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Art. 265 StPO — Pflicht zur Herausgabe (Editionspflicht)

Gesetzeswortlaut

Art. 265 StPO — Herausgabepflicht

1 Die Inhaberin oder der Inhaber ist verpflichtet, Gegenstände und Vermögenswerte, die beschlagnahmt werden sollen, herauszugeben.

2 Keine Herausgabepflicht haben:

a. die beschuldigte Person;

b. Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, im Umfang ihres Verweigerungsrechts;

c. Unternehmen, wenn sie sich durch die Herausgabe selbst derart belasten würden, dass sie:

  1. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, oder

  2. zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, und wenn das Schutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.

3 Die Strafbehörde kann die zur Herausgabe verpflichtete Person zur Herausgabe auffordern, ihr eine Frist setzen und sie für den Fall der Nichtbeachtung auf die Strafdrohung von Artikel 292 StGB oder die Möglichkeit einer Ordnungsbusse hinweisen.

4 Zwangsmassnahmen sind nur zulässig, wenn die Herausgabe verweigert wurde oder anzunehmen ist, dass die Aufforderung zur Herausgabe den Zweck der Massnahme vereiteln würde.


Vorbemerkungen und systematische Stellung

I. Begriff und Rechtsnatur der Edition

Rz. 1 Art. 265 StPO regelt die strafprozessuale Pflicht von Inhaberinnen und Inhabern, Gegenstände und Vermögenswerte, die einer Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO unterliegen, den Strafbehörden herauszugeben (sog. Editionspflicht). Die Herausgabepflicht dient der prozessökonomischen Beweis- und Vermögenssicherung: Sie verpflichtet Dritte zur Mitwirkung an der Wahrheitsfindung, ohne dass sogleich operative Zwangsmassnahmen wie Hausdurchsuchungen (Art. 244 f. StPO) oder körperlicher Zwang ergriffen werden müssen (BGer 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.2).

Rz. 2 Systematische Abgrenzung. Die Editionspflicht nach Art. 265 StPO bezieht sich auf die Herausgabe bereits existierender körperlicher Gegenstände, schriftlicher Unterlagen oder digitaler Datensätze. Sie ist strikt zu unterscheiden von der Pflicht zur Erstellung schriftlicher Berichte oder Auskünfte gemäss Art. 145 StPO: Art. 265 StPO verpflichtet nicht dazu, neue Analysen, Berichte oder Auswertungen für die Strafbehörden zu erstellen (Bundesstrafgericht BB.2014.150 vom 4. Mai 2015). Die förmliche Beschlagnahme der herausgegebenen Gegenstände richtet sich nach Art. 263 StPO; bei Aufzeichnungen und Datenträgern bleibt das Siegelungsrecht nach Art. 248 StPO vorbehalten (BGE 144 IV 74 E. 2.2).


Abs. 1 — Grundsatz der Herausgabepflicht

I. Kreis der Verpflichteten und erfasste Objekte

Rz. 3 Inhaberbegriff. Verpflichtet ist jede natürliche oder juristische Person, welche die tatsächliche Sachherrschaft über die herauszugebenden Gegenstände oder Daten innehat. Der Editionsbefehl ist zwingend an den tatsächlichen Inhaber zu richten. Eine schweizerische Tochtergesellschaft oder Zweigniederlassung eines ausländischen Konzerns (z.B. eines Internet- oder Plattformbetreibers), die keinen direkten technischen Zugriff auf die auf ausländischen Servern gespeicherten Daten hat, ist nicht Inhaberin im Sinne von Art. 265 Abs. 1 StPO (BGE 143 IV 21 E. 3.3; BGE 150 IV 139 E. 5.1).

Rz. 4 Gegenstände und Daten. Der Gegenstandsbegriff umfasst Mobilien, Urkunden, physische Akten sowie Datenträger und elektronische Daten. Gespeicherte E-Mails, Server-Logs und Bankkontoauszüge bei Finanzintermediären unterliegen der Edition nach Art. 265 StPO (BGE 140 IV 181 E. 2.4; Bundesstrafgericht BB.2025.85 vom 23. September 2025). Banken können sich gegenüber strafprozessualen Editionsverfügungen nicht auf das Bankkundengeheimnis nach Art. 47 BankG berufen (BGer 7B_177/2023 vom 7. Mai 2024 E. 3.1).


Abs. 2 — Ausnahmen von der Herausgabepflicht

I. Beschuldigte Person und Nemo-tenetur-Grundsatz (lit. a)

Rz. 5 Keine Editionspflicht der beschuldigten Person. Die beschuldigte Person ist von jeglicher Herausgabepflicht befreit. Dies ist der direkte Ausfluss des Grundsatzes nemo tenetur se ipsum accusare (Art. 113 Abs. 1 StPO, Art. 14 Ziff. 3 lit. g IPBPR, Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Die beschuldigte Person darf nicht unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) oder Ordnungsbussen zur Mitwirkung an ihrer eigenen Überführung gezwungen werden (BGE 142 IV 207 E. 8).

Rz. 6 Abgrenzung zu Duldungspflichten und Durchsuchungen. Die Befreiung von der Herausgabepflicht schützt die beschuldigte Person nur vor aktiver Mitwirkung; sie hindert die Strafverfolgungsbehörden nicht daran, Beweismittel im Wege der Durchsuchung (Art. 244 ff., Art. 246 StPO) oder Beschlagnahme (Art. 263 StPO) zwangsweise sicherzustellen, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

II. Zeugnis- und Aussageverweigerungsberechtigte (lit. b)

Rz. 7 Personen, denen ein gesetzliches Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrecht zusteht (Art. 168–173 StPO), sind im Umfang dieses Rechts nicht zur Edition verpflichtet. Dies gilt namentlich für:

  • Berufsgeheimnisträger gemäss Art. 171 StPO (Rechtsanwälte, Ärzte, Geistliche, Notare), solange keine gültige Entbindung durch den Geheimnisherrn oder die Aufsichtsbehörde vorliegt (BGE 141 IV 77 E. 4; BGer 1B_36/2016 vom 8. Juni 2016 E. 6.3);
  • nahe Angehörige der beschuldigten Person (Art. 168 StPO);
  • Personen, die sich oder ihre Angehörigen durch die Edition einer strafrechtlichen Verfolgung aussetzen würden (Art. 169 Abs. 1 StPO; BGer 1B_29/2017 vom 24. Mai 2017 E. 4.10).

III. Schutz von Unternehmen (lit. c — Revision 2024)

Rz. 8 Selbstbelastungsprivileg für Unternehmen. Mit dem Inkrafttreten der revidierten StPO per 1. Januar 2024 wurde das Unternehmensprivileg in Abs. 2 lit. c kodifiziert. Unternehmen sind von der Herausgabepflicht befreit, wenn sie sich durch die Edition selbst derart belasten würden, dass sie:

  1. strafrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten (Unternehmensstrafbarkeit nach Art. 102 StGB); oder
  2. zivilrechtlich verantwortlich gemacht werden könnten, sofern das Schutzinteresse des Unternehmens das staatliche Strafverfolgungsinteresse überwiegt.

Rz. 9 Die Bestimmung schliesst die vormalige Schutzlücke bei juristischen Personen und gleicht das Schutzniveau von Unternehmen in Teilen an jenes natürlicher Personen an, bindet den zivilrechtlichen Selbstbelastungsschutz jedoch an eine materielle Güterabwägung.


Abs. 3 — Verfahren der Editionsaufforderung

Rz. 10 Form und Fristansetzung. Die Staatsanwaltschaft oder das Gericht fordert die herausgabepflichtige Person mit schriftlicher Verfügung (sog. Editionsverfügung) zur Übergabe der bezeichneten Objekte auf. Die Verfügung muss die herauszugebenden Unterlagen bestimmt umschreiben; unbestimmte Such- oder Rasterbefehle verletzen das Bestimmtheits- und Verhältnismässigkeitsgebot (BGer 1B_418/2020 vom 14. August 2020 E. 2.1).

Rz. 11 Strafdrohung und Ordnungsbusse. Die Strafbehörde kann die Herausgabe unter Androhung der Ungehorsamsstrafe nach Art. 292 StGB oder einer Ordnungsbusse nach Art. 64 Abs. 1 StPO anordnen. Eine solche Strafdrohung ist nur gegenüber Drittpersonen zulässig, die nicht unter die Ausnahmetatbestände von Abs. 2 fallen (Bundesstrafgericht BB.2017.129 vom 27. Dezember 2017).


Abs. 4 — Subsidiarität von Zwangsmassnahmen

Rz. 12 Vorrang der freiwilligen Edition. Abs. 4 verankert das Verhältnismässigkeitsprinzip im Zwangsmassnahmenrecht: Bevor operative Zwangsmassnahmen (wie Hausdurchsuchungen, Aufbrechen von Behältnissen oder Durchsuchung von Datenträgern) angeordnet werden, ist grundsätzlich der Weg der Editionsaufforderung zu beschreiten (BGer 1B_136/2012 vom 25. September 2012 E. 3.2).

Rz. 13 Ausnahmen vom Vorrang. Zwangsmassnahmen sind direkt zulässig, wenn:

  1. die Herausgabe von der verpflichteten Person verweigert wurde; oder
  2. konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine vorgängige Aufforderung den Zweck der Massnahme vereiteln würde (z.B. wegen akuter Gefahr der Datenlöschung, Aktenvernichtung oder Kollusion).

Kantonale Praxisfragen

1. Rechtsschutz des beschuldigten Kontoinhabers gegen Editionsverfügungen an Banken

Rz. 14 In der Praxis verlangen Strafbehörden regelmässig Bankunterlagen mittels Editionsverfügung an das Finanzinstitut. Kann der beschuldigte Kontoinhaber die Editionsverfügung mit Beschwerde nach Art. 393 StPO anfechten? Nach gefestigter kantonaler und bundesgerichtlicher Rechtsprechung fehlt dem Kontoinhaber in der Regel ein aktuelles und rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung der an die Bank gerichteten Editionsaufforderung, da ihn die Aufforderung nicht unmittelbar beschwert. Der Rechtsschutz des Kontoinhabers wird dadurch gewahrt, dass er nach erfolgter Edition unverzüglich die Siegelung der Unterlagen nach Art. 248 StPO verlangen kann (Bundesstrafgericht BB.2011.15 vom 18. März 2011; GL Obergericht OG.2021.00012 vom 4. Februar 2021).

2. Durchsetzung von Editionsverfügungen bei geschützten Patientendossiers

Rz. 15 Weigert sich eine Medizinalperson oder ein Spital unter Berufung auf das Arztgeheimnis, Patientendokumente herauszugeben, darf die Strafbehörde nicht unmittelbar eine Zwangsdurchsuchung der Praxis anordnen. Die Behörde muss zunächst prüfen, ob eine Entbindung durch die Aufsichtsbehörde erwirkt werden kann oder ob mildere Sanktionsmittel (wie Ordnungsbussen) genügen (ZH Verwaltungsgericht VB.2023.00069 vom 5. Dezember 2024; SH Obergericht 40/2006/15° vom 8. Februar 2021). Werden unzulässigerweise geschützte Akten herausgegeben, sind sie aus den Akten auszusondern (BL Kantonsgericht 470 22 107 vom 20. Dezember 2022).

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