Skip to content

Rechtsprechung zu Art. 309 StPO

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 144 IV 81 (23.1.2018)

  • Thema: Wiederaufnahme als Eröffnung
  • Kernaussage: Die Wiederaufnahmeverfügung nach einer Nichtanhandnahme kommt der Eröffnung der Untersuchung gleich; Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO (Unanfechtbarkeit) gilt analog — die Beschwerde dagegen ist unzulässig.
  • Einschlägig für: Abs. 3

BGE 141 IV 20 (4.11.2014)

  • Thema: Deklaratorische Wirkung der Eröffnungsverfügung
  • Kernaussage: Der Eröffnungsverfügung kommt lediglich deklaratorische Wirkung zu; die Untersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt.
  • Einschlägig für: Abs. 3

BGE 137 IV 285 (30.9.2011)

  • Thema: Untersuchungspflicht bei schwerwiegenden Folgen
  • Kernaussage: Bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen ist in der Regel eine Untersuchung durchzuführen; für Nichtanhandnahme besteht kein Raum, wenn die Beurteilung detaillierte Sachverhaltsabklärungen erfordert.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und Abs. 4

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 6B_709/2025 vom 3. Juni 2026, E. 2.2.1

  • Thema: Eröffnungsgründe, Informationspflicht der Polizei
  • Kernaussage: Die Untersuchung ist zu eröffnen, wenn eine der Voraussetzungen von Abs. 1 erfüllt ist (hinreichender Tatverdacht, Zwangsmassnahmen, polizeiliche Information); die Polizei hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten und schwerwiegende Ereignisse zu informieren (Art. 307 Abs. 1 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 1

BGer 6B 897/2015 vom 7. März 2016, E. 2.1

  • Thema: Zweifelsfall, Verhältnis zur Nichtanhandnahme
  • Kernaussage: Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen; im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und Abs. 4

Letzte Aktualisierung: 4.7.2026