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Rechtsprechung zu Art. 265 StPO

I. Leitentscheide (BGE)

BGE 143 IV 21 E. 3.1–3.4

  • Thema: Adressat des Editionsbefehls und internationale Rechtshilfe bei Plattformbetreibern
  • Kernaussage: Der Editionsbefehl nach Art. 265 StPO ist ausschliesslich an die Inhaberin oder den Inhaber der herauszugebenden Daten zu richten. Eine schweizerische Zweigniederlassung oder Marketinggesellschaft eines ausländischen Internetdienstleisters (wie Facebook), die über keinen direkten Datenzugriff verfügt, ist nicht Inhaberin; in solchen Fällen hat die Staatsanwaltschaft den Weg der internationalen Rechtshilfe zu beschreiten.
  • Einschlägig für: Abs. 1

BGE 142 IV 207 E. 7–9

  • Thema: Nemo-tenetur-Grundsatz und Herausgabe von Unterlagen juristischer Personen
  • Kernaussage: Das Verbot des Selbstbelastungszwangs (nemo tenetur se ipsum accusare) schützt vor erzwungenen Aussagen, steht aber der prozessordnungskonformen Beschlagnahme und Edition bereits existierender vorbestehender Dokumente grundsätzlich nicht entgegen. Unterlagen, die zuvor im aufsichtsrechtlichen Verfahren erstellt wurden, können beschlagnahmt werden, wenn sie nicht unter Zwang geschaffen wurden.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. a und c

BGE 140 IV 181 E. 2.4–2.10

  • Thema: Edition von E-Mails und Abgrenzung zur Fernmeldeüberwachung
  • Kernaussage: Vom Nutzer auf dem Mailserver bereits abgerufene oder gespeicherte E-Mails und Daten unterliegen der Edition nach Art. 265 StPO bzw. der Beschlagnahme nach Art. 263 StPO und nicht den Regeln über die Echtzeit-Fernmeldeüberwachung nach Art. 269 ff. StPO.
  • Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 263 StPO

BGE 144 IV 74 E. 2.2–2.5

  • Thema: Siegelungsvorbehalt bei herauszugebenden Aufzeichnungen
  • Kernaussage: Werden von der verpflichteten Person Unterlagen herausgegeben, über die Geheimnisschutzrechte geltend gemacht werden, ist das Siegelungsverfahren nach Art. 248 StPO durchzuführen. Erst nach rechtskräftiger Entsiegelung darf die Staatsanwaltschaft die Unterlagen materiell auswerten.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2

BGE 141 IV 77 E. 4 f.

  • Thema: Schutz von Berufsgeheimnissen bei Editionsaufforderungen (Arztgeheimnis)
  • Kernaussage: Die Pflicht zur Herausgabe entfällt bei Personen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen (Art. 171 StPO), soweit sie nicht durch den Geheimnisherrn oder die Aufsichtsbehörde gültig entbunden wurden. Bei beschuldigten Ärzten ist vor Freigabe von Patientendaten eine strikte Triage und Anonymisierung vorzunehmen.
  • Einschlägig für: Abs. 2 lit. b

BGE 150 IV 139 E. 5.1–5.3

  • Thema: Territorialität und Grenzen grenzüberschreitender Editionsverfügungen
  • Kernaussage: Strafprozessuale Editionsbefehle entfalten keine extraterritoriale Wirkung. Zwangsmassnahmen und Herausgabebefehle gegen im Ausland domizilierte Stellen bedürfen internationaler Rechtshilfeabkommen.
  • Einschlägig für: Abs. 1

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 1B_335/2021 vom 15.09.2021 E. 2.2

  • Thema: Rechtsschutz gegen Editionsverfügungen und Rechtsmittellegitimation
  • Kernaussage: Eine Editionsverfügung nach Art. 265 Abs. 3 StPO stellt einen verfahrensleitenden Zwischenentscheid dar. Die verpflichtete Person kann sich gegen die Herausgabepflicht mit Beschwerde nach Art. 393 StPO wehren, wenn die Edition einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil (z.B. Verletzung von Berufs- oder Geschäftsgeheimnissen) bewirken würde.

BGer 7B_177/2023 vom 07.05.2024 E. 3.1

  • Thema: Editionspflicht von Banken und Finanzintermediären
  • Kernaussage: Banken und Finanzinstitute sind als Drittpersonen nach Art. 265 Abs. 1 StPO verpflichtet, Kontounterlagen und Transaktionsdaten herauszugeben. Das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) bildet gegenüber strafprozessualen Editionsverfügungen kein Zeugnisverweigerungsrecht nach Art. 265 Abs. 2 lit. b StPO.

BGer 1B_418/2020 vom 14.08.2020 E. 2.1

  • Thema: Bestimmtheitsgebot bei Editionsaufforderungen
  • Kernaussage: Der Editionsbefehl muss die herauszugebenden Unterlagen und Gegenstände hinreichend klar umschreiben. Pauschale Editionsbegehren («sämtliche Akten der Gesellschaft»), die nicht auf den konkreten Untersuchungsgegenstand eingegrenzt sind, verletzen das Verhältnismässigkeitsprinzip.

BGer 1B_136/2012 vom 25.09.2012 E. 3.2

  • Thema: Subsidiarität von Zwangsmassnahmen (Abs. 4)
  • Kernaussage: Zwangsmassnahmen wie Durchsuchungen oder körperlicher Zwang zur Beschaffung von Unterlagen sind gemäss Art. 265 Abs. 4 StPO subsidiär zur freiwilligen Herausgabe; sie sind erst zulässig, wenn die Edition verweigert wurde oder von vornherein feststeht, dass eine Aufforderung den Massnahmezweck (z.B. wegen Vernichtungsgefahr) vereiteln würde.

BGer 1B_29/2017 vom 24.05.2017 E. 4.10

  • Thema: Verweigerungsrecht bei Gefahr der Selbstbelastung Dritter
  • Kernaussage: Dritte können die Herausgabe von Gegenständen verweigern, soweit ihnen nach Art. 168 ff. StPO ein Zeugnis- oder Aussageverweigerungsrecht zusteht, insbesondere wenn die Herausgabe sie selbst oder nahe Angehörige einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würde.

BGer 1B_36/2016 vom 08.06.2016 E. 6.3

  • Thema: Durchsetzung von Editionsverfügungen gegen Berufsgeheimnisträger
  • Kernaussage: Ein Berufsgeheimnisträger darf nicht unter Androhung von Art. 292 StGB zur Edition gezwungen werden, solange das Vorliegen und der Umfang einer wirksamen Entbindungserklärung nicht gerichtlich geklärt sind.

BGer 7B_86/2022 vom 13.07.2023 E. 3

  • Thema: Siegelungsbegehren bei edierten elektronischen Datensätzen
  • Kernaussage: Übergibt eine zur Edition verpflichtete Drittperson Datenträger oder elektronische Akten, kann auch der beschuldigte Kontoinhaber oder Berechtigte unverzüglich die Siegelung verlangen, sobald er von der Edition Kenntnis erhält.

III. Entscheide des Bundesstrafgerichts und der Kantone

Bundesstrafgericht BB.2014.150 vom 04.05.2015

  • Thema: Verhältnis von schriftlichen Berichten (Art. 145 StPO) und Edition
  • Kernaussage: Die Pflicht zur Einreichung schriftlicher Berichte nach Art. 145 StPO ist von der Edition bestehender Gegenstände und Unterlagen nach Art. 265 StPO zu unterscheiden; Art. 265 StPO verpflichtet zur Herausgabe vorhandener Beweismittel, nicht aber zur Neuschaffung oder Aufbereitung von Berichten.

Bundesstrafgericht BB.2025.85 vom 23.09.2025

  • Thema: Edition von E-Mail-Verkehr und Metadaten bei Internet-Service-Providern
  • Kernaussage: Provider von E-Mail-Diensten in der Schweiz sind gestützt auf Art. 265 Abs. 1 und 3 StPO verpflichtet, im Postfach gespeicherte E-Mails herauszugeben, wenn ein hinreichend konkreter Tatverdacht vorliegt und die Massnahme verhältnismässig ist.

Bundesstrafgericht BB.2011.15 vom 18.03.2011

  • Thema: Unzulässigkeit von Beschwerden des Kontoinhabers gegen blosse Editionsaufforderungen an Dritte
  • Kernaussage: Gegen eine an eine Bank gerichtete Editionsverfügung ist der betroffene Bankkunde in der Regel nicht zur Beschwerde legitimiert, da die eigentliche Beschwer erst bei der materiellen Beschlagnahme bzw. nach Durchführung eines Siegelungsverfahrens eintritt.

Bundesstrafgericht BB.2023.129 vom 27.07.2023

  • Thema: Uno-actu-Verfügung von Edition und Beschlagnahme
  • Kernaussage: Verbindet die Staatsanwaltschaft die Editionsaufforderung nach Art. 265 StPO mit einer vorsorglichen Beschlagnahmeverfügung, bleibt der Vorbehalt von Siegelungsbegehren nach Art. 248 StPO gewahrt; die Zwangsvollstreckung darf erst nach unbenutztem Fristablauf erfolgen.

Bundesstrafgericht BB.2017.129 vom 27.12.2017

  • Thema: Strafandrohung nach Art. 292 StGB in Editionsverfügungen
  • Kernaussage: Die Strafandrohung nach Art. 292 StGB in einer Editionsverfügung setzt voraus, dass die verpflichtete Person klar und unmissverständlich auf die Rechtsfolgen des Ungehorsams sowie die Frist zur Herausgabe hingewiesen wird.

GL Obergericht OG.2021.00012 vom 04.02.2021

  • Kanton: Glarus
  • Thema: Siegelungsvorbehalt bei Editionsverfügungen an Private
  • Kernaussage: Der Siegelungsvorbehalt von Art. 264 Abs. 3 StPO erstreckt sich auch auf Editionsverfügungen nach Art. 265 StPO; beruft sich der Herausgabepflichtige auf Geheimnisschutz, sind die Akten zu versiegeln.

ZH Verwaltungsgericht VB.2023.00069 vom 05.12.2024

  • Kanton: Zürich
  • Thema: Grenzen behördlicher Editionszwangsmassnahmen bei Patientendossiers
  • Kernaussage: Die zwangsweise Durchsetzung einer Editionsverfügung unter Beizug der Polizei bei Berufsgeheimnisträgern ist unverhältnismässig, solange mildere Sanktionsmittel (Ordnungsbussen oder verfahrensrechtliche Nachteile bei der Beweiswürdigung) ausreichen.

SH Obergericht 40/2006/15° vom 08.02.2021

  • Kanton: Schaffhausen
  • Thema: Verweigerung der Edition und Verhältnismässigkeit von Ordnungsbussen
  • Kernaussage: Eine Ordnungsbusse wegen unberechtigter Verweigerung der Herausgabe darf nur verhängt werden, wenn die Editionspflicht rechtskräftig feststeht und keine gesetzlichen Verweigerungsgründe greifen.

BL Kantonsgericht 470 22 107 vom 20.12.2022

  • Kanton: Basel-Landschaft
  • Thema: Aussonderung von unverwertbaren Dokumenten nach Edition
  • Kernaussage: Werden im Rahmen einer Edition Unterlagen herausgegeben, die nach Art. 265 Abs. 2 StPO einem Herausgabeverbot unterlagen, sind diese unverzüglich aus den Verfahrensakten auszusondern und dem Berechtigten zurückzugeben.

Letzte Aktualisierung: 2026-08-30