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Rechtsprechung zu Art. 264 StPO

Leitentscheide (BGE)

BGE 138 IV 225, E. 5.1–6.3

  • Thema: Berufsgeheimnis / Entsiegelung von Anwaltsakten
  • Kernaussage: Ein in der Sache selbst mitbeschuldigter Anwalt kann sich nicht auf das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO berufen. Die Aussonderungspflicht für Drittmandate bleibt jedoch bestehen — Unterlagen aus dem Verkehr mit nicht beschuldigten Mandanten sind durch lit. d geschützt und müssen vor der Freigabe aussortiert werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c und d (Beschuldigteneigenschaft, Drittmandate)

BGE 140 IV 28, E. 4

  • Thema: Berechtigung zum Siegelungsantrag
  • Kernaussage: Zum Zweck eines wirksamen Geheimnisschutzes ist das Recht auf Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO auf die Berechtigung, sich nach Art. 264 Abs. 1 lit. a–c StPO auf ein Beschlagnahmeverbot zu berufen, beschränkt. Nicht jede beschlagnahmte Person ist zur Siegelung berechtigt.
  • Einschlägig für: Abs. 3 (Siegelungsverfahren)

BGE 140 IV 108, E. 4–6

  • Thema: Beschlagnahmeverbot für Medienschaffende
  • Kernaussage: Verbot der Beschlagnahme von Unterlagen aus dem Verkehr des Beschuldigten mit Medienschaffenden nach Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 172 StPO. Das Motiv des Informanten, mithin auch ein allfällig täuschendes Verhalten desselben, ist für die Frage, ob der Quellenschutz ausnahmsweise zu durchbrechen ist, nicht entscheidend.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (Medienschaffende, Art. 172 StPO)

BGE 141 IV 77, E. 5–7

  • Thema: Arzt- und Patientengeheimnis / Entsiegelung ärztlicher Aufzeichnungen
  • Kernaussage: Wenn der von den Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Arzt selbst beschuldigt ist, bildet sein Berufsgeheimnis zwar kein absolutes gesetzliches Beschlagnahmeverbot, aber die Unterlagen unterliegen der Siegelungspflicht nach Abs. 3 i.V.m. Art. 248 StPO. Die Interessenabwägung muss konkret und einzelfallbezogen vorgenommen werden.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b und c (Arztgeheimnis, Interessenabwägung, Siegelung)

BGE 151 IV 153

  • Thema: Beschlagnahmeverbot für Medienschaffende (Bestätigung)
  • Kernaussage: Bestätigung und Präzisierung der Praxis aus BGE 140 IV 108. Das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 172 StPO gilt auch für den Verkehr mit Informanten, die nicht professionelle Medienschaffende sind, wenn der Informant als Quelle für die Medienberichterstattung dient. Die Amtsgeheimnisverletzung durch den Informanten hebt den Quellenschutz nicht auf.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c (Medienschaffende, Art. 172 StPO)

BGE 151 IV 344, E. 3

  • Thema: Durchsuchung von privat genutzten Smartphones
  • Kernaussage: Bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ist davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO betroffen sind. Die Siegelungspflicht nach Abs. 3 greift ein. Eine undifferenzierte Durchsuchung des gesamten Geräts ohne Rücksicht auf den Persönlichkeitsschutz ist unverhältnismässig.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. b (persönliche Aufzeichnungen, Smartphones) und Abs. 3 (Siegelung)

Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 1B_627/2019

  • Thema: Drittmandate im Strafverfahren
  • Kernaussage: Beschlagnahmeverbot für Anwaltsunterlagen bei nicht beschuldigten Drittmandanten nach Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO. Die Aussonderungspflicht für Drittmandate besteht auch bei beschuldigtem Anwalt.

BGer 1B_371/2022

  • Thema: Siegelungsverfahren
  • Kernaussage: Klärung des Verhältnisses von Art. 264 Abs. 3 StPO zu Art. 248 StPO. Das Siegelungsverfahren bezweckt den wirksamen Schutz von Berufsgeheimnissen.

BGer 7B_134/2025 vom 28. Mai 2026

  • Thema: Beschuldigtenbegriff bei Anwälten am Tatort
  • Kernaussage: Anwälte, die am Tatort eines begleiteten Suizids anwesend waren, können als beschuldigte Personen i.S.v. Art. 111 StPO gelten. Ob eine Person als beschuldigt gilt, bestimmt sich nach dem materiellen Beschuldigtenbegriff — massgeblich ist, ob aus objektiver Sicht konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung an einer Straftat vorliegen. Art. 264 Abs. 1 lit. c/d StPO-Schutz entfällt für im gleichen Sachzusammenhang Beschuldigte.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c und d (Beschuldigteneigenschaft, Anwaltsgeheimnis)

BGer 7B_734/2025 vom 28. Mai 2026

  • Thema: Motivsubstitution / hinreichender Tatverdacht
  • Kernaussage: Das Bundesgericht kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen (Motivsubstitution). Die Vorinstanz wurde gerügt, weil sie den hinreichenden Tatverdacht verneinte, ohne die unterschiedlichen Möglichkeiten der Tatbeteiligung zu prüfen. Drittmandate bleiben auch bei beschuldigtem Anwalt geschützt (Aussonderungspflicht).
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. c und d (Beschuldigteneigenschaft), Abs. 3 (Aussonderung)

Ältere Rechtsprechung

BGE 130 II 193

  • Thema: Rechtshilfeweise Entsiegelung und Durchsuchung von Dokumenten
  • Kernaussage: Die Beschlagnahmeeinschränkungen nach Schweizer Recht gelten auch im Rechtshilfeverfahren. Anwaltsgeheimnis und kantonale Rechtsmittel gegen Zwischenentscheide.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und c (internationale Rechtshilfe)

BGE 102 IV 210

  • Thema: Beschlagnahme von Kassibern bei einem Anwalt (nach aF)
  • Kernaussage: Beschlagnahme von Kassibern des Mandanten beim Anwalt. Nach alter Fassung war der Schutz weniger weitreichend als unter der heutigen lit. a. Kassibern fallen nicht unter die Verteidigungskorrespondenz.
  • Einschlägig für: Abs. 1 lit. a (Verteidigungskorrespondenz, Abgrenzung)

Letzte Aktualisierung: 16. Juli 2025