Art. 260 StPO — Erkennungsdienstliche Erfassung
Gesetzeswortlaut
Art. 260 StPO — Erkennungsdienstliche Erfassung
1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen.
2 Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen.
3 Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen.
4 Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft.
I. Bedeutung und Funktion
Art. 260 StPO regelt die erkennungsdienstliche Erfassung als eigenständige Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO. Die Bestimmung steht im Kapitel über die «Erkennungsdienstliche Erfassung, Schrift- und Sprachproben» (Art. 260–262 StPO) und ist unmittelbar mit den Bestimmungen über DNA-Analysen (Art. 255–259 StPO; → Art. 255) verwandt. Während Art. 255 StPO die molekulargenetische Untersuchung von Material mit DNA-Informationen betrifft, erfasst Art. 260 StPO die klassische Identifizierung durch Feststellung von Körpermerkmalen und Abnahme von Abdrücken (Finger-, Hand- und Fussspuren).
Die erkennungsdienstliche Erfassung dient — wie alle Zwangsmassnahmen — der Aufklärung von Straftaten und der Sicherstellung von Beweismitteln sowie der Identifizierung von Personen. Als Zwangsmassnahme unterliegt sie den allgemeinen Voraussetzungen von Art. 197 StPO, insbesondere dem hinreichenden Tatverdacht und dem Verhältnismässigkeitsprinzip (BGE 141 IV 87, E. 1.3.1).
II. Abs. 1 — Begriff und Inhalt der Massnahme
1. Körpermerkmale
«Körpermerkmale» umfassen alle äusserlich feststellbaren Eigenschaften einer Person, die der Identifizierung dienen: Gesicht, Körperbau, Grösse, Tätowierungen, Narben, Besonderheiten der Haut und weitere morphologische Merkmale. Die Feststellung erfolgt typischerweise durch Fotografie, Videodokumentation und Beschreibung im Rahmen eines erkennungsdienstlichen Dienstberichts. Der Begriff ist weit gefasst und erfasst auch biometrische Verfahren, soweit sie äusserliche Merkmale erfassen (z.B. Gesichtserkennung).
2. Abdrücke von Körperteilen
Abdrücke betreffen vor allem Fingerabdrücke (Daktyloskopie), aber auch Hand- und Fussabdrücke. Die Abnahme erfolgt durch Abrollen der Finger auf einem Kartenblatt oder durch elektronische Erfassung (AFIS — Automated Fingerprint Identification System). Die Abdrücke werden in einer kriminaltechnischen Datenbank gespeichert und können mit Spurenmaterial von Tatorten abgeglichen werden.
3. Abgrenzung zur DNA-Analyse (Art. 255 StPO)
Die erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260) ist von der DNA-Analyse (Art. 255) zu unterscheiden. Die DNA-Analyse erfordert die Entnahme von Zellmaterial (z.B. Wangenschleimhautabstrich, Blutprobe) und dessen molekulargenetische Untersuchung; sie greift stärker in die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) ein (BGer 1B 57/2013 vom 2. Juli 2013: Wangenschleimhautabstrich zur Erstellung eines DNA-Profils, erkennungsdienstliche Erfassung). Die erkennungsdienstliche Erfassung ist demgegenüber in der Regel weniger invasiv — die Abnahme von Fingerabdrücken und die Fotografie beeinträchtigen die körperliche Integrität nur leicht.
III. Abs. 2 — Zuständigkeit
1. Grundzuständigkeit
Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen. Die Polizei besitzt damit eine originäre Anordnungskompetenz — anders als bei der DNA-Analyse (Art. 255 Abs. 2 StPO), die von der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht anzuordnen ist und nicht durch generelle Weisungen auf die Polizei übertragen werden kann (BGE 141 IV 87, E. 1.4.2). Diese unterschiedliche Kompetenzverteilung spiegelt den unterschiedlichen Eingriffsgrad wider: Die erkennungsdienstliche Erfassung ist weniger eingriffsintensiv und kann daher auch von der Polizei selbst angeordnet werden.
2. Dringende Fälle — Verfahrensleitung
In dringenden Fällen genügt die Verfahrensleitung (Art. 61 StPO) der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder des Gerichts. Der Begriff der Dringlichkeit entspricht dem bei anderen Zwangsmassnahmen — eine Massnahme ist dringlich, wenn sie nicht aufschiebbar ist, ohne dass der Zweck der Massnahme gefährdet würde (Gefahr im Verzug). Die Verfahrensleitung trägt die Verantwortung für die Anordnung und muss die Voraussetzungen nachweisen können.
IV. Abs. 3 — Form des Befehls
1. Grundsatz: Schriftlicher, kurz begründeter Befehl
Die erkennungsdienstliche Erfassung ist durch einen schriftlichen, kurz begründeten Befehl anzuordnen. Der Befehl muss — wie jeder Zwangsmassnahmenbefehl — die identifizierenden Angaben zur betroffenen Person, den Sachverhalt und die rechtliche Grundlage enthalten. Die Begründungspflicht dient dem Rechtsschutz der betroffenen Person und ermöglicht die Überprüfung der Massnahme im Beschwerdeweg (Art. 391 ff. StPO; → Art. 391).
Der Befehl hat insbesondere darzulegen:
- den hinreichenden Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO) bezüglich der untersuchten Straftat;
- die Zwecksetzung der erkennungsdienstlichen Erfassung (Identifizierung, Spurenabgleich, Beweissicherung);
- die Verhältnismässigkeit der Massnahme (Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
(BGer 1B_285/2020 vom 22. April 2021: Befehl für erkennungsdienstliche Erfassung und nicht invasive Probenahme sowie DNA-Analyse.)
2. Ausnahme: Mündliche Anordnung in dringenden Fällen
In dringenden Fällen kann die erkennungsdienstliche Erfassung mündlich angeordnet werden. Diese Ausnahmevorschrift entspricht der Regelung bei anderen Zwangsmassnahmen (vgl. Art. 244 Abs. 2 StPO für die Durchsuchung). Die mündliche Anordnung muss jedoch nachträglich schriftlich bestätigt und begründet werden. Diese Nachholpflicht dient der Dokumentation und dem Rechtsschutz: Die betroffene Person muss nachträglich überprüfen können, ob die Voraussetzungen der Massnahme gegeben waren.
Die nachträgliche Bestätigung und Begründung ist ohne Verzug vorzunehmen, sobald die Dringlichkeit entfallen ist. Wird die Massnahme nicht rechtzeitig schriftlich begründet, kann dies die Verwertbarkeit der erhobenen Daten beeinträchtigen (Art. 141 StPO; → Art. 141).
V. Abs. 4 — Weigerung der betroffenen Person
1. Entscheidung durch die Staatsanwaltschaft
Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft. Die Regelung stellt sicher, dass bei einer Weigerung gegenüber der Polizei eine übergeordnete Instanz entscheidet, was dem Verhältnismässigkeitsprinzip und dem Rechtsschutzgedanken entspricht. Die Staatsanwaltschaft prüft, ob die Voraussetzungen der erkennungsdienstlichen Erfassung gegeben sind und ob die Massnahme mit Zwang durchzusetzen ist.
Die Entscheidung der Staatsanwaltschaft ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 391 Abs. 2 StPO und kann mit Beschwerde angefochten werden (→ Art. 391).
2. Zwangsdurchsetzung
Wird die Weigerung durch die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen, kann die erkennungsdienstliche Erfassung mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden. Die Voraussetzungen für unmittelbaren Zwang richten sich nach kantonalem Polizeirecht und den allgemeinen Grundsätzen über Zwangsmassnahmen (Art. 197 StPO). Der Zwang muss verhältnismässig sein und darf nicht weiter gehen, als zur Durchsetzung der Massnahme notwendig.
3. Nemo tenetur und Selbstbelastung
Die Weigerungsregelung wirft die Frage des nemo-tenetur-Grundsatzes auf (Art. 113 Abs. 1 StPO; → Art. 113). Die erkennungsdienstliche Erfassung greift zwar in die körperliche Integrität ein, dient aber nicht der Aussageerhebung im engeren Sinne, sondern der Identifizierung und Beweissicherung. Die Rechtsprechung qualifiziert die Entnahme von Körpermaterial — etwa einen Wangenschleimhautabstrich — als leichten Eingriff in die körperliche Integrität, der nicht gegen den nemo-tenetur-Grundsatz verstösst (BGer 1B 57/2013 vom 2. Juli 2013). Die erkennungsdienstliche Erfassung von Fingerabdrücken und Körpermerkmalen ist noch weniger eingriffsintensiv und unterliegt daher ebenfalls nicht dem Schutz des Selbstbelastungsverbots.
VI. Verhältnis zu Art. 255 StPO (DNA-Analysen)
Die erkennungsdienstliche Erfassung (Art. 260) und die DNA-Analyse (Art. 255) stehen in einem engen sachlichen Zusammenhang, sind aber rechtlich und praktisch zu trennen:
| Kriterium | Art. 260 (ED-Erfassung) | Art. 255 (DNA-Analyse) |
|---|---|---|
| Massnahme | Körpermerkmale, Abdrücke | Entnahme von Zellmaterial, molekulargenetische Untersuchung |
| Eingriffsgrad | Leicht (Fotografie, Fingerabdrücke) | Mittel (Wangenschleimhautabstrich) |
| Anordnungskompetenz | Polizei, Staatsanwaltschaft, Gerichte (Abs. 2) | Staatsanwaltschaft, Gerichte (Art. 255 Abs. 2) |
| Delegation an Polizei | Originäre Kompetenz | Nicht durch generelle Weisungen |
| Befehlsform | Schriftlich, kurz begründet (Abs. 3) | Schriftlich, begründet (Art. 255 Abs. 3) |
| Zweck | Identifizierung, Spurenabgleich | DNA-Profil, Abgleich mit DNA-Datenbank |
(BGE 141 IV 87, E. 1.3.2 und 1.4.2: Kompetenzordnung DNA; BGer 1B_111/2015 vom 20. August 2015: Entnahme einer DNA-Probe und erkennungsdienstliche Erfassung.)
VII. Grundrechtliche Anforderungen
1. Verhältnismässigkeit
Die erkennungsdienstliche Erfassung greift in die körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und die Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV) ein. Sie bedarf daher einer gesetzlichen Grundlage (Art. 36 Abs. 1 BV), die mit Art. 260 StPO gegeben ist, und muss verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 BV; Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO).
Die Verhältnismässigkeit ist massnahmenspezifisch zu prüfen. Bei der Anlasstat muss ein hinreichender Tatverdacht bestehen (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Sollen die Daten auch zur Aufklärung künftiger Delikte verwendet werden, sind erhebliche und konkrete Anhaltspunkte erforderlich, dass die Person in solche Delikte von gewisser Schwere verwickelt sein könnte (BGE 141 IV 87, E. 1.3.1).
2. Schutz bei friedlichen Kundgebungen
Besondere Sorgfalt ist bei friedlichen Kundgebungen geboten. Erfordert die Aufklärung der Anlasstat weder eine erkennungsdienstliche Erfassung noch ein DNA-Profil und fehlen erhebliche, konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte, sind die Massnahmen unverhältnismässig. Eine friedliche Protestaktion steht zudem unter dem Schutz der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16, 22 BV), was bei der Abwägung zu berücksichtigen ist (BGE 147 I 372, E. 3–4.5).
VIII. Datenverwaltung und Löschung
Die im Rahmen der erkennungsdienstlichen Erfassung erhobenen Daten (Fingerabdrücke, Fotos, Beschreibungen) werden in kriminaltechnischen Datenbanken gespeichert. Die Speicherung, Verwendung und Löschung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über Datenerhebung und Datenverwaltung (Art. 269 ff. StPO; → Art. 269) sowie nach dem DNA-Profil-Gesetz (SR 312.6) und dem Bundesgesetz über die polizeiliche Informationssysteme (BPI, SR 363). Die Daten sind zu löschen, sobald der Zweck der Speicherung entfällt (Art. 269 Abs. 1 StPO).
IX. Abgrenzung zu anderen Normen
| Norm | Verhältnis zu Art. 260 StPO |
|---|---|
| Art. 196 StPO | Begriff und Zwecke der Zwangsmassnahmen |
| Art. 197 StPO | Allgemeine Voraussetzungen (Tatverdacht, Verhältnismässigkeit) |
| Art. 255 StPO | DNA-Analysen — invasivere Massnahme, strengere Kompetenzordnung (→ Art. 255) |
| Art. 261 StPO | Schrift- und Sprachproben — verwandte Massnahme zur Identifizierung |
| Art. 262 StPO | Allgemeine Bestimmungen zu Kapitel (Verhältnismässigkeit, Aufbewahrung) |
| Art. 263 StPO | Beschlagnahme (→ Art. 263) |
| Art. 269 StPO | Datenerhebung und Datenverwaltung (→ Art. 269) |
| Art. 141 StPO | Verwertbarkeit rechtswidrig erlangter Beweise (→ Art. 141) |
| Art. 10 Abs. 2 BV | Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit |
| Art. 13 Abs. 2 BV | Schutz der Privatsphäre |
X. Kantonale Ausführungsvorschriften
Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in der Praxis durch die kantonalen Polizeigesetze und die Vollzugsverordnungen der Kantone konkretisiert. Die Kantone regeln insbesondere die technische Durchführung (Ausstattung der Erkennungsdienste, Verfahren der Daktyloskopie), die Zusammenarbeit mit dem AFIS und die Datenweitergabe an das Bundesamt für Polizei (fedpol) im Rahmen des nationalen Informationssystems (NIPIS). Diese Ausführungsvorschriften müssen mit den Vorgaben der StPO und dem Bundesrecht im Einklang stehen.