Art. 268 StPO — Beschlagnahme zur Kostendeckung (Deckungsbeschlagnahme)
Gesetzeswortlaut
Art. 268 StPO — Beschlagnahme zur Kostendeckung
1 Vom Vermögen der beschuldigten Person kann so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist zur Deckung:
a. der Verfahrenskosten und Entschädigungen;
b. der Geldstrafen und Bussen.
2 Die Strafbehörde nimmt bei der Beschlagnahme auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person und ihrer Familie Rücksicht.
3 Von der Beschlagnahme ausgenommen sind Vermögenswerte, die nach den Artikeln 92–94 SchKG nicht pfändbar sind.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Begriff und Rechtsnatur
Rz. 1 Art. 268 StPO regelt die sogenannte Deckungsbeschlagnahme (oder Kostendeckungsbeschlagnahme). Sie dient als vorsorgliche Zwangsmassnahme zur Sicherung künftiger öffentlich-rechtlicher Geldansprüche des Staates (Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen) sowie zugesprochener Parteientschädigungen der Privatklägerschaft (BGE 147 IV 47 E. 4.1).
Rz. 2 Abgrenzung zu anderen Beschlagnahmearten. Die Deckungsbeschlagnahme unterscheidet sich grundlegend von der Einziehungsbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 70 StGB) und der Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO):
- Während die Einziehungsbeschlagnahme einen direkten Konnex zur Straftat voraussetzt (deliktische Herkunft oder Tatmittel), kann die Deckungsbeschlagnahme völlig legal erworbenes Vermögen der beschuldigten Person erfassen (BGE 144 IV 285 E. 2.2).
- Neben der Deckungsbeschlagnahme steht die Ersatzforderungsbeschlagnahme des Staates gemäss Art. 71 Abs. 3 StGB / Art. 263 Abs. 1 lit. e StPO; beide Massnahmen können nebeneinander angeordnet werden, dürfen aber in ihrer Summe das Übermassverbot nicht verletzen (BGer 7B_44/2023 vom 24. August 2023 E. 3.1).
- Entscheide über die Deckungsbeschlagnahme überprüft das Bundesgericht mit freier Kognition (BGE 140 IV 57 E. 2.2).
Abs. 1 — Gegenstand und Umfang der Beschlagnahme
I. Erfasste Forderungen und Haftungssubjekt
Rz. 3 Beschränkung auf das Vermögen der beschuldigten Person. Beschlagnahmt werden dürfen ausschliesslich Vermögenswerte, die im Eigentum oder in der Rechtsinhaberschaft der beschuldigten Person stehen. Ein Zugriff auf Vermögen von Drittpersonen oder Familienangehörigen zur Sicherung der Kosten des Beschuldigten ist ausgeschlossen (BGer 1B_52/2020 vom 4. Februar 2020 E. 2.2).
Rz. 4 Katalog der sicherbaren Forderungen:
- Verfahrenskosten (lit. a): Gebühren und Auslagen der Strafuntersuchung, des erstinstanzlichen Hauptverfahrens und allfälliger Rechtsmittelverfahren (Art. 422 ff. StPO);
- Entschädigungen (lit. a): Dem Beschuldigten bei Verurteilung voraussichtlich aufzuerlegende Entschädigungen für die anwaltliche Vertretung der Privatklägerschaft gemäss Art. 433 StPO (BGE 147 IV 47 E. 4.1);
- Geldstrafen und Bussen (lit. b): Voraussichtlich auszusprechende Geldstrafen (Art. 34 StGB) sowie Übertretungs- und Verbindungsbussen (Art. 106, Art. 42 Abs. 4 StGB).
II. Schätzungspflicht und Übermassverbot
Rz. 5 Übermassverbot. Gemäss Abs. 1 darf nur «so viel beschlagnahmt werden, als voraussichtlich nötig ist». Die Strafbehörde trifft eine Begründungs- und Bezifferungspflicht: Sie muss die mutmasslichen Verfahrenskosten, Geldstrafen und Entschädigungen im Beschlagnahmebefehl nachvollziehbar schätzen und den Sicherungsumfang betraglich begrenzen (BGer 1B_379/2013 vom 6. Dezember 2013 E. 2.1).
Rz. 6 Eine pauschale Kontensperre («alle Konten bei sämtlichen Banken») ohne Obergrenze oder Grobberechnung ist unverhältnismässig und auf Beschwerde hin auf den erforderlichen Betrag zu reduzieren (BS Appellationsgericht BES.2022.13 vom 11. Mai 2022). Zur Sicherung bei Liegenschaften genügt regelmässig eine Grundbuchsperre nach Art. 960 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB als milderes Mittel (BGer 1B_82/2019 vom 30. Juli 2019 E. 3.2; GR Kantonsgericht SR2 2025 21 vom 8. August 2025).
Abs. 2 und Abs. 3 — Schutz des Existenzminimums und SchKG-Schranken
I. Verfassungsrechtlicher Schutz des Existenzminimums (Art. 12 BV)
Rz. 7 Rücksichtnahme auf Familienverhältnisse (Abs. 2). Die Strafbehörde muss bei der Auswahl und Bemessung der zu beschlagnahmenden Werte auf die persönliche und familiäre Situation des Beschuldigten Rücksicht nehmen. Es dürfen keine Massnahmen getroffen werden, welche die wirtschaftliche Existenz der Familie gefährden (BGE 141 IV 360 E. 3.1).
Rz. 8 Unpfändbarkeit nach Art. 92–94 SchKG (Abs. 3). Abs. 3 statuiert ein striktes Beschlagnahmeverbot für Vermögenswerte, die nach Schuldbetreibungs- und Konkursrecht unpfändbar sind:
- Kompetenzstücke (Art. 92 SchKG): Unentbehrliche Gebrauchsgegenstände, Kleider, Hausrat, Arbeitswerkzeuge und Hilfsmittel;
- Lohn- und Erwerbseinkommen (Art. 93 SchKG): Erwerbseinkommen darf nur beschlagnahmt werden, soweit es den betreibungsrechtlichen Notbedarf (Existenzminimum) des Beschuldigten und seiner Familie übersteigt (BGE 141 IV 360 E. 3.4);
- Unpfändbare Renten und Leistungen (Art. 92 Ziff. 9a SchKG): Namentlich AHV- und IV-Renten sowie Fürsorgeleistungen.
Rz. 9 Greift eine Beschlagnahme in das Existenzminimum ein, ist sie insoweit rechtswidrig und die Behörde hat die notwendigen Beträge zur Bestreitung des laufenden Lebensunterhalts unverzüglich freizugeben (AR Obergericht OG O2S-19-7 vom 20. August 2019).
Verhältnis zur Verteidigung und Vollstreckung
Rz. 10 Freigabe für Anwaltskosten. Die Garantie der freien Wahl der Verteidigung (Art. 32 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 lit. c EMRK) gebietet, dass einem Beschuldigten, dessen Konten vollständig gesperrt sind, auf begründetes Gesuch hin ein angemessener Kostenvorschuss zur Bezahlung seiner gewählten Wahlverteidigung aus dem beschlagnahmten Vermögen freizugeben ist (BGer 1B_442/2021 vom 27. Oktober 2021 E. 2.3).
Rz. 11 Übergang in die Vollstreckung. Die Deckungsbeschlagnahme begründet kein dingliches Pfandrecht, sondern eine Verfügungsbeschränkung. Mit Eintritt der Rechtskraft des Sachurteils bleibt die Beschlagnahme aufrechterhalten, bis die staatliche Inkassobehörde bzw. die Privatklägerschaft die Betreibung auf Pfändung oder Verwertung nach dem SchKG eingeleitet hat (BGer 6B_439/2019 vom 12. September 2019 E. 2.3.2; TG Obergericht RBOG 2025 Nr. 42).
Kantonale Praxisfragen
1. Vorgehen bei Totalsperre von Bankkonten und Geltendmachung des Notbedarfs
Rz. 12 In der kantonalen Praxis sperrt die Staatsanwaltschaft im Vorverfahren häufig sämtliche Konten der beschuldigten Person. Wie hat die beschuldigte Person ihren Notbedarf durchzusetzen? Der Beschuldigte muss bei der Staatsanwaltschaft ein schriftliches Gesuch um Teilfreigabe stellen und seine aktuellen Einkommens- und Lebenshaltungskosten (Miete, Krankenkasse, Unterhaltspflichten) nach den Grundsätzen des betreibungsrechtlichen Existenzminimums substanziieren. Die Staatsanwaltschaft ist verpflichtet, zeitnah über die Freigabe monatlicher Tranchen zu entscheiden; eine Verzögerung verletzt Art. 12 BV und kann mit Beschwerde nach Art. 393 StPO gerügt werden (AR Obergericht OG O2S-19-7 vom 20. August 2019; BS Appellationsgericht BES.2022.81 vom 4. November 2022).
2. Schicksal der Deckungsbeschlagnahme bei teilweiser oder vollständiger Verfahrenseinstellung
Rz. 13 Wird das Strafverfahren nach Art. 319 StPO eingestellt, ist die Deckungsbeschlagnahme grundsätzlich sofort aufzuheben und das Vermögen freizugeben. Eine Aufrechterhaltung der Beschlagnahme ist nur insoweit zulässig, als dem Beschuldigten trotz Einstellung gestützt auf Art. 426 Abs. 2 StPO wegen zivilrechtlich vorwerfbaren Verhaltens Verfahrenskosten auferlegt werden (SZ Kantonsgericht BEK 2025 18 vom 28. April 2025).