Rechtsprechung zu Art. 274 StPO
Leitentscheide (BGE)
BGE 144 IV 293, E. 2.1
- Thema: Natur des Strafbefehls und Einsprache
- Kernaussage: Der Strafbefehl ist kein Urteil, sondern eine verfügende Entscheidsform. Die Einsprache führt zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens und nicht zu einer Überprüfung durch eine höhere Instanz.
- Einschlägig für: Art. 274 Abs. 3 StPO (Übergang zum ordentlichen Verfahren)
BGE 140 IV 254, E. 3.2
- Thema: Teilweise Einsprache und Bindungswirkung
- Kernaussage: Eine teilweise Einsprache führt zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens, soweit die Einsprache reicht. Die nicht angefochtenen Teile des Strafbefehls gelten als anerkannt und binden das Gericht im ordentlichen Verfahren.
- Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 StPO (teilweise Einsprache)
Weitere Bundesgerichtsentscheide
BGer 7B_291/2026
- Thema: Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten
- Kernaussage: Präzisiert die Anforderungen an die Einsprache gegen einen Strafbefehl und die Voraussetzungen des Nichteintretens.
- Einschlägig für: Art. 274 Abs. 1 StPO (Frist und Form)
BGer 7B_351/2026
- Thema: Nichtanhandnahme; Nichteintreten im Strafverfahren
- Kernaussage: Ergänzt die Praxis zu Nichteintretensentscheiden im Zusammenhang mit Einsprachen gegen Strafbefehle.
- Einschlägig für: Art. 274 StPO (verfahrensrechtliche Voraussetzungen)
Letzte Aktualisierung: 2026-06-12