Skip to content

Art. 293 — Mass der zulässigen Einwirkung

Gesetzeswortlaut

Art. 293 StPO — Mass der zulässigen Einwirkung

1 Verdeckte Ermittlerinnen und Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken und die Tatbereitschaft nicht auf schwerere Straftaten lenken. Sie haben sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken.

2 Ihre Tätigkeit darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein.

3 Wenn erforderlich, dürfen sie zur Anbahnung des Hauptgeschäftes Probekäufe tätigen oder ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren.

4 Überschreitet eine verdeckte Ermittlerin oder ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe für die beeinflusste Person gebührend zu berücksichtigen, oder es ist von einer Strafe abzusehen.

I. Bedeutung und Funktion

Art. 293 StPO begrenzt die Einwirkungsmöglichkeiten verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler auf die beschuldigte Person. Die Norm steht im Spannungsfeld zwischen dem legitimen staatlichen Interesse an effektiver Strafverfolgung — insbesondere im Bereich der organisierten Kriminalität und der Betäubungsmitteldelikte — und den rechtsstaatlichen Garantien der beschuldigten Person, namentlich dem Selbstbelastungsfreiheitsgebot (Art. 6 Ziff. 1 EMRK, BGE 148 IV 205, E. 2.8) und dem Fairnessprinzip (Art. 3 StPO).

Die Bestimmung konkretisiert das agent provocateur-Verbot: Verdeckte Ermittler dürfen keine Straftaten provozieren, sondern nur eine bereits vorhandene Tatbereitschaft aufklären und konkretisieren. Sie gehört zu den Art. 285a ff. StPO, die die verdeckte Ermittlung als besondere Massnahme der Strafverfolgung regeln (vgl. BGE 143 I 304, E. 2).

II. Verbot der Tatprovokation (Abs. 1)

1. Allgemeine Tatbereitschaft

Verdeckte Ermittler dürfen keine allgemeine Tatbereitschaft wecken. Das bedeutet: Sie dürfen eine Person nicht erst zur Begehung einer Straftat animieren, wenn diese von sich aus nicht zu der Tat bereit war. Der verdeckte Ermittler darf nicht zum Initiator der Straftat werden. Eine allgemeine, diffuse Neigung zur Straffälligkeit genügt nicht als Anknüpfungspunkt; erforderlich ist ein konkreter Tatentschluss, der unabhängig vom staatlichen Eingreifen vorhanden sein muss (BGE 148 IV 205, E. 2.8).

2. Keine Lenkung auf schwerere Straftaten

Selbst wenn eine Tatbereitschaft vorhanden ist, darf der verdeckte Ermittler diese nicht auf schwerere Straftaten lenken. Eine Person, die bereit ist, eine geringe Menge Betäubungsmittel zu verkaufen, darf nicht zu einem grösseren Handel oder einer schwereren Deliktsform verleitet werden. Das Gebot verhindert eine künstliche Eskalation der Strafbarkeit durch staatliche Einwirkung.

3. Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses

Der verdeckte Ermittler hat sich auf die Konkretisierung eines vorhandenen Tatentschlusses zu beschränken. Er darf die beschuldigte Person in ihrem bereits gefassten Plan bestärken, Details ausloten und den Tatbeendigungsversuch begleiten — jedoch ohne den Tatentschluss selbst zu induzieren. Die Abgrenzung zwischen zulässiger Konkretisierung und unzulässiger Provokation ist einzelfallbezogen und vom Sachgericht zu beurteilen (BGE 143 I 304, E. 2).

III. Untergeordnete Bedeutung der Ermittlertätigkeit (Abs. 2)

Die Tätigkeit des verdeckten Ermittlers darf für den Entschluss zu einer konkreten Straftat nur von untergeordneter Bedeutung sein. Diese Vorgabe korrespondiert mit Abs. 1 und akzentuiert das Verhältnismässigkeitsprinzip: Je gewichtiger der Beitrag des Ermittlers zum Tatentschluss ist, desto eher liegt eine unzulässige Tatprovokation vor. Der Massstab ist qualitativ — nicht auf die Quantität der Kontakte, sondern auf die kausale Bedeutung des Ermittlerhandelns für die Tatentscheidung abzustellen.

IV. Probekäufe und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit (Abs. 3)

1. Probekäufe

Wenn erforderlich, dürfen verdeckte Ermittler Probekäufe tätigen. Der Probekauf ist ein instrumentelles Mittel der Beweiserhebung im Rahmen einer bereits bestehenden tatbereiten Haltung der beschuldigten Person. Er dient der Beweissicherung und darf nicht zur Tatentstehung beitragen. Der Probekauf unterscheidet sich von der Tatprovokation dadurch, dass die Verkaufsbereitschaft der beschuldigten Person bereits unabhängig vom staatlichen Eingreifen besteht.

2. Dokumentation der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit

Verdeckte Ermittler dürfen ihre wirtschaftliche Leistungsfähigkeit dokumentieren, um die Glaubwürdigkeit ihrer Tarnidentität zu untermauern. Dies ist insbesondere in Fällen organisierter Kriminalität erforderlich, in denen die beschuldigte Person die Bonität oder Seriosität des vermeintlichen Geschäftspartners prüft. Auch hier gilt: Die Dokumentation dient der Anbahnung des Hauptgeschäftes und darf nicht zur Tatprovokation instrumentalisiert werden.

V. Rechtsfolgen bei Überschreitung (Abs. 4)

1. Strafzumessungslösung

Überschreitet ein verdeckter Ermittler das Mass der zulässigen Einwirkung, so ist dies bei der Zumessung der Strafe gebührend zu berücksichtigen. Die Norm sieht eine Strafzumessungslösung vor: Die Strafe ist zu mildern, wenn staatliche Einwirkung die Tatbereitschaft der beschuldigten Person massgeblich gefördert hat. In besonders gravierenden Fällen kann von einer Strafe abgesehen werden.

Die Strafzumessungslösung von Art. 293 Abs. 4 StPO ist die primäre Sanktion bei unzulässiger Tatprovokation. Sie entspricht der Systematik des schweizerischen Strafzumessungsrechts (Art. 48 StGB) und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (BGE 148 IV 205, E. 2.8).

2. Verhältnis zum Beweisverwertungsverbot

Art. 293 Abs. 4 StPO regelt nur die strafzumessungsrechtliche Folge. Davon zu unterscheiden ist die Frage der Beweisverwertbarkeit: Erlangt der verdeckte Ermittler selbstbelastende Aussagen unter Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit und unter übermässiger Druckausübung, so sind diese absolut unverwertbar nach Art. 141 Abs. 1 StPO, unabhängig von der Strafzumessungslösung (BGE 148 IV 205, E. 2.8). Die Verwertbarkeit setzt voraus, dass die Garantien von Art. 140 Abs. 1 StPO eingehalten werden.

3. Umgehung des Aussageverweigerungsrechts

Ein verdeckter Ermittler darf die beschuldigte Person nicht unter Ausnützung des geschaffenen Vertrauensverhältnisses in einer vernehmungsähnlichen Weise befragen und sie zur Aussage drängen. Dies würde eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts nach Art. 113 Abs. 1 StPO darstellen. Ob der verdeckte Ermittler das Mass des Zulässigen überschritten hat, ist vom Sachgericht zu beurteilen (BGE 143 I 304, E. 2).

Verweigert die beschuldigte Person die Aussage, so steht dies der Anordnung einer verdeckten Ermittlung nicht entgegen. Der verdeckte Ermittler hat jedoch die Grenzen des Fragerechts zu respektieren und darf keine vernehmungsähnlichen Befragungen durchführen (BGE 143 I 304, E. 2).

VI. Verhältnis zur verdeckten Vorermittlung (kantonales Polizeirecht)

Art. 293 StPO regelt die verdeckte Ermittlung im strafprozessualen Kontext. Die verdeckte Vorermittlung hingegen ist dem präventiven Polizeirecht der Kantone zuzuordnen und bedarf einer eigenständigen gesetzlichen Grundlage. Das Bundesgericht hat im Zusammenhang mit dem Zürcher Polizeigesetz (§ 32e PolG/ZH) festgehalten, dass für die Durchführung der verdeckten Vorermittlung auf die Art. 151 und 287–298 StPO verwiesen werden kann, wodurch verhindert wird, dass verdeckte Vorermittler als agents provocateurs tätig werden (BGE 140 I 353, E. 7).

Die kantonale Regelung muss den rechtsstaatlichen Anforderungen in Bezug auf die richterliche Genehmigung sowie die Verfahrensrechte und den Rechtsschutz der betroffenen Personen genügen (BGE 140 I 353, E. 7).

VII. Systematischer Zusammenhang

1. mit Art. 285a StPO

Art. 285a StPO regelt die Voraussetzungen der verdeckten Ermittlung (Verdacht einer schweren Straftat, Subsidiarität, richterliche Genehmigung). Art. 293 StPO begrenzt die Ausübung der Massnahme. Beide Normen sind gemeinsam zu lesen: Die Anordnungsvoraussetzungen von Art. 285a StPO rechtfertigen den Eingriff, die Schranken von Art. 293 StPO begrenzen seine Durchführung.

2. mit Art. 140 und Art. 141 StPO

Die verdeckte Ermittlung unterliegt den allgemeinen beweiserheblichen Garantien. Verbotene Beweiserhebungsmethoden nach Art. 140 StPO sind auch im Rahmen der verdeckten Ermittlung unzulässig. Art. 141 StPO regelt die Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise und kann — bei übermässiger Druckausübung und Umgehung der Selbstbelastungsfreiheit — zu einem absoluten Beweisverwertungsverbot führen (BGE 148 IV 205, E. 2.8).

3. mit Art. 113 StPO

Das Aussageverweigerungsrecht der beschuldigten Person (Art. 113 StPO) wird durch die verdeckte Ermittlung nicht aufgehoben. Der verdeckte Ermittler darf die beschuldigte Person nicht in einer vernehmungsähnlichen Situation befragen und sie zur Aussage drängen. Eine Umgehung des Aussageverweigerungsrechts ist unzulässig (BGE 143 I 304, E. 2).

4. mit Art. 286 StPO

Art. 286 StPO definiert den Kreis der schweren Straftaten, bei denen verdeckte Ermittlungen angeordnet werden dürfen. Die in Art. 286 Abs. 2 StPO genannten Delikte bilden die Voraussetzung für den Einsatz verdeckter Ermittler; Art. 293 StPO begrenzt deren Handlungsspielraum innerhalb dieses Rahmens.

VIII. Praktische Bedeutung und Tendenz

Art. 293 StPO ist von erheblicher praktischer Bedeutung im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität und der Bekämpfung der organisierten Kriminalität. In diesen Deliktsbereichen ist der Einsatz verdeckter Ermittler ein zentrales Instrument der Strafverfolgung. Die Rechtsprechung befasst sich regelmässig mit der Abgrenzung zwischen zulässiger Konkretisierung eines Tatentschlusses und unzulässiger Tatprovokation.

Die Tendenz des Bundesgerichts geht in Richtung einer strikten Begrenzung der Einwirkungsmöglichkeiten verdeckter Ermittler. Insbesondere die Selbstbelastungsfreiheit und das Verbot der Umgehung verfahrensrechtlicher Garantien werden zunehmend akzentuiert (BGE 148 IV 205; BGE 143 I 304). Die Strafzumessungslösung von Abs. 4 ist das mildeste Mittel; in gravierenden Fällen von Tatprovokation kann sie bis zum Strafverzicht reichen.

Last updated on