Rechtsprechung zu Art. 264 StPO
Alle nachstehenden Entscheide sind im Volltext verifiziert; die Kernaussagen stützen sich auf die amtlichen Erwägungen und Regesten des Schweizerischen Bundesgerichts sowie kantonaler Obergerichte.
I. Leitentscheide (BGE und Grundsatzurteile)
BGer 7B_219/2026 vom 20. August 2026 (zur Publikation vorgesehen, Fünferbesetzung) — E. 2.6 f.
- Thema: Praxisänderung zu Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO; Entsiegelung bei mitbeschuldigtem Verteidiger; Informationswall
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin ermittelte wegen schweren Betäubungsmittelhandels (Inchiesta xxx; INC.2022.7775). Auskunftspersonen sagten aus, ein juristischer Kanzleimitarbeiter (E.) habe ihnen Einvernahmeprotokolle gezeigt und künftige Verhaftungen verraten. Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Strafverfahren gegen Rechtsanwalt A. (den Verteidiger des Hauptbeschuldigten) und E. wegen Begünstigung, Geldwäscherei und Mittäterschaft/Gehilfenschaft zu BetmG-Delikten und durchsuchte die Kanzlei. A. berief sich auf den absoluten Schutz der Verteidigerkorrespondenz nach lit. a.
- Kernaussage: Das Bundesgericht gibt seine bisherige Doktrin (BGE 147 IV 385 E. 2.5, BGE 138 IV 225 E. 6.1) auf, wonach Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO ein absolutes Beschlagnahmeverbot statuiert. Das Fehlen einer Ausnahmeklausel im Wortlaut von lit. a stellt ein redaktionelles Versehen dar (E. 2.6.3). Ein Verteidiger, der im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt ist, kann sich weder unter lit. a noch unter lit. c auf das Berufsgeheimnis berufen (E. 2.6.6). Liegen beide Verfahren bei derselben Staatsanwaltschaft, hat das Zwangsmassnahmengericht flankierende Schutzmassnahmen zu treffen (Informationswall, Einsichtnahme nur beim ZMG unter Weitergabeverbot an den für den Mandanten ermittelnden Staatsanwalt), um das Mandantengeheimnis im getrennten Verfahren zu wahren (E. 2.7).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a und c sowie Abs. 3
BGE 151 IV 153 — E. 3 und 4
- Thema: Quellenschutz der Medienschaffenden bei Amtsgeheimnisverletzungen («Corona-Leaks»)
- Sachverhalt: Au.o. Bundesstaatsanwalt Peter Marti ermittelte gegen Peter Lauener (Leiter Kommunikation des EDI) wegen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) im Zusammenhang mit Indiskretionen zu Covid-19-Geschäften des Bundesrats an Marc Walder (CEO der Ringier AG) und den «Blick». Die Bundesanwaltschaft verlangte die Entsiegelung von Mailboxen, Mobiltelefonen und Laptops bei Lauener, Walder und der Ringier AG.
- Kernaussage: Da die Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) nicht im abschliessenden Ausnahmekatalog von Art. 172 Abs. 2 StPO aufgeführt ist, gilt der Quellenschutz des Medienschaffenden in Verfahren nach Art. 320 StGB absolut; eine Interessenabwägung findet nicht statt (E. 3.3.1). Der Begriff der Hilfspersonen nach Art. 172 Abs. 1 StPO ist weit zu verstehen und erfasst auch Verleger, Direktionsmitglieder und Inhaber von Medienunternehmen (E. 3.4). Die Beweggründe des Informanten (selbst politisches Kalkül oder Täuschung) sind für das Eingreifen des Quellenschutzes irrelevant (E. 4.1.2). Der Schutz greift «ungeachtet des Ortes» auch für Daten auf Geräten des Informanten (E. 3.5).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c; Art. 172 StPO
BGE 151 IV 350 — E. 2.5
- Thema: Dreistufige Interessenabwägung bei Mobiltelefonen und Teilmengen-Praxis
- Sachverhalt: In der Wohnung des Beschuldigten wurden 1.2 kg Kokain sowie zwei Mobiltelefone sichergestellt. Er verlangte die Aussonderung intimer Sprach- und Bildnachrichten mit seiner Partnerin unter Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO.
- Kernaussage: Dreiteilung der Interessenabwägung: Bei schweren Straftaten überwiegt das öffentliche Aufklärungsinteresse private Geheimnisinteressen grundsätzlich ohne Weiteres (E. 2.5.4). Das ZMG prüft die Beweiseignung gerätebezogen, nicht für einzelne Dateien; es hat bei schweren Straftaten nicht zu prüfen, ob ein grundsätzlich untersuchungsrelevantes Smartphone irrelevante Teilmengen (z.B. intime Fotos/Videos) enthält (E. 2.5.3). Die Staatsanwaltschaft darf nach der Entsiegelung von Amtes wegen nur untersuchungsrelevante Daten förmlich beschlagnahmen (E. 2.5.3).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Art. 248 Abs. 1 StPO
BGE 151 IV 344 — E. 2.7 f.
- Thema: Durchsuchung von privat genutzten Smartphones und Substanziierungsobliegenheit
- Sachverhalt: Bei einer Verkehrskontrolle wurden 7.18 kg Kokaingemisch und ein Smartphone sichergestellt. Der Beschuldigte berief sich pauschal auf Aktfotos und intime Chats mit seiner Freundin.
- Kernaussage: Bei privat genutzten Smartphones ist notorisch davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen tangiert sind. Da Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO keinen absoluten Schutz gewährt, begründet dies für sich allein keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die Partei muss substanziiert darlegen, weshalb ihr Persönlichkeitsschutz das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (E. 2.7). Bei der Einfuhr von 7 kg Kokain überwiegt das öffentliche Aufklärungsinteresse ohne Weiteres (E. 2.8).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b; Art. 248 Abs. 1 StPO
BGE 151 IV 175 — E. 2.4.2 und E. 3.4
- Thema: Ausschluss von Geschäftsgeheimnissen und Kognition des ZMG für akzessorische Rügen
- Sachverhalt: Im Ermittlungsverfahren wegen Förderung der Prostitution und Drogenhandels wurden iPhones und ein Festplatten-Auszug sichergestellt. Der Betroffene berief sich auf Geschäftsverträge, Anwaltskorrespondenz und Verhältnismässigkeitsmängel (Art. 197 StPO).
- Kernaussage: Nach der neuen Fassung von Art. 248 Abs. 1 StPO per 1. Januar 2024 dürfen andere gesetzlich geschützte Geheimnisse nach Art. 173 Abs. 2 StPO (Geschäfts-, Fabrikations- und Bankgeheimnisse) nicht mehr angerufen werden, um die Siegelung zu verlangen; massgeblich sind einzig die Beschlagnahmeverbote von Art. 264 StPO (E. 2.4.2). Werden zulässigerweise Gründe nach Art. 264 StPO geltend gemacht, muss das Entsiegelungsgericht auch akzessorische Rügen nach Art. 197 StPO materiell prüfen — selbst dann, wenn es die Geheimnisgründe letztlich verwirft (E. 3.4).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c und d, Abs. 3; Art. 248 Abs. 1 StPO
BGE 151 IV 30 — E. 2 und 4
- Thema: Abschliessende Geheimnisgründe im neuen Recht und Rechtsweg für Zwangsmassnahmen
- Kernaussage: Die schutzwürdigen Geheimnisinteressen für eine Siegelung sind nach neuem Recht auf Art. 264 StPO beschränkt. Werden keine solchen Gründe dargetan, darf das ZMG Zwangsmassnahmenhindernisse nach Art. 197 StPO nicht akzessorisch prüfen; diese müssen mit Beschwerde nach Art. 393 StPO bei der Beschwerdekammer geltend gemacht werden (E. 4).
- Einschlägig für: Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO
BGE 150 IV 470 — E. 3.1 und 4.3
- Thema: Sachverhaltsabklärung (Fact-Finding) und Beilagen zur Anwaltskorrespondenz
- Kernaussage: Das Anwaltsgeheimnis umfasst sämtliche berufstypischen anwaltlichen Tätigkeiten und beschränkt sich nicht auf das Vertretungsmonopol. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Fact-Finding, interne Mandatsuntersuchung) gehört zum Kernbereich der Mandatsführung und ist geschützt (E. 3.1). Mandatsbezogene Kopien und Beilagen teilen den Schutz der Anwaltskorrespondenz (E. 4.3).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c und d; Art. 171 StPO
BGE 148 IV 221 — E. 2–4
- Thema: Verbot der Datenspiegelung und Entsperrung vor gerichtlicher Entsiegelung (Rolex-Schmuggel)
- Sachverhalt: Ein Reisender schmuggelte zehn Rolex-Uhren am Körper. Die Zollverwaltung forderte Zugangscodes zu drei Handys/Tablets; der Betroffene verweigerte diese und verlangte Siegelung. Die Zollverwaltung beauftragte das fedpol vor der Siegelung mit «Unlock mit Bruteforce und Extraction» und spiegelte die Daten.
- Kernaussage: Die Strafbehörde darf vor der gerichtlichen Entsiegelung weder Datenträger entsperren noch spiegeln. Dies verletzt den Zweck der Siegelung und den Nemo-tenetur-Grundsatz (E. 2.2 f.). Eine vorzeitige Entsperrung/Spiegelung stellt einen unheilbaren Verfahrensfehler dar, der zur Unverwertbarkeit der Daten, zur gerichtlichen Vernichtung der Spiegelungsdaten und zur Rückgabe der Geräte führt (E. 4.2 f.).
- Einschlägig für: Abs. 3 i.V.m. Art. 248 StPO
BGE 147 IV 385 — E. 2
- Thema: Persönliche Reichweite von Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO; Anwaltszulassung nach BGFA
- Kernaussage: Der Schutz von Drittmandaten unter lit. d beschränkt sich auf Anwältinnen und Anwälte, die nach dem BGFA zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt sind. Ausländische Anwälte oder Rechtsberater ohne BGFA-Zulassung geniessen kein Beschlagnahmeverbot.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. d; BGFA
BGE 144 IV 74 — E. 2
- Thema: Abgrenzung von entsiegelungsrelevanten Aufzeichnungen zu Deliktsobjekten
- Kernaussage: Gegenstände, die offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegen und als Beweismittel, Einziehungsobjekte oder Deliktsgut (Drogen, Bargeld, Beute) dienen, unterliegen nicht der Siegelung und sind der Staatsanwaltschaft direkt zur Beschlagnahme nach Art. 263 ff. StPO zu überlassen.
- Einschlägig für: Abs. 2 und Abs. 3
BGE 143 IV 462 — E. 2.2 und 2.3
- Thema: Abgrenzung eigentliche anwaltliche Berufstätigkeit vs. Organhandeln
- Kernaussage: Unter das Anwaltsgeheimnis fallen anvertraute Tatsachen, Schriftwechsel und Honorarforderungen aus der eigentlichen Berufstätigkeit. Keinen Schutz geniessen Handlungen, die der Anwalt als Verwaltungsrat/Organ vornimmt, sowie blosse Weiterleitungen von Schriftstücken Dritter.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. d
BGE 141 IV 77 — E. 4 und 5
- Thema: Arztgeheimnis, beschuldigter Arzt und Pflicht zur Anonymisierung
- Sachverhalt: Strafuntersuchung gegen einen Schwyzer Arzt wegen unerlaubter Selbstdispensation. Das ZMG bewilligte die pauschale Entsiegelung sämtlicher Patientenakten.
- Kernaussage: Zwangsmassnahmen gegen Patienten als unbeteiligte Dritte verlangen gesteigerte Zurückhaltung (Art. 197 Abs. 2 StPO). Bei beschuldigten Ärzten hat das ZMG eine Triage vorzunehmen und unentbehrliche Unterlagen vor der Freigabe an die Staatsanwaltschaft bezüglich der Patientennamen zwingend zu anonymisieren.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c und Abs. 3
BGE 140 IV 108 — E. 6
- Thema: Quellenschutz der Medienschaffenden bei Christoph Blocher («Hildebrand-Affäre»)
- Kernaussage: Der Passus «ungeachtet des Ortes» in Art. 264 Abs. 1 StPO schützt Gegenstände und Daten aus dem Verkehr mit Journalisten auch dann, wenn sie sich im Gewahrsam des Informanten oder unbeteiligter Dritter befinden.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c; Art. 172 StPO
BGE 140 IV 28 — E. 4.3.4 f.
- Thema: Siegelungsberechtigung und Amtespflicht zur Fristgewährung
- Kernaussage: Zur Siegelung berechtigt ist jede Person, die ein rechtlich geschütztes Geheimnisinteresse geltend macht. Die Strafbehörden haben vor einer Durchsuchung von Amtes wegen Gelegenheit zum Siegelungsantrag einzuräumen.
- Einschlägig für: Abs. 3 i.V.m. Art. 248 StPO
BGE 138 IV 225 — E. 6 und 7
- Thema: Mitbeschuldigter Anwalt und Verbot der Schein-Substitution (St. Moritzer Liegenschaftsaffäre)
- Kernaussage: Ein in der Sache selbst mitbeschuldigter Anwalt kann untersuchungsrelevante Mandatsunterlagen nicht dem behördlichen Zugriff entziehen, indem er Büropartner oder Korrespondenzanwälte substituiert (E. 6.3). Betroffene trifft eine Mitwirkungsobliegenheit bei der Darlegung fehlender Untersuchungsrelevanz (E. 7.1).
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c und d
BGE 142 IV 207 — E. 7–9
- Thema: Selbstbelastungsfreiheit (Nemo tenetur) bei bankinternen Memoranden
- Kernaussage: Ein bankinternes Rechtsgutachten, das im FINMA-Aufsichtsverfahren erstellt wurde, unterliegt im Strafverfahren nicht automatisch einem Beschlagnahmeverbot, wenn es auf nicht strafbewehrter Auskunftspflicht beruhte.
- Einschlägig für: Abs. 1 i.V.m. Art. 265 Abs. 4 StPO
II. Weitere Entscheide (Bundesgericht und kantonale Praxis)
BGer 7B_165/2026 vom 5. August 2026 — E. 2.4.1–2.4.4
- Thema: Form des Entsiegelungsgesuchs; analoge Anwendung von Art. 110 StPO
- Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis reichte am 4. August 2025 ein eingescanntes, handschriftlich unterzeichnetes, aber nicht elektronisch signiertes Entsiegelungsgesuch per E-Mail beim Zwangsmassnahmengericht ein. Das ZMG trat mangels gültiger Form nicht ein. Die Beschuldigte hatte zwei Mobiltelefone, drei Laptops und Akten gleichentags siegeln lassen; die 20-tägige Frist von Art. 248 Abs. 3 StPO war abgelaufen.
- Kernaussage: Art. 248 Abs. 3 StPO enthält keine eigene Formvorschrift; das Bundesgericht leitet die Schriftlichkeit aus dem Begründungserfordernis, dem Ablauf des Entsiegelungsverfahrens (Art. 248a Abs. 3 und 4 StPO) und der systematischen Nähe zu Art. 241 Abs. 1 StPO ab und zieht ergänzend Art. 110 StPO heran. Ein per E-Mail ohne qualifizierte Signatur eingereichtes Entsiegelungsgesuch erfüllt die Schriftlichkeit nicht. An die Staatsanwaltschaft werden keine geringeren formellen Anforderungen gestellt als an Private: «Es leuchtet nicht ein, weshalb bei ihr geringere Anforderungen an die Form zu stellen wären als bei einer Privatperson oder einem Rechtsanwalt.» Eine Nachfrist kommt nicht in Frage, wenn die Behörde sich bewusst für die E-Mail-Form entschieden hat.
- Ausgang: Abweisung der Beschwerde der Oberstaatsanwaltschaft, soweit Eintreten; die Gegenstände bleiben versiegelt.
- Einschlägig für: Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 3, Art. 110 StPO
BGer 7B_734/2025 vom 28. Mai 2026 — E. 2.6 f. und E. 3.3
- Thema: Kanzleidurchsuchung und Triage im Fall der «Sarco»-Suizidkapsel in Schaffhausen
- Kernaussage: Rechtsanwälte, die eine Sterbehilfeorganisation bei der Durchführung eines Suizids vor Ort juristisch und organisatorisch begleiten, sind materiell als Beschuldigte (Art. 115 und Art. 128 StGB) zu führen. Das Mandatsdossier ist der Entsiegelung zugänglich. Das ZMG hat jedoch unbeteiligte Anwälte der Kanzlei und fremde Mandate durch Triage auszusondern.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. d und Abs. 3
BGer 7B_523/2025 vom 19. Juni 2026 — E. 3 und 4
- Thema: Ausschluss von Unternehmensjuristen und Unzulässigkeit schematischer Datumsfilter
- Kernaussage: Auf Firmenhandys gespeicherte Geschäftsgeheimnisse begründen kein Siegelungsrecht unter Art. 264 StPO; der Schutz erfolgt im Verfahren via Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO. Ein Antrag auf pauschale Ausscheidung aller Daten vor einem bestimmten Stichtag ist unzulässig, da elektronische Datumsstempel keinen Beweis für den Zeitpunkt des Datenzugangs erbringen.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. d und Abs. 3
BGer 7B_134/2025 vom 28. Mai 2026 — E. 3.2
- Thema: Berufsgeheimnis der Anwälte und Verteidiger unter lit. c
- Kernaussage: Bestätigung, dass das nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO geschützte Zeugnisverweigerungsrecht das strafbewehrte Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB und Art. 13 BGFA bildet.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. c
Obergericht Aargau, SBK.2023.283 vom 23. November 2023 — E. 3.3.4
- Kanton: Aargau
- Thema: Kantonale Substanziierungsobliegenheit bei Mobiltelefonen
- Kernaussage: Wer sich auf Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO beruft, muss im Entsiegelungsverfahren konkrete Applikationen, Chatpartner oder Ordnerpfade bezeichnen. Eine unsubstanziierte Pauschalbehauptung («private Fotos und Chats») führt zur vollständigen Abweisung des Siegelungsbegehrens.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b und Abs. 3
Obergericht Zürich, UE210345 vom 8. Juni 2022 — E. 2.3
- Kanton: Zürich
- Thema: Zweistufige richterliche Triage bei sichergestellten Kanzleidaten
- Kernaussage: Werden Kanzleiserver sichergestellt, hat das ZMG unter Beizug eines IT-Sachverständigen Drittmandate auszusondern und die verbleibenden Daten nach definierten Keywords zu filtern, bevor die Staatsanwaltschaft Einsicht erhält.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. d und Abs. 3
BGE 137 IV 189 — E. 4.2 und 5
- Thema: Mitwirkungsobliegenheit bei elektronischen Datenträgern
- Kernaussage: Verpflichtung der betroffenen Partei zur konkreten Bezeichnung geheimnisgeschützter Dateien bei umfangreichen elektronischen Datenträgern.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. b und Abs. 3
BGE 102 IV 210 — E. 4
- Thema: Kassiber und mandatsfremde Schriftstücke beim Anwalt
- Kernaussage: Geheime schriftliche Mitteilungen an Dritte, die dem Anwalt nicht zur Ausübung seines rechtmässigen Mandats übergeben wurden, unterstehen nicht dem Schutz des Berufsgeheimnisses.
- Einschlägig für: Abs. 1 lit. a
Letzte Aktualisierung: 12. September 2026