Zum Inhalt springen

Art. 264 StPO — Einschränkungen der Beschlagnahme

Gesetzeswortlaut

Art. 264 StPO — Einschränkungen

1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:

a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;

b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;

c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;

d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.

2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.

3 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 312.0, Stand der Konsolidierung 1. April 2025. Abs. 1 lit. c wurde neu gefasst und lit. d eingefügt durch Ziff. I 6 des BG vom 28. September 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, in Kraft seit 1. Mai 2013 (AS 2013 847; BBl 2011 8181). Abs. 3 wurde neu gefasst durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).


Überblick und Bedeutung

Art. 264 StPO begrenzt die allgemeine Beweismittelbeschlagnahme (Art. 263 StPO). Die Bestimmung bezweckt den Schutz elementarer rechtsstaatlicher Vertrauensverhältnisse, des Berufs- und Amtsgeheimnisses sowie der verfassungs- und konventionsrechtlich garantierten Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK).

In der forensischen Praxis bildet Art. 264 StPO die materielle Bezugsnorm für jedes Siegelungsverfahren (Art. 248 StPO). Seit der StPO-Revision vom 1. Januar 2024 verweist Art. 248 Abs. 1 StPO abschliessend auf Art. 264 StPO: Gesetzliche Geheimnisgründe ausserhalb dieses Katalogs — insbesondere Bank-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse nach Art. 173 Abs. 2 StPO — berechtigen nicht mehr zur Siegelung (BGE 151 IV 30 E. 2; BGE 151 IV 175 E. 2.4.2).

Prüfschema: Die Beschlagnahmeverbote auf einen Blick

Die nachstehende Tabelle stellt den Prüfungsablauf der Norm dar. Sie bildet zugleich das Inhaltsverzeichnis der folgenden Kommentierung:

Schicht / MerkmalNormstelleSchutzbereich & KernvoraussetzungBeweislast & BeweismassAbschnitt
VerteidigungskorrespondenzAbs. 1 lit. aNotizen, Entwürfe und Korrespondenz der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung; Durchbrechung bei Mitbeschuldigung (Informationswall)Partei/Verteidigung: formeller Status als Verteidiger; Glaubhaftmachen des MandatsbezugsAbschnitt A
Persönliche AufzeichnungenAbs. 1 lit. bHöchstpersönliche Privatsphäre (Tagebücher, private Chats/Bilder); 3-Stufen-Doktrin bei Smartphones nach DeliktsschwereBeschuldigte Person: gesteigerte Substanziierungsobliegenheit des überwiegenden SchutzinteressesAbschnitt B
Verkehr mit ZeugnisverweigerungsberechtigtenAbs. 1 lit. cAnwaltsgeheimnis (Art. 171 StPO), Quellenschutz der Medien (Art. 172 StPO), Arztgeheimnis (Art. 171 StPO), Amtsgeheimnis (Art. 170 StPO)Betroffene Person: Glaubhaftmachen des Zeugnisverweigerungsrechts und fehlender EigenbeschuldigungAbschnitt C
Drittmandate von AnwältenAbs. 1 lit. dUnterlagen unbeteiligter Dritter mit BGFA-Anwälten; Ausschluss von In-House Counsel und Organhandeln; KanzleidurchsuchungKanzlei / Dritter: BGFA-Berechtigung zur Vertretung und typische anwaltliche BerufsausübungAbschnitt D
Grenze der MitbeschuldigungAbs. 1 lit. c, d (analog lit. a)Ausschluss des Schutzes bei Tatbeteiligung im gleichen Sachzusammenhang; materieller BeschuldigtenbegriffStrafverfolgungsbehörde: hinreichender Tatverdacht der Mittäterschaft, Gehilfenschaft oder BegünstigungAbschnitt E
Vorrang von Rückgabe und EinziehungAbs. 2Deliktsgut, Erzeugnisse und Einziehungswerte (Art. 70 ff. StGB); keine Siegelung reiner TatobjekteStrafbehörde: Nachweis der Einziehungs- oder Rückgabeeigenschaft (Art. 263 Abs. 1 lit. c–d StPO)Abschnitt F
Verfahren der SiegelungAbs. 3 i.V.m. Art. 248 ff. StPOSiegelungsantrag, Verbot von Datenspiegelung/Entsperrung vorab, Zuständigkeit für akzessorische Rügen (Art. 197 StPO)Inhaber: unverzügliches Siegelungsbegehren; StA: fristgerechtes Entsiegelungsgesuch innert 20 TagenAbschnitt G

Kommentierung

A. Unterlagen aus dem Verkehr mit der Verteidigung (Abs. 1 lit. a)

Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO garantiert den vertraulichen, unüberwachten Verkehr zwischen der beschuldigten Person und ihrer frei gewählten oder amtlich bestellten Verteidigung (Art. 157 ff. StPO; Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 3 lit. b und c EMRK). Der Schutz umfasst sämtliche Dokumente, Entwürfe, Gutachten, Verteidigungsnotizen, Plädoyers sowie schriftliche und elektronische Kommunikation, die dem Zweck der Mandatsführung dienen. Das Verbot gilt «ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind» — erfasst werden mithin Dokumente beim Verteidiger, bei der beschuldigten Person und bei Hilfspersonen.

1. Bisherige Praxis: Doktrin des absoluten Beschlagnahmeverbots

Nach bisheriger ständiger Praxis ging das Bundesgericht davon aus, dass Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO ein absolutes Beschlagnahme- und Entsiegelungsverbot statuiere (BGE 147 IV 385 E. 2.5; BGE 138 IV 225 E. 6.1). Da der Wortlaut von lit. a — anders als lit. c und lit. d — keine Ausnahme für den Fall enthielt, dass der Verteidiger selbst mitbeschuldigt ist, wurde angenommen, dass Verteidigerakten selbst bei schwerem Tatverdacht gegen den Anwalt von jedem staatlichen Zugriff ausgeschlossen blieben.

2. Praxisänderung: Durchbrechung bei Mitbeschuldigung des Verteidigers (BGer 7B_219/2026)

Mit Grundsatzentscheid einer Fünferbesetzung hat das Bundesgericht diese Doktrin ausdrücklich aufgegeben (BGer 7B_219/2026 vom 20. August 2026).

Der Lebenssachverhalt

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Tessin führte ein Ermittlungsverfahren wegen qualifizierten Betäubungsmittelhandels (Inchiesta xxx; INC.2022.7775). Bei der Auswertung von Chatnachrichten und den Vorbereitungshandlungen einzelner Beschuldigter vor Festnahmen stellten die Ermittler fest, dass Beteiligte über Detailkenntnisse verfügten, die ausschliesslich in den behördlichen Untersuchungsakten standen. Einvernommen als Auskunftspersonen sagten zwei frühere Klienten einer Anwaltskanzlei in Bellinzona aus, ein juristischer Mitarbeiter der Kanzlei (E.) habe ihnen Einsicht in Einvernahmeprotokolle gewährt und Namen künftig festzunehmender Personen genannt, woraufhin diese gewarnt wurden und Bargeld beiseiteschafften. Als Verteidiger des Hauptbeschuldigten trat Rechtsanwalt A. auf, während E. ihm assistierte; beide hatten Akteneinsicht.

Die Staatsanwaltschaft eröffnete daraufhin ein Strafverfahren gegen Rechtsanwalt A. und E. wegen Begünstigung (Art. 305 StGB), Geldwäscherei und Mittäterschaft bzw. Gehilfenschaft zu schwerer Widerhandlung gegen das BetmG. Am 16. Januar 2024 durchsuchte die Polizei die Kanzleiräume und stellte sämtliche physischen Dossiers und Datenträger sicher. Rechtsanwalt A. und sein Mandant verlangten die Siegelung bezüglich sämtlicher Dokumente aus der Mandatsführung. Das Zwangsmassnahmengericht (Giudice dei provvedimenti coercitivi, GPC) bewilligte die Entsiegelung der Papierakten.

Die rechtliche Weichenstellung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht wies das Hauptbegehren des Anwalts auf absoluten Schutz ab und vollzog eine Praxisänderung:

  1. Redaktionelles Versehen: Historisch unterschied Art. 274 des Vorentwurfs (AP StPO) nach dem Aufbewahrungsort: Bei der beschuldigten Person durften Verteidigungsakten nicht beschlagnahmt werden (Abs. 1), während bei Zeugnisverweigerungsberechtigten eine Beschlagnahme zulässig war, wenn diese im gleichen Verfahren selbst beschuldigt waren (Abs. 3). Als der Gesetzgeber die Bestimmung ortsunabhängig fasste, unterblieb die redaktionelle Aufnahme der Ausnahmeklausel in lit. a; ein Wille zur Besserstellung des mitbeschuldigten Verteidigers gegenüber anderen Berufsgeheimnisträgern bestand nie (E. 2.6.3).
  2. Gleicher Schutzumfang: Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO gewährt keinen weitergehenden Schutz als lit. c. Ein Verteidiger, der im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt ist, kann sich weder auf lit. a noch auf lit. c berufen, um einer Entsiegelung entgegenzutreten (E. 2.6.6).
  3. Schutz des Mandantengeheimnisses und Informationswall: Liegen das Verfahren gegen den Mandanten und jenes gegen den Anwalt bei derselben Staatsanwaltschaft, besteht die Gefahr, dass die entsiegelten Verteidigungsakten im getrennt geführten Verfahren des Mandanten zu dessen Nachteil verwendet werden. Um diesen Grundrechtskonflikt zu lösen, hat das ZMG verfahrensrechtliche Schutzmassnahmen anzuordnen — namentlich einen Informationswall (z.B. Akteneinsicht für den Anwalts-Staatsanwalt ausschliesslich in den Räumen des ZMG unter absolutem Verbot der Weitergabe an den für den Mandanten ermittelnden Staatsanwalt; E. 2.7.2 f.).

3. Grenzen des Schutzes im Übrigen

  • Schein-Substitution: Ein mitbeschuldigter Anwalt kann untersuchungsrelevante Unterlagen nicht dem Zugriff entziehen, indem er Büropartner oder Korrespondenzanwälte mit dem Mandat substituiert (BGE 138 IV 225 E. 6.3).
  • Mandatsfremde Kassiber: Schriftstücke und Gegenstände, die nicht der rechtmässigen Verteidigung dienen, sondern der Begehung neuer Straftaten, der Verabredung von Kollusion oder der geheimen Nachrichtenübermittlung an Drittpersonen (Kassiber), fallen von vornherein nicht unter Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO (BGE 102 IV 210 E. 4).

Leitsatz. Der Schutz der Verteidigungskorrespondenz nach Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO schirmt ausschliesslich die legitime Mandatsführung ab. Ist der Verteidiger im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt, greift das Beschlagnahmeverbot nicht mehr; das Geheimhaltungsinteresse des Mandanten im getrennten Hauptverfahren ist durch einen gerichtlichen Informationswall abzusichern.


B. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz (Abs. 1 lit. b)

Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO schützt Tagebücher, Agenden, persönliche Notizen, private Briefe sowie den elektronischen Nachrichtenverkehr (WhatsApp, SMS, E-Mails, Mediendateien) der beschuldigten Person. Der Schutz beruht auf Art. 13 BV und Art. 8 EMRK. Im Unterschied zu den Berufsgeheimnissen gewährt lit. b keinen absoluten Schutz: Die Beschlagnahme ist nur ausgeschlossen, wenn das Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt.

1. Smartphone-Durchsuchung und relative Natur des Schutzes

In der heutigen Ermittlungspraxis betrifft Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO fast ausschliesslich die Sicherstellung und Entsiegelung digitaler Geräte (Smartphones, Tablets, Notebooks). Smartphones vereinen Telefon, Fotoapparat, Tagebuch, Terminplaner, Chatkanäle und private Finanz- sowie Gesundheitsdaten in einem einzigen Gegenstand.

  • Ausgangsvermutung: Bei der vollständigen Durchsuchung eines privat genutzten Smartphones ist notorisch davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind (BGE 151 IV 344 E. 2.7).
  • Kein automatischer Nachteil nach Art. 93 BGG: Da persönliche Aufzeichnungen keinen absoluten Schutz geniessen, begründet die blosse Behauptung, das Gerät enthalte Privates, für sich allein noch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG. Die betroffene Person muss substanziiert darlegen, weshalb ihr Geheimhaltungsinteresse dem staatlichen Aufklärungsinteresse vorgeht (BGE 151 IV 344 E. 2.7).
Der Fall der Kokain-Einfuhr (BGE 151 IV 344)

Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte eine Strafuntersuchung gegen A. wegen qualifizierter Widerhandlung gegen das BetmG (Art. 19 Abs. 2 lit. a BetmG). Anlässlich einer Strassenkontrolle am 12. November 2024 wurden in seinem Fahrzeug sechs Blöcke Kokaingemisch mit einem Gesamtgewicht von 7.18 Kilogramm sowie sein Smartphone sichergestellt. A. verlangte die Siegelung mit der Begründung, in der Foto-App sowie in WhatsApp- und SMS-Nachrichten befänden sich intime Aktfotos und Videos von ihm und seiner Freundin; eine Kenntnisnahme verletze seine Privatsphäre irreparabel.

Das ZMG Zürich bewilligte die Entsiegelung vollumfänglich, und das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein: Angesichts des Vorwurfs der Einfuhr von über 7 kg Kokain überwiegt das öffentliche Aufklärungsinteresse das Interesse des Beschuldigten am Schutz intimer Privataufnahmen ohne Weiteres (E. 2.8).

2. Die 3-Stufen-Doktrin des Bundesgerichts (BGE 151 IV 350)

In Fortführung dieser Grundsätze hat das Bundesgericht die Interessenabwägung bei Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO in einer verbindlichen dreistufigen Typologie konsolidiert (BGE 151 IV 350 E. 2.5.4):

DeliktskategorieGesetzliche Massstäbe der InteressenabwägungRechtsfolge für Siegelung und Triage
1. Schwere Straftaten
(Verbrechen, qualifizierte Betäubungsmitteldelikte, schwere Gewalt- und Sexualstraftaten)
Das öffentliche Strafverfolgungs- und Aufklärungsinteresse überwiegt die privaten Geheimnisinteressen grundsätzlich ohne Weiteres.Vollumfängliche Entsiegelung;
Das ZMG muss keine irrelevanten Teilmengen (Urlaubsfotos, intime Chats) ausscheiden.
2. Mittelschwere Delikte
(Vergehen, Vermögensdelikte mittlerer Schwere, Fahrlässigkeitstatbestände)
Privatsphäre weicht nur insoweit, als sich die Behörden aus den Daten konkret einen massgeblichen Erkenntnisgewinn versprechen.Differenzierte Triage;
Die StA muss das Gesuch zeitlich und sachlich eingrenzen; ZMG ordnet Filterung an.
3. Bagatellfälle
(Übertretungen, leichte Delikte ohne schweren Eingriff)
Das Interesse der betroffenen Person am Schutz ihrer persönlichen Daten wiegt regelmässig höher als das Aufklärungsinteresse.Entsiegelung unzulässig;
Vollständige Smartphone-Durchsuchung von vornherein unverhältnismässig (Art. 197 StPO).
Der Winterthurer Drogenfall und die Teilmengen-Praxis

Der Beschuldigte im Verfahren BGE 151 IV 350 wurde verdächtigt, mit Betäubungsmitteln gehandelt zu haben; in seiner Wohnung wurden 1.2 kg Kokain sichergestellt. Seine beiden Smartphones sollten nach seinem Willen gerichtlich nach dem Stichwort «B.» durchsucht werden, um intime Sprach- und Bildnachrichten mit seiner Partnerin vor der Staatsanwaltschaft geheim zu halten.

Das Bundesgericht präzisierte die Triagepflicht des ZMG grundlegend:

  • Gerätebezogene, nicht dateibezogene Relevanzprüfung: Das ZMG prüft die Beweiserheblichkeit für jede Sicherstellung als Ganzes (Aktenordner, Geschäftshandy, Privathandy, Tablet). Erweist sich ein Gerät als offensichtlich irrelevant (z.B. ein rein privates Mobiltelefon bei ausschliesslich untersuchten Delikten im Geschäftsbetrieb), bleibt es versiegelt (E. 2.5.3; vgl. BGE 141 IV 77 E. 4.3).
  • Keine Triage irrelevanter Teilmengen bei schweren Delikten: Ist ein Gerät grundsätzlich beweiserheblich, hat das ZMG nicht zu prüfen, ob sich darauf irrelevante Teilmengen (Urlaubsfotos, private Chats) befinden. Es liegt in der Natur der Sache digitaler Durchsuchungen, dass Ermittler auch Nichtrelevantes sichten.
  • Amtliche Pflicht der Staatsanwaltschaft: Nach erfolgter Entsiegelung darf die Staatsanwaltschaft von Amtes wegen ausschliesslich untersuchungsrelevante Inhalte förmlich beschlagnahmen und zu den Strafakten nehmen; alles Übrige ist aus den Akten fernzuhalten (E. 2.5.3).

3. Kasuistiktabelle: Grenzkasuistik zu persönlichen Aufzeichnungen

Sachverhalt / KonstellationRüge der betroffenen ParteiBeurteilung der GerichteFundstelle
Einfuhr von 7.18 kg Kokain im Auto; Sicherstellung des privaten SmartphonesIntime Aktfotos und Liebes-Chats mit der LebensgefährtinEntsiegelung geschützt. Bei schweren Verbrechen überwiegt das Aufklärungsinteresse ohne Weiteres; kein Nichteintretensgrund nach Art. 93 BGG.BGE 151 IV 344 E. 2.8
Sicherstellung von zwei Mobiltelefonen bei 1.2 kg Kokain in WohnungAntrag auf Aussonderung intimer Sprachnachrichten nach SuchbegriffEntsiegelung geschützt. ZMG muss bei schweren Vorwürfen keine irrelevanten Teilmengen aussondern.BGE 151 IV 350 E. 2.5.5
Verdacht auf fahrlässige Brandstiftung und Indoor-Hanfanlage; FirmenhandyPauschaler Hinweis auf private E-Mails und FotosEntsiegelung geschützt. Pauschale Behauptung ohne Nennung konkreter E-Mails oder Dateien genügt der Substanziierungspflicht nicht.BGer 7B_523/2025 E. 3.3
Unerlaubte Medikamentenabgabe durch Arzt; Privates MobiltelefonPrivate Steuerunterlagen, Urlaubsfotos und BankauszügeTeilweise geschützt. Bei Vergehen gegen das Heilmittelgesetz sind offensichtlich private Urlaubsfotos vom ZMG auszusondern.BGE 141 IV 77 E. 5.6

Leitsatz. Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz geniessen nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO keinen absoluten Schutz. Bei schweren Delikten überwiegt das staatliche Verfolgungsinteresse die private Geheimsphäre regelmässig ohne Weiteres; eine Vorab-Aussonderung irrelevanter Bild- und Chatdateien durch das Zwangsmassnahmengericht findet nicht statt.


C. Verkehr mit zeugnisverweigerungsberechtigten Personen (Abs. 1 lit. c)

Lit. c schützt Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, denen nach den Art. 170–173 StPO ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Das Verbot greift unter zwei kumulativen Voraussetzungen:

  1. Das Verhältnis untersteht einem gesetzlichen Zeugnisverweigerungsrecht (insb. Art. 170 für Beamte, Art. 171 für Berufsgeheimnisträger, Art. 172 für Medienschaffende);
  2. Die Person ist im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt.

1. Quellenschutz der Medienschaffenden (Art. 172 StPO)

Der Quellenschutz der Medienschaffenden dient als Pfeiler der freien Meinungsbildung und der Wächterfunktion der Medien (Art. 17 Abs. 3 BV; Art. 10 EMRK). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts legt den Schutzbereich von Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 172 StPO denkbar weit aus:

Der Grundsatzentscheid zur «Hildebrand-Affäre» (BGE 140 IV 108)

Die Zürcher Staatsanwaltschaft ermittelte gegen Christoph Blocher wegen Gehilfenschaft und versuchter Verleitung zur Bankgeheimnisverletzung. Ein Bankangestellter hatte Blocher vertrauliche Unterlagen über Devisengeschäfte des damaligen SNB-Präsidenten übergeben; Blocher leitete diese an die Redaktion der «Weltwoche» weiter. Bei der Durchsuchung von Blochers Wohnhaus wurden Dokumente sichergestellt, deren Siegelung er bezüglich der Kontakte mit Journalisten verlangte. Die Vorinstanz vertrat die Ansicht, der Passus «ungeachtet des Ortes» schütze nur Gegenstände im Gewahrsam der Journalisten, nicht aber Dokumente beim Informanten selbst.

Das Bundesgericht hob diesen Entscheid auf:

  • Wortlaut und Wille des Gesetzgebers: Anhand der parlamentarischen Beratungen (Voten Berset, Blocher, Thanei) legte das Gericht dar, dass «ungeachtet des Ortes» nach dem Willen des Gesetzgebers gerade auch den Gewahrsam des Informanten oder unbeteiligter Dritter erfasst (E. 6.6).
  • Das Wort «Verkehr»: «Verkehr» impliziert ein Hin und Her. Müsste ein Informant befürchten, dass E-Mails oder Notizen bei ihm beschlagnahmt werden, müsste er den Kontakt abbrechen oder Daten vernichten, was die journalistische Arbeit vereiteln würde (E. 6.5).
Der Grundsatzentscheid zu den «Corona-Leaks» (BGE 151 IV 153)

Im Strafverfahren gegen Peter Lauener (ehemaliger Kommunikationschef des EDI) wegen Amtsgeheimnisverletzung (Art. 320 StGB) liess die Bundesanwaltschaft Mobiltelefone, Laptops und Mailkonten von Lauener sowie von Marc Walder (CEO der Ringier AG) und der Ringier AG sicherstellen. Untersucht wurde der Verdacht, Lauener habe vertrauliche Beschlussentwürfe zu Covid-19-Massnahmen vor Bundesratssitzungen an Ringier weitergeleitet, um über Medienberichte im «Blick» Druck auf die Meinungsbildung des Bundesrats auszuüben. Die Bundesanwaltschaft argumentierte, der Quellenschutz sei rechtsmissbräuchlich angerufen worden und Walder sei als Verlags-CEO kein Journalist im engeren Sinn.

Das Bundesgericht wies die Beschwerde der Bundesanwaltschaft vollumfänglich ab (BGE 151 IV 153):

  1. Absoluter Schutz bei Amtsgeheimnisverletzung: Art. 172 Abs. 2 StPO enthält einen abschliessenden Ausnahmekatalog schwerer Straftaten, bei denen der Quellenschutz durchbrochen werden darf. Art. 320 StGB (Amtsgeheimnisverletzung) ist in diesem Katalog nicht enthalten. Damit gilt der Quellenschutz in solchen Verfahren absolut; eine richterliche Interessenabwägung findet nicht statt (E. 3.3.1).
  2. Weites Verständnis der «Hilfspersonen»: Unter Art. 172 Abs. 1 StPO fallen nicht nur Redaktoren, sondern sämtliche Personen, die an der Vorbereitung, Produktion und Verbreitung von Medien mitwirken. Als Hilfspersonen gelten auch Verlagsleiter, Mitglieder der Direktion und Medieninhaber (E. 3.4 und 4.1.1).
  3. Irrelevanz des Informantenmotivs: Die Beweggründe des Informanten (selbst politisches Taktieren oder Täuschung) spielen für die Geltung des Quellenschutzes keine Rolle; für die Einrede des Rechtsmissbrauchs besteht kein Raum (E. 4.1.2).

2. Ärztliches Berufsgeheimnis (Art. 171 StPO)

Das Arztgeheimnis schützt das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient sowie die Intimsphäre der Behandelten (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK, Art. 321 StGB).

Die Schwyzer Arztpraxis (BGE 141 IV 77)

Gegen einen Arzt wurde ein Strafverfahren wegen unerlaubter Selbstdispensation und Missachtung eines kantonalen Praxisverbots geführt. Die Staatsanwaltschaft stellte in drei Hausdurchsuchungen sämtliche Patientenakten, Medikamentenbestellungen und Praxis-Computer sicher. Das ZMG bewilligte die pauschale Entsiegelung aller Akten mit dem Argument, die Strafbehörde kenne den Inhalt noch nicht und werde Irrelevantes nach der Sichtung ausscheiden.

Das Bundesgericht hob den Entscheid auf:

  • Schutz nicht beschuldigter Dritter (Art. 197 Abs. 2 StPO): Zwangsmassnahmen, die in die Grundrechte unbeteiligter Patienten eingreifen, verlangen ein Höchstmass an Zurückhaltung.
  • Pflicht zur Triage und Anonymisierung: Krankengeschichten dürfen nicht pauschal freigegeben werden. Das ZMG muss vor der Überlassung an die Staatsanwaltschaft eine Triage vornehmen und bei untersuchungsrelevanten Akten die Patientennamen schwärzen bzw. anonymisieren (BGE 141 IV 77 E. 5.5 f.).

3. Anwaltsgeheimnis: Fact-Finding und Beilagen (BGE 150 IV 470)

Das Anwaltsgeheimnis unter Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO erfasst jede berufstypische Mandatsführung. Das Bundesgericht stellte klar (BGE 150 IV 470 E. 3.1 und 4.3):

  • Sachverhaltsermittlung als Kernaufgabe: Das Anwaltsgeheimnis beschränkt sich nicht auf das Monopol der Prozessführung. Die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts (Fact-Finding, interne Untersuchung) gehört zum Kernbereich der Mandatsführung und ist geschützt.
  • Beilagen und Beweiskopien: Kopien von Dokumenten und Beweismitteln, die der Anwaltskorrespondenz als mandatsrelevante Beilagen beigefügt werden, unterstehen demselben Schutz wie das Anschreiben selbst.

Leitsatz. Der Schutz nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO gilt für journalistische Quellen absolut bei allen Delikten, die nicht im Ausnahmekatalog von Art. 172 Abs. 2 StPO aufgeführt sind — ungeachtet der Motive des Informanten und unabhängig davon, ob sich die Daten beim Journalisten, beim Verlag oder beim Informanten befinden. Bei ärztlichen Unterlagen beschuldigter Mediziner hat das Zwangsmassnahmengericht zwingend eine Triage und Anonymisierung der Patientendaten vorzunehmen.


D. Drittmandate und Reichweite des Anwaltsgeheimnisses (Abs. 1 lit. d)

Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO schützt Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person (d.h. eines nicht beschuldigten Dritten) mit deren Anwalt. Der Tatbestand bezweckt die Abschirmung unbeteiligter Mandanten vor dem Zugriff der Strafjustiz, namentlich im Fall von Hausdurchsuchungen in Anwaltskanzleien oder bei Drittgesellschaften.

1. Formelle Voraussetzung: Berechtigung nach dem BGFA

Lit. d verlangt ausdrücklich, dass die Anwältin oder der Anwalt «nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist».

  • Ausschluss ausländischer Anwälte ohne BGFA-Eintrag: Der Schutz beschränkt sich auf Anwälte, die nach den Art. 2, 4, 13, 21 ff. oder 27 ff. BGFA zur Parteivertretung berechtigt sind; ausländische Rechtsberater ohne entsprechende Eintragung fallen nicht unter lit. d (BGE 147 IV 385 E. 2).
  • Ausschluss von In-House Counsel (Unternehmensjuristen): Interne Syndikusanwälte und Rechtskonsulenten in Unternehmen geniessen mangels Unabhängigkeit und Eintragung im kantonalen Anwaltsregister keinen Schutz nach Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO (BGer 7B_523/2025 vom 19. Juni 2026, E. 3.2).

2. Materielle Voraussetzung: Typische anwaltliche Berufstätigkeit

Geschützt wird nur die eigentliche Berufstätigkeit des Anwalts (Rechtsberatung, Prozessführung, Mandatskorrespondenz, Mandatsabrechnungen; BGE 143 IV 462 E. 2.2).

Abgrenzungstabelle: Geschützt vs. Verworfen
Anwaltliche TätigkeitZuordnung / SchutzumfangMassgebende Rechtsprechung
Rechtsberatung und ProzessführungGeschützt (Art. 264 Abs. 1 lit. d); absolutes BeschlagnahmeverbotBGE 150 IV 470 E. 3.1; BGE 143 IV 462 E. 2.2
Sachverhaltsabklärung / Fact-FindingGeschützt; gehört zur Vorbereitung und Ausführung des MandatsBGE 150 IV 470 E. 3.1
Mandatsbezogene E-Mail-AnhängeGeschützt, solange als Beilage zur Korrespondenz übermitteltBGE 150 IV 470 E. 4.3
Verwaltungsrats- / OrganmandateNicht geschützt; reine geschäftsmässige LeitungsfunktionBGE 143 IV 462 E. 2.3; BGE 144 IV 74 E. 2.3
Vermögens- und ImmobilienverwaltungNicht geschützt; gewöhnliche kaufmännische GeschäftstätigkeitBGE 138 IV 225 E. 6.3
Blosse Weiterleitung von DrittschreibenNicht geschützt; Postkastendienste begründen kein AnwaltsgeheimnisBGE 143 IV 462 E. 2.3
Interne Unternehmensjuristen (In-House)Nicht geschützt; kein BGFA-Registereintrag, keine UnabhängigkeitBGer 7B_523/2025 E. 3.2

3. Ausschluss von allgemeinen Geschäftsgeheimnissen (BGer 7B_523/2025)

Im Bündner Fall BGer 7B_523/2025 (Brandfall und Indoor-Hanfanlage) verlangten die Arbeitgeberin (A. AG) und deren Organe die Versiegelung des vom beschuldigten Assistenten genutzten Smartphones mit dem Argument, darauf befänden sich Geschäftsgeheimnisse und betriebliche Vertraulichkeiten des Konzerns.

Das Bundesgericht bestätigte die strikte Trennung:

  • Geschäfts- und Fabrikationsinteressen stellen seit der StPO-Revision vom 1. Januar 2024 kein Beschlagnahme- oder Siegelungshindernis mehr dar (E. 3.2; BGE 151 IV 30 E. 2.4.1).
  • Ihr Schutz erfolgt nicht im Zwangsmassnahmenverfahren, sondern durch Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Gegenpartei nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO (E. 3.2).
  • Ein schematischer Datumsfilter (z.B. Ausschluss aller Dateien vor Stellenantritt) ist unzulässig, da elektronische Zeitstempel keinen Beweis dafür liefern, wann Daten auf ein Mobiltelefon gelangten (E. 4.3.2).

Leitsatz. Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO schützt unbeteiligte Dritte nur bei der Konsultation von zur Vertretung vor Schweizer Gerichten zugelassenen BGFA-Anwälten in deren Kernfunktion. Unternehmensjuristen und Organhandlungen sind nicht privilegiert; geschäftliche Geheimhaltungsinteressen begründen kein Entsiegelungshindernis.


E. Die entscheidende Grenze: Mitbeschuldigung im gleichen Sachzusammenhang

Die Beschlagnahmeverbote nach Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO (sowie nach neuerer Praxis analog lit. a) entfallen, wenn der Berufsgeheimnisträger im gleichen Sachzusammenhang selber beschuldigt ist.

1. Materieller Beschuldigtenbegriff

Ob jemand als beschuldigte Person im Sinne von Art. 264 StPO gilt, bestimmt sich nach Art. 111 StPO:

  • Objektive Anhaltspunkte: Massgebend ist, ob konkrete Tatsachen vorliegen, die eine strafbare Beteiligung (als Täter, Mittäter, Gehilfe oder Anstifter) nahelegen. Ein Ermessen der Strafbehörde besteht nicht (BGer 7B_734/2025 vom 28. Mai 2026, E. 2.3.3).
  • Willkürschutz / Verbot des Vorwands: Die Strafbehörde darf eine Person nicht bloss formell vorschieben oder fingiert beschuldigen, um das Anwaltsgeheimnis auszuhebeln («fishing expedition»); die Verdachtsgründe müssen substanziell sein (E. 2.8).

2. Kanzleidurchsuchung: Der Fall der «Sarco»-Suizidkapsel (BGer 7B_734/2025)

Der Lebenssachverhalt

Am 23. September 2024 führte eine Sterbehilfeorganisation bei einer Waldhütte in Merishausen (Kanton Schaffhausen) einen begleiteten Suizid mittels einer mit Stickstoff betriebenen Kapsel («Sarco») durch. Der fallführende Kanzleianwalt C. informierte die Staatsanwaltschaft Schaffhausen kurz nach dem Vorfall telefonisch und wurde zusammen mit einem juristischen Mitarbeiter (E.) auf einer Zufahrtsstrasse unweit der Waldhütte angetroffen und vorläufig festgenommen. Tags darauf durchsuchte die Polizei die Räumlichkeiten der Anwaltskanzlei und stellte einen USB-Stick sicher, der das gesamte Mandatsdossier der Sterbehilfeorganisation enthielt.

Das ZMG Schaffhausen verweigerte die Entsiegelung mit der Begründung, es bestünden keine Anhaltspunkte für eine strafbare Mitwirkung der Anwälte; sie seien lediglich beratend tätig gewesen.

Die Entscheidung des Bundesgerichts

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gut (BGer 7B_734/2025):

  • Tatverdacht bejaht: Wer eine Organisation im Vorfeld des erstmaligen Einsatzes einer neuartigen Tötungsvorrichtung juristisch berät, sich während des Geschehens in unmittelbarer Nähe aufhält und den Tod meldet, ist als Beschuldigter wegen Gehilfenschaft zu Art. 115 StGB (Verleitung und Beihilfe zum Selbstmord) bzw. Art. 128 StGB (Unterlassung der Nothilfe) zu führen (E. 2.6 f.).
  • Entfall des Schutzes für den mitbeschuldigten Anwalt: Weil Anwalt C. und Jurist E. im gleichen Sachzusammenhang beschuldigt sind, greift Art. 264 Abs. 1 lit. d StPO bezüglich ihrer Daten nicht (E. 3.3.5).
  • Schutz unbeteiligter Kanzleikollegen: Auf das Beschlagnahmeverbot können sich die Klienten jedoch bezüglich jener Anwälte der Kanzlei berufen, die nicht mitbeschuldigt sind. Das ZMG hat das Mandatsdossier vor der Freigabe an die Staatsanwaltschaft einer Triage zu unterziehen, um die Korrespondenz unbeteiligter Anwälte und Sachbereiche auszusondern (E. 3.3.6).

Leitsatz. Ist der Anwalt im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt, entfällt das Beschlagnahmeverbot bezüglich seiner Akten. Bei Kanzleidurchsuchungen bleibt der Schutz jedoch zugunsten unbeteiligter Kanzleikollegen und fremder Mandate bestehen und ist durch vorgängige richterliche Triage durchzusetzen.


F. Vorrang von Rückgabe und Einziehung (Abs. 2)

Art. 264 Abs. 2 StPO enthält eine zwingende Gegenausnahme: Die Beschlagnahmeverbote nach Abs. 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person (Art. 263 Abs. 1 lit. c StPO) oder zur Einziehung (Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO; Art. 70 ff. StGB) beschlagnahmt werden müssen.

  • Reine Beweisgegenstände vs. Deliktsobjekte: Das Bundesgericht unterscheidet strikt zwischen Informationsträgern (Papierakten, Festplatten, Handys), bei denen der Geheimnisschutz im Vordergrund steht, und Objekten, die als Deliktsgut, Tatwerkzeug oder Beute dienen (BGE 144 IV 74 E. 2.1).
  • Ausschluss von der Siegelung: Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende Gegenstände — wie Betäubungsmittel, Schmuggelgut, Falschgeld oder unmittelbar erbeutetes Bargeld — dürfen nicht versiegelt werden; sie sind der Staatsanwaltschaft ohne Entsiegelungsverfahren sofort zur Einziehung oder Rückgabe zu überlassen (BGE 144 IV 74 E. 2.3).

G. Siegelungsverfahren (Abs. 3 i.V.m. Art. 248 ff. StPO)

Wird geltend gemacht, eine Beschlagnahme sei unzulässig, haben die Strafbehörden die betroffenen Gegenstände und Datenträger unverzüglich zu versiegeln (Art. 248 Abs. 1 StPO).

1. Verbot der Datenspiegelung und Entsperrung vor der Siegelung (BGE 148 IV 221)

Der Sachverhalt

Bei einer Zollkontrolle am Flughafen Zürich wurde A. angehalten, der in einem um den Bauch gebundenen Schmuggelgurt zehn nicht deklarierte Rolex-Armbanduhren mit Kaufbelegen mit sich führte. Die Zollverwaltung stellte zwei Mobiltelefone (Samsung Galaxy A40 und S10+) sowie ein Tablet sicher. A. weigerte sich, die Zugangscodes preiszugeben, und verlangte über seinen Anwalt die Siegelung. Anstatt die Geräte zu versiegeln, übermittelte die Zollverwaltung die Handys dem fedpol mit dem Auftrag «Unlock mit Bruteforce und Extraction». Das fedpol entsperrte die Geräte, fertigte eine forensische Spiegelung an und versiegelte erst die erstellte Datenkopie.

Die Rechtsfolge des Bundesgerichts

Das Bundesgericht erklärte dieses Vorgehen für schwer bundesrechtswidrig (BGE 148 IV 221):

  1. Zweck der Siegelung: Die Siegelung bezweckt, jede Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die Untersuchungsbehörde auszuschliessen, bevor das ZMG entschieden hat (E. 2.5).
  2. Nemo-tenetur-Grundsatz: Aus Art. 113 Abs. 1 StPO folgt, dass der Beschuldigte nicht verpflichtet werden kann, Zugangscodes preiszugeben; die Weigerung darf ihm nicht zum Nachteil gereichen (E. 2.2).
  3. Schwerer Verfahrensmangel und Vernichtung: Das Vorgehen der Strafbehörde, Geräte vor der Siegelung zu entsperren oder zu spiegeln, stellt einen schweren Mangel dar, der nicht korrigierbar ist. Die gespiegelten Daten sind unverwertbar und zu vernichten, die Geräte sofort zurückzugeben (E. 4.2 f.). Eine Datenspiegelung darf ausschliesslich durch oder unter direkter Weisung des ZMG angeordnet werden (E. 2.6).

2. Kognition des ZMG: Prüfung akzessorischer Rügen (BGE 151 IV 175)

Wird die Siegelung gestützt auf Art. 264 StPO verlangt, stellt sich regelmässig die Frage, ob das ZMG auch allgemeine Zwangsmassnahmenhindernisse nach Art. 197 StPO (wie fehlenden Tatverdacht oder Unverhältnismässigkeit) prüfen muss:

  • Akzessorische Prüfpflicht: Sofern schlüssig Geheimnisgründe nach Art. 264 StPO behauptet werden, muss das Entsiegelungsgericht auch akzessorische Rügen (insb. Art. 197 StPO) zwingend materiell prüfen (BGE 151 IV 175 E. 3.4).
  • Geltung selbst bei Ablehnung der Geheimnisgründe: Diese Prüfpflicht greift selbst dann, wenn das ZMG die angerufenen Geheimnisse nach Art. 264 StPO verwirft (etwa wegen Verletzung von Substanziierungsobliegenheiten; BGE 151 IV 175 E. 3.4).
  • Grenze: Werden dagegen von vornherein gar keine Geheimnisgründe nach Art. 264 StPO behauptet (z.B. nur Bankgeheimnisse nach Art. 173 Abs. 2 StPO), ist die Siegelung unzulässig und Zwangsmassnahmenrügen müssen auf dem ordentlichen Beschwerdeweg nach Art. 393 StPO erhoben werden (BGE 151 IV 30 E. 4.3).

Leitsatz. Die Entsperrung und Datenspiegelung vorläufig sichergestellter IT-Geräte vor der gerichtlichen Entsiegelung führt zur absoluten Unverwertbarkeit der Beweismittel und zur gerichtlichen Vernichtung der Datenkopien. Das Entsiegelungsgericht ist verpflichtet, alle akzessorischen Rügen nach Art. 197 StPO materiell zu prüfen, sobald Geheimnisgründe nach Art. 264 StPO formell geltend gemacht wurden.


Praxisfragen

1. Substanziierungsobliegenheit bei Smartphones vor kantonalen Gerichten

Streitpunkt: In welcher Dichte muss die Inhaberin eines Mobiltelefons im Entsiegelungsverfahren darlegen, dass persönliche Aufzeichnungen oder Berufsgeheimnisse vorliegen?

Kantonale Gerichtspraxis: Die Zwangsmassnahmengerichte der Kantone Zürich, Aargau, Bern und Basel-Stadt verlangen gestützt auf die bundesgerichtliche Leitpraxis eine konkrete, nachvollziehbare Bezeichnung der geschützten Inhalte:

  • Eine pauschale Floskel wie «auf dem Mobiltelefon befinden sich höchstpersönliche Fotos und vertrauliche E-Mails» führt zur sofortigen, ungeprüften Vollentsiegelung (Obergericht Aargau SBK.2023.283 vom 23. November 2023, E. 3.3.4; BGE 137 IV 189 E. 4.2).
  • Mindestanforderungen: Die Partei hat im Entsiegelungsverfahren konkrete Applikationen, Chatpartner, Rufnummern, Ordnerpfade oder Zeitspannen zu benennen, innerhalb derer sich die geschützten Daten befinden. Eine inhaltliche Offenlegung der Geheimnisse wird dabei nicht verlangt (BGer 7B_734/2025 E. 3.1).

2. Richterliche Triage und Aussonderung bei Kanzleiservern

Streitpunkt: Welches Verfahren gilt, wenn bei einer Hausdurchsuchung in einer Anwaltskanzlei komplette Kanzleiserver oder Cloud-Backups sichergestellt werden, auf denen Tausende unbeteiligte Drittmandate liegen?

Kantonale Gerichtspraxis:

  • Verbot der Behördensichtung: Die Staatsanwaltschaft darf zu keinem Zeitpunkt Einsicht in den ungesiebten Gesamtbestand nehmen (BGE 148 IV 221 E. 2).
  • Zweistufige Triage: Das kantonale ZMG zieht regelmässig einen unabhängigen IT-Sachverständigen bei (Art. 248 Abs. 4 StPO; Obergericht Zürich UE210345 vom 8. Juni 2022, E. 2.3). In einem ersten Schritt wird der Datenbestand nach Mandantennamen der unbeteiligten Drittmandate gefiltert und gelöscht. In einem zweiten Schritt werden die verbleibenden Akten nach verfahrensrelevanten Stichworten (Keywords) und Zeitfenstern durchsucht, bevor sie der Staatsanwaltschaft übergeben werden.

3. Praktischer Vollzug des gerichtlichen Informationswalls

Streitpunkt: Wie wird der gemäss BGer 7B_219/2026 E. 2.7 verlangte Informationswall organisiert, wenn die Strafverfahren gegen den beschuldigten Anwalt und gegen seinen Mandanten innerhalb derselben Staatsanwaltschaftsbehörde geführt werden?

Praxisleitlinie: Das Zwangsmassnahmengericht darf die entsiegelten Verteidigerunterlagen nicht physisch oder elektronisch an die Staatsanwaltschaft herausgeben. Der zuständige Staatsanwalt im Verfahren gegen den Anwalt erhält ein persönliches Einsichtsrecht ausschliesslich in den Räumlichkeiten des ZMG. Im Dispositiv des Entsiegelungsentscheids wird dem Staatsanwalt unter Strafandrohung (Art. 292 StGB) verboten, die erlangten Erkenntnisse den im Mandantenverfahren ermittelnden Kollegen zugänglich zu machen oder in das dortige Dossier einzuführen.


H. Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Siegelung sofort vor Ort verlangen. Bei Hausdurchsuchungen und Sicherstellungen von Datenträgern (Handys, Laptops, USB-Sticks) muss das Siegelungsbegehren sofort zu Protokoll gegeben werden; jedes Zuwarten oder die freiwillige Herausgabe von Passwörtern gefährdet die Siegelungsberechtigung (BGE 140 IV 28 E. 4.3.5).
  2. Keine Zugangscodes preisgeben. Die beschuldigte Person ist gestützt auf den Nemo-tenetur-Grundsatz (Art. 113 Abs. 1 StPO) nicht verpflichtet, Sperrcodes oder Passwörter zu nennen; daraus darf kein verfahrensrechtlicher Nachteil abgeleitet werden (BGE 148 IV 221 E. 2.2).
  3. Substanziierungspflicht bei Smartphones beachten. Wer sich auf persönliche Aufzeichnungen nach lit. b beruft, muss im Entsiegelungsverfahren konkrete Chatverläufe, Kontaktnamen oder Ordner bezeichnen; die pauschale Berufung auf «Privatsphäre» führt zur vollen Entsiegelung (BGE 151 IV 344 E. 2.7; AG OG SBK.2023.283).
  4. Akzessorische Zwangsmassnahmenrügen immer im Entsiegelungsverfahren erheben. Bei Geltendmachung von Art. 264 StPO muss das ZMG auch Rügen zur Verhältnismässigkeit (Art. 197 StPO) prüfen; eine separate Beschwerde nach Art. 393 StPO ist unzulässig (BGE 151 IV 175 E. 3.4).
  5. Bei mitbeschuldigtem Verteidiger sofort Informationswall beantragen. Droht eine Entsiegelung von Verteidigerakten wegen Mitbeschuldigung des Anwalts, hat die Verteidigung beim ZMG zwingend die Errichtung eines Informationswalls und die physische Sperre der Akten gegenüber dem Hauptverfahren zu verlangen (BGer 7B_219/2026 E. 2.7).

Für unbeteiligte Kanzleien und Berufsgeheimnisträger:

  1. Drittmandate mit Mandantenlisten absichern. Bei Kanzleidurchsuchungen unverzüglich die Namen unbeteiligter Anwältinnen und Anwälte sowie betroffener Drittmandanten beim ZMG einreichen, um eine unverzügliche richterliche Ausscheidung zu erwirken (BGer 7B_734/2025 E. 3.3.6).
  2. Beizug eines unabhängigen IT-Experten verlangen. Bei grossen Datenbeständen (Server, Cloud-Backups) beim ZMG die Durchführung einer zweistufigen Filterung unter Leitung eines unabhängigen Sachverständigen beantragen (ZH OG UE210345).
  3. Fact-Finding-Dossiers als Kernarbeit deklarieren. Interne Untersuchungen und Sachverhaltsabklärungen für Mandanten ausdrücklich als geschützte Anwaltstätigkeit kennzeichnen; Beilagen teilen das Schicksal der anwaltlichen Korrespondenz (BGE 150 IV 470 E. 3.1 und 4.3).

Für die Strafverfolgungsbehörden:

  1. Keine Datenspiegelung vor gerichtlicher Entsiegelung. Vorzeitige Entsperrungen («Unlock») oder Spiegelungen von Datenträgern vor Anordnung durch das ZMG führen zur absoluten Beweisunverwertbarkeit und zur Vernichtung aller Datenkopien (BGE 148 IV 221 E. 4.2).
  2. 20-tägige Frist für das Entsiegelungsgesuch einhalten. Das Entsiegelungsgesuch an das ZMG ist innert 20 Tagen ab Siegelung förmlich einzureichen (Art. 248 Abs. 2 StPO; BGer 7B_165/2026 E. 2.4.3).
  3. Eingrenzung bei mittelschweren Delikten. Bei Vorwürfen im mittleren Kriminalitätsbereich muss die Staatsanwaltschaft ihr Entsiegelungsgesuch in zeitlicher und sachlicher Hinsicht konkret begründen und eingrenzen, ansonsten eine vollständige Abweisung droht (BGE 151 IV 350 E. 2.5.4).
  4. Reine Einziehungs- und Deliktsobjekte sofort beschlagnahmen. Deliktsgut (Drogen, Falschgeld, Beute) darf nicht versiegelt werden, sondern ist sofort nach Art. 263 StPO förmlich zu beschlagnahmen (BGE 144 IV 74 E. 2.3).

Für das Zwangsmassnahmengericht (ZMG):

  1. Pflicht zur Triage und Anonymisierung bei Patientendaten. Werden Unterlagen beschuldigter Mediziner entsiegelt, hat das ZMG vor der Aktenherausgabe Patientennamen zwingend zu schwärzen oder zu anonymisieren (BGE 141 IV 77 E. 5.5).
  2. Informationswall im Dispositiv verbindlich festlegen. Bei der Entsiegelung von Kanzleidossiers mitbeschuldigter Anwälte müssen flankierende Massnahmen angeordnet werden (Akteneinsicht nur beim ZMG, Weitergabeverbot unter Strafandrohung; BGer 7B_219/2026 E. 2.7).
  3. Akzessorische Rügen stets prüfen. Sobald ein Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 StPO geltend gemacht wurde, darf die Prüfung der Verhältnismässigkeit und des Tatverdachts nach Art. 197 StPO nicht an die Beschwerdekammer verwiesen werden (BGE 151 IV 175 E. 3.4).

Rechtsprechung

Detaillierte Analyse aller Leitentscheide und weiterer Gerichtsentscheide: → Rechtsprechung zu Art. 264 StPO

Materialien

  • Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1085, S. 1245 f. (zu Art. 263 E-StPO).
  • Botschaft vom 26. Oktober 2011 zum Bundesgesetz über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis, BBl 2011 8181 (zu Abs. 1 lit. c und lit. d).
  • Botschaft vom 28. August 2019 zur Änderung der Strafprozessordnung, BBl 2019 6697, S. 6751 ff. (zur Revision von Abs. 3 und Art. 248 StPO).
Zuletzt aktualisiert am