Rechtsprechung zu Art. 272 StPO
I. Leitentscheide
Genehmigungspflicht verdeckter Videoüberwachungen am Arbeitsplatz und absolutes Verwertungsverbot
- Sachverhalt: Zur Überführung eines Mitarbeiters eines Bestattungsinstituts, der im Verdacht stand, Wertgegenstände verstorbener Personen entwendet zu haben, installierte die Polizei im Einverständnis mit der Geschäftsleitung eine verdeckte Minikamera in den Betriebsräumen. Weder eine formelle Anordnung der Staatsanwaltschaft noch eine Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) wurde eingeholt.
- Kernaussage: Die verdeckte optische Überwachung durch Strafverfolgungsbehörden stellt den Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach Art. 280 ff. StPO dar und unterliegt nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO zwingend der staatsanwaltschaftlichen Anordnung und richterlichen Genehmigung durch das ZMG. Die privatrechtliche Zustimmung des Arbeitgebers vermag das Fehlen der gesetzlich vorgeschriebenen Anordnung und richterlichen Genehmigung nicht zu heilen. Ohne Genehmigung des ZMG erlangte Aufzeichnungen unterliegen dem absoluten Verwertungsverbot von Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO; sie sind unverzüglich aus den Akten zu weisen und zu vernichten.
Genehmigungsfreiheit der Edition von PUK-Codes und Bestandesdaten
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft ordnete im Rahmen eines Strafverfahrens die Beschlagnahme eines Mobiltelefons an und forderte gestützt auf Art. 263 ff. StPO von der Fernmeldedienstanbieterin die Herausgabe des PUK-Codes an, um die SIM-Karte des bereits sichergestellten Geräts zu entsperren. Ein Genehmigungsgesuch an das ZMG wurde nicht gestellt. Der Beschuldigte rügte die Unverwertbarkeit mangels Genehmigung nach Art. 272 Abs. 1 StPO.
- Kernaussage: Die gerichtliche Genehmigungspflicht nach Art. 272 Abs. 1 StPO betrifft ausschliesslich Überwachungen des laufenden Fernmeldeverkehrs sowie rückwirkende Verkehrs- und Rechnungsdaten (Randdaten nach Art. 273 StPO), welche in das verfassungs- und fernmelderechtliche Fernmeldegeheimnis eingreifen. Die blosse Edition von PUK-Codes oder statischen Teilnehmer- und Bestandesdaten zur Zugänglichmachung eines physisch bereits sichergestellten Datenträgers stellt keine Fernmeldeüberwachung dar. Für solche Massnahmen genügt ein staatsanwaltschaftlicher Editionsbefehl nach Art. 265 StPO; eine Genehmigung durch das ZMG ist gesetzlich nicht erforderlich.
Zustimmungsunabhängige Genehmigungspflicht bei Überwachung von Drittanschlüssen und Opfern
- Sachverhalt: In einer Strafuntersuchung wegen Drohung und Erpressung verlangte die Staatsanwaltschaft die rückwirkende Erhebung von Randdaten des Telefonanschlusses der geschädigten Person (Opfer), nachdem diese ihre schriftliche Einwilligung zur Überwachung erklärt hatte. Die Vorinstanz ging davon aus, dass bei vorliegender Einwilligung des Anschlussinhabers nach Art. 270 Bst. b StPO auf ein Genehmigungsverfahren vor dem ZMG verzichtet werden könne.
- Kernaussage: Jede Anordnung einer geheimen Fernmeldeüberwachung sowie jede rückwirkende Randdatenerhebung bedarf der richterlichen Genehmigung durch das ZMG gemäss Art. 272 Abs. 1 StPO. Dies gilt ausnahmslos auch dann, wenn die Überwachung einen Drittanschluss betrifft und der Inhaber oder das Opfer der Massnahme ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat (Art. 270 Bst. b StPO). Das richterliche Genehmigungsverfahren dient der objektiven Rechtmässigkeits- und Verhältnismässigkeitskontrolle zum Schutz aller Kommunikationspartner; die Einwilligung des Opfers dispensiert die Staatsanwaltschaft nicht von der Genehmigungspflicht.
Nachträgliche Anfechtbarkeit genehmigter Überwachungsmassnahmen nach Mitteilung
- Sachverhalt: Nach Abschluss einer genehmigten Fernmeldeüberwachung teilte die Staatsanwaltschaft der betroffenen Person die Massnahme gemäss Art. 279 StPO mit. Die betroffene Person focht die Überwachung innert Frist bei der kantonalen Beschwerdeinstanz an. Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit der Begründung nicht ein, die Anordnung sei bereits durch das ZMG rechtskräftig beurteilt worden und könne erst vor dem Sachrichter thematisiert werden.
- Kernaussage: Gegen die Mitteilung einer durch das ZMG genehmigten Überwachungsmassnahme steht der betroffenen Person die Beschwerde nach Art. 393 ff. StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz offen (Art. 279 Abs. 3 StPO). Das vorgängige Genehmigungsverfahren nach Art. 272 StPO erfolgt ex parte und bindet die Betroffenen mangels vorgängiger Parteirechte nicht. Tritt die kantonale Instanz zu Unrecht nicht auf die Beschwerde ein, bewirkt dies einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 Bst. a BGG, da die nachträgliche Feststellung der Rechtswidrigkeit und die Aktenvernichtung im Sachrichterverfahren nicht in gleicher Weise gewährleistet werden können.
Personenbezogene Reichweite der Genehmigung und Einstufung von Drittkommunikationen als Zufallsfunde
- Sachverhalt: In einer gegen A geführten Strafuntersuchung wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz bewilligte das ZMG die Echtzeit-Fernmeldeüberwachung auf dessen Telefon. Bei der Auswertung stiessen die Ermittler auf verdächtige Telefongespräche mit B, welcher bis zu diesem Zeitpunkt nicht als Tatverdächtiger erfasst war. Die Staatsanwaltschaft verwertete die Gespräche gegen B, ohne das ZMG nachträglich um Genehmigung zu ersuchen.
- Kernaussage: Die Genehmigung nach Art. 272 Abs. 1 StPO entfaltet ihre rechtfertigende Wirkung ausschliesslich gegenüber der im Genehmigungsentscheid bezeichneten Zielperson und hinsichtlich der dort geprüften Katalogtaten. Werden im Rahmen der genehmigten Überwachung Straftaten einer bisher unbeteiligten Drittperson aufgedeckt, handelt es sich bezüglich dieser Drittperson um einen Zufallsfund nach Art. 278 StPO. Die Verwertung gegen den Dritten setzt zwingend voraus, dass die Staatsanwaltschaft unverzüglich ein gesondertes Genehmigungsgesuch beim ZMG einreicht; unterbleibt dies, sind die Aufzeichnungen gegenüber dem Dritten absolut unverwertbar.
Funktionelle Unzuständigkeit des ZMG für ausländische Rechtshilfebeweise (Trojan Shield)
- Sachverhalt: Im Rahmen der internationalen Operation «Trojan Shield» fing das FBI über ein manipuliertes Kryptohandy-Netzwerk (ANOM) weltweite Kommunikationsdaten ab. Die US-Behörden stellten den schweizerischen Strafverfolgungsbehörden Datensätze betreffend mutmassliche Schweizer Drogenhändler zur Verfügung. Die Beschuldigten rügten, die Daten seien unverwertbar, weil die Staatsanwaltschaft vor deren Auswertung keine Genehmigung des schweizerischen ZMG nach Art. 272 Abs. 1 StPO bzw. Art. 278 StPO eingeholt habe.
- Kernaussage: Art. 272 Abs. 1 StPO begründet die Genehmigungszuständigkeit des ZMG nur für Zwangsmassnahmen, welche originär durch schweizerische Strafverfolgungsbehörden angeordnet werden. Für Überwachungsergebnisse, die durch ausländische Staaten im Ausland erhoben und der Schweiz auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe übermittelt werden, ist das ZMG funktionell unzuständig zur Erteilung einer präventiven Genehmigung. Die Frage der Beweisverwertbarkeit ausländischer Rechtshilfebeweise beurteilt sich nicht nach Art. 272 StPO, sondern nach den allgemeinen Beweisverwertungsregeln gemäss Art. 139 ff. und Art. 141 StPO durch den Sachrichter.
Genehmigungspflicht beim Antennensuchlauf und Legitimation der Staatsanwaltschaft
- Sachverhalt: Nach einer Serie bewaffneter Raubüberfälle ordnete die Staatsanwaltschaft einen Antennensuchlauf (Art. 273 Abs. 1 Bst. c StPO) an, um festzustellen, welche Mobiltelefone zur Tatzeit in den betreffenden Funkzellen eingeloggt waren. Das ZMG verweigerte die Genehmigung mit der Begründung, der Eingriff in die Grundrechte unzähliger unbeteiligter Personen sei unverhältnismässig. Die Staatsanwaltschaft erhob direkt Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht.
- Kernaussage: Der Antennensuchlauf greift tief in das Fernmeldegeheimnis einer unbestimmten Vielzahl unbeteiligter Personen ein und unterliegt zwingend der richterlichen Genehmigungspflicht gemäss Art. 272 Abs. 1 StPO. Verweigert das ZMG die Genehmigung, steht der Staatsanwaltschaft die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Art. 81 Abs. 1 BGG offen, sofern durch die Verweigerung die wirksame Aufklärung eines schweren Katalogdelikts definitiv vereitelt zu werden droht.
Prüfungsdichte des ZMG beim dringenden Tatverdacht und anonyme Quellen
- Sachverhalt: In einem Drogenverfahren stützte die Staatsanwaltschaft ihren Antrag auf Genehmigung einer Telefonüberwachung im Wesentlichen auf einen polizeilichen Informationsbericht, welcher wiederum auf Angaben einer nicht namentlich genannten Vertrauensperson basierte. Das ZMG erteilte die Genehmigung. Der Beschuldigte machte geltend, eine anonyme Quelle genüge nicht für die Bejahung eines dringenden Tatverdachts.
- Kernaussage: Das ZMG hat im Rahmen der Genehmigung nach Art. 272 Abs. 1 StPO die Verdachtslage summarisch auf ihre Plausibilität und Ernsthaftigkeit hin zu prüfen; eine vertiefte Beweiswürdigung bleibt dem Sachgericht vorbehalten. Ein dringender Tatverdacht kann auf Aussagen von Vertrauenspersonen oder Informanten beruhen, wenn der polizeiliche Bericht konkrete, überprüfbare Begleitumstände und Indizien anführt, die den Verdacht objektiv erhärten. Das ZMG darf sich jedoch nicht mit pauschalen Behauptungen der Polizei begnügen, sondern muss die Nachvollziehbarkeit der Verdachtsschwelle eigenständig verifizieren.
II. Weitere Entscheide (Bundesstrafgericht und kantonale Rechtsprechung)
Unmittelbarer Rechtsweg der Staatsanwaltschaft bei Nichtgenehmigung von Art. 273 StPO
BGer 1B_251/2013 vom 30. August 2013 E. 1.2
- Sachverhalt: Das ZMG verweigerte die Genehmigung einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung betreffend die rückwirkende Randdatenerhebung nach Art. 273 StPO. Die Staatsanwaltschaft focht diesen Entscheid direkt beim Bundesgericht mit Beschwerde in Strafsachen an.
- Kernaussage: Nach der Spezialregelung von Art. 273 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 Abs. 2 Bst. a StPO ist die kantonale Beschwerde gegen Zwischenentscheide des ZMG betreffend Zwangsmassnahmen ausgeschlossen. Der Staatsanwaltschaft steht bei Nichtgenehmigung einer Massnahme nach Art. 273 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO der unmittelbare Rechtsweg an das Bundesgericht nach Art. 78 ff. BGG offen, wenn ihr durch die Verweigerung ein nicht wieder gutzumachender Nachteil bei der Beweissicherung droht.
Praxisgerechte Fristwahrung bei Zufallsfunden in Grossverfahren
BStGer BB.2026.37 vom 17. Juni 2026 E. 4.1
- Sachverhalt: In einem umfangreichen Wirtschaftsstrafverfahren wurden im Rahmen einer genehmigten Telefonüberwachung Hunderte von Terabyte an Daten gesichert. Erst Monate nach Abschluss der Massnahme entdeckten die Ermittler bei der strukturierten Sichtung Gespräche, die auf ein Bestechungsdelikt hinwiesen. Das Gesuch um Zufallsfundgenehmigung wurde unverzüglich nach der Sichtung, jedoch Monate nach der Aufzeichnung gestellt.
- Kernaussage: Das Gebot der «unverzüglichen» Einreichung eines Genehmigungsgesuchs für Zufallsfunde (Art. 278 Abs. 2 i.V.m. Art. 272 Abs. 1 StPO) ist unter Berücksichtigung des Verhältnismässigkeitsprinzips auszulegen. Massgebend für den Fristbeginn ist nicht der Zeitpunkt der technischen Aufzeichnung, sondern der Moment, in dem die Relevanz für das Drittdelikt bei pflichtgemässer Triage erkennbar wird. Solange die Ermittler die Erkenntnisse nicht vorab für Untersuchungshandlungen verwerten, führt ein verfahrensbedingter Sichtungsrückstand in Massenverfahren nicht zur Verwirkung.
Unzulässige Weiterüberwachung nach Verhaftung ohne Neugenehmigung
TG OGer RBOG 2017 Nr. 29 vom 12. Juli 2017 E. 3
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft liess gestützt auf eine ZMG-Genehmigung den Festnetzanschluss eines Beschuldigten überwachen. Nachdem der Beschuldigte verhaftet und in Untersuchungshaft versetzt worden war, lief die Überwachung des Festnetzes nahtlos weiter, um Gespräche der weiterhin im Haushalt lebenden Ehefrau und Kinder aufzuzeichnen. Ein neues Genehmigungsgesuch für den Anschluss als Drittperson (Art. 270 Bst. b StPO) wurde nicht gestellt.
- Kernaussage: Fällt der Grund für die Überwachung der ursprünglichen Zielperson durch deren Inhaftierung dahin, darf die Überwachung des Wohnungsanschlusses nicht ohne Weiteres zur Ausforschung von Familienangehörigen fortgeführt werden. Die Erfassung der Drittpersonen bedarf eines neuen Anordnungs- und Genehmigungsverfahrens nach Art. 270 Bst. b und Art. 272 Abs. 1 StPO. Die ohne diese Neugenehmigung erhobenen Daten sind nach Art. 277 Abs. 2 StPO absolut unverwertbar.
Rahmenbewilligung für technische Ortungsgeräte und Territorialitätsprinzip
BL KG 470 22 107 vom 20. Dezember 2022 E. 3.2
- Sachverhalt: Das ZMG erteilte eine Rahmenbewilligung nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 272 Abs. 2 StPO zur Anbringung von GPS-Trackern an Fahrzeugen einer mutmasslichen Einbrecherbande. Die Polizei brachte einen Tracker an einem Fahrzeug an, welches sich in der Folge mehrere Wochen im grenznahen Ausland aufhielt, wobei die Peildaten kontinuierlich aufgezeichnet wurden.
- Kernaussage: Eine Rahmenbewilligung des ZMG ermächtigt die Polizei flexibel zum raschen Wechsel der überwachten technischen Überwachungsobjekte. Die Rechtswirkung der Genehmigung nach Art. 272 StPO ist jedoch strikt auf das schweizerische Hoheitsgebiet beschränkt (Territorialitätsprinzip). Die kontinuierliche GPS-Ortung im Ausland verletzt das ausländische Hoheitsgebiet; ohne vorgängige Genehmigung im Wege der zwischenstaatlichen Rechtshilfe sind die im Ausland gewonnenen Standortdaten in einem Schweizer Strafverfahren grundsätzlich nicht verwertbar.
Striktes Fristenregime und absolute Verwertungsverbote bei Gesuchsverspätung
BL ZMG 350 12 114 vom 29. Februar 2012 E. 2
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft ordnete eine Überwachungsmassnahme am 1. Februar an, reichte das Genehmigungsgesuch samt Akten jedoch erst am 19. Februar beim ZMG ein – 18 Tage nach Anordnung. Die Staatsanwaltschaft begründete die Verzögerung mit personellen Engpässen und dringlichen Ermittlungshandlungen.
- Kernaussage: Die gesetzliche Frist von 24 Stunden zur Einreichung des Genehmigungsgesuchs an das ZMG (Art. 274 Abs. 1 StPO) ist eine strikte Verwirkungsfrist. Wird das Gesuch verspätet eingereicht, entfällt die Genehmigungszuständigkeit des ZMG; eine nachträgliche Heilung oder Erstreckung ist ausgeschlossen. Das ZMG muss die Genehmigung zwingend verweigern, woraufhin sämtliche bisher aufgezeichneten Daten nach Art. 277 Abs. 2 StPO unverzüglich und vollständig zu vernichten sind.
Personenbezogener Konnex bei Rahmenbewilligungen gegen «SIM-Hopper»
BS AppG SB.2013.20 vom 18. Februar 2014 E. 2.3
- Sachverhalt: In einem Drogenring wechselten die Beschuldigten wöchentlich Prepaid-SIM-Karten und Mobilfunkgeräte. Das ZMG erteilte eine Rahmenbewilligung nach Art. 272 Abs. 2 StPO. Die Polizei schaltete auf Verdacht hin eine Telefonnummer auf, die sich nachträglich als Anschluss einer unbeteiligten dritten Person herausstellte, welche die SIM-Karte kurz zuvor im Handel erworben hatte.
- Kernaussage: Die Rahmenbewilligung gemäss Art. 272 Abs. 2 StPO ist eine Ausnahme vom Bestimmtheitsgebot, die an die Person des Verdächtigen anknüpft. Sie entbindet die Strafverfolgungsbehörden nicht davon, vor jeder konkreten Aufschaltung eines neuen Fernmeldedienstes verlässliche Indizien dafür zu dokumentieren, dass dieser neue Dienst tatsächlich von der überwachten Zielperson genutzt wird. Die Aufschaltung ohne hinreichende Identifikationsindizien macht die Überwachung gegenüber Dritten rechtswidrig und zieht die Vernichtungspflicht nach Art. 277 Abs. 2 StPO nach sich.