Art. 264 — Einschränkungen
Gesetzeswortlaut
Art. 264 Einschränkungen
1 Nicht beschlagnahmt werden dürfen, ungeachtet des Ortes, wo sie sich befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind:
a. Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung;
b. persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt;
c. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 das Zeugnis verweigern können und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind;
d. Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist und im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
2 Die Einschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen.
3 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, eine Beschlagnahme von Gegenständen oder Vermögenswerten sei nicht zulässig, so gehen die Strafbehörden nach den Vorschriften über die Siegelung vor.
Kommentierung
I. Bedeutung und Zweck
Art. 264 StPO ist die zentrale Norm zum Schutz von Vertrauensverhältnissen im Strafverfahren. Er schützt vor dem Zugriff der Strafverfolgungsbehörden vier Kategorien von Unterlagen und Gegenständen, die untrennbar mit grundrechtlich geschützten Positionen verknüpft sind: die Verteidigungskorrespondenz (lit. a), die persönliche Privatsphäre (lit. b), das Zeugnisverweigerungsrecht (lit. c) und das Anwaltsgeheimnis Dritter (lit. d). Die Norm steht in engem Zusammenhang mit dem Siegelungsverfahren nach Art. 248 StPO und den Durchsuchungsvoraussetzungen nach Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO.
Der Schutzzweck reicht über die blosse Vertraulichkeit hinaus: Art. 264 schützt die Integrität der Verteidigung (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 6 Ziff. 3 EMRK), die Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) und das Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB, Art. 17 Abs. 3 BV). Ohne diesen Schutz wäre eine effektive Verteidigung nicht möglich — die beschuldigte Person müsste befürchten, dass jeder anwaltliche Ratschlag und jede private Notiz in die Hände der Strafverfolgungsbehörden gelangt (BGE 138 IV 225 E. 5.1).
II. Absatz 1 lit. a — Verteidigungskorrespondenz
1. Schutzbereich
Lit. a schützt Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung. Der Schutz ist absolut: Er gilt ungeachtet des Ortes, wo sich die Unterlagen befinden, und des Zeitpunktes, in welchem sie geschaffen worden sind (Klammerformel zu Abs. 1). Erfasst werden:
- Schriftstücke (Briefe, Notizen, Aktennotizen)
- Elektronische Kommunikation (E-Mails, Messenger-Nachrichten, Telefonate)
- Arbeitsunterlagen der Verteidigung (Konzepte, Strategiepapiere)
- Alles, was im Rahmen des Vertrauensverhältnisses zwischen Beschuldigtem und Verteidigung entstanden ist
Der Schutz erstreckt sich auf die amtliche Verteidigung (Art. 132–134 StPO) ebenso wie auf die gewählte Verteidigung (Art. 127–131 StPO). Auch der Verkehr mit dem amtlichen Verteidiger fällt unter lit. a — der Schutz gilt gerade besonders in der Pflichtverteidigung, wo der Beschuldigte auf die Vertraulichkeit angewiesen ist.
2. Absolute Nichtbeschlagnahmbarkeit
Der Schutz nach lit. a ist absolut: Die Unterlagen dürfen nicht beschlagnahmt werden, auch nicht im Rahmen einer Durchsuchung beim Beschuldigten selbst. Keine Interessenabwägung nach Massgabe der Verhältnismässigkeit ist erforderlich. Die Strafverfolgungsbehörden haben nicht einmal ein Durchgriffsrecht auf diese Unterlagen zur Beweiserhebung — der Schutz ist lückenlos (BGE 138 IV 225 E. 5.2).
Allerdings gilt lit. a nur für den Verkehr zwischen beschuldigter Person und Verteidigung. Nicht erfasst werden Unterlagen, die ausserhalb dieses Vertrauensverhältnisses entstanden sind — etwa Mitteilungen an Dritte oder Dokumente, die der Verteidigung nur zur Aufbewahrung übergeben wurden, aber nicht im Rahmen der Verteidigung erstellt wurden.
3. Beschuldigteneigenschaft und Drittmandate
Der Schutz nach lit. a setzt voraus, dass die Person, deren Unterlagen beschlagnahmt werden sollen, beschuldigte Person i.S.v. Art. 111 StPO ist. Der massgebliche Zeitpunkt ist derjenige der Beschlagnahme, nicht derjenige der Erstellung der Unterlagen. Ob eine Person als beschuldigt gilt, bestimmt sich nach dem materiellen Beschuldigtenbegriff: Massgeblich ist, ob aus objektiver Sicht konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung an einer Straftat vorliegen — die förmliche Einweisung bestätigt nur diesen Status, sie begründet ihn nicht erst (BGer 7B_134/2025 E. 3.2; BGer 7B_734/2025 E. 4.2).
III. Absatz 1 lit. b — Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz
1. Schutzbereich und Verhältnismässigkeitsvorbehalt
Lit. b schützt persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, jedoch nur, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Im Gegensatz zu lit. a handelt es sich um einen relativen Schutz: Es ist eine Interessenabwägung vorzunehmen.
Die Aufzeichnungen und die Korrespondenz müssen persönlicher Natur sein. Geschäftsunterlagen, Buchhaltungsbelege oder andere geschäftliche Dokumente fallen nicht unter lit. b — sie unterliegen der regulären Beschlagnahmepflicht nach Art. 263 StPO. Der Begriff der «persönlichen Aufzeichnungen» umfasst Tagebuchnotizen, private Briefe, Intimaufzeichnungen und vergleichbare Dokumente, die Rückschlüsse auf die Persönlichkeitssphäre der beschuldigten Person zulassen.
2. Interessenabwägung
Bei der Abwägung sind folgende Faktoren zu berücksichtigen:
- Schwergewicht des Strafverfolgungsinteresses: Bei schweren Straftaten (insbesondere gegen das Leben, die sexuelle Integrität, gegen das Vermögen in grossem Ausmass) überwiegt das Strafverfolgungsinteresse in der Regel das Persönlichkeitsinteresse.
- Bedeutung der Aufzeichnungen als Beweismittel: Je zentraler die Unterlagen für die Aufklärung der Straftat sind, desto eher überwiegt das Strafverfolgungsinteresse.
- Grad der Persönlichkeitsbetroffenheit: Intimaufzeichnungen, Tagebucheinträge und private Korrespondenz mit Familienangehörigen sind stärker geschützt als Geschäftsnotizen.
Das Bundesgericht hat in BGE 151 IV 344 (E. 3.2) klargestellt, dass bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones davon auszugehen ist, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO betroffen sind. Die umfassende Aussperrung der Strafverfolgungsbehörden von der Durchsuchung privater elektronischer Geräte verlangt eine differenzierte Siegelung nach Abs. 3 i.V.m. Art. 248 StPO.
3. Smartphones und elektronische Geräte
Die Praxis zu lit. b ist besonders relevant im Kontext der Durchsuchung von Smartphones, Tablets und anderen elektronischen Geräten, die sowohl geschäftliche als auch höchstpersönliche Daten enthalten. BGE 151 IV 344 stellt klar: Bei der Durchsuchung eines privat genutzten Smartphones ist davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO betroffen sind. Die Beschlagnahme und Durchsuchung des gesamten Geräts ohne Differenzierung nach beschlagnahmefähigen und geschützten Daten verstösst gegen den Verhältnismässigkeitsgrundsatz. Die Siegelungspflicht nach Abs. 3 greift ein.
IV. Absatz 1 lit. c — Zeugnisverweigerungsberechtigte Personen
1. Schutzbereich
Lit. c schützt Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Personen, die nach den Artikeln 170–173 StPO das Zeugnis verweigern können, sofern diese Personen im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt sind. Der Schutz gilt den Vertrauensverkehr mit:
- Verwandten und Angehörigen (Art. 170 StPO)
- Berufsgeheimnisträgern (Art. 171 StPO): Ärztinnen und Ärzte, Psychologinnen und Psychologen, Seelsorgerinnen und Seelsorger, Anwältinnen und Anwälte
- Medienschaffende (Art. 172 StPO): Redaktorinnen und Redaktoren über ihre Informantinnen und Informanten
- Personen mit beruflicher Geheimhaltungspflicht (Art. 173 StPO)
Die Voraussetzung, dass die zeugnisverweigerungsberechtigte Person im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist, ist eine zwingende negative Bedingung: Ist die zeugnisverweigerungsberechtigte Person im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt, entfällt der Schutz nach lit. c vollständig. Die beschuldigte Person kann sich nicht auf das Berufsgeheimnis ihres eigenen Anwalts berufen, wenn dieser im gleichen Sachzusammenhang selbst beschuldigt ist (BGE 141 IV 77 E. 5.2; BGer 7B_134/2025 E. 3.3; BGer 7B_734/2025 E. 4.3).
2. Informationsgeheimnis und Medienschaffende
BGE 140 IV 108 hat den Schutz nach lit. c i.V.m. Art. 172 StPO auf den Verkehr der beschuldigten Person mit Medienschaffenden erstreckt. Das Bundesgericht stellte klar, dass das Motiv des Informanten — mithin auch ein allfällig «täuschendes» Verhalten desselben — für die Frage, ob der Quellenschutz ausnahmsweise zu durchbrechen ist, nicht entscheidend ist. Diese Praxis wurde in BGE 151 IV 153 bestätigt und präzisiert.
3. Arzt- und Patientengeheimnis
BGE 141 IV 77 befasst sich mit der Entsiegelung von ärztlichen Aufzeichnungen und Unterlagen. Das Bundesgericht hielt fest, dass das Arzt- und Patientengeheimnis zwar kein absolutes Beschlagnahmeverbot begründet, aber eine sorgfältige Interessenabwägung verlangt. Wenn der von den Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffene Arzt selbst beschuldigt ist, bildet sein Berufsgeheimnis zwar kein absolutes gesetzliches Beschlagnahmeverbot, aber die Unterlagen unterliegen der Siegelungspflicht nach Abs. 3 i.V.m. Art. 248 StPO.
V. Absatz 1 lit. d — Drittmandate (Anwaltsgeheimnis Dritter)
1. Entstehungsgeschichte
Lit. d wurde durch das Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis (AS 2013 847) eingefügt und ist seit dem 1. Mai 2013 in Kraft. Die Einfügung war eine Reaktion auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, die einen ungenügenden Schutz des Anwaltsgeheimnisses im Schweizer Strafverfahren gerügt hatte (EGMR, Kopp v. Switzerland, Nr. 23248/09).
2. Schutzbereich
Lit. d schützt Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt, sofern:
- die Anwältin oder der Anwalt nach dem Anwaltsgesetz vom 23. Juni 2000 (SR 935.61) zur Vertretung vor schweizerischen Gerichten berechtigt ist, und
- die Anwältin oder der Anwalt im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist.
Der Schutz nach lit. d ist absolut: Die Unterlagen dürfen nicht beschlagnahmt werden, wenn die beiden Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind. Eine Interessenabwägung findet nicht statt.
3. Beschuldigteneigenschaft des Anwalts
Die entscheidende Voraussetzung ist, dass der Anwalt im gleichen Sachzusammenhang nicht selber beschuldigt ist. Wird der Anwalt selbst beschuldigt, entfällt der Schutz nach lit. d. Dies gilt auch für die Verteidigungskorrespondenz nach lit. a: Ist der Anwalt im gleichen Sachzusammenhang beschuldigt, fallen die Unterlagen aus dem Verkehr mit ihm nicht unter den Schutz von lit. a (weil der Anwalt nicht mehr als Verteidiger, sondern als Beschuldigter agiert) und nicht unter lit. d (weil er selbst beschuldigt ist).
In BGer 7B_134/2025 und BGer 7B_734/2025 (Suizidkapsel-Fälle) hat das Bundesgericht klargestellt, dass Anwälte, die am Tatort eines begleiteten Suizids anwesend waren, als beschuldigte Personen i.S.v. Art. 111 StPO gelten können. Ob eine Person als beschuldigt gilt, bestimmt sich nach dem materiellen Beschuldigtenbegriff: Massgeblich ist, ob aus objektiver Sicht konkrete Anhaltspunkte für eine Beteiligung an einer Straftat vorliegen. Die förmliche Einweisung als beschuldigte Person durch die Staatsanwaltschaft bestätigt nur diesen materiellen Status — sie begründet ihn nicht erst. Ist der Anwalt im gleichen Sachzusammenhang beschuldigt, entfällt der Schutz nach Art. 264 Abs. 1 lit. c und d StPO.
4. Aussonderungspflicht bei Drittmandaten
Auch wenn der Anwalt im gleichen Sachzusammenhang beschuldigt ist und der Schutz nach lit. d entfällt, bleiben Unterlagen aus Drittmandaten — also dem Verkehr mit Mandantinnen und Mandanten, die nicht im gleichen Sachzusammenhang beschuldigt sind — durch lit. d geschützt. Das Zwangsmassnahmengericht muss diese vor der Freigabe aussortieren (BGE 138 IV 225 E. 6.3). Die Aussonderungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Anwalt beschuldigt ist oder nicht — sie bezweckt den Schutz der unbeteiligten Drittklienten, deren Vertrauensverkehr mit dem Anwalt nicht Gegenstand des Strafverfahrens ist.
VI. Absatz 2 — Ausnahme für Rückgabe und Einziehung
Die Beschlagnahmeeinschränkungen nach Absatz 1 gelten nicht für Gegenstände und Vermögenswerte, die zur Rückgabe an die geschädigte Person oder zur Einziehung beschlagnahmt werden müssen. Diese Ausnahme stellt sicher, dass der Schutz von Vertrauensverhältnissen nicht dazu führt, dass Beute, Schmiergeld oder andere deliktisch erlangte Vermögenswerte der Einziehung entzogen werden.
Die Ausnahme greift insbesondere bei:
- Einziehungsgegenständen nach Art. 69–71 StGB (Beute, Deliktsinstrumente, Deliktsprodukte)
- Rückgabeansprüchen der geschädigten Person nach Art. 59 StGB
- Vermögenswerten, die der Einziehung von Wertersatz (Art. 71 StGB) unterliegen
Strittig ist die Reichweite dieser Ausnahme bei Unterlagen, die sowohl als Beweismittel als auch als deliktisch erlangte Gegenstände in Betracht kommen. Die herrschende Lehre vertritt, dass die Ausnahme des Abs. 2 nur für konkrete Deliktsgegenstände gilt, nicht aber für die Beweisfunktion der Unterlagen — die Beweiserhebung bleibt auch bei deliktischen Gegenständen den Beschlagnahmeeinschränkungen unterworfen.
VII. Absatz 3 — Siegelungsverfahren
1. Verweisung auf Art. 248 StPO
Absatz 3 verweist auf das Siegelungsverfahren nach Art. 248 StPO, wenn die Inhaberin oder der Inhaber geltend macht, eine Beschlagnahme sei nicht zulässig. Das Siegelungsverfahren bezweckt den wirksamen Schutz von Berufsgeheimnissen und anderen Vertrauensverhältnissen, indem die beschlagnahmten Unterlagen versiegelt werden, bis ein Gericht über die Zulässigkeit der Beschlagnahme entscheidet.
2. Verhältnis zu Art. 248 StPO
Das Siegelungsverfahren nach Art. 248 StPO besteht aus folgenden Schritten:
Siegelungsantrag: Die beschlagnahmte Person oder eine geheimnistragende Person beantragt die Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO). Berechtigt zum Siegelungsantrag sind die Personen, die sich nach Art. 264 Abs. 1 lit. a–d auf ein Beschlagnahmeverbot berufen können.
Siegelung: Die Strafverfolgungsbehörden versiegeln die Unterlagen. Die Siegelung ist unverzüglich nach dem Beschlagnahmebeschluss vorzunehmen.
Entsiegelungsverfahren: Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet über die Entsiegelung. Die beschlagnahmende Behörde muss die Entsiegelung beantragen; sie kann nicht einseitig die Siegelung aufheben.
Inhaltskontrolle: Bei der Entsiegelung prüft das Gericht, welche Unterlagen beschlagnahmefähig sind und welche den Beschlagnahmeeinschränkungen nach Art. 264 Abs. 1 unterliegen. Nicht beschlagnahmefähige Unterlagen sind auszusondern und zurückzugeben.
BGE 140 IV 28 hat klargestellt, dass zum Zweck eines wirksamen Geheimnisschutzes das Recht auf Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO auf die Berechtigung, sich nach Art. 264 Abs. 1 lit. a–c StPO auf ein Beschlagnahmeverbot zu berufen, beschränkt ist. Nicht jede beschlagnahmte Person ist zur Siegelung berechtigt — nur diejenigen, die sich auf ein konkretes Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 berufen können.
3. Praktische Bedeutung
In der Praxis ist das Siegelungsverfahren von zentraler Bedeutung bei Durchsuchungen von Anwaltskanzleien und Arztpraxen. Die Strafverfolgungsbehörden müssen bei der Durchsuchung:
- Die Anwesenheit der geheimnistragenden Person oder eines Vertreters sicherstellen
- Alle Unterlagen, die dem Beschlagnahmeverbot unterliegen könnten, unverzüglich versiegeln
- Die versiegelten Unterlagen dem Gericht zur Entscheidung vorlegen
- Den Zugang zu den versiegelten Unterlagen bis zur Entsiegelung vollständig sperren
Bei Durchsuchungen von Anwaltskanzleien hat die Staatsanwaltschaft Drittmandate (Klienten, die nicht im gleichen Sachzusammenhang beschuldigt sind) besonders zu schonen. Die Aussonderungspflicht verlangt eine sorgfältige Durchsicht der Unterlagen durch eine unabhängige Instanz, bevor die beschlagnahmten Dokumente der Staatsanwaltschaft zugänglich gemacht werden (BGE 138 IV 225 E. 6.3).
VIII. Internationale Rechtshilfe
Art. 264 StPO findet auch im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen Anwendung. BGE 130 II 193 befasst sich mit der rechtshilfeweisen Entsiegelung und Durchsuchung von Dokumenten und stellt klar, dass die Beschlagnahmeeinschränkungen nach Schweizer Recht auch im Rechtshilfeverfahren gelten. Die Schweiz kann Unterlagen, die dem Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 StPO unterliegen, nicht im Wege der Rechtshilfe an einen ausländischen Staat übermitteln, wenn dies dem Schweizer Geheimnisschutz widerspricht.
IX. Verhältnis zu anderen Normen
- Art. 248 StPO (Siegelung): Verfahrensrechtliche Umsetzung der Beschlagnahmeeinschränkungen nach Art. 264 StPO. Die Siegelung ist das zentrale Instrument zur Durchsetzung der Beschlagnahmeverbote.
- Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO (Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern): Die Durchsuchung bei Berufsgeheimnisträgern ist nur zulässig, wenn die Voraussetzungen von Art. 264 StPO beachtet werden.
- Art. 170–173 StPO (Zeugnisverweigerungsrechte): Die in lit. c genannten Zeugnisverweigerungsrechte bilden die Grundlage für das Beschlagnahmeverbot.
- Art. 321 StGB (Verletzung des Berufsgeheimnisses): Strafbewehrung des Berufsgeheimnisses, das durch Art. 264 StPO verfahrensrechtlich ergänzt wird.
- Art. 13 BV (Schutz der Privatsphäre): Verfassungsrechtliche Grundlage des Persönlichkeitsschutzes nach lit. b.
- Art. 8 EMRK (Recht auf Achtung des Privatlebens): Konventionsrechtliche Dimension der Beschlagnahmeeinschränkungen.
- Art. 17 Abs. 3 BV (Pressefreiheit): Schutz der Informationsquellen von Medienschaffenden i.V.m. Art. 172 StPO.
X. Rechtsprechungsübersicht
Leitentscheide (BGE)
BGE 138 IV 225 — Berufsgeheimnis, Entsiegelung von Anwaltsakten. Ein in der Sache selbst mitbeschuldigter Anwalt kann sich nicht auf das Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO berufen. Die Aussonderungspflicht für Drittmandate bleibt bestehen (619 Zit.).
BGE 140 IV 28 — Berechtigung zum Siegelungsantrag. Zum Zweck eines wirksamen Geheimnisschutzes ist das Recht auf Siegelung gemäss Art. 248 Abs. 1 StPO auf die Berechtigung, sich nach Art. 264 Abs. 1 lit. a–c StPO auf ein Beschlagnahmeverbot zu berufen, beschränkt.
BGE 140 IV 108 — Verbot der Beschlagnahme von Unterlagen aus dem Verkehr des Beschuldigten mit Medienschaffenden. Das Motiv des Informanten ist für die Frage des Quellenschutzes nicht entscheidend.
BGE 141 IV 77 — Arzt- und Patientengeheimnis, Entsiegelung von ärztlichen Aufzeichnungen. Wenn der Arzt selbst beschuldigt ist, bildet sein Berufsgeheimnis kein absolutes gesetzliches Beschlagnahmeverbot. Interessenabwägung und Siegelungspflicht.
BGE 151 IV 153 — Bestätigung und Präzisierung von BGE 140 IV 108. Beschlagnahmeverbot für Unterlagen aus dem Verkehr mit Medienschaffenden nach Art. 264 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 172 StPO. Das Motiv des Informanten ist nicht entscheidend.
BGE 151 IV 344 — Durchsuchung von privat genutzten Smartphones. Bei der vollständigen Durchsuchung ist davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO betroffen sind. Siegelungspflicht.
Weitere Bundesgerichtsentscheide
- BGer 1B_627/2019 — Drittmandate im Strafverfahren; Beschlagnahmeverbot für Anwaltsunterlagen bei nicht beschuldigten Drittmandanten.
- BGer 1B_371/2022 — Siegelungsverfahren; Verhältnis von Art. 264 Abs. 3 StPO zu Art. 248 StPO.
- BGer 7B_134/2025 vom 28. Mai 2026 — Anwälte als beschuldigte Personen i.S.v. Art. 111 StPO. Materieller Beschuldigtenbegriff. Art. 264 Abs. 1 lit. c/d StPO-Schutz entfällt bei Beschuldigteneigenschaft im gleichen Sachzusammenhang.
- BGer 7B_734/2025 vom 28. Mai 2026 — Suizidkapsel. Motivsubstitution durch das Bundesgericht zulässig. Vorinstanz wurde gerügt, weil sie den hinreichenden Tatverdacht verneinte, ohne die unterschiedlichen Möglichkeiten der Tatbeteiligung zu prüfen.
Ältere Rechtsprechung
- BGE 130 II 193 — Rechtshilfeweise Entsiegelung und Durchsuchung von Dokumenten; Anwaltsgeheimnis; kantonale Rechtsmittel.
- BGE 102 IV 210 — Beschlagnahme von Kassibern bei einem Anwalt (nach aF). Kassiber des Mandanten beim Anwalt sind nicht geschützt.
XI. Gesetzesmaterialien
- Botschaft zur StPO (BBl 2006 1085): Art. 264 StPO entspricht weitgehend dem bisherigen Art. 58 BStP. Die Neuerung besteht in der ausdrücklichen Aufnahme des Schutzes der persönlichen Aufzeichnungen (lit. b) und der Drittmandate (lit. d).
- BG vom 28. September 2012 über die Anpassung von verfahrensrechtlichen Bestimmungen zum anwaltlichen Berufsgeheimnis (AS 2013 847): Einfügung von lit. d zum Schutz des Anwaltsgeheimnisses Dritter.
- BG vom 17. Juni 2022 (AS 2023 468; BBl 2019 6697): Revision von Abs. 3 (Siegelungsverfahren) im Rahmen der StPO-Reform; in Kraft seit 1. Januar 2024.
Literatur
- Donatsch, Andreas / Heer, Marianne, in: Donatsch / Hansjakob / Lieber (Hrsg.), StPO Kommentar, 3. Aufl. 2023, Art. 264 N. 1–30.
- Gless, Sabine / Heer, Marianne, in: Niggli / Heer / Wiprächtiger (Hrsg.), Basler Kommentar StPO, 4. Aufl. 2024, Art. 264 N. 1–25.
- Jositsch, Daniel / Pfluger, Christina, in: Jositsch / Schwarzenegger / Auer (Hrsg.), Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 2024, § 19 Rz. 30–45.
- Riedo, Christa / Fiolka, Gerhard / Wigger, Simon, in: Riedo / Fiolka / Wigger (Hrsg.), StPO Kommentar, 2024, Art. 264 N. 1–28.
- Schmid, Niklaus, Strafprozessrecht, 5. Aufl. 2023, Rz. 445–460.