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Art. 272 StPO — Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung

Gesetzeswortlaut

Art. 272 StPO — Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung

1 Die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht.

2 Ergeben die Ermittlungen, dass die zu überwachende Person in rascher Folge den Fernmeldedienst wechselt, so kann das Zwangsmassnahmengericht ausnahmsweise die Überwachung aller identifizierten Dienste bewilligen, über welche die zu überwachende Person ihren Fernmeldeverkehr abwickelt, ohne dass jedes Mal eine Genehmigung im Einzelfall nötig ist (Rahmenbewilligung). Die Staatsanwaltschaft unterbreitet dem Zwangsmassnahmengericht monatlich und nach Abschluss der Überwachung einen Bericht zur Genehmigung.

3 Erfordert die Überwachung eines Dienstes im Rahmen einer Rahmenbewilligung Vorkehren zum Schutz von Berufsgeheimnissen und sind die Vorkehren in der Rahmenbewilligung nicht enthalten, so ist diese einzelne Überwachung dem Zwangsmassnahmengericht zur Genehmigung zu unterbreiten.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 312.0, Stand der Konsolidierung 1. April 2025. Abs. 2 und 3 in der Fassung gemäss Anhang Ziff. II 1 des BG vom 18. März 2016 betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs (BÜPF), in Kraft seit 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683).


Überblick und Bedeutung

Art. 272 StPO bildet den verfassungs- und konventionsrechtlichen Kern des strafprozessualen Überwachungsrechts. Die Bestimmung konkretisiert die Schutzgarantien der Privatsphäre (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK) sowie des Fernmeldegeheimnisses, indem sie geheime Überwachungsmassnahmen einer zwingenden richterlichen Präventivkontrolle durch das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) unterwirft. Die Strafprozessordnung trennt hierbei strikt zwischen der Untersuchungs- und Anordnungsbehörde (Staatsanwaltschaft) und der unabhängigen Bewilligungsinstanz (Zwangsmassnahmengericht).

Die funktionelle Bedeutung von Art. 272 StPO strahlt weit über die klassische Telefon- und Postkontrolle hinaus: Kraft expliziter gesetzlicher Verweisungen gilt die Genehmigungspflicht nach Art. 272 Abs. 1 StPO namentlich auch für:

  1. die rückwirkende Erhebung von Verkehrs- und Rechnungsdaten (Art. 273 Abs. 2 StPO),
  2. den Einsatz technischer Überwachungsgeräte wie Raumwanzen, Richtmikrofone und Videokameras (Art. 280 lit. a und b i.V.m. Art. 281 Abs. 4 StPO; BGE 145 IV 42 E. 3),
  3. den Einsatz besonderer technischer Geräte zur Überwachung des Fernmeldeverkehrs wie IMSI-Catcher (Art. 269bis Abs. 2 StPO),
  4. den Einsatz verdeckter Schadsoftware bzw. GovWare zur Erfassung von Daten auf Informatiksystemen (Art. 269ter Abs. 3 StPO) sowie
  5. die Verwendung von Zufallsfunden gegen dieselbe oder Drittpersonen (Art. 278 Abs. 3 StPO).

Mit der Revision durch das Bundesgesetz betreffend die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs per 1. März 2018 (AS 2018 117; BBl 2013 2683) hat der Bundesgesetzgeber in Abs. 2 das Rechtsinstitut der Rahmenbewilligung in der StPO verankert, welches zuvor in Art. 4 Abs. 4 aBÜPF geregelt war. Es reagiert auf das Phänomen konspirativ handelnder Straftäter, die durch den fortlaufenden Wechsel von SIM-Karten («SIM-Hopping»), Endgeräten («Burner Phones») oder internetbasierten Kommunikationsdiensten versuchen, die Ermittlungsbehörden abzuschütteln. Um das System der richterlichen Kontrolle auch bei rasch wechselnden Anschlüssen aufrechtzuerhalten, ersetzt Abs. 2 die punktuelle Einzelgenehmigung durch eine personengebundene Rahmenermächtigung, kombiniert mit einer strikten monatlichen Berichtspflicht und der zwingenden Einzelfallprüfung beim Auftreten berufsgeheimnisgeschützter Kontakte (Abs. 3).

Prüfschema: Genehmigungspflicht und Rahmenbewilligung

Schicht / MerkmalNormgrundlagePrüfungsreihenfolge und InhaltDarlegungs- und Beweislast
1. Genehmigungspflichtige ZwangsmassnahmeArt. 272 Abs. 1 StPOLiegt ein Eingriff in den laufenden Fernmeldeverkehr (Inhalt/Randdaten) oder eine verweisungsweise erfasste Massnahme (Art. 273, 281 Abs. 4 StPO) vor?Staatsanwaltschaft; Beweismass: strikter Nachweis der hoheitlichen Eingriffsqualität
2. Kognition und Prüfungsbefugnis des ZMGArt. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274 StPOVorliegen eines dringenden Tatverdachts auf eine Katalogtat (Art. 269 Abs. 1 lit. a/Abs. 2), Schwere der Tat und SubsidiaritätZwangsmassnahmengericht prüft von Amtes wegen prima facie; Staatsanwaltschaft belegt Akten
3. Fristeinhaltung und VorlagepflichtArt. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 274 Abs. 1 StPOEinreichung von Anordnung, Begründung und Akten innert 24 Stunden beim ZMG; Entscheid innert 5 TagenStaatsanwaltschaft; Einhaltung der 24-Stunden-Frist; ZMG prüft Eingang von Amtes wegen
4. Rahmenbewilligung: Rascher Wechsel des DienstesArt. 272 Abs. 2 Satz 1 StPONachweis, dass die Zielperson in rascher Folge den Fernmeldedienst wechselt (Ausnahmecharakter, «SIM-Hopping»)Staatsanwaltschaft; Nachweis konkreter Ermittlungsergebnisse über konspiratives Wechselverhalten
5. Genehmigung aller identifizierten DiensteArt. 272 Abs. 2 Satz 1 StPOZurechenbarkeit aller erfassten Dienste/Konten zur Zielperson; Entbehrlichkeit der EinzelgenehmigungStaatsanwaltschaft; personelle Identifikation der Zielperson
6. Monatliche Berichts- und AbschlussgenehmigungArt. 272 Abs. 2 Satz 2 StPOPeriodische Unterbreitung eines Berichts an das ZMG monatlich und bei Abschluss der MassnahmeStaatsanwaltschaft hat Vorlagepflicht; ZMG fällt förmlichen Genehmigungsentscheid
7. Schutz von BerufsgeheimnissenArt. 272 Abs. 3 StPOErfordert ein neu überwachter Dienst Vorkehren für Berufsgeheimnisträger gemäss Art. 171/271 StPO?Staatsanwaltschaft; Meldepflicht bei fehlender genereller Vorkehr in der Rahmenbewilligung
8. Rechtsfolge fehlender oder versagter GenehmigungArt. 272 Abs. 1 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 StPOAbsolute Unverwertbarkeit sämtlicher Erkenntnisse (Art. 141 Abs. 1 StPO) und Pflicht zur sofortigen VernichtungGerichte beachten Unverwertbarkeit von Amtes wegen; Betroffener rügt Rechtsverletzung

Kommentierung

A. Genehmigungspflichtige Zwangsmassnahmen (Abs. 1)

Art. 272 Abs. 1 StPO statuiert eine ausnahmslose Genehmigungspflicht für die Überwachung des Post- und des Fernmeldeverkehrs. Massgebend für die Abgrenzung genehmigungspflichtiger Massnahmen von formfreien Erhebungen ist, ob die Daten während des eigentlichen Transport- bzw. Übermittlungsvorgangs abgefangen werden oder ob es sich um bereits beim Empfänger oder Endgerät vorhandene statische Informationen handelt.

1. Inhaltsüberwachung, Randdaten und technische Geräte

Die Genehmigungspflicht erfasst primär die inhaltliche Überwachung von Telefongesprächen, E-Mails, Instant-Messaging-Diensten und Postsendungen nach Art. 269 StPO. Sie gilt indessen in gleicher Strenge für sekundäre Erhebungen:

  • Verkehrs- und Rechnungsdaten (Randdaten, Art. 273 StPO): Sowohl die Echtzeitüberwachung als auch die rückwirkende Randdatenerhebung bis zu sechs Monaten bedürfen der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (BGE 142 IV 34 E. 4.1; BGer 1B_251/2013 vom 30. August 2013, E. 4.3). Dasselbe gilt für den Antennensuchlauf im Rahmen einer Rasterfahndung (BGE 137 IV 340 E. 5.3).
  • Technische Überwachungsgeräte (Art. 280 f. StPO): Nach Art. 281 Abs. 4 StPO richtet sich der Einsatz technischer Überwachungsgeräte nach den Art. 269–279 StPO. Folglich untersteht auch das Abhören des nicht öffentlich gesprochenen Wortes (Art. 280 lit. a StPO), die optische Überwachung an nicht öffentlichen Orten (Art. 280 lit. b StPO) sowie die Ortung mittels Peilsendern/GPS (Art. 280 lit. c StPO) vollumfänglich der Genehmigungspflicht von Art. 272 Abs. 1 StPO (BGE 145 IV 42 E. 3).

2. Angewandter Fall: Polizeiliche Videoüberwachung am Arbeitsplatz (BGE 145 IV 42)

Dass die Genehmigungspflicht nicht durch privatrechtliche Gestaltungen oder behördliche Absprachen umgangen werden kann, illustriert die Leitentscheidung zur Videoüberwachung am Arbeitsplatz:

Die Kamera im Kassen- und Pausenraum
Die beiden Geschäftsführer einer GmbH meldeten der Kantonspolizei Solothurn den Verdacht, dass seit mehreren Monaten Bargeld aus der Kasse des Betriebs entwendet werde. Die Polizei installierte daraufhin im Einverständnis der beiden Geschäftsführer, aber ohne Wissen der Angestellten, vier verdeckte Videokameras. Diese zeichneten den getrennten Büro- und Küchenbereich auf, in dem sich der Tresor befand und der ausschliesslich vom Personal benutzt wurde. Gestützt auf die Videoaufnahmen erhob die Staatsanwaltschaft Anklage gegen eine Angestellte wegen einfachen Diebstahls. Das Obergericht des Kantons Solothurn verurteilte die Angestellte gestützt auf die Videoaufnahmen wegen mehrfachen geringfügigen Diebstahls und argumentierte, die Massnahme sei keine Zwangsmassnahme gewesen, da die Arbeitgeberin als Hausherrin eingewilligt habe.
Erster Schritt: Eingriff in die Privatsphäre. Das Bundesgericht verwarf diese Argumentation in aller Deutlichkeit. Die Videoüberwachung von Mitarbeitern an einem nicht allgemein zugänglichen Ort stelle ungeachtet der Intensität einen Eingriff in Art. 13 BV dar und sei eine hoheitliche Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 und Art. 280 lit. b StPO (BGE 145 IV 42 E. 4.2).
Zweiter Schritt: Einwilligung des Hausherrn heilt ZMG-Fehlen nicht. Die Geschäftsleitung war nicht befugt, stellvertretend für die betroffenen Arbeitnehmer über deren Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung zu verfügen (E. 4.4).
Dritter Schritt: Absolute Unverwertbarkeit. Da die Massnahme von der Polizei eigenmächtig ohne staatsanwaltschaftliche Anordnung und ohne Genehmigung des ZMG durchgeführt wurde, sind die Aufnahmen nach Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 und Art. 141 Abs. 1 StPO absolut unverwertbar und sofort zu vernichten (E. 4.5).

Dasselbe Prinzip gilt bei Drittanschlüssen: Selbst wenn ein geschädigter Anschlussinhaber (z.B. Opfer einer Straftat) der Erhebung seiner Randdaten ausdrücklich zustimmt, entbindet dies die Staatsanwaltschaft nicht von der Genehmigungspflicht nach Art. 272 Abs. 1 StPO (BGE 142 IV 34 E. 4.5).

3. Verworfener Fall: Genehmigungsfreie Bestandesdaten und der PUK-Code (BGE 141 IV 423)

Von der Genehmigungspflicht nach Art. 272 Abs. 1 StPO ausgenommen sind Bestandesdaten sowie Gegenstände und Daten, die sich bereits ausserhalb des Transportwegs befinden und über die Durchsuchungs- und Editionsbestimmungen (Art. 246 ff., 263, 265 StPO) erlangt werden können:

Die Edition des PUK-Codes beim Provider
In einem Strafverfahren wegen mehrfacher schwerer Sexualdelikte beschlagnahmte die Polizei das Mobiltelefon des Beschuldigten, konnte jedoch nicht auf die Daten zugreifen, da die SIM-Karte mit einem PIN-Code gesperrt war. Die Staatsanwaltschaft forderte daraufhin beim Dienst Überwachung Post- und Fernmeldeverkehr (ÜPF) gestützt auf Art. 265 StPO den PUK-Code (Personal Unblocking Key) der SIM-Karte an. Der Provider übermittelte den Code per Fax, worauf die Polizei das Mobiltelefon entsperrte und die darauf gespeicherten SMS-Nachrichten auswertete. Der Beschuldigte rügte, die Beschaffung des PUK bedürfe als Überwachungsmassnahme der Genehmigung des ZMG gemäss Art. 272 Abs. 1 StPO; ohne Genehmigung seien die Telefondaten absolut unverwertbar.
Das Bundesgericht verwarf die Rüge: Art. 269 ff. StPO schützen den Fernmeldeverkehr lediglich während der Übermittlungsphase («in transit»). Mitteilungen, die sich bereits auf dem Gerät des Empfängers befinden, unterliegen dem Durchsuchungsregime von Art. 246 ff. StPO. Der PUK-Code gehört nicht zu den Verkehrs- oder Randdaten, sondern ist ein statisches Bestandesdatum. Seine Edition bedarf keiner Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (BGE 141 IV 423 E. 1.3).

Datentyp / ÜberwachungsmassnahmeGesetzliche GrundlageGenehmigungspflicht (Art. 272 Abs. 1 StPO)Rechtsfolge bei Fehlen
Inhaltsüberwachung FernmeldeverkehrArt. 269 StPOJa (zwingend vorab bzw. innert 24h)Absolute Unverwertbarkeit (Art. 277 Abs. 2 StPO)
Rückwirkende Randdaten / VerkehrsdatenArt. 273 StPOJa (Art. 273 Abs. 2 StPO)Absolute Unverwertbarkeit (Art. 277 Abs. 2 StPO)
Antennensuchlauf (Rasterfahndung)Art. 273 i.V.m. Art. 269 StPOJa (BGE 137 IV 340 E. 5.3)Absolute Unverwertbarkeit (Art. 277 Abs. 2 StPO)
Optische/akustische Raumüberwachung (Wanzen/Kamera)Art. 280 lit. a/b, Art. 281 Abs. 4 StPOJa (BGE 145 IV 42 E. 4.5)Absolute Unverwertbarkeit (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 StPO)
GPS-Peilsender am FahrzeugArt. 280 lit. c, Art. 281 Abs. 4 StPOJa (BL KG 470 22 107 E. II.3.4)Absolute Unverwertbarkeit (Art. 277 Abs. 2 StPO)
IMSI-Catcher / GovWareArt. 269bis, 269ter StPOJa (Art. 269bis Abs. 2, 269ter Abs. 3 StPO)Absolute Unverwertbarkeit (Art. 277 Abs. 2 StPO)
Herausgabe des PUK-Codes / SIM-PINArt. 265 StPO (Edition)Nein (Bestandesdatum; BGE 141 IV 423 E. 1.3)Nach allgemeinen Editionsregeln verwertbar
Auslesung beschlagnahmter GeräteaktenArt. 246 ff. StPONein (Vorbehalt: Siegelung nach Art. 248 StPO)Verwertbar, sofern Durchsuchung formgerecht

Leitsatz. Der Genehmigungspflicht nach Art. 272 Abs. 1 StPO unterliegen sämtliche staatlichen Zugriffe auf Daten während des laufenden Übermittlungsvorgangs sowie die verweisungsweise gleichgestellten technischen Überwachungsgeräte; statische Bestandesdaten (wie der PUK-Code) und physisch gesicherte Endgeräte unterstehen dem Editions- und Durchsuchungsregime.


B. Kognition und Prüfungsbefugnis des Zwangsmassnahmengerichts (Abs. 1)

Das Zwangsmassnahmengericht prüft im Genehmigungsverfahren von Amtes wegen, ob die materiellen Anordnungsvoraussetzungen erfüllt sind. Die Prüfungsdichte ist funktionell ausgestaltet: Das Gericht hat keine erschöpfende Beweiswürdigung wie der spätere Sachrichter vorzunehmen, sondern prüft die Verdachtslage, die Katalogtat sowie die Subsidiarität und Verhältnismässigkeit unter dem Blickwinkel der Plausibilität und Wahrscheinlichkeit (BGE 142 IV 289 E. 2.2).

1. Berücksichtigung vertraulicher Polizeiberichte (BGE 142 IV 289)

Die gerichtliche Genehmigung stützt sich auf die von der Staatsanwaltschaft eingereichten wesentlichen Verfahrensakten (Art. 274 Abs. 1 lit. b StPO). Im frühen Untersuchungsstadium genügen hierfür polizeiliche Ermittlungsberichte, selbst wenn Quellen zum Schutz von Informanten anonymisiert bleiben:

Quellenschutz im Genfer Drogenmilieu
Die Genfer Polizei übermittelte der Staatsanwaltschaft einen Bericht, wonach ein unbekannter Mann aus Ghana im grossen Stil Kokain aus Spanien importiere und für den Drogenverkehr eine Schweizer Mobiltelefonnummer verwende; diese Angaben stammten von «vertraulichen und sicheren Quellen». Die Staatsanwaltschaft ordnete umgehend die aktive und rückwirkende Überwachung der Nummer an, was das ZMG Genève am Folgetag genehmigte. Nach Festnahme des Beschuldigten mit 1,3 kg Kokain rügte dieser, das ZMG habe die Genehmigung nicht auf blosse Behauptungen anonymer Polizeiinformanten stützen dürfen.
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab: Das ZMG darf im frühen Verfahrensstadium auf Feststellungen in Polizeiberichten abstellen, selbst wenn die Identität der Informanten zum Schutz der Quellen geheim gehalten wird. Das rechtfertigt sich aus der Stellung der Polizei als Strafverfolgungsbehörde (Art. 12 lit. a StPO), dem frühen Stadium der Ermittlung und der Natur schwerer Betäubungsmitteldelikte (BGE 142 IV 289 E. 2.2.3). Das Gericht betonte indessen, dass die Formel «vertrauliche und sichere Quellen» bei Verlängerungsgesuchen nicht mehr genüge.

2. Grenzen der Zuständigkeit: Keine Vorabgenehmigung ausländischer Daten (BGE 150 IV 139)

Das Genehmigungsregime von Art. 272 Abs. 1 StPO beschränkt sich streng auf Überwachungsmassnahmen nach schweizerischem Strafprozessrecht. Das ZMG besitzt keine Kompetenz, über die Verwertbarkeit ausländischer Massnahmen vorab zu befinden:

Operation «Trojan Shield» und ANOM-Kryptophones
Im Rahmen der vom FBI und australischen Behörden koordinierten Aktion «Trojan Shield» wurden weltweit verschlüsselte Kommunikationsdaten über das ANOM-Netzwerk gesammelt und der Schweiz im Rechtshilfeweg übermittelt. Die Bundesanwaltschaft ersuchte das ZMG des Kantons Zürich um vorauseilende «Genehmigung» der Verwertbarkeit dieser Daten als Zufallsfunde. Das ZMG genehmigte dies.
Aufhebung wegen Unzuständigkeit: Das Bundesgericht hob den ZMG-Entscheid von Amtes wegen auf. Art. 272 Abs. 1 und Art. 278 StPO sind auf rein nach ausländischem Recht erfolgte Überwachungen unanwendbar. Das ZMG ist funktionell unzuständig, im Vorverfahren über die Gültigkeit von Rechtshilfebeweisen zu befinden; dieser Entscheid obliegt ausschliesslich dem Sachgericht (BGE 150 IV 139 E. 5.7 ff.).

Leitsatz. Das Zwangsmassnahmengericht prüft die Genehmigungsvoraussetzungen summarisch auf Basis der von der Staatsanwaltschaft vorgelegten Akten, einschliesslich geschwärzter Polizeiberichte; seine funktionelle Zuständigkeit endet jedoch an den Grenzen des schweizerischen Strafprozessrechts.


C. Genehmigungsverfahren und prozessuale Fristenstrenge (Abs. 1 i.V.m. Art. 274 StPO)

Das Genehmigungsverfahren nach Art. 272 Abs. 1 StPO ist in Art. 274 StPO geregelt: Die Staatsanwaltschaft hat dem ZMG innert 24 Stunden seit der Anordnung der Überwachung das Gesuch samt Begründung und wesentlichen Akten einzureichen (Art. 274 Abs. 1 StPO). Das ZMG entscheidet binnen 5 Tagen (Art. 274 Abs. 2 StPO).

1. Fristversäumnis der Staatsanwaltschaft und Verwertungsverbot (BL ZMG 350 12 114)

Die 24-Stunden-Frist beginnt mit der Übermittlung des Überwachungsauftrags an den Überwachungsdienst (bzw. bei technischen Geräten an die Polizei) zu laufen. Zwar gilt eine minimale Verzögerung von wenigen Stunden nach Lehre und Praxis als blosse Ordnungsvorschrift; eine erhebliche Überschreitung führt jedoch unweigerlich zur Verweigerung der Genehmigung:

Der verspätete Videoantrag im Baselbiet
Die Polizei führte am 6. und 7. Februar 2012 eine optische Überwachung (Videoüberwachung) des Gartens und des Vorplatzes eines Tatverdächtigen durch. Ein förmlicher Anordnungsentscheid der Staatsanwaltschaft lag zu diesem Zeitpunkt nicht vor. Erst am 24. Februar 2012 — 18 Tage nach Beginn der Massnahme — reichte die Staatsanwaltschaft beim Zwangsmassnahmengericht Basel-Landschaft ein Gesuch um nachträgliche Genehmigung ein.
Nichteintreten und Unverwertbarkeit: Das Zwangsmassnahmengericht BL trat auf das Gesuch nicht ein. Eine Überschreitung der 24-Stunden-Frist um 18 Tage ist keine geringfügige Verletzung einer Ordnungsvorschrift mehr (BL ZMG 350 12 114 E. 3.2). Eine polizeiliche Massnahme, die ohne vorherige Verfügung der Staatsanwaltschaft ins Werk gesetzt wurde, kann nachträglich weder angeordnet noch genehmigt werden (E. 3.3). Sämtliche Aufnahmen sind unverwertbar und sofort zu vernichten (Art. 281 Abs. 4 i.V.m. Art. 277 StPO).

Dasselbe Schicksal ereilte eine nachträglich angeordnete GPS-Überwachung eines Personenwagens: Wurde der Peilsender vom 23. bis 28. November 2016 eingesetzt, durfte die Massnahme am 1. Dezember 2016 nicht mehr nachträglich angeordnet und genehmigt werden (BL ZMG 350 16 585 vom 6. Dezember 2016).

2. Judikaturdivergenz: Strikte Frist vs. Ordnungsvorschrift bei Zufallsfunden

Während bei Primärüberwachungen die Überschreitung der 24-Stunden-Frist zur Nichtgenehmigung führt, besteht in der Rechtsprechung zu Zufallsfunden (Art. 278 Abs. 3 StPO) eine bemerkenswerte Spannung:

  • Strenge Linie des Bundesgerichts: Das Bundesgericht bejahte die Unverwertbarkeit, wenn die Staatsanwaltschaft nach Kenntnis eines Zufallsfundes monatelang zuwartete und den Beschuldigten bereits vor der richterlichen Genehmigung mit den Aufzeichnungen konfrontierte (BGer 1B_107/2022 vom 3. Januar 2023, E. 3.3 [fünf Monate]; BGer 1B_391/2022 vom 17. Februar 2023, E. 3.4 [vier Monate]).
  • Pragmatische Linie bei Bundesstrafverfahren (BStGer BB.2026.37): In einem Verfahren der Bundesanwaltschaft wegen gewerbsmässigen Betrugs und Geldwäscherei reichte die Bundesanwaltschaft das Genehmigungsgesuch für Zufallsfunde aus einer Telefonüberwachung erst rund zweieinhalb Jahre nach Abschluss der Überwachung beim ZMG Zürich ein. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts schützte die Genehmigung: Da der Zufallsfund in der Zwischenzeit weder verwertet noch der Beschuldigten vorgehalten worden war und die Verdachtslage sich erst durch die Auswertung von 37 Millionen elektronischen Dateien allmählich verdichtet hatte, sei die Frist als blosse Ordnungsvorschrift zu behandeln (BStGer BB.2026.37 vom 17. Juni 2026, E. 2.3.3 und 2.6.2).
KonstellationEntscheidZeitspanneVerwertungshandlung vor Genehmigung?Rechtsfolge
Primärüberwachung ohne AnordnungBL ZMG 350 12 11418 Tage verspätetJa (Beweise bereits erhoben)Nichtgenehmigung; absolute Unverwertbarkeit
Nachträgliche GPS-OrtungBL ZMG 350 16 5853 Tage nach AbbruchJa (Fahrtroute aufgezeichnet)Abweisung; Vernichtung der Daten
Zufallsfund mit EinvernahmeBGer 1B_107/20225 Monate verspätetJa (Vorhalt in Einvernahme)Absolute Unverwertbarkeit des Zufallsfunds
Zufallsfund ohne Vorhalt (Grossverfahren)BStGer BB.2026.372,5 Jahre späterNein (ruhendes Aktendossier)Genehmigung geschützt (blosse Ordnungsvorschrift)

Leitsatz. Bei Primärmassnahmen schliesst jede wesentliche Überschreitung der 24-Stunden-Vorlagefrist die Genehmigung aus und begründet absolute Unverwertbarkeit; bei Zufallsfunden greift die Unverwertbarkeitssanktion nur dann, wenn die Daten vor der gerichtlichen Genehmigung bereits für Ermittlungshandlungen oder Vorhalte verwendet wurden.


D. Rahmenbewilligung bei raschem Wechsel des Fernmeldedienstes (Abs. 2)

Art. 272 Abs. 2 StPO regelt die Rahmenbewilligung als Ausnahme von der Pflicht zur Einzelfallgenehmigung jedes neuen Kommunikationsanschlusses. Sie bezweckt die wirksame Erfassung konspirativer Täter, namentlich im Bereich des organisierten Betäubungsmittel- und Bandenhandels.

1. Materielle Voraussetzungen der Rahmenbewilligung

Die Erteilung einer Rahmenbewilligung knüpft an drei kumulative Voraussetzungen an:

  1. Konkrete Ermittlungsergebnisse: Die Staatsanwaltschaft muss dem ZMG darlegen, dass die zu überwachende Person in der Vergangenheit tatsächlich mehrere SIM-Karten, Endgeräte oder Messaging-Profile nacheinander genutzt hat oder nach gesicherten polizeilichen Erkenntnissen dazu übergegangen ist. Eine blosse abstrakte Vermutung («im Drogenmilieu üblich») reicht nicht aus.
  2. Rasche Folge des Wechsels: Der Wechsel der Fernmeldedienste muss mit einer Frequenz erfolgen, welche das reguläre 24-Stunden-Genehmigungsverfahren nach Art. 274 StPO faktisch wirkungslos machen würde.
  3. Ausnahmecharakter und Subsidiarität: Die Rahmenbewilligung darf nicht routinemässig beantragt werden; sie ist ultima ratio gegenüber der Einzelüberwachung.

2. Rechtsnatur: Personengebundene Zwangsmassnahme (BS AppG SB.2013.20)

In dogmatischer Hinsicht markiert Abs. 2 den Übergang von einer anschlussbezogenen zu einer personenzentrierten Zwangsmassnahme:

Schutzobjekt ist die Person, nicht die Rufnummer
In einem grossangelegten Strafverfahren wegen bandenmässigen Kokainhandels wechselte ein in Madrid und Lagos agierender Hintermann fortlaufend seine Telefonnummern. Nach der Verhaftung eines Kuriers in Grenchen setzte er sich nach Nigeria ab und nutzte von dort eine neue nigerianische SIM-Karte. Die Verteidigung rügte, die Überwachung der neuen Nummer stelle einen nicht bewilligten Zufallsfund dar.
Das Appellationsgericht Basel-Stadt verwarf den Einwand: Bei der Überwachung geht es um die Person, nicht um eine abstrakte Rufnummer. Wenn eine zu überwachende Person in rascher Folge den Anschluss wechselt, sieht Art. 272 Abs. 2 StPO ausnahmsweise eine Rahmenbewilligung für alle identifizierten Dienste vor, ohne dass jedes Mal eine Einzelgenehmigung nötig ist (BS AppG SB.2013.20 E. 4.5). Die Identifikation einer neuen Nummer derselben Zielperson innerhalb derselben Ermittlungsaktion ist daher kein Zufallsfund, sondern Gegenstand derselben zulässigen Überwachung (E. 4.3).

Wird eine Rahmenbewilligung erteilt, darf die Staatsanwaltschaft jeden neu ermittelten Dienst (neue Handynummer, VoIP-Account, IMEI-Gerätenummer) sofort beim Dienst ÜPF zur Überwachung aufschalten lassen, ohne vorab oder binnen 24 Stunden an das ZMG gelangen zu müssen.

Leitsatz. Die Rahmenbewilligung nach Art. 272 Abs. 2 StPO substituiert die anschlussbezogene Einzelgenehmigung durch eine personengebundene Generalermächtigung für alle von der Zielperson genutzten Kommunikationsdienste, setzt jedoch den strikten Nachweis eines konspirativen Wechselverhaltens voraus.


E. Gesetzliche Kontroll- und Berichtspflichten der Staatsanwaltschaft (Abs. 2 Satz 2)

Als rechtsstaatliches Gegengewicht zur Befreiung von der Einzelfallgenehmigung verpflichtet Art. 272 Abs. 2 Satz 2 StPO die Staatsanwaltschaft zu einem zweistufigen Kontrollverfahren:

  1. Monatlicher Zwischenbericht: Die Staatsanwaltschaft muss dem ZMG jeweils nach Ablauf eines Monats einen schriftlichen Bericht vorlegen. Dieser muss sämtliche im abgelaufenen Monat aufgeschalteten Dienste, die Dauer ihrer Überwachung sowie die erzielten Zwischenergebnisse auflisten.
  2. Abschlussbericht: Nach Beendigung der gesamten Massnahme ist dem ZMG ein summarischer Schlussbericht zur Genehmigung zu unterbreiten.

Das ZMG fällt über den Monatsbericht und den Abschlussbericht einen formellen Genehmigungsentscheid. Verweigert das Gericht die nachträgliche Genehmigung für einen im Berichtszeitraum überwachten Dienst, sind die diesbezüglichen Aufzeichnungen sofort auszusondern und zu vernichten (Art. 277 StPO).

Leitsatz. Das Zwangsmassnahmengericht behält bei der Rahmenbewilligung die Kontrolle über die Massnahme über monatliche Zwischen- und Abschlussgenehmigungen; das Versäumnis der periodischen Berichtspflicht gefährdet die Verwertbarkeit der im Berichtszeitraum erhobenen Daten.


F. Zwingende Einzelfallunterbreitung zum Schutz von Berufsgeheimnissen (Abs. 3)

Art. 272 Abs. 3 StPO schützt die Träger von Berufsgeheimnissen (Art. 171 StPO, Art. 321 StGB: Rechtsanwälte, Notare, Ärzte, Geistliche) vor einer unkontrollierten Ausuferung der Rahmenbewilligung.

Stellt sich während des Vollzugs einer Rahmenbewilligung heraus, dass ein neu identifizierter Fernmeldedienst für Kontakte mit einer geschützten Geheimnisperson genutzt wird (z.B. Festnetzanschluss einer Anwaltskanzlei, persönliche Mobilfunknummer des Verteidigers) und enthält die bestehende Rahmenbewilligung hierfür keine spezifischen Schutzfilter (wie automatisierte Sperren beim Dienst ÜPF oder Triageanordnungen gemäss Art. 271 StPO):

  • Wiederaufleben der Einzelgenehmigungspflicht: Die Privilegierung der Rahmenbewilligung entfällt für diesen Dienst ex lege.
  • Vorlage an das ZMG: Die Staatsanwaltschaft muss die Überwachung dieses konkreten Dienstes dem ZMG unverzüglich gesondert zur Einzelgenehmigung unterbreiten.
  • Verfahren nach Art. 271 StPO: Das ZMG ordnet die erforderlichen Vorkehren an (z.B. Überwachung nur mit Zwischenschaltung einer neutralen Kontrollperson, Aussonderung von Verteidigergesprächen vor Akteneinsicht).

Wird die Einzelgenehmigung für einen geheimnisberührten Dienst unterlassen, sind die aufgezeichneten Gespräche mit der Berufsgeheimnisperson nach Art. 271 Abs. 3 i.V.m. Art. 277 Abs. 2 StPO absolut unverwertbar und ungesäumt zu vernichten.

Leitsatz. Erfasst ein neu aufgeschalteter Dienst einer Rahmenbewilligung Kommunikationen mit Berufsgeheimnisträgern ohne vorgängige Schutzvorkehrungen, lebt die Einzelfallgenehmigungspflicht nach Art. 272 Abs. 3 StPO zwingend wieder auf.


G. Personenbezug und Wegfall der Genehmigungswirkung

Die Genehmigung nach Art. 272 Abs. 1 StPO ist strikt personengebunden («Zielperson»). Ändern sich die tatsächlichen Verhältnisse derart, dass die Zielperson den genehmigten Anschluss nicht mehr nutzen kann, entfällt die Legitimationswirkung des ZMG-Entscheids mit sofortiger Wirkung.

1. Festnetzüberwachung nach Inhaftierung des Beschuldigten (TG OGer RBOG 2017 Nr. 29)

Das Obergericht des Kantons Thurgau fällte zur Fortführung einer Telefonüberwachung nach der Verhaftung des Beschuldigten einen richtungsweisenden Entscheid:

Zwei Tage Überwachung der Familie nach Verhaftung
Das ZMG genehmigte die aktive Fernmeldeüberwachung des Mobil- und Festnetzanschlusses eines Mannes, der dringend verdächtigt wurde, ein Tötungsdelikt begangen zu haben. Der Verdächtige wurde festgenommen und in Untersuchungshaft versetzt. Die Polizei liess die Überwachung des Festnetzanschlusses in seiner Wohnung jedoch noch zwei Tage weiterlaufen und zeichnete Telefongespräche seiner Angehörigen auf. Der Beschuldigte verlangte die Vernichtung dieser Aufzeichnungen. Die Staatsanwaltschaft verteidigte die Massnahme unter Hinweis auf alte Bundesgerichtspraxis (BGE 125 I 98) und argumentierte, die Angehörigen hätten als «Nachrichtenmittler» fungieren können.
Das Obergericht hiess das Gesuch gut: Mit der Festnahme des Beschuldigten änderte sich der Bezugspunkt des Festnetzanschlusses grundlegend; der Inhaftierte konnte ihn physisch nicht mehr benutzen (TG OGer RBOG 2017 Nr. 29 E. 3.d.aa). Wollte die Staatsanwaltschaft die Familie überwachen, hätte sie sofort eine Drittüberwachung nach Art. 270 lit. b Ziff. 2 StPO anordnen und beim ZMG genehmigen lassen müssen. Weil eine solche Genehmigung fehlte, waren sämtliche nach der Festnahme abgehörten Gespräche unverwertbar und zu vernichten (E. 3.d.bb).

2. Nichtbeschuldigter Kommunikationspartner (BGE 144 IV 254)

Ebenso wenig erstreckt sich die Genehmigung nach Art. 272 Abs. 1 StPO auf Personen, die mit der überwachten Zielperson kommunizieren, aber in der Anordnung nicht formell beschuldigt sind. Werden dabei Straftaten des Kommunikationspartners bekannt, handelt es sich zwingend um personelle Zufallsfunde nach Art. 278 Abs. 2 StPO, die einer gesonderten Genehmigung des ZMG bedürfen; ohne solche Genehmigung sind sie absolut unverwertbar (BGE 144 IV 254 E. 1.3).

Leitsatz. Die gerichtliche Genehmigung verliert ihre Schutz- und Verwertungswirkung in dem Augenblick, in dem die Zielperson den überwachten Anschluss nicht mehr nutzen kann (etwa zufolge Inhaftierung); eine Weiterführung erfordert eine formelle Drittüberwachungsanordnung nach Art. 270 lit. b StPO.


Kantonale Praxisfragen

1. Auslegung des «raschen Wechsels» bei Art. 272 Abs. 2 StPO

In der Praxis der kantonalen Zwangsmassnahmengerichte besteht Uneinheitlichkeit hinsichtlich der Schwelle, ab welcher der Wechsel der Dienste als «rasch» qualifiziert werden darf:

  • Praxis Zürich und Basel-Stadt: Die Zwangsmassnahmengerichte Zürich und Basel-Stadt stellen massgeblich auf das operative Muster ab. Wechselt ein Beschuldigter innerhalb eines Monats mehr als zwei- bis dreimal die SIM-Karte oder das Endgerät («Burner Phones») und verwendet er registrierungsfreie ausländische Prepaid-Karten, wird die Rahmenbewilligung regelmässig erteilt (BS AppG SB.2013.20 E. 4.5).
  • Restriktivere Praxis im Kanton Bern: Das ZMG Bern verlangt den Nachweis, dass der Wechsel nicht bloss gelegentlich erfolgte, sondern gezielt zur Vereitelung von Überwachungsmassnahmen eingesetzt wird. Die blosse Nutzung mehrerer Telefone (z.B. Trennung von Geschäfts- und Privathandy) genügt nicht, solange die Nummern über längere Zeit stabil bleiben.

2. Rechtsfolge versäumter Monatsberichte bei der Rahmenbewilligung

Umstritten ist, welche Rechtsfolgen eintreten, wenn die Staatsanwaltschaft die monatliche Berichtspflicht nach Art. 272 Abs. 2 Satz 2 StPO versäumt:

  • Nach einer strengen Auffassung verliert die Rahmenbewilligung bei Fristablauf ihre Legitimationswirkung. Daten, die nach Ablauf des Monats ohne genehmigten Zwischenbericht erhoben werden, seien nicht genehmigte Überwachungen und unterlägen dem absoluten Beweisverwertungsverbot von Art. 277 Abs. 2 StPO.
  • Die herrschende kantonale Praxis stuft die monatliche Frist analog zu Art. 278 Abs. 3 StPO als Ordnungsvorschrift ein, sofern der Bericht unverzüglich nachgeholt wird und das ZMG die Zwischenergebnisse nachträglich vollumfänglich genehmigt (vgl. die Rechtsgedanken in BStGer BB.2026.37 E. 2.3.3). Wurden die Zwischenergebnisse jedoch bereits für Zwangsmassnahmen (z.B. Verhaftungen) verwendet, führt das Fehlen des Berichts zur Unverwertbarkeit.

3. Territoriale Reichweite und Auslandüberwachung (BL KG 470 22 107)

Insbesondere in Grenzkantonen stellt sich die Frage, ob eine Genehmigung nach Art. 272 Abs. 1 StPO auch Überwachungen abdeckt, wenn sich die Zielperson vorübergehend ins Ausland bewegt:

  • Das Kantonsgericht Basel-Landschaft stellte klar, dass eine nach Art. 272 StPO genehmigte Überwachung (z.B. GPS-Ortung oder Audioüberwachung eines Fahrzeugs) an den Landesgrenzen endet. Das Territorialitätsprinzip verbietet die Fortführung auf ausländischem Staatsgebiet ohne vorgängige oder unverzügliche Genehmigung im internationalen Rechtshilfeweg (BL KG 470 22 107 E. II.2.3.1).
  • Ein erst nach Abschluss der Untersuchung gestelltes Rechtshilfeersuchen vermag die im Ausland ohne Bewilligung erhobenen Daten nicht nachträglich zu heilen; sie sind absolut unverwertbar und aus den Akten auszusondern (E. II.2.4).

Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Genehmigungsverfügungen sofort edieren lassen: Nach Benachrichtigung über eine geheime Überwachung gemäss Art. 279 StPO unverzüglich vollständige Einsicht in sämtliche Anordnungen der Staatsanwaltschaft und Genehmigungsverfügungen des ZMG verlangen (BGE 140 IV 40 E. 1.1).
  2. 24-Stunden-Frist minuziös prüfen: Den exakten Zeitstempel der Übermittlung des Überwachungsauftrags an den Dienst ÜPF (bzw. an die Polizei) mit dem Eingangsstempel beim ZMG abgleichen. Beträgt die Verzögerung mehr als wenige Stunden, Nichtigkeit der Genehmigung und Verwertungsverbot rügen (BL ZMG 350 12 114 E. 3.2).
  3. Statusänderungen kontrollieren: Prüfen, ob nach einer Festnahme Festnetz- oder Raumüberwachungen im Umfeld der beschuldigten Person ohne neue Drittgenehmigung nach Art. 270 lit. b StPO weiterliefen; diesfalls sofort Aussonderung und Vernichtung verlangen (TG OGer RBOG 2017 Nr. 29 E. 3.d.bb).
  4. Berufsgeheimnis-Rüge bei Rahmenbewilligungen: Wurde die Rahmenbewilligung auf Dienste erstreckt, über die Anwaltskorrespondenz lief, ohne dass das ZMG gemäss Art. 272 Abs. 3 StPO angerufen wurde, die sofortige Vernichtung aller Aufzeichnungen beantragen.

Für die Staatsanwaltschaft:

  1. Fristenmanagement strikt organisieren: Jede Überwachungsverfügung noch am Tag des Erlasses, spätestens innert 24 Stunden, dem ZMG übermitteln; eine nachträgliche Genehmigung bereits durchgeführter Massnahmen ist ausgeschlossen (BL ZMG 350 12 114 E. 3.3).
  2. Wechselverhalten substanziieren: Bei Gesuchen um Rahmenbewilligung nach Art. 272 Abs. 2 StPO das Wechselmuster der Zielperson konkret mit IMSI-, IMEI- oder Rufnummernhistorien belegen; pauschale Verweise auf den Deliktstypus genügen nicht.
  3. Monatsberichte im Kalender sperren: Bei bewilligter Rahmenbewilligung die 30-tägige Frist für den Zwischenbericht an das ZMG überwachen; die Unterlassung gefährdet die Verwertbarkeit der Folgebeweise.
  4. Rechtshilfe bei Grenzübertritt sofort auslösen: Bewegt sich ein technisch überwachtes Fahrzeug ins Ausland, sofort die ausländischen Behörden kontaktieren; ein Zuwarten bis nach Abschluss der Ermittlung führt zur Unverwertbarkeit (BL KG 470 22 107 E. II.2.3.1).

Für das Zwangsmassnahmengericht:

  1. Personenbezug präzise eingrenzen: In Genehmigungsverfügungen ausdrücklich festhalten, auf welche namentlich oder individualisierbar bezeichneten Zielpersonen sich die Massnahme erstreckt, um Streitigkeiten über Zufallsfunde zu vermeiden (BGE 144 IV 254 E. 1.3).
  2. Berufsgeheimnisklausel in Rahmenbewilligungen aufnehmen: Rahmenbewilligungen standardmässig mit dem Vorbehalt von Art. 272 Abs. 3 StPO versehen und die Staatsanwaltschaft zur sofortigen Nachmeldung verpflichten, sobald Kanzlei- oder Spitalverbindungen auftreten.
  3. Verspätungen sanktionieren: Eintreffende Gesuche mit einer Überschreitung der 24-Stunden-Frist von mehr als einem Tag konsequent abweisen oder darauf nicht eintreten.
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