Art. 274 — Einsprache gegen den Strafbefehl
Gesetzeswortlaut
Art. 274 Einsprache
1 Gegen den Strafbefehl kann die beschuldigte Person innert 10 Tagen seit der Zustellung Einsprache erheben.
2 Die Einsprache kann auf einzelne Punkte des Strafbefehls beschränkt werden.
3 Wird Einsprache erhoben, so wird das ordentliche Verfahren durchgeführt.
4 Auf Verfahren, die nach einer Einsprache durchgeführt werden, sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren anwendbar.
Kommentierung
I. Bedeutung
Art. 274 StPO regelt die Einsprache gegen den Strafbefehl. Die Einsprache ist das zentrale Rechtsmittel gegen den Strafbefehl und führt — anders als die Berufung gegen ein Urteil — nicht zu einer Überprüfung durch eine höhere Instanz, sondern zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens. Der Strafbefehl ist kein Urteil, sondern eine verfügende Entscheidsform, die der beschuldigten Person die Möglichkeit gibt, ein ordentliches Verfahren zu verlangen (BGE 144 IV 293 E. 2.1).
Die Einsprache verwirklicht den verfassungsrechtlichen Anspruch auf ein faires Verfahren (Art. 29 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK) und das Recht auf Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Sie ermöglicht der beschuldigten Person, eine vollumfängliche richterliche Beurteilung des Sachverhalts zu verlangen, statt den Strafbefehl als endgültigen Entscheid hinzunehmen.
II. Frist (Abs. 1)
Zehn Tage seit Zustellung: Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage ab Zustellung des Strafbefehls. Die Frist ist eine absolute Verwahrungsklausel — bei Versäumnis wird der Strafbefehl rechtskräftig und vollstreckbar.
Wiederherstellung: Bei unverschuldeter Fristversäumnis kann die Wiederherstellung der Einsprachefrist nach Art. 94 StPO beantragt werden. Bei Pflichtverteidigung gilt die Ausnahme vom Zurechnungsgrundsatz nach Art. 89 Abs. 2 StPO (BGE 149 IV 196 E. 2; BGer 6B_1005/2024 E. 3–4).
Zustellung an die beschuldigte Person: Massgebend ist die Zustellung an die beschuldigte Person persönlich oder an ihren Verteidiger. Die Frist beginnt mit der Zustellung, nicht mit der Kenntnisnahme (BGer 7B_291/2026).
III. Teilweise Einsprache (Abs. 2)
Die Einsprache kann auf einzelne Punkte des Strafbefehls beschränkt werden. Dies bedeutet, dass die beschuldigte Person nicht den gesamten Strafbefehl anfechten muss, sondern beispielsweise nur den Strafzumessungsteil oder einzelne Tatvorwürfe bestreiten kann.
Wirkung der teilweisen Einsprache: Eine teilweise Einsprache führt zur Durchführung des ordentlichen Verfahrens, soweit die Einsprache reicht. Die nicht angefochtenen Teile des Strabbefehls werden im ordentlichen Verfahren nicht neu beurteilt — sie gelten als anerkannt. Das Gericht ist im ordentlichen Verfahren an die nicht angefochtenen Teile des Strafbefehls gebunden, soweit die beschuldigte Person diese nicht bestreitet (BGE 140 IV 254 E. 3.2).
IV. Übergang zum ordentlichen Verfahren (Abs. 3)
Wird Einsprache erhoben, so wird das ordentliche Verfahren durchgeführt. Dies bedeutet:
- Anklagegrundsatz: Die Staatsanwaltschaft muss eine formelle Anklageschrift erstellen.
- Hauptverhandlung: Es findet eine ordentliche Hauptverhandlung vor dem erstinstanzlichen Gericht statt.
- Beweisverfahren: Alle Beweismittel werden im ordentlichen Verfahren erhoben; der Strafbefehl hat keine bindende Wirkung für das Beweisverfahren.
- Urteil: Das Gericht entscheidet durch Urteil, nicht durch Strafbefehl.
Wirkung auf den Strafbefehl: Mit der Einsprache verliert der Strafbefehl seine Wirkung. Er wird durch das Urteil im ordentlichen Verfahren ersetzt. Das Urteil kann sowohl zum Nachteil als auch zum Vorteil der beschuldigten Person ausfallen (Art. 276 Abs. 2 StPO).
V. Anwendbares Recht (Abs. 4)
Auf Verfahren nach Einspracheerhebung sind die Bestimmungen über das ordentliche Verfahren anwendbar. Dies umfasst die Regeln über die Untersuchung (Art. 299 ff. StPO), die Anklage (Art. 323 ff. StPO), die Hauptverhandlung (Art. 327 ff. StPO) und das Urteil (Art. 350 ff. StPO).
VI. Verhältnis zu anderen Rechtsmitteln
Einsprache vs. Beschwerde: Die Einsprache gegen den Strafbefehl ist nicht mit der Beschwerde gegen Verfügungen (Art. 389 ff. StPO) zu verwechseln. Die Einsprache führt zum ordentlichen Verfahren; die Beschwerde führt zu einer Überprüfung durch eine höhere Instanz.
Einsprache vs. Berufung: Nach einem Urteil im ordentlichen Verfahren (das auf eine Einsprache gegen den Strafbefehl folgt) steht der beschuldigten Person die Berufung nach Art. 398 ff. StPO offen.
Nichteintretensfälle: Wird die Einsprache nicht fristgerecht erhoben, wird auf sie nicht eingetreten. Der Strafbefehl wird rechtskräftig und vollstreckbar. Gegen den Nichteintretensentscheid kann Beschwerde in Strafsachen erhoben werden (Art. 80 ff. BGG; BGer 7B_291/2026; BGer 7B_351/2026).
VII. Nichteintreten bei unzureichender Einsprache
Die beschuldigte Person muss in der Einsprache die Gründe für ihre Einwände gegen den Strafbefehl darlegen. Eine pauschale Einsprache ohne Begründung kann zur Nichteintretens führen, wenn die beschuldigte Person ihre Mitwirkungspflicht verletzt (BGer 7B_291/2026).
Literatur
- Donatsch/Hans/Heer/Marfurt, Strafprozessrecht, 11. Aufl. 2024, § 23 Rz. 30 ff.
- Heer, in: Donatsch/Hans/Marfurt/Wohlers (Hrsg.), StPO Kommentar, Art. 274 Rz. 1 ff.
- Roth, in: Niggli/Maurer/Wiprächtiger/Wohlers (Hrsg.), Basler Kommentar StPO, Art. 274 Rz. 1 ff.
- Schmid, Strafprozessrecht, 5. Aufl. 2022, Rz. 840 ff.