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Rechtsprechung zu Art. 289 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 141 IV 289, E. 1.3

  • Thema: Beweisverwertbarkeit, Aktenentfernung, nicht wieder gutzumachender Rechtsnachteil
  • Kernaussage: Das Bundesgericht präzisiert die Rechtsprechung zur Zulässigkeit der Beschwerde gegen Zwischenentscheide über die Verwertbarkeit von Beweismitteln (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Der alleinige Umstand, dass ein Beweismittel, dessen Verwertbarkeit der Beschwerdeführer bestreitet, in den Akten bleibt, stellt grundsätzlich keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur dar. Ausnahmen bestehen jedoch, wenn das Gesetz ausdrücklich die sofortige Entfernung aus den Akten bzw. die Vernichtung rechtswidriger Beweise vorsieht — genannt werden u.a. Art. 248, Art. 271 Abs. 3, Art. 277 und Art. 289 Abs. 6 StPO. In diesen Fällen kann ein besonders gewichtiges rechtlich geschütztes Interesse an der unverzüglichen Feststellung der Unverwertbarkeit vorliegen.
  • Einschlägig für: Abs. 6 (Beweisverwertungsverbot, Vernichtungspflicht)

BGE 143 IV 387, E. 4.1–4.3

  • Thema: Private Observationen durch Privatdetektive, Verwertbarkeit im Strafverfahren
  • Kernaussage: Für systematische private Observationen im Strafprozess besteht keine gesetzliche Grundlage. Die Frage, ob die rechtswidrig erhobenen Beweismittel verwertbar sind, ist nach Art. 141 Abs. 2 StPO zu prüfen (Interessenabwägung). Der EGMR (Vukota-Bojic gegen Schweiz, 2016) und das Bundesgericht (BGE 143 I 377) haben festgestellt, dass private Observationen mangels ausreichender gesetzlicher Regelung gegen Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 36 Abs. 1 BV verstossen. Im Strafverfahren können die Ergebnisse dennoch verwertet werden, wenn die Verwertung zur Aufklärung schwerer Straftaten unerlässlich ist.
  • Einschlägig für: Abgrenzung staatliche verdeckte Ermittlung (Art. 289) vs. private Observation (Art. 141 Abs. 2)

BGE 140 I 353

  • Thema: Verdeckte Vorermittlung, Chatroom-Überwachung, Zuständigkeit der Kantone
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt die Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der präventiven Polizeitätigkeit, einschliesslich verdeckter Vorermittlungen und Chatroom-Überwachung auf der Grundlage des kantonalen Polizeirechts. Diese präventiven Massnahmen unterliegen nicht der StPO. Geht jedoch ein präventiver Einsatz in eine strafprozessuale verdeckte Ermittlung über, ist das Genehmigungsverfahren nach Art. 289 StPO einzuhalten.
  • Einschlägig für: Übergang präventive Massnahme → strafprozessuale verdeckte Ermittlung

BGE 143 IV 27, E. 4.1.1–4.1.3

  • Thema: Verdeckte polizeiliche Beteiligung in Chatforen, Erfordernis richterlicher Genehmigung
  • Kernaussage: Verdeckte polizeiliche Beteiligung an der Kommunikation in Chatforen im Internet zwecks Aufklärung von Straftaten (insb. sexuelle Handlungen mit Kindern) erfordert eine richterliche Genehmigung, wenn eine urkundengestützte Legende erstellt wird (verdeckte Ermittlung nach Art. 285a ff. StPO). Eine untergeordnete, nicht urkundengestützte Legendierung (z.B. falsche Angaben zu Name, Alter, Aussehen im Chat) macht eine verdeckte Fahndung (Art. 298a ff. StPO) nicht zu einer bewilligungspflichtigen verdeckten Ermittlung. Der Übergang von der präventiven Kontaktnahme zur strafprozessualen Fahndung/Ermittlung ist im Einzelfall zu qualifizieren.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Genehmigungspflicht), Abgrenzung verdeckte Ermittlung / verdeckte Fahndung

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 6B_610/2013 vom 12. Dezember 2013, E. 3.1–3.6

  • Thema: Qualifizierung einer verdeckten Ermittlung, aBVE, Übergangsrecht
  • Kernaussage: Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung von Art. 141 und Art. 289 StPO sowie des aBVE, da der Polizeieinsatz ohne richterliche Genehmigung erfolgt sei. Das Bundesgericht hält fest, dass nicht jedes kurze Gespräch eines nicht als solchen erkennbaren Polizisten mit einer verdächtigen Person eine verdeckte Ermittlung darstellt. Wenn keine Interaktion im Hinblick auf die Begehung einer Straftat stattfindet, liegt kein Anknüpfen von Kontakten vor. Im konkreten Fall wurde der Einsatz nach dem aBVE (vor Inkrafttreten der StPO) beurteilt; die Rüge der Verletzung von Art. 289 StPO ist unbegründet (Art. 448 Abs. 2 StPO).
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Genehmigungspflicht), Übergangsrecht

BGer 1B 48/2016 vom 23. Mai 2016

  • Thema: Aktenentfernung, Verwertbarkeit
  • Kernaussage: Verfahrensrechtliche Fragen zur Entfernung einer Einvernahme aus den Untersuchungsakten wegen angeblicher Unverwertbarkeit, im Kontext der Rechtsprechung von BGE 141 IV 289 und BGE 141 IV 284.
  • Einschlägig für: Abs. 6 (Sanktionen)

BGer 6B_1293/2015 vom 28. September 2016

  • Thema: Verdeckte Fahndung/Ermittlung bei sexuellen Handlungen mit Kindern, Genehmigungserfordernis
  • Kernaussage: Das Bundesgericht befasst sich mit der verdeckten Fahndung und Ermittlung im Internet bei Verdacht auf sexuelle Handlungen mit Kindern (Art. 187 StGB) und dem Erfordernis einer richterlichen Genehmigung nach Art. 289 StPO bzw. Art. 298c StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 1 (Genehmigungspflicht), verdeckte Fahndung

BGer 7B_120/2025 vom 19. Mai 2025

  • Thema: Aktenentfernung, amtliche Verteidigung
  • Kernaussage: Verfahren im Zusammenhang mit Aktenentfernung und Verwertbarkeit von Beweismitteln, unter Verweis auf Art. 140 und 141 StPO sowie die Rechtsprechung zu Art. 289 Abs. 6 StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 6 (Sanktionen, Aktenentfernung)

BGer 1B 124/2015 vom 12. August 2015

  • Thema: Aktenentfernung im Strafverfahren
  • Kernaussage: Anwendungsfall der Rechtsprechung zur Aktenentfernung bei unverwertbaren Beweismitteln.
  • Einschlägig für: Abs. 6 (Sanktionen)

BGer 1C_653/2012 vom 1. Oktober 2014, E. 5.3

  • Thema: Kantonales Polizeirecht, verdeckte Vorermittlung, Kompetenzabgrenzung
  • Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt die Zuständigkeit der Kantone zur Regelung der verdeckten Vorermittlung im Rahmen ihres Polizeirechts. Mit der StPO-Gesetzesänderung von 2012 (in Kraft 1. Mai 2013) wurden die verdeckte Ermittlung (Art. 285a ff. StPO) präzisiert und die verdeckte Fahndung (Art. 298a ff. StPO) neu geregelt.
  • Einschlägig für: Verhältnis kantonales Polizeirecht / Art. 289 StPO

Letzte Aktualisierung: 11. Juli 2026