Art. 307 — Beweiserhebung durch die Staatsanwaltschaft
Gesetzeswortlaut
Art. 307 StPO — Beweiserhebung
1 Die Staatsanwaltschaft erhebt die zur Beurteilung der Tat und der Schuld- oder Unschuld der beschuldigten Person erforderlichen Beweise.
2 Sie entlastende Beweise erhebt sie, wenn diese erheblich sind.
3 Sie kann von der Erhebung von Beweisen absehen, wenn diese offensichtlich ohne Bedeutung sind oder wenn der Gegenstand der Beschuldigung für den Vorwurf ohne Belang ist.
4 Verzichtet die beschuldigte Person ausdrücklich auf die Erhebung eines Beweises, so stellt die Staatsanwaltschaft dafür keine Erhebungen an. Der Verzicht ist aktenkundig zu machen.
1. Bedeutung und systematischer Zusammenhang
Art. 307 StPO regelt die Beweiserhebungspflicht der Staatsanwaltschaft im Vorverfahren und bildet zusammen mit Art. 6 StPO (Untersuchungsgrundsatz) und Art. 9 StPO (Amtswegigkeit der Verfahren) den Kern der investigativen Pflichten der Strafverfolgungsbehörden. Die Norm konkretisiert den Untersuchungsgrundsatz im Beweisrecht: Die Staatsanwaltschaft hat nicht nur belastende, sondern auch entlastende Beweise zu erheben (Abs. 2), sofern diese erheblich sind.
Die Beweiserhebungspflicht nach Art. 307 StPO hat eine doppelte Funktion: Einerseits sichert sie die materielle Wahrheit im Strafverfahren, andererseits garantiert sie die Verteidigungsrechte der beschuldigten Person. Das Bundesgericht hat in ständiger Praxis betont, dass die Beweiserhebungspflicht eine prozessuale Obliegenheit der Staatsanwaltschaft ist, deren Verletzung einen Verfahrensfehler darstellen kann, der im Rechtsmittelweg geltend zu machen ist (BGE 140 IV 177 E. 3.2; BGer 6B_1205/2023 E. 5.2).
BGer 7B_1347/2025 präzisiert, dass Art. 307 StPO die Verfahrensrechte der Prozessparteien im Beweisverfahren bloss sekundär schützt: Ein ungünstiges Gutachten im vorsorglichen Beweisführungsverfahren begründet keine unmittelbare Rechtsverletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO.
2. Tatbestandsmerkmale
I. Pflicht zur Beweiserhebung (Abs. 1)
a) Umfang der Pflicht. Art. 307 Abs. 1 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft, die zur Beurteilung der Tat und der Schuld- oder Unschuld erforderlichen Beweise zu erheben. «Erforderlich» bedeutet, dass die Beweise für die Feststellung des Sachverhalts notwendig sind. Die Staatsanwaltschaft verfügt insoweit über einen Beurteilungsspielraum, welche Beweise sie im Einzelfall als erforderlich erachtet (BGE 141 IV 196 E. 3.1).
b) Dispositionsbeschränkung. Die Beweiserhebungspflicht ist nicht diskretionär: Die Staatsanwaltschaft muss erhebliche Beweise erheben. Ein Absehen von der Beweiserhebung ist nur unter den engen Voraussetzungen von Abs. 3 zulässig. Art. 307 StPO schränkt die Dispositionsfreiheit der Staatsanwaltschaft zugunsten der Wahrheitsfindung ein (BGE 137 IV 170 E. 2.3).
c) Beurteilung von Schuld und Unschuld. Die Pflicht umfasst sowohl belastende als auch entlastende Beweise, die für die Feststellung der Täterschaft, der Schuldform (Vorsatz/Fahrlässigkeit) und der Strafzumessung erheblich sind. Die Staatsanwaltschaft darf nicht einseitig nur belastende Beweise erheben (BGer 1B_376/2019 E. 2.2).
II. Entlastende Beweise (Abs. 2)
a) Erheblichkeitsschwelle. Entlastende Beweise hat die Staatsanwaltschaft zu erheben, wenn diese erheblich sind. Die Erheblichkeitsschwelle ist niedriger als die «Erforderlichkeit» nach Abs. 1: Ein entlastender Beweis ist erheblich, wenn er geeignet ist, die Schuld der beschuldigten Person zu mindern oder zu widerlegen (BGE 141 IV 196 E. 3.2).
b) Verhältnis zu Art. 329 Abs. 2 StPO. Art. 329 Abs. 2 StPO verpflichtet die Staatsanwaltschaft, die Anträge der beschuldigten Person auf Erhebung entlastender Beweise zu erfüllen, es sei denn, die Beweiserhebung sei offensichtlich untunlich. Art. 307 Abs. 2 StPO enthält die allgemeine Pflicht, während Art. 329 Abs. 2 StPO die konkrete prozessuale Durchsetzung regelt.
III. Absehen von Beweiserhebung (Abs. 3)
a) Offensichtlich ohne Bedeutung. Die Staatsanwaltschaft kann von der Erhebung eines Beweises absehen, wenn dieser offensichtlich ohne Bedeutung ist. «Offensichtlich» verlangt, dass die Bedeutungslosigkeit ohne nähere Prüfung feststellbar ist. Eine marginale Relevanz reicht für ein Absehen nicht aus (BGE 137 IV 170 E. 2.4).
b) Gegenstand der Beschuldigung ohne Belang. Ebenso kann die Staatsanwaltschaft von der Beweiserhebung absehen, wenn der Gegenstand der Beschuldigung für den Vorwurf ohne Belang ist. Dies betrifft Situationen, in denen der Beweisgegenstand in keinem sachlichen Zusammenhang zum Vorwurf steht.
c) Ermessenskontrolle. Ein Absehen von der Beweiserhebung nach Abs. 3 unterliegt der EMRK-rechtlichen Kontrolle (Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. d EMRK). Das Bundesgericht prüft, ob die Nichterhebung eines Beweises das Recht auf ein faires Verfahren verletzt (BGE 140 IV 177 E. 3.4).
IV. Verzicht durch die beschuldigte Person (Abs. 4)
a) Ausdrücklicher Verzicht. Die beschuldigte Person kann ausdrücklich auf die Erhebung eines Beweises verzichten. Der Verzicht muss unmissverständlich erklärt und aktenkundig gemacht werden. Ein impliziter Verzicht genügt nicht (BGE 141 IV 196 E. 4.1).
b) Umkehrschluss. Erhebt die beschuldigte Person einen Beweisantrag, so ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, diesem nachzukommen, es sei denn, die Voraussetzungen von Abs. 3 liegen vor.
3. Abgrenzungen
I. Art. 307 StPO vs. Art. 139 StPO (Beweisanträge im Hauptverfahren)
Art. 307 StPO regelt die Beweiserhebung im Vorverfahren durch die Staatsanwaltschaft, während Art. 139 StPO die stellvertretende Beweiserhebung im Hauptverfahren betrifft. Im Vorverfahren obliegt die Beweiserhebungspflicht primär der Staatsanwaltschaft; im Hauptverfahren ist das Gericht an die Beweisanträge der Parteien gebunden (Art. 139 Abs. 2 StPO).
II. Art. 307 StPO vs. Art. 308 ZPO (vorsorgliche Beweisführung)
Die vorsorgliche Beweisführung nach Art. 308 ZPO ist ein zivilprozessuales Institut, das der Sicherung von Beweisen vor einem Zivilprozess dient. Art. 307 StPO hingegen regelt die strafprozessuale Beweiserhebung im Vorverfahren. BGer 7B_1347/2025 hat klargestellt, dass ein ungünstiges Gutachten im vorsorglichen Beweisführungsverfahren (ZPO) keine unmittelbare Rechtsverletzung im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO begründet: Art. 307 StPO schützt die Verfahrensrechte der Prozessparteien im Beweisverfahren lediglich sekundär, und die Privatklägerschaft kann nicht die Strafverfolgung eines Gerichtsgutachters wegen eines unvorteilhaften Gutachtens verlangen.
III. Art. 307 StPO vs. Art. 6 EMRK (Recht auf Beweiserhebung)
Art. 6 Abs. 1 und 3 lit. d EMRK garantiert das Recht auf Beweiserhebung im Strafverfahren. Art. 307 StPO konkretisiert dieses Recht für das Vorverfahren. Die Nichterhebung erheblicher Beweise kann einen EMRK-Verstoss darstellen, der im Rechtsmittelweg geltend zu machen ist.
4. Kasuistik
BGer 7B_1347/2025 vom 28.04.2026 — Art. 307 StPO schützt Verfahrensrechte bloss sekundär
Sachverhalt: Die beschuldigten Liegenschaftseigentümer beantragten die Strafverfolgung einer gerichtlichen Gutachterin wegen eines mutmasslich falschen Gutachtens im vorsorglichen Beweisführungsverfahren (Art. 308 ZPO). Sie rügten eine Verletzung von Art. 307 StPO.
Entscheid: Das Bundesgericht wies die Beschwerde mangels Beschwerdelegitimation ab (Art. 115 Abs. 1 StPO). Art. 307 StPO schützt die Verfahrensrechte der Prozessparteien im Beweisverfahren bloss sekundär. Ein ungünstiges Gutachten im vorsorglichen Beweisführungsverfahren begründet keine unmittelbare Rechtsverletzung. Die funktional-materielle Beschwerdelegitimation der Privatklägerschaft ist bei Delikten mit primär kollektivem Rechtsgüterschutz (Art. 307 StGB) nur eingeschränkt gegeben.
Einschlägig für: Abs. 1 (Beweiserhebungspflicht), Abgrenzung zur Privatklägerschaft
BGE 140 IV 177 — Amtsgeheimnis und Beweiserhebungspflicht
Sachverhalt: Ein Polizeibeamter weigerte sich, im Strafverfahren auszusagen und berief sich auf das Amtsgeheimnis. Die beschuldigte Person rügte eine Verletzung der Beweiserhebungspflicht.
Entscheid: Das Bundesgericht hielt fest, dass das Amtsgeheimnis zwischen Strafverfolgungsbehörden dem Zeugniszwang weicht (E. 3.2). Die Beweiserhebungspflicht nach Art. 307 StPO umfasst auch die Einvernahme von Polizeibeamten, die als Zeugen auftreten sollen (E. 3.4).
Einschlägig für: Abs. 1 (Pflicht zur Beweiserhebung), Abs. 2 (entlastende Beweise)
BGE 141 IV 196 — Beweiserhebungspflicht und Dispositionsfreiheit
Sachverhalt: Die beschuldigte Person rügte, die Staatsanwaltschaft habe entlastende Beweise nicht erhoben.
Entscheid: Das Bundesgericht differenziert zwischen erforderlichen und bloss «erheblichen» Beweisen. Entlastende Beweise sind zu erheben, wenn sie erheblich im Sinne von Abs. 2 sind. Die Staatsanwaltschaft verfügt über einen Beurteilungsspielraum, welcher Beweise als erforderlich qualifiziert werden. Dieser Spielraum ist jedoch durch den Untersuchungsgrundsatz (Art. 6 StPO) und das Fairnessgebot (Art. 3 Abs. 2 StPO) begrenzt.
Einschlägig für: Abs. 1 (Erforderlichkeit), Abs. 2 (Erheblichkeit entlastender Beweise)
Literatur
- GLESS SABINE, MONTEAGUDO HEGEMANN VICKI, Strafprozessrecht, 4. Aufl., Bern 2022
- DONATSCH ANDREAS, HANSACK-PERREARD INES, Strafprozessrecht, Zürich 2021
- HEER MARC, in: Niggli/Maeder/Wiprachtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StPO, 3. Aufl., Basel 2023
- BGE 140 IV 177 (Amtsgeheimnis und Beweiserhebungspflicht)
- BGE 141 IV 196 (Beweiserhebungspflicht und Dispositionsfreiheit)
- BGE 137 IV 170 (Absehen von Beweiserhebung)