Art. 310 StPO — Nichtanhandnahmeverfügung
Gesetzestext
Art. 310 StPO — Nichtanhandnahmeverfügung
1 Die Staatsanwaltschaft verfügt die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass: a. die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind; b. Verfahrenshindernisse bestehen; c. aus den in Artikel 8 genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist. 2 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen über die Verfahrenseinstellung.
Gesetzestext geprüft gegen Fedlex (SR 312.0, Stand 1. Januar 2024).
I. Bedeutung und Funktion
Art. 310 StPO regelt die Nichtanhandnahme als formelles Instrument der Staatsanwaltschaft, ein Strafverfahren ohne Eröffnung einer Untersuchung abzuschliessen. Die Nichtanhandnahme ist das frühestmögliche Verfahrenshindernis — sie kann bereits aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports verfügt werden, ohne dass irgendwelche Ermittlungen durchgeführt wurden.
Die Nichtanhandnahme ist streng zu halten: sie darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Im Zweifel ist das Verfahren zu eröffnen (BGE 137 IV 285, E. 2.3; BGer 6B 537/2019, E. 3).
II. Voraussetzungen (Abs. 1)
1. Abs. 1 lit. a — Eindeutig nicht erfüllter Straftatbestand oder Prozessvoraussetzungen
Die Nichtanhandnahme setzt voraus, dass aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports eindeutig feststeht, dass kein Straftatbestand erfüllt ist oder die Prozessvoraussetzungen fehlen. Der Begriff der Eindeutigkeit ist restriktiv zu verstehen.
a) In-dubio-pro-duriore-Grundsatz
Der aus dem strafprozessualen Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV, Art. 2 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 319 Abs. 1 und Art. 324 Abs. 1 StPO) abgeleitete Grundsatz in dubio pro duriore besagt, dass eine Nichtanhandnahme nur bei klarer Straflosigkeit oder eindeutig fehlenden Prozessvoraussetzungen verfügt werden darf. Im Zweifelsfall, wenn die Nichtanhandnahmegründe nicht mit absoluter Sicherheit gegeben sind, muss das Verfahren eröffnet werden (BGer 6B 537/2019, E. 3; BGE 143 IV 241, E. 2.2; BGE 138 IV 86, E. 4.1; BGE 137 IV 219, E. 7).
Das Bundesgericht prüft dabei nicht, ob die Sachverhaltsfeststellungen willkürlich sind (Art. 97 Abs. 1 BGG), sondern lediglich, ob die Vorinstanz willkürlich von einer «klaren Beweislage» ausging oder gewisse Tatsachen willkürlich für «klar erstellt» annahm (BGer 6B 160/2021, E. 2.2).
b) Keine Nichtanhandnahme bei Abklärungsbedarf
Erfordert die Entscheidung über die Sorgfaltspflichtverletzung detailliertere Sachverhaltsabklärungen, besteht kein Raum für eine Nichtanhandnahmeverfügung. Der Verfolgungszwang (Art. 7 StPO) und der Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) gebieten die Eröffnung einer Untersuchung (BGE 137 IV 285, E. 2.3).
2. Abs. 1 lit. b — Verfahrenshindernisse
Liegt ein Verfahrenshindernis vor (z.B. Immunität, Amnestie, fehlender Strafantrag bei Antragsdelikten), kann die Nichtanhandnahme verfügt werden. Auch hier gilt das Eindeutigkeitsgebot.
3. Abs. 1 lit. c — Opportunität nach Art. 8 StPO
Die Staatsanwaltschaft kann die Nichtanhandnahme verfügen, wenn die Voraussetzungen von Art. 8 StPO (Opportunitätsgründe: geringe Schuld, unbedeutende Folgen, Verzicht auf Strafverfolgung) vorliegen (BGE 136 II 415).
4. Informationsübermittlung im Rechtshilfeverfahren
Keine Informationsübermittlung an das Ausland ohne schweizerisches Strafverfolgungsinteresse. Wurde das Verfahren mangels hinreichenden Tatverdachts durch Nichtanhandnahme oder Einstellung erledigt, fehlt das erforderliche Interesse an der Weitergabe von Informationen (BGE 140 IV 123, E. 5.3).
III. Strafantrag und Auslegung
Die Ermittlung des Inhalts eines Strafantrags erfolgt nach den allgemeinen Grundsätzen für die Auslegung rechtserheblicher Erklärungen. Der auf die Strafverfolgung gerichtete Wille kann sich auch aus den Umständen ergeben (BGE 147 IV 199, E. 1.3; BGE 115 IV 1, E. 2b).
In der Strafanzeige wiedergegebene ehrverletzende Äusserungen samt Beantragung der Strafverfolgung können auch ohne ausdrückliche Nennung der Verfasser einen gültigen Strafantrag darstellen, sofern der Verfolgungswille zweifelsfrei erkennbar ist. Das Bundesgericht betont, dass bei tatbestandsmässigen Ehrendefikten die Auslegung des Strafantrags nicht übermässig formalistisch erfolgen darf (BGer 7B_569/2025, E. 4.4.2–4.4.5).
Das Strafantragsrecht ist höchstpersönlich. Ein einzelner Erbe ist zur Beschwerde legitimiert, soweit sein Strafantragsrecht reicht (BGE 141 IV 380, E. 2.3.4).
IV. Beschwerdelegitimation (Abs. 2 i.V.m. Art. 322 StPO)
1. Parteibegriff
Gegen eine Nichtanhandnahmeverfügung können die Parteien des Strafverfahrens innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde erheben (Art. 310 Abs. 2 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Als Parteien i.S.v. Art. 322 Abs. 2 StPO gelten die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft (Art. 104 Abs. 1 lit. a und b StPO), nicht jedoch allfällige Mitbeschuldigte (BGer 6B 787/2020, E. 2.3.1).
Als Privatklägerschaft gilt die geschädigte Person, die ausdrücklich erklärt, sich am Strafverfahren als Straf- oder Zivilklägerin zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Werden andere Verfahrensbeteiligte (insb. die anzeigende Person) in ihren Rechten unmittelbar betroffen, stehen ihnen die Verfahrensrechte einer Partei zu (Art. 105 Abs. 2 StPO; BGer 7B_541/2025, E. 2.2.2).
2. Strenge Anforderungen an die Legitimation
Die Privatklägerschaft ist zur Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht nur berechtigt, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung ihrer Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Die Rechtsprechung stellt strenge Anforderungen an die Begründung der Legitimation, insbesondere bei Beschwerden gegen Nichtanhandnahme oder Einstellung (BGE 141 IV 1, E. 1.1; BGer 7B_1019/2024, E. 3; BGer 7B_569/2025, E. 2.2.1).
Allein ein Strafantragsrecht nach Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 6 BGG ermächtigt nur zur Rüge der Verletzung des Strafantragsrechts als solchem, nicht aber zur Anfechtung des Einstellungs- oder Nichteintretensentscheids in der Sache selbst (BGE 129 IV 206, E. 1).
Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme, hat die Privatklägerschaft nicht notwendigerweise bereits Zivilansprüche geltend gemacht. In jedem Fall muss sie aber vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderungen auswirken kann (BGer 6B 537/2019, E. 2; Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG).
V. Wiederaufnahme nach Nichtanhandnahme (Abs. 2 i.V.m. Art. 323 StPO)
1. Anwendbarkeit
Die Wiederaufnahme nach Art. 323 StPO ist auch auf durch Nichtanhandnahme erledigte Verfahren anwendbar (Art. 310 Abs. 2 StPO). Die Voraussetzungen für die Wiederaufnahme sind dabei weniger streng als bei Einstellungen — es gelten geringere Anforderungen an die Neuheit von Tatsachen und Beweismitteln (BGE 141 IV 194, E. 2.3).
2. Gleichstellung mit Verfahrenseröffnung
Beabsichtigt die Staatsanwaltschaft, nach einer Nichtanhandnahmeverfügung gemäss Art. 310 Abs. 1 lit. a StPO auf diese zurückzukommen, kommt die Wiederaufnahmeverfügung der Eröffnung der Untersuchung gemäss Art. 309 StPO gleich. Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO (Unanfechtbarkeit der Verfahrenseröffnung) gilt analog. Die hiergegen gerichtete Beschwerde ist unzulässig (BGE 144 IV 81, E. 2.3.2).
3. Sperrwirkung (ne bis in idem)
Die Staatsanwaltschaft kann sich bei einer Wiederaufnahme nicht auf die Sperrwirkung von Art. 11 StPO berufen, wenn sie selbst die Nichtanhandnahme verfügt hat und nun auf neue Umstände hin das Verfahren wieder aufnehmen will (BGer 6B 787/2020, E. 2.1).
VI. Entschädigung
Auch im Falle einer Nichtanhandnahmeverfügung kommt eine Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte nach Art. 429 Abs. 1 lit. a StPO in Betracht (BGE 139 IV 241, E. 1; vgl. auch BGE 144 IV 97 zur Verfahrensstellung nach rechtskräftiger Verurteilung).
VII. Abgrenzung zur Einstellung (Art. 319 StPO)
| Kriterium | Nichtanhandnahme (Art. 310) | Einstellung (Art. 319) |
|---|---|---|
| Zeitpunkt | Vor Eröffnung der Untersuchung | Nach durchgeführter Untersuchung |
| Grund | Eindeutig keine Straftat / keine Prozessvoraussetzungen | Kein hinreichender Tatverdacht nach Untersuchung |
| Massstab | «Eindeutig» — restriktiv | «In dubio pro duriore» — bei Zweifeln Anklage |
| Wiederaufnahme | Art. 323 StPO (geringere Anforderungen) | Art. 323 StPO (strengere Anforderungen) |
| Beschwerde | Art. 322 Abs. 2 StPO | Art. 322 Abs. 2 StPO |
VIII. Abgrenzung zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 310 StPO |
|---|---|
| Art. 7 StPO | Verfolgungszwang — Nichtanhandnahme als Durchbrechung |
| Art. 8 StPO | Opportunitätsgründe (Abs. 1 lit. c) |
| Art. 11 StPO | Ne bis in idem — Sperrwirkung der Nichtanhandnahme |
| Art. 309 StPO | Verfahrenseröffnung — Wiederaufnahme kommt Eröffnung gleich |
| Art. 319 StPO | Einstellung — nach Untersuchung |
| Art. 322 StPO | Beschwerde gegen Nichtanhandnahme |
| Art. 323 StPO | Wiederaufnahme nach Nichtanhandnahme |
| Art. 429 StPO | Entschädigung auch bei Nichtanhandnahme |
IX. Rechtsprechung
Zuletzt aktualisiert: 24. Mai 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen