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Rechtsprechung zu Art. 307 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 141 IV 196, E. 3.1–3.3 — Beweiserhebungspflicht und Entlastungsbeweise

  • Thema: Umfang der Beweiserhebungspflicht nach Art. 307 StPO
  • Kernaussage: Die Staatsanwaltschaft verfügt über einen Beurteilungsspielraum bei der Bestimmung, welche Beweise erforderlich sind. Entlastende Beweise sind zu erheben, wenn sie erheblich sind (Abs. 2). Der Beurteilungsspielraum wird durch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und das Fairnessgebot begrenzt.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Erforderlichkeit), Abs. 2 (Erheblichkeit)

BGE 140 IV 177, E. 3.2–3.4 — Amtsgeheimnis und Beweiserhebungspflicht

  • Thema: Verhältnis von Amtsgeheimnis und Beweiserhebungspflicht
  • Kernaussage: Das Amtsgeheimnis zwischen Strafverfolgungsbehörden steht der Beweiserhebungspflicht nicht entgegen. Polizeibeamte, die als Zeugen auftreten sollen, können nicht unter Berufung auf das Amtsgeheimnis die Aussage verweigern, soweit die Aussage für das Strafverfahren erheblich ist.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Pflicht zur Beweiserhebung), Abs. 2 (entlastende Beweise)

BGE 137 IV 170 — Absehen von Beweiserhebung nach Abs. 3

  • Thema: Voraussetzungen für das Absehen von der Beweiserhebung
  • Kernaussage: Ein Absehen von der Beweiserhebung nach Art. 307 Abs. 3 StPO setzt voraus, dass der Beweis offensichtlich ohne Bedeutung ist oder der Gegenstand der Beschuldigung für den Vorwurf ohne Belang. «Offensichtlich» bedeutet, dass die Bedeutungslosigkeit ohne nähere Prüfung feststellbar sein muss. Bei zweifelhafter Erheblichkeit ist der Beweis zu erheben.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Absehen von Beweiserhebung)

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 7B_1347/2025 vom 28.04.2026 — Art. 307 StPO schützt Verfahrensrechte bloss sekundär

  • Thema: Privatklägerschaft und Beweiserhebungspflicht im vorsorglichen Beweisführungsverfahren
  • Kernaussage: Art. 307 StPO schützt die Verfahrensrechte der Prozessparteien im Beweisverfahren bloss sekundär. Ein ungünstiges Gutachten im vorsorglichen Beweisführungsverfahren begründet keine unmittelbare Rechtsverletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO. Die Privatklägerschaft kann nicht die Strafverfolgung eines Gerichtsgutachters wegen eines unvorteilhaften Gutachtens verlangen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Pflicht zur Beweiserhebung), Abgrenzung zu Art. 115 Abs. 1 StPO

BGer 6B_1205/2023 vom 30.04.2026 — Stichwortartige Rechtsbelehrung und Beweiserhebung

  • Thema: Rechtsbelehrung nach Art. 158 StPO und Beweiserhebungspflicht
  • Kernaussage: Eine stichwortartige Rechtsbelehrung gemäss Art. 158 StPO kann durch Zeugenaussagen ergänzt rechtsgenüglich sein. Das Protokoll allein genügt jedoch nicht zwingend. Im Zusammenhang mit der Beweiserhebungspflicht nach Art. 307 StPO gilt: Die Staatsanwaltschaft hat die erforderlichen Beweise zur Beurteilung der Schuld oder Unschuld zu erheben, einschliesslich der Beweise zur Frage, ob die beschuldigte Person wirksam belehrt wurde.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Beweiserhebungspflicht), Bezugnahme zu Art. 158 StPO

Letzte Aktualisierung: 2026-06-05