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Rechtsprechung zu Art. 310 StPO

I. Leitentscheide des Bundesgerichts

In dubio pro duriore als Richtschnur; Vorabklärungen ersetzen keine Untersuchung

  • Fundstelle: BGE 137 IV 285 E. 2.2
  • Sachverhalt: Ein Skifahrer kollidierte auf einer Skipiste in Wengen mit einem Markierungspfosten und erlitt eine Tetraplegie. Er zeigte die Verantwortlichen wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung an. Die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und das Obergericht verfügten die Nichtanhandnahme, da FIS-Regeln und Richtlinien eingehalten worden seien.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht hob den Entscheid auf. Eine Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO darf nur verfügt werden, wenn feststeht, dass kein Straftatbestand erfüllt ist. Es gilt der Grundsatz in dubio pro duriore, welcher aus Art. 29 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK fliesst. Ist eine Verurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen oder bedarf die Klärung von Sorgfaltspflichten sachverständiger Begutachtung, muss eine förmliche Untersuchung (Art. 309 StPO) eröffnet werden.

Geringere Hürden für die Wiederaufnahme nach Nichtanhandnahme

  • Fundstelle: BGE 141 IV 194 E. 2.3
  • Sachverhalt: Nach einem Einbruchdiebstahl wurde das Verfahren von der Staatsanwaltschaft mangels Täterhinweisen nicht an Hand genommen. Später ergab ein DNA-Abgleich an einem beim Einbruch benutzten Fugenkratzer einen Treffer. Die Staatsanwaltschaft nahm das Verfahren wieder auf; das Berner Obergericht verneinte das Vorliegen echter neuer Beweismittel.
  • Kernaussage: Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO ermöglicht die Wiederaufnahme des Verfahrens. Da vor der Nichtanhandnahme keine vertiefte Untersuchung stattfand, sind die Anforderungen an «neue Beweismittel oder Tatsachen» bei einer Nichtanhandnahme wesentlich geringer als bei einer formellen Einstellung nach Art. 319 StPO. Es genügt jedes neue Sachverhaltselement, das einen Tatverdacht begründet.

Ausschluss der Beschwerde gegen Wiederaufnahmeverfügung

  • Fundstelle: BGE 144 IV 81 E. 2.3.1
  • Sachverhalt: Im Zusammenhang mit einer Investition von 1 Million USD in eine panamaische Minengesellschaft verfügte die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme. Auf Vorlage neuer Verträge verfügte sie gestützt auf Art. 323 StPO die Wiederaufnahme. Der Beschuldigte erhob dagegen Beschwerde.
  • Kernaussage: Die Verfügung über die Wiederaufnahme nach einer Nichtanhandnahme entspricht funktionell der Eröffnung einer Untersuchung gemäss Art. 309 StPO. In analoger Anwendung von Art. 309 Abs. 3 StPO ist die Wiederaufnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft durch die beschuldigte Person nicht anfechtbar.

Beschwerdelegitimation und Antragsrecht des einzelnen Erben

  • Fundstelle: BGE 141 IV 380 E. 1.2
  • Sachverhalt: Streit unter Geschwistern über Abhebungen von Konten der verstorbenen Mutter in Portugal. Ein Erbe reichte Strafanzeige wegen Veruntreuung und ungetreuer Geschäftsführung ein. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme, weil kein einstimmiger Beschluss der Erbengemeinschaft vorliege.
  • Kernaussage: Jeder Erbe ist durch Vermögensdelikte zu Lasten des Nachlasses unmittelbar in seinen vermögensrechtlichen Rechten betroffen. Daher steht jedem Miterben das persönliche Recht zu, Strafantrag zu stellen und gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung Beschwerde nach Art. 322 Abs. 2 und Art. 382 Abs. 1 StPO zu erheben. Einstimmigkeit ist nicht erforderlich.

Entschädigungsanspruch der beanzeigten Person bei Nichtanhandnahme

  • Fundstelle: BGE 139 IV 241 E. 1
  • Sachverhalt: Gegen einen Angeschuldigten wurde in Lausanne Strafanzeige wegen Sachbeschädigung eingereicht. Nach summarischen Abklärungen erliess die Staatsanwaltschaft eine Nichtanhandnahmeverfügung, verweigerte dem Angeschuldigten jedoch eine Parteientschädigung für seine anwaltlichen Verteidigungskosten.
  • Kernaussage: Durch den Generalverweis in Art. 310 Abs. 2 StPO auf die Bestimmungen über die Einstellung (Art. 320–323 StPO) findet Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO Anwendung. Musste die beanzeigte Person bereits im Vorabklärungsverfahren notwendige anwaltliche Aufwendungen tätigen, hat sie bei Nichtanhandnahme Anspruch auf Entschädigung durch den Staat.

Grundsatz in dubio pro duriore bei Verfahrensabschluss

  • Fundstelle: BGE 138 IV 86 E. 4.1
  • Sachverhalt: Grundsatzurteil zur Tragweite von Art. 319 Abs. 1 StPO und der analogen Anwendung auf Art. 310 StPO.
  • Kernaussage: Die vorzeitige Erledigung eines Verfahrens greift in den verfassungsmässigen Grundsatz des gesetzlichen Richters und auf Zugang zu einem Gericht ein. Eine Nichtanhandnahme darf nur ergehen, wenn mit Gewissheit feststeht, dass das Verhalten straflos ist. Bei rechtlichen Zweifelsfragen oder unklaren Sachverhalten gebietet der Grundsatz in dubio pro duriore die Durchführung der Untersuchung.

II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und Kantone)

Kognition des Bundesgerichts bei Nichtanhandnahme und Sachverhaltsfeststellung

  • Fundstelle: BGer 6B_160/2021 vom 11.1.2022 E. 3.2
  • Sachverhalt: Strafanzeige eines Nachbarn wegen Sachbeschädigung, weil bei Grabungsarbeiten ein Zierstrauch (Osmanthus heterophyllus) entfernt wurde. Die kantonale Beschwerdeinstanz schützte die Nichtanhandnahme mangels Vorsatzes.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht prüft frei, ob die Vorinstanz den Grundsatz in dubio pro duriore verletzt hat. Bei der Frage, ob die Vorinstanz zu Unrecht von einer «klaren Beweislage» ausging, beschränkt sich die Kognition des Bundesgerichts hingegen auf Willkür (Art. 97 Abs. 1 BGG). Da vorliegend widersprüchliche Aussagen zum Vorsatz vorlagen, durfte Nichtanhandnahme nicht verfügt werden; der Entscheid wurde aufgehoben.

Fehlender Vorsatz bei freier Selbstgefährdung; Nichtanhandnahme geschützt

  • Fundstelle: BGer 6B_537/2019 vom 1.7.2019 E. 2.3
  • Sachverhalt: Nach einem gemeinsamen LSD-Konsum in Basel geriet der Anzeigeerstatter in ein Delirium und musste im Spital behandelt werden. Er zeigte seine Mitkonsumenten wegen Körperverletzung und Aussetzung an.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigte die Nichtanhandnahme. Da der Konsum auf eigenverantwortlicher Selbstgefährdung beruhte und keinerlei Anhaltspunkte für eine vorsätzliche oder fahrlässige Schädigung durch Dritte vorlagen, war die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO rechtmässig.

Keine Beschwerdelegitimation des Mitbeschuldigten

  • Fundstelle: BGer 6B_787/2020 vom 21.7.2021 E. 1.2
  • Sachverhalt: Verfahren wegen mutmasslich gefälschter Darlehensverträge aus dem Jahr 1994. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung gegen einen Mitbeteiligten nicht an Hand. Dagegen beschwerte sich ein anderer Beschuldigter.
  • Kernaussage: Die beschuldigte Person hat kein rechtlich geschütztes Interesse daran, dass ein Dritter strafrechtlich verfolgt wird. Ihr steht gegen die Nichtanhandnahme zugunsten eines Mitbeteiligten kein Beschwerderecht gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO zu.

Keine überspitzten Formerfordernisse an Strafantrag; Substanziierung vor BGer

  • Fundstelle: BGer 7B_569/2025 vom 29.4.2026 E. 1.2, 3.2
  • Sachverhalt: Ein Anwalt wurde in Online-Leserkommentaren verunglimpft und erstattete Strafanzeige. Die Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme, weil ein formeller Strafantrag fehle. Vor Bundesgericht fehlte die Substanziierung der Zivilansprüche.
  • Kernaussage: An die Formulierung eines Strafantrags dürfen keine überspitzten Anforderungen gestellt werden; der Verfolgungswille genügt. Für das Eintreten auf die Beschwerde vor Bundesgericht muss die Privatklägerschaft jedoch zwingend nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG darlegen, welche Zivilansprüche berührt sind. Mangels Substanziierung trat das Bundesgericht nicht ein.

Ausschluss des blossen Anzeigeerstatters von der Beschwerde

  • Fundstelle: BGer 7B_541/2025 vom 12.11.2025 E. 2.1
  • Sachverhalt: Ein Verein erstattete Strafanzeige wegen ritueller Beschneidungen an Knaben. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Nichtanhandnahme. Der Verein erhob Beschwerde.
  • Kernaussage: Der blosse Anzeigeerstatter (Art. 301 StPO), der durch die behauptete Straftat nicht in eigenen Rechten verletzt ist, hat keine Parteistellung und ist nach Art. 382 Abs. 1 StPO nicht zur Anfechtung der Nichtanhandnahme legitimiert.

Fristansetzung für Kostenvorschuss und unentgeltliche Rechtspflege

  • Fundstelle: BGer 7B_320/2025 vom 20.5.2026 E. 3.2
  • Sachverhalt: Die Privatklägerin focht eine Nichtanhandnahmeverfügung an. Das Obergericht forderte eine Sicherheitsleistung nach Art. 383 StPO und trat bei Nichtzahlung auf die Beschwerde nicht ein.
  • Kernaussage: Enthält die Aufforderung zur Leistung einer Sicherheitsleistung keinen Hinweis auf das Recht zur Einreichung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (Art. 136 StPO) und ist der Vorinstanz die Mittellosigkeit der Partei bekannt, begeht das Gericht überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV), wenn es ohne Prüfung der Mittellosigkeit auf Nichteintreten erkennt.

Zulässigkeit polizeilicher Auskunftspersonenbefragung vor Anhandnahme

  • Fundstelle: BGer 6B_617/2016 vom 2.12.2016 E. 2.1
  • Sachverhalt: Strafanzeige nach einem Vorfall im Strassenverkehr wegen Nötigung. Die Polizei befragte die Beteiligten summarisch als Auskunftspersonen, woraufhin Nichtanhandnahme erging.
  • Kernaussage: Summarische Befragungen durch die Polizei im Rahmen der polizeilichen Ermittlung (Art. 306 f. StPO) zur Klärung des Anfangsverdachts sind vor Erlass einer Nichtanhandnahmeverfügung zulässig und begründen noch keine förmliche Untersuchung.

Unzulässige informelle Zeugeneinvernahme durch die Staatsanwaltschaft (Kanton Zürich)

  • Fundstelle: ZH OG UE250207 vom 18.8.2025 E. 3.2
  • Sachverhalt: Bei einer Anzeige wegen gewerbsmässigen Betrugs führte die Staatsanwaltschaft vor formeller Eröffnung telefonische Befragungen von Drittpersonen durch und erliess gestützt darauf eine Nichtanhandnahmeverfügung.
  • Kernaussage: Das Obergericht des Kantons Zürich hob die Verfügung auf. Einvernahmen von Zeugen durch die Staatsanwaltschaft dürfen nur im Rahmen einer förmlich eröffneten Untersuchung unter Wahrung der Teilnahmerechte (Art. 147 StPO) stattfinden. Die Einvernahmeprotokolle sind unverwertbar.

Monatelange Sachverhaltserhebungen sind als Untersuchung zu führen (Kanton St. Gallen)

  • Fundstelle: SG KG AK.2017.237 vom 26.10.2017 E. 3
  • Sachverhalt: Nach einem Bergunfall mit einem elektrischen Rollstuhl führte die Staatsanwaltschaft über zwölf Monate Vorabklärungen durch und verfügte danach die Nichtanhandnahme.
  • Kernaussage: Erfordern Vorwürfe komplexe Abklärungen über mehr als ein Jahr, darf die Staatsanwaltschaft nicht im Vorprüfungsstadium verharren. Sie muss unverzüglich eine Untersuchung nach Art. 309 StPO eröffnen. Die Nichtanhandnahme wurde aufgehoben.

Bestätigung des Nichtanhandnahme-Standards bei fehlendem Tatverdacht (BetrugsKonstellation)

  • Fundstelle: BGer 7B_20/2025 vom 2. September 2026, E. 5.4.2
  • Sachverhalt: Strafanzeige wegen Betrugs im Zusammenhang mit einem Rohstoffhandelsgeschäft in einer Sanktionsregion. Die Vorinstanz hatte nicht an Hand genommen bzw. auf die Beschwerde nicht eingetreten.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt den massgeblichen Standard nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO: Eine Nichtanhandnahme bzw. ein Nichteintreten ist zulässig, wenn feststeht, dass kein Straftatbestand erfüllt ist. Im konkreten Fall fehlte es an Arglist (Art. 146 StGB), da die Täuschung für die erfahrene geschädigte Handelsgesellschaft objektiv erkennbar war und ihr elementare Hintergrundprüfungen zumutbar waren — womit der Straftatbestand nicht erfüllt und die Nichtanhandnahme zu bestätigen war.
  • Einschlägig für: Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO — Nichteintretensverfügung / Nichtanhandnahme bei fehlendem Tatbestand; Bestätigung des in dubio pro duriore-Grundsatzes im Kontext eines Betrugsvorwurfs.

Nichtanhandnahme bei zivilrechtlichem Werklohnstreit (Kanton Aargau)

  • Fundstelle: AG OG SBK.2023.24 vom 5.6.2023 E. 2.3
  • Sachverhalt: Streit über Rechnungen im Baugewerbe. Der Anzeiger behauptete Betrug wegen Zahlungsunwilligkeit des Bauherrn. Die Staatsanwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme.
  • Kernaussage: Das Obergericht wies die Beschwerde ab. Lässt sich den beigezogenen Zivilakten entnehmen, dass echte Mängelrügen vorliegen und die Zahlung deshalb verweigert wurde, fehlt es an jeglichem Anhaltspunkt für Arglist oder Betrugsvorsatz. Die Nichtanhandnahme nach Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO war rechtmässig.