Rechtsprechung zu Art. 282 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 151 IV 124, E. 2.6.2.4 — Abstrakter Beurteilungsmassstab bei privaten Beweismitteln
- Thema: Abstrakter Beurteilungsmassstab; hypothetisch rechtmässige Erlangbarkeit
- Kernaussage: Bei der Prüfung, ob die Strafbehörden ein durch Private rechtswidrig erhältlich gemachtes Beweismittel rechtmässig hätten erlangen können, findet ein abstrakter Beurteilungsmassstab Anwendung. In die Hypothesenbildung sind nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Das Vorliegen eines Tatverdachts sowie Verhältnismässigkeitsgesichtspunkte sind nicht zu beurteilen. Art. 282 Abs. 1 StPO wird als gesetzliches Beweisdispositiv für Bildaufzeichnungen an allgemein zugänglichen Orten herangezogen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a, lit. b; Funktion als Beweisdispositiv (Querschnitt)
BGE 140 I 353 — Polizeigesetz Zürich; verdeckte Vorermittlung; Art. 282 StPO als Referenzrahmen
- Thema: Kantonales Polizeirecht; verdeckte Vorermittlung; Systematik von Art. 282 StPO
- Kernaussage: Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO setzt für die Anordnung der Observation die Annahme voraus, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden sind. Die kantonale Regelung der verdeckten Vorermittlung (§ 32e PolG/ZH) bezieht sich auf schwere Delikte im Sinne von Art. 286 Abs. 2 StPO und verweist auf die Art. 151 und 287-298 StPO, um agents provocateurs zu verhindern. Der Entscheid systematisiert das Verhältnis von kantonalem Polizeirecht und bundesrechtlicher Strafprozessordnung im Bereich der verdeckten Ermittlung.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a; Systematik
BGE 136 I 87, E. 8.5 — Polizeigesetz Zürich; Überwachung des öffentlichen Raums
- Thema: Kantonale Videoüberwachung; Vergleich mit Art. 282 StPO
- Kernaussage: Die kantonale Regelung zur Überwachung des öffentlichen Raums mit technischen Geräten kommt der Bestimmung von Art. 282 StPO «sehr nahe». Die Bestimmung der Schweizerischen Strafprozessordnung (Art. 215 und 282) über die polizeiliche Anhaltung und die Observation an allgemein zugänglichen Orten wird als bundesrechtlicher Referenzrahmen herangezogen.
- Einschlägig für: Allgemein zugängliche Orte; kantonales Polizeirecht
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 6B_133/2025 vom 11. August 2026, E. 5.4 — Gewerbsmässiger Betrug; private Observation im IV-Verfahren
- Thema: Beweisverwertungsverbot; abstrakter Beurteilungsmassstab; Art. 282 StPO als Beweisdispositiv
- Kernaussage: Das Bundesgericht wendet den in BGE 151 IV 124 entwickelten abstrakten Beurteilungsmassstab auf privat durchgeführte Observationen im Rahmen eines IV-Verfahrens an. Die Strafprozessordnung sieht vor, dass die Strafverfolgungsbehörden Personen und Sachen an allgemein zugänglichen Orten verdeckt beobachten und dabei Bild- oder Tonaufzeichnungen machen können (Art. 282 Abs. 1 StPO). Entsprechende Beweiserhebungsmethoden sind gesetzlich vorgesehen und grundsätzlich zulässig. Konkrete Umstände der privaten Beweiserhebung (ländliche Ärztedichte, Kinderbetreuung, behaupteter Mangel an Tatverdacht) sind im Rahmen der abstrakten Prüfung unbeachtlich.
- Einschlägig für: Funktion als Beweisdispositiv (Querschnitt); Abs. 1 lit. a, lit. b
BGer 6B_462/2025 vom 25. März 2026, E. 2.5.2 — Unverwertbarkeit privater Observation mangels gesetzlicher Grundlage (altrechtlich)
- Thema: Beweisverwertungsverbot; fehlende gesetzliche Grundlage vor Inkrafttreten der StPO; Fernwirkung
- Kernaussage: Den solothurnischen Strafbehörden fehlte es in den Jahren 2006 und 2009 an einer formell-gesetzlichen Grundlage, um eine Observation anzuordnen. Da es sich bei der Observation um einen Grundrechtseingriff handelt, hätte es einer solchen Grundlage nach Art. 36 Abs. 1 BV und Art. 8 Abs. 2 EMRK bereits damals bedurft. Folglich bleiben die privat erhobenen Beweise unverwertbar. Die Sache wird zur Prüfung der Fernwirkung nach Art. 141 Abs. 4 StPO an die Vorinstanz zurückgewiesen.
- Einschlägig für: Funktion als Beweisdispositiv (Querschnitt); Grenze des abstrakten Massstabs
BGer 6B_1061/2020 vom 26. Oktober 2022, E. 1.7.2 — Beweisverwertung; Observation nach Art. 282 StPO vs. altkantonales Recht
- Thema: Verdeckte Observation; Art. 282 StPO vs. § 58 PolG/BS; Videoaufzeichnungen bis zu einem Monat
- Kernaussage: Eine Observation gemäss Art. 282 StPO ist — im Gegensatz zur Regelung in § 58 PolG/BS — zwingend verdeckt. Die Polizei könnte gestützt auf Art. 282 StPO Videoaufzeichnungen während bis zu einem Monat an allen allgemein zugänglichen Orten vornehmen. Häuser, Wohnungen und andere nicht allgemein zugängliche Orte sind von Art. 282 StPO nicht erfasst (Art. 244 Abs. 2 lit. b und c StPO).
- Einschlägig für: Verdeckte Beobachtung; Allgemein zugängliche Orte; Bildaufzeichnungen; Abs. 2
BGer 1C_39/2021 vom 29. November 2022, E. 4.2.2 — Polizeigesetz Solothurn; Art. 282 StPO und Überwachung
- Thema: Kantonales Polizeirecht; Art. 282 StPO und virtuelle Begegnungsräume
- Kernaussage: Art. 282 StPO knüpfe die Zulässigkeit von Ton- und Bildaufnahmen lediglich an das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte. Die Norm erfasst auch virtuelle Begegnungsräume im Internet, die einem grösseren Benutzerkreis offenstehen. Die I. öffentlich-rechtliche Abteilung bestätigt die Systematik von Art. 282 StPO im Kontext der Überprüfung kantonaler Polizeigesetze.
- Einschlägig für: Allgemein zugängliche Orte; Abs. 1 lit. a; kantonales Polizeirecht
BGer 1C_354/2024 vom 12. August 2026 — Körperkameras keine Observation nach Art. 282 StPO
- Thema: Polizeigesetz Bern; Bodycams; Abgrenzung zu Art. 282 StPO
- Kernaussage: Beim Einsatz von Körperkameras handelt es sich weder um eine Observation (Art. 282 ff. StPO) noch um eine der anderen in der StPO geregelten geheimen Überwachungsmassnahmen. Der Einsatz bedürfte einer expliziten gesetzlichen Grundlage in der StPO (Art. 197 Abs. 1 lit. a StPO). Der Entscheid begrenzt den Anwendungsbereich von Art. 282 StPO auf die verdeckte Beobachtung bestimmter Personen oder Sachen und schliesst technologiespezifische, nicht-gezielte Aufzeichnungen aus.
- Einschlägig für: Verdeckte Beobachtung; Abgrenzung; gesetzliche Grundlage
BGer 7B_1059/2023 vom 26. März 2025 — Verbrechen gegen BetmG; Voraussetzungen Art. 282 StPO
- Thema: Betäubungsmitteldelikte; Voraussetzungen von Art. 282 Abs. 1 lit. a und b StPO
- Kernaussage: Das Bundesgericht referiert die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO: Aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen sei, dass Verbrechen oder Vergehen begangen worden seien, und die Ermittlungen sonst aussichtslos wären. Die II. strafrechtliche Abteilung wendet die Norm im Kontext von qualifizierten Betäubungsmitteldelikten an.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a, lit. b
BGer 7B_80/2025 vom 29. Mai 2026, E. 3.1.2 — Versuchte Tötung; abstrakter Massstab nach BGE 151 IV 124
- Thema: Private Beweismittel; abstrakter Beurteilungsmassstab; Bestätigung von BGE 151 IV 124
- Kernaussage: Das Bundesgericht bestätigt den abstrakten Beurteilungsmassstab nach BGE 151 IV 124: In die Hypothesenbildung sind nur solche gesetzlichen Erfordernisse einzubeziehen, die sich abstrakt anwenden lassen und keine Würdigung konkreter Umstände der Beweiserlangung erfordern. Der Massstab sei restriktiv anzuwenden.
- Einschlägig für: Funktion als Beweisdispositiv (Querschnitt)
Kantonale Entscheide
SG Kantonsgericht ST.2021.60-SK3 vom 18. August 2023 — Unverwertbarkeit privater Observation mangels Tatverdacht i.S.v. Art. 282 Abs. 1 StPO
- Kanton: St. Gallen
- Thema: Private Observation durch Detektive im Auftrag einer Sozialversicherungsanstalt; Verwertbarkeit im Strafverfahren
- Kernaussage: Eine Beschuldigte wurde vorgeworfen, zwischen 2011 und 2018 durch Errichtung eines Scheinbilds ihres Gesundheitszustandes Versicherungsleistungen von rund Fr. 294'000.– erschlichen zu haben. Die Sozialversicherungsanstalt hatte am 1. Dezember 2016 private Detektive mit der Observation beauftragt. Das Kantonsgericht stellte fest, dass das polydisziplinäre Gutachten ausdrücklich jegliche Hinweise auf Aggravation oder Simulation verneint hatte. Weil es am Kriterium des hinreichenden Tatverdachts im Sinne von Art. 282 Abs. 1 StPO fehlt, hätten die Strafverfolgungsbehörden die Beweismittel nicht rechtmässig erlangen können. Sämtliche Folgebeweise (Befragung, Gutachten, Hausdurchsuchungsfunde) waren nach Art. 141 Abs. 4 StPO ebenfalls unverwertbar. Die Beschuldigte wurde freigesprochen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a; Funktion als Beweisdispositiv (Querschnitt); Fernwirkung
BE Obergericht SK 2023 386 vom 1. November 2024, E. 8.2.3 — BetmG; Anfangsverdacht im Zeitpunkt der Observation
- Kanton: Bern
- Thema: Betäubungsmitteldelikte; Observation nach Art. 282 StPO; Anfangsverdacht
- Kernaussage: Das Obergericht Bern prüft die Voraussetzungen von Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO im Kontext teilweise mengenmässig qualifizierter Betäubungsmitteldelikte. Die Observation richtete sich nach Art. 282 ff. StPO; es war zu prüfen, ob konkrete Anhaltspunkte für die Begehung von Straftaten vorlagen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a
BS Appellationsgericht BES.2026.15 vom 29. Juni 2026 — Geheime Überwachungsmassnahmen; Art. 282 StPO
- Kanton: Basel-Stadt
- Thema: Geheime Überwachungsmassnahmen; Formulierung von Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO
- Kernaussage: Das Appellationsgericht Basel-Stadt hebt die Formulierung in Art. 282 Abs. 1 lit. a StPO hervor, in der «lediglich von ‘konkreten Anhaltspunkten’ die Rede» sei — eine bewusst niedrige Schwelle im Vergleich zum «hinreichenden Tatverdacht» oder «dringenden Tatverdacht» anderer Zwangsmassnahmen. Der Entscheid befasst sich mit den Voraussetzungen geheimer Überwachungsmassnahmen im Ermittlungsverfahren.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a; dogmatische Einordnung
Letzte Aktualisierung: 2. Oktober 2026