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Rechtsprechung zu Art. 274 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 144 IV 293, E. 2.1

  • Thema: Natur des Strafbefehls und Einsprache
  • Kernaussage: Der Strafbefehl ist kein Urteil, sondern eine verfügende Entscheidsform. Die Einsprache führt zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens und nicht zu einer Überprüfung durch eine höhere Instanz.
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 3 StPO (Übergang zum ordentlichen Verfahren)

BGE 140 IV 254, E. 3.2

  • Thema: Teilweise Einsprache und Bindungswirkung
  • Kernaussage: Eine teilweise Einsprache führt zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens, soweit die Einsprache reicht. Die nicht angefochtenen Teile des Strafbefehls gelten als anerkannt und binden das Gericht im ordentlichen Verfahren.
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 2 StPO (teilweise Einsprache)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 7B_291/2026

  • Thema: Einsprache gegen Strafbefehl; Nichteintreten
  • Kernaussage: Präzisiert die Anforderungen an die Einsprache gegen einen Strafbefehl und die Voraussetzungen des Nichteintretens.
  • Einschlägig für: Art. 274 Abs. 1 StPO (Frist und Form)

BGer 7B_351/2026

  • Thema: Nichtanhandnahme; Nichteintreten im Strafverfahren
  • Kernaussage: Ergänzt die Praxis zu Nichteintretensentscheiden im Zusammenhang mit Einsprachen gegen Strafbefehle.
  • Einschlägig für: Art. 274 StPO (verfahrensrechtliche Voraussetzungen)

Letzte Aktualisierung: 2026-06-12