Geprüft wird nur, ob die Vorinstanz willkürlich von einer «klaren Beweislage» ausging. → E. 2.2
BGE 137 IV 219 — 31. August 2011
In dubio pro duriore als Leitentscheid
Bei der Frage, ob ein Strafverfahren über eine Einstellung erledigt werden kann, gilt der Grundsatz in dubio pro duriore. Eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft darf nur bei klarer Straflosigkeit bzw. offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden. Da eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit verfügt werden darf, gilt dies erst recht für die Verweigerung einer Ermächtigung zur Strafverfolgung. → E. 7.1
Beschwerdelegitimation
BGer 7B_541/2025 — 12. November 2025
Parteibegriff bei Nichtanhandnahme
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft, so auch gegen die Nichtanhandnahme, ist die Beschwerde an die Beschwerdeinstanz zulässig (Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 310 Abs. 2 und Art. 322 Abs. 2 StPO). Die Legitimation richtet sich nach Art. 382 Abs. 1 StPO: Jede Partei mit rechtlich geschütztem Interesse.
Unter den Begriff der Partei fallen nach Art. 104 Abs. 1 StPO namentlich die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft, die sich rechtzeitig konstituiert hat (Art. 118 Abs. 1 StPO). Erforderlich ist bei allen Parteien, dass sie ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung aufweisen (Art. 382 Abs. 1 StPO). → E. 2.2.1 und E. 2.2.2
BGer 7B_1019/2024 — 19. November 2024
Strenge Anforderungen an die Legitimation vor Bundesgericht
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere wenn sich die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme oder Einstellung richtet. Gleiches gilt für Beschwerden gegen Entscheide über die Abweisung eines Gesuchs um Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO. → E. 3
BGE 141 IV 1 — 5. Januar 2015
Beschwerdelegitimation bei Einstellung/Nichtanhandnahme
Die Privatklägerschaft hat ein rechtlich geschütztes Interesse, wenn sich der angefochtene Entscheid auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Strenge Anforderungen an die Begründung, insbesondere bei Beschwerden gegen Nichtanhandnahme oder Einstellung. → E. 1.1
BGE 129 IV 206 — 16. September 2002
Strafantragsrecht allein genügt nicht
Allein ein Strafantragsrecht nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG ermächtigt nur zur Rüge der Verletzung des Strafantragsrechts als solchem, nicht aber zur Anfechtung des Einstellungs- oder Nichteintretensentscheids in der Sache selbst. → E. 1
BGE 141 IV 380 — 15. Dezember 2015
Erbengemeinschaft: einzelner Erbe beschwerdelegitimiert
Das Strafantragsrecht ist höchstpersönlich. Ein einzelner Erbe ist zur Beschwerde legitimiert, soweit sein Strafantragsrecht reicht. Die Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft bei Nichtanhandnahme richtet sich nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG. → E. 2.3.4 und E. 2.5
Wiederaufnahme nach Nichtanhandnahme
BGE 141 IV 194 — 30. April 2015
Geringere Wiederaufnahmeanforderungen bei Nichtanhandnahme
Die Voraussetzungen für die Verfahrenswiederaufnahme nach Art. 323 Abs. 1 StPO finden aufgrund des Verweises in Art. 310 Abs. 2 StPO auch auf durch Nichtanhandnahme erledigte Strafverfahren Anwendung, jedoch mit geringeren Anforderungen als nach einer Einstellung — es gelten geringere Anforderungen an die Neuheit von Tatsachen und Beweismitteln. → E. 2.3
BGE 144 IV 81 — 26. Januar 2018
Wiederaufnahme kommt Verfahrenseröffnung gleich — keine Beschwerde
Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, nach einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auf diese zurückzukommen, kommt die Wiederaufnahmeverfügung der Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 StPO gleich. Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO (Unanfechtbarkeit der Verfahrenseröffnung) gilt analog. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig. → E. 2.3.2
BGer 6B 787/2020 — 21. Juli 2021
Sperrwirkung (ne bis in idem) bei Wiederaufnahme
Die Staatsanwaltschaft argumentiert, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO seien nicht gegeben und es bestehe die Sperrwirkung von Art. 11 StPO (Grundsatz ne bis in idem). Als Parteien i.S.v. Art. 322 Abs. 2 StPO gelten die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft, nicht jedoch allfällige Mitbeschuldigte. → E. 2.1 und E. 2.3.1
Strafantragsauslegung
BGE 147 IV 199 — 22. Juni 2021
Umfassender Verfolgungswille aus Gesamtkontext
Die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrags erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen. Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille kann sich auch aus den Umständen ergeben. → E. 1.3
BGer 7B_569/2025 — 25. Juni 2025
Nicht übermässig formalistische Auslegung des Strafantrags
In der Strafanzeige wiedergegebene ehrverletzende Äusserungen samt Beantragung der Strafverfolgung können auch ohne ausdrückliche Nennung der Verfasser einen gültigen Strafantrag darstellen, sofern der Verfolgungswille zweifelsfrei erkennbar ist. Bei tatbestandsmässigen Ehrendefikten darf die Auslegung des Strafantrags nicht übermässig formalistisch erfolgen — der Wille zur Strafverfolgung aller Beteiligten kann sich aus dem Gesamtzusammenhang der Anzeige ergeben. → E. 4.4.2–4.4.5
Rechtshilfe und Informationsübermittlung
BGE 140 IV 123 — 22. Mai 2014
Keine Informationsübermittlung ohne schweizerisches Strafverfolgungsinteresse
Wurde das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts durch Nichtanhandnahme oder Einstellung erledigt, fehlt das erforderliche schweizerische Strafverfolgungsinteresse für die Weitergabe von Informationen im Rechtshilfeverfahren. → E. 5.3
Entschädigung
BGE 139 IV 241 — 3. Juli 2013
Entschädigung auch bei Nichtanhandnahme
Auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung kommt eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Betracht. → E. 1
Begriff des Dritten
BGE 145 IV 462 — 13. Dezember 2019
Rechtsstellung des Anwalts bei übler Nachrede
Klärung der Rechtsstellung des Anwalts als Dritter im Sinne der ehreverletzenden Straftatbestände bei Nichtanhandnahme. → Regeste
Top-Entscheide im Überblick
| Nr | Entscheidung | Zit. | Kernthese |
|---|---|---|---|
| 1 | BGE 137 IV 285 | — | Eindeutigkeitsgebot: Nichtanhandnahme nur in klaren Fällen |
| 2 | BGE 137 IV 219 | — | In dubio pro duriore — Einstellung/Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit |
| 3 | BGE 141 IV 194 | 221 | Geringere Wiederaufnahmeanforderungen bei Nichtanhandnahme |
| 4 | BGE 144 IV 81 | — | Wiederaufnahme = Verfahrenseröffnung, keine Beschwerde |
| 5 | BGE 141 IV 380 | — | Erbe allein beschwerdelegitimiert |
| 6 | BGE 139 IV 241 | — | Entschädigung auch bei Nichtanhandnahme |
| 7 | BGE 140 IV 123 | — | Keine Informationsübermittlung ohne Verfolgungsinteresse |
| 8 | BGE 147 IV 199 | — | Strafantragsauslegung nach allgemeinen Grundsätzen |
| 9 | BGer 7B_569/2025 | — | Nicht übermässig formale Strafantragsauslegung |
| 10 | BGer 7B_1019/2024 | — | Strenge Legitimationsanforderungen vor Bundesgericht |