Art. 309 StPO — Eröffnung der Untersuchung
Gesetzeswortlaut
Art. 309 StPO — Eröffnung
1 Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn:
a. sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt;
b. sie Zwangsmassnahmen anordnet;
c. sie im Sinne von Artikel 307 Absatz 1 durch die Polizei informiert worden ist.
2 Sie kann polizeiliche Berichte und Strafanzeigen, aus denen der Tatverdacht nicht deutlich hervorgeht, der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen.
3 Sie eröffnet die Untersuchung in einer Verfügung; darin bezeichnet sie die beschuldigte Person und die Straftat, die ihr zur Last gelegt wird. Die Verfügung braucht nicht begründet und eröffnet zu werden. Sie ist nicht anfechtbar.
4 Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlässt.
I. Bedeutung und Funktion
Art. 309 StPO markiert das Scharnier zwischen dem selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren (Art. 306 f. StPO) und der staatsanwaltschaftlichen Untersuchung (Art. 308 ff. StPO). Die Eröffnung hat erhebliche praktische Bedeutung, weil an sie zentrale Verfahrensrechte anknüpfen — namentlich die Teilnahmerechte der Parteien an Beweiserhebungen (Art. 147 StPO; → Art. 147), die im selbstständigen polizeilichen Ermittlungsverfahren noch nicht bestehen, sowie die Pflicht zur Sicherstellung der notwendigen Verteidigung (Art. 131 StPO; → Art. 130).
II. Die Eröffnungsgründe (Abs. 1)
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn einer der drei Gründe erfüllt ist (BGer 6B_709/2025 vom 3. Juni 2026, E. 2.2.1):
- Hinreichender Tatverdacht (lit. a): erforderlich sind konkrete Hinweise auf eine Straftat aus Polizeiberichten, Strafanzeigen oder eigenen Feststellungen. Blosse Vermutungen genügen nicht; andererseits ist keine Gewissheit erforderlich — der Verdacht muss lediglich die Durchführung einer Untersuchung rechtfertigen.
- Anordnung von Zwangsmassnahmen (lit. b): Ordnet die Staatsanwaltschaft Zwangsmassnahmen an (z.B. Hausdurchsuchung, Haftantrag), gilt die Untersuchung als eröffnet — die Zwangsmassnahme setzt ihrerseits einen hinreichenden Tatverdacht voraus (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO; → Art. 197).
- Information durch die Polizei (lit. c): Die Polizei hat die Staatsanwaltschaft unverzüglich über schwere Straftaten sowie andere schwerwiegende Ereignisse zu informieren (Art. 307 Abs. 1 StPO); diese Information löst die Eröffnungspflicht aus (BGer 6B_709/2025 vom 3. Juni 2026, E. 2.2.1).
III. Rücküberweisung an die Polizei (Abs. 2)
Geht der Tatverdacht aus polizeilichen Berichten oder Strafanzeigen nicht deutlich hervor, kann die Staatsanwaltschaft die Akten der Polizei zur Durchführung ergänzender Ermittlungen überweisen. Damit bleibt das Verfahren im Stadium des polizeilichen Ermittlungsverfahrens; die Teilnahmerechte nach Art. 147 StPO greifen noch nicht. Die Rücküberweisung darf nicht dazu dienen, die Verfahrensrechte der Parteien systematisch zu umgehen.
IV. Die Eröffnungsverfügung (Abs. 3)
Die Eröffnung erfolgt durch Verfügung, welche die beschuldigte Person und die vorgeworfene Straftat bezeichnet. Der Verfügung kommt nach der Rechtsprechung lediglich deklaratorische Wirkung zu: Die Strafuntersuchung gilt als eröffnet, sobald sich die Staatsanwaltschaft mit dem Straffall zu befassen beginnt (BGE 141 IV 20, E. 1.1.4). Das Fehlen einer förmlichen Eröffnungsverfügung ändert an den Rechtsfolgen der faktischen Eröffnung nichts.
Die Verfügung braucht weder begründet noch eröffnet zu werden und ist nicht anfechtbar (Abs. 3 Satz 3). Die Unanfechtbarkeit gilt auch für funktional gleichwertige Akte: Kommt die Staatsanwaltschaft nach einer Nichtanhandnahme auf ihre Verfügung zurück, entspricht die Wiederaufnahmeverfügung der Eröffnung der Untersuchung; Art. 309 Abs. 3 Satz 3 StPO gilt analog, und die Beschwerde dagegen ist unzulässig (BGE 144 IV 81, E. 2.3.2; → Art. 310).
V. Verzicht auf die Eröffnung (Abs. 4)
Die Staatsanwaltschaft verzichtet auf die Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 StPO) oder einen Strafbefehl (Art. 352 ff. StPO) erlässt. Der Verzicht ist nur in liquiden Konstellationen zulässig:
- Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen; es muss sicher feststehen, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Im Zweifelsfall ist eine Untersuchung zu eröffnen (BGer 6B 897/2015 vom 7. März 2016, E. 2.1; BGE 137 IV 285, E. 2.3).
- Bei Ereignissen mit schwerwiegenden Folgen — etwa schweren Körperverletzungen nach einem Unfall, deren strafrechtliche Würdigung detaillierte Abklärungen erfordert — ist in der Regel eine Untersuchung durchzuführen (BGE 137 IV 285, E. 2.3).
VI. Abgrenzung zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 309 StPO |
|---|---|
| Art. 306 f. StPO | Selbstständiges polizeiliches Ermittlungsverfahren — Vorstufe |
| Art. 308 StPO | Zweck und Gegenstand der Untersuchung |
| Art. 310 StPO | Nichtanhandnahme statt Eröffnung (→ Art. 310) |
| Art. 311 StPO | Durchführung der Untersuchung |
| Art. 147 StPO | Teilnahmerechte — erst ab Eröffnung (→ Art. 147) |
| Art. 131 StPO | Sicherstellung der notwendigen Verteidigung (→ Art. 130) |
| Art. 323 StPO | Wiederaufnahme — kommt der Eröffnung gleich |
| Art. 352 ff. StPO | Strafbefehl ohne Eröffnung (→ Art. 352) |
VII. Rechtsprechung
Zuletzt aktualisiert: 4. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen