Art. 269 StPO — Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs
Gesetzeswortlaut
Art. 269 StPO — Voraussetzungen
1 Die Staatsanwaltschaft kann den Post- und den Fernmeldeverkehr überwachen lassen, wenn:
a. der dringende Verdacht besteht, eine in Absatz 2 genannte Straftat sei begangen worden;
b. die Schwere der Straftat die Überwachung rechtfertigt; und
c. die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
2 Eine Überwachung kann zur Verfolgung der in den folgenden Artikeln aufgeführten Straftaten angeordnet werden: [abschliessender Deliktskatalog; erfasst sind namentlich zahlreiche StGB-Tatbestände (u.a. Tötungs-, Körperverletzungs-, Vermögens-, Sexual- und Staatsschutzdelikte) sowie Katalogtaten des AIG, KMG, KEG, BetmG, USG, GKG, SpoFöG, FinfraG, WG, HMG, BGS und NDG.]
3 Wird die Beurteilung einer der militärischen Gerichtsbarkeit unterstehenden Straftat der zivilen Gerichtsbarkeit übertragen, so kann die Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs auch angeordnet werden zur Verfolgung der in Artikel 70 Absatz 2 des Militärstrafprozesses vom 23. März 1979 aufgeführten Straftaten.
Der Katalog von Abs. 2 wird laufend revidiert (zuletzt u.a. Sexualstrafrecht per 1.7.2024, USG-Katalogtaten per 1.4.2025); massgebend ist der aktuelle Fedlex-Stand.
I. Bedeutung und Funktion
Art. 269 StPO regelt die Voraussetzungen der inhaltlichen Überwachung des Post- und Fernmeldeverkehrs — den schwersten geheimen Eingriff in das Fernmeldegeheimnis (Art. 13 Abs. 1 BV, Art. 8 EMRK). Die drei Voraussetzungen von Abs. 1 müssen kumulativ erfüllt sein: dringender Tatverdacht auf eine Katalogtat (lit. a i.V.m. Abs. 2), Schwere der Straftat (lit. b) und Subsidiarität (lit. c) (BGer 7B_1046/2025 vom 28. Januar 2026). Die Überwachung bedarf der Genehmigung durch das Zwangsmassnahmengericht (Art. 272 ff. StPO).
Überwachungen sind nur zur Verfolgung bereits verübter Straftaten zulässig — die StPO kennt keine präventive (vorausschauende) Überwachung (BGE 137 IV 340, E. 5.6; zur kantonalrechtlichen präventiven Polizeitätigkeit BGE 140 I 353).
II. Die Voraussetzungen (Abs. 1)
1. Lit. a — Dringender Tatverdacht auf eine Katalogtat
Der Verdacht muss dringend sein und sich auf eine im abschliessenden Katalog von Abs. 2 genannte Straftat beziehen. Bei der Prüfung stützt sich das Zwangsmassnahmengericht auf das Gesuch der Staatsanwaltschaft, deren Überwachungsanordnung und Begründung sowie die wesentlichen Verfahrensakten (Art. 274 Abs. 1 StPO). Die Genehmigungsbehörde darf dabei auch Feststellungen aus polizeilichen Berichten berücksichtigen, selbst wenn diese — etwa zum Schutz der Identität von Informanten — nicht weiter belegt werden können; das rechtfertigt sich mit der Stellung der Polizei als Strafverfolgungsbehörde, dem frühen Verfahrensstadium und der Art der angezeigten Straftat (BGE 142 IV 289, E. 2.2.1–2.2.3).
2. Lit. b — Schwere der Straftat
Die Katalogzugehörigkeit allein genügt nicht; zusätzlich muss die Schwere der konkreten Tat — einschliesslich der Schwere der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tatbeteiligung — die Überwachung im Einzelfall rechtfertigen (BGE 140 IV 40, E. 4.2.3).
3. Lit. c — Subsidiarität
Die Überwachung ist ultima ratio der Beweiserhebung: Sie setzt voraus, dass die bisherigen Untersuchungshandlungen erfolglos geblieben sind oder die Ermittlungen sonst aussichtslos wären oder unverhältnismässig erschwert würden.
III. Abgrenzungen des Anwendungsbereichs
- Randdatenerhebung (Art. 273 StPO): Von der inhaltlichen Überwachung zu unterscheiden ist die (rückwirkende) Erhebung von Verkehrs- und Rechnungsdaten; sie unterliegt weniger strengen Voraussetzungen (kein Katalogerfordernis), setzt aber ebenfalls einen dringenden Tatverdacht voraus (BGE 142 IV 34; BGE 137 IV 340 zum Antennensuchlauf).
- Abgeleitete Internetdienste: Die Art. 269 ff. StPO sind auf Anbieter abgeleiteter Internetdienste wie soziale Netzwerke nicht anwendbar; Daten eines Facebook-Accounts sind auf dem Weg des Editionsbefehls (Art. 265 StPO) bzw. der internationalen Rechtshilfe zu erheben (BGE 143 IV 21, E. 3.1 f.).
- Technische Überwachungsgeräte (Art. 280 f. StPO): Der Einsatz von GPS-Ortungsgeräten untersteht den Voraussetzungen von Art. 281 Abs. 1–3 StPO und — kraft Verweises — dem Deliktskatalog von Art. 269 Abs. 2 StPO (BGE 144 IV 370).
- Drittanschlüsse: Die Überwachung des Telefonanschlusses einer nicht beschuldigten Person ist nur statthaft, wenn hinreichend konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass die beschuldigte Person diesen Anschluss benutzt (Art. 270 lit. b StPO; BGE 138 IV 232).
IV. Zufallsfunde (Art. 278 StPO)
Sollen Zufallsfunde aus einer gesetzeskonform genehmigten Überwachung gegen dieselbe oder eine andere Person verwendet werden, müssen die Voraussetzungen von Art. 269 Abs. 1 lit. a–c StPO für die neu entdeckte Straftat erfüllt sein — insbesondere muss auch diese unter den Katalog von Abs. 2 fallen. Bei der Prüfung des dringenden Tatverdachts dürfen die aus der bereits durchgeführten Überwachung resultierenden Zufallsfunde berücksichtigt werden (BGE 141 IV 459, E. 4.1).
Die Genehmigung der Überwachung einer Zielperson umfasst nicht auch die Überwachung des nicht beschuldigten Kommunikationspartners; Erkenntnisse aus einer insoweit nicht genehmigten Überwachung sind absolut unverwertbar (Art. 277 Abs. 2 i.V.m. Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 144 IV 254; → Art. 141).
V. Rechtsschutz
Die überwachte Person kann die Überwachung nach der Mitteilung (Art. 279 StPO) nachträglich mit Beschwerde anfechten (Art. 279 Abs. 3 StPO); die Anfechtbarkeit geheimer Überwachungen vor Bundesgericht richtet sich nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (BGE 140 IV 40, E. 1.1).
VI. Abgrenzung zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 269 StPO |
|---|---|
| Art. 197 StPO | Allgemeine Zwangsmassnahmen-Voraussetzungen (→ Art. 197) |
| Art. 270 StPO | Gegenstand der Überwachung (Beschuldigte, Drittanschlüsse) |
| Art. 272, 274 StPO | Genehmigungsverfahren vor dem Zwangsmassnahmengericht |
| Art. 273 StPO | Randdatenerhebung — mildere Voraussetzungen |
| Art. 277 StPO | Verwertungsverbot bei nicht genehmigter Überwachung |
| Art. 278 StPO | Zufallsfunde |
| Art. 279 StPO | Mitteilung und nachträglicher Rechtsschutz |
| Art. 280 f. StPO | Technische Überwachungsgeräte (GPS etc.) |
| Art. 265 StPO | Editionsbefehl — Weg für abgeleitete Internetdienste |
| BÜPF (SR 780.1) | Vollzug der Überwachung |
VII. Rechtsprechung
Zuletzt aktualisiert: 4. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen