Art. 263 StPO — Beschlagnahme (Grundsatz)
Gesetzeswortlaut
Art. 263 StPO — Grundsatz
1 Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson können beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich:
a. als Beweismittel gebraucht werden;
b. zur Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden;
c. den Geschädigten zurückzugeben sind;
d. einzuziehen sind;
e. zur Deckung von Ersatzforderungen des Staates gemäss Artikel 71 StGB gebraucht werden.
2 Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen.
3 Ist Gefahr im Verzug, so können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen.
Abs. 1 lit. e eingefügt durch BG vom 17.6.2022, in Kraft seit 1.1.2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).
I. Bedeutung und Funktion
Art. 263 StPO ist die Grundnorm der strafprozessualen Beschlagnahme. Die Beschlagnahme ist eine provisorische (konservatorische) Zwangsmassnahme: Sie sichert Gegenstände und Vermögenswerte für die im Gesetz genannten Zwecke, ohne den endgültigen Entscheid über deren Schicksal (Verwertung als Beweis, Einziehung, Rückgabe) vorwegzunehmen. Der definitive Entscheid obliegt dem Sachgericht.
Als Zwangsmassnahme setzt die Beschlagnahme die allgemeinen Voraussetzungen von Art. 196 ff. StPO voraus: gesetzliche Grundlage, hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) und Verhältnismässigkeit. Weil die Beschlagnahme in der Regel vor Abschluss der Untersuchung ergeht, genügt eine vorläufige Beurteilung: Sie ist aufrechtzuerhalten, solange die spätere Verwendung (z.B. Einziehung) nicht bereits aus materiellrechtlichen Gründen offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 139 IV 250, E. 2.1).
Das Bundesgericht überprüft Entscheide über strafprozessuale Zwangsmassnahmen — einschliesslich Beschlagnahmen — mit freier Kognition; die Beschränkung der Rügegründe nach Art. 98 BGG (vorsorgliche Massnahmen) gilt nicht (BGE 140 IV 57, E. 2.2).
II. Die Beschlagnahmearten (Abs. 1)
1. Lit. a — Beweismittelbeschlagnahme
Beschlagnahmt werden können Gegenstände, die voraussichtlich als Beweismittel gebraucht werden. Bei Schriftstücken, Datenträgern und Aufzeichnungen ist das Verhältnis zur Durchsuchung (Art. 246 StPO) und Siegelung (Art. 248 StPO) zu beachten: Macht die Inhaberin Siegelungsgründe geltend, dürfen die Aufzeichnungen erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich beschlagnahmt werden. Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende, nicht entsiegelungsrelevante Gegenstände — etwa Drogen oder Bargeld — dürfen dagegen von der Siegelung ausgenommen und direkt nach Art. 263 ff. StPO beschlagnahmt werden (BGE 144 IV 74, E. 2; → Art. 248).
2. Lit. b — Kostendeckungsbeschlagnahme
Die Sicherstellung von Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen wird durch Art. 268 StPO konkretisiert. Dabei sind die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der beschuldigten Person zu berücksichtigen; Vermögenswerte, die nach Art. 92–94 SchKG nicht pfändbar sind, sind auszunehmen. Dies folgt aus dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Grundrecht auf Existenzsicherung (Art. 12 BV; BGE 141 IV 360, E. 3.1).
3. Lit. c — Rückgabebeschlagnahme
Gegenstände, die den Geschädigten zurückzugeben sind (vgl. Art. 267 Abs. 2 StPO), können zur Sicherung dieser Restitution beschlagnahmt werden.
4. Lit. d — Einziehungsbeschlagnahme
Die Einziehungsbeschlagnahme sichert die spätere Einziehung nach Art. 69–72 StGB. Sie setzt einen konkreten Tatverdacht voraus, muss verhältnismässig sein und entfällt nur, wenn die Einziehung bereits aus materiellrechtlichen Gründen offensichtlich unzulässig erscheint (BGE 139 IV 250, E. 2.1).
Kasuistik:
- Fahrzeug nach Raserdelikt («Via sicura», Art. 90a SVG): Bei qualifiziert groben Verkehrsregelverletzungen (Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG) ist die Einziehungsvoraussetzung von Art. 90a Abs. 1 lit. a SVG in der Regel erfüllt; für lit. b ist im Sinne einer Gefährdungsprognose zu prüfen, ob die Einziehung geeignet ist, den Täter von weiteren groben Verkehrswidrigkeiten abzuhalten (BGE 139 IV 250, E. 2.3.3 f.). Die Einziehungsvoraussetzungen selbst sind nicht abschliessend vom Beschlagnahmerichter im Untersuchungsverfahren zu prüfen (BGE 140 IV 133).
- Gefährlicher Hund: Die Beschlagnahme eines Hundes nach Art. 263 Abs. 1 lit. d StPO i.V.m. Art. 69 StGB (Sicherungseinziehung) ist zulässig, wenn frühere Beissattacken, die wiederholte Nichtbefolgung behördlicher Auflagen und die Gefährdung der öffentlichen Sicherheit sie rechtfertigen (BGer 7B_839/2025 vom 5. November 2025).
5. Lit. e — Ersatzforderungsbeschlagnahme (seit 1.1.2024)
Mit der StPO-Revision wurde die bis Ende 2023 in Art. 71 Abs. 3 StGB geregelte Beschlagnahme zur Sicherung von Ersatzforderungen des Staates in die StPO überführt (BGer 6B_623/2025 vom 17. Dezember 2025). Die zu aArt. 71 Abs. 3 StGB ergangene Rechtsprechung bleibt massgebend:
- Die Ersatzforderungsbeschlagnahme ist auch möglich, wenn eine Privatklägerschaft am Verfahren beteiligt ist; sie sichert auch denjenigen Teil der Ersatzforderung, der voraussichtlich der Privatklägerschaft zuzuweisen ist (Art. 73 Abs. 1 lit. c StGB; BGE 140 IV 57, E. 4.2).
- Anders als die Einziehungsbeschlagnahme kann sie nicht deliktisch erlangte Vermögenswerte erfassen. Sie ist aufrechtzuerhalten, sofern sie nicht offensichtlich unverhältnismässig ist; erfasst sie sämtliche Einkünfte, ist bereits bei der Anordnung das Existenzminimum zu wahren (BGE 141 IV 360, E. 3.2 und 3.4).
III. Form der Anordnung (Abs. 2)
Die Beschlagnahme ist mit einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen; in dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen. Das Erfordernis der nachträglichen schriftlichen Bestätigung ist nach der neueren Rechtsprechung — jedenfalls in der beurteilten Konstellation — eine Gültigkeitsvorschrift i.S.v. Art. 141 Abs. 2 StPO: Ihre Missachtung führt grundsätzlich zur Unverwertbarkeit (BGE 151 IV 18, E. 4). Zuständig für die Anordnung ist die Staatsanwaltschaft (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO).
Die gesetzlichen Voraussetzungen der Beschlagnahme sind laufend zu überprüfen; ein früherer Verzicht auf die Beschlagnahme steht einer erneuten Anordnung zu einem späteren Zeitpunkt nicht entgegen (BGer 7B_707/2025 vom 10. September 2025).
IV. Vorläufige Sicherstellung (Abs. 3)
Ist Gefahr im Verzug, können die Polizei oder Private Gegenstände und Vermögenswerte zuhanden der Staatsanwaltschaft oder der Gerichte vorläufig sicherstellen. Die Sicherstellung ist der Beschlagnahme vorgelagert und begründet noch keine definitive Beschlagnahme: Werden bei einer Hausdurchsuchung Aufzeichnungen vorläufig sichergestellt und wird die Siegelung verlangt, entscheidet das Entsiegelungsgericht über die Durchsuchbarkeit (BGE 141 IV 77, E. 4.1; BGE 143 IV 270).
V. Rechtsschutz
Gegen Beschlagnahmeverfügungen der Staatsanwaltschaft steht die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO offen. Vor Bundesgericht ist der Beschlagnahmeentscheid ein Zwischenentscheid, der einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) voraussetzt; bei der Sperrung von Vermögenswerten ist dieser regelmässig zu bejahen. Die Prüfung erfolgt mit freier Kognition (BGE 140 IV 57, E. 2.2).
VI. Abgrenzung zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 263 StPO |
|---|---|
| Art. 196 ff. StPO | Allgemeine Voraussetzungen der Zwangsmassnahmen |
| Art. 246–248 StPO | Durchsuchung und Siegelung — Beschlagnahme erst nach Entsiegelung (→ Art. 244, Art. 248) |
| Art. 264 StPO | Beschlagnahmeverbote (Verteidigungskorrespondenz etc., → Art. 264) |
| Art. 265 StPO | Herausgabepflicht als milderes Mittel |
| Art. 266 f. StPO | Durchführung, Verwertung, Rückgabe |
| Art. 268 StPO | Konkretisierung der Kostendeckungsbeschlagnahme |
| Art. 69–73 StGB | Materielle Einziehungs- und Ersatzforderungsregeln |
| Art. 90a SVG | Fahrzeugeinziehung («Via sicura») |
VII. Rechtsprechung
Zuletzt aktualisiert: 4. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen