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Art. 260 StPO — Erkennungsdienstliche Erfassung

Gesetzeswortlaut

Art. 260 StPO — Erkennungsdienstliche Erfassung

1 Bei der erkennungsdienstlichen Erfassung werden die Körpermerkmale einer Person festgestellt und Abdrücke von Körperteilen genommen.

2 Die Polizei, die Staatsanwaltschaft und die Gerichte, in dringenden Fällen ihre Verfahrensleitung, können die erkennungsdienstliche Erfassung anordnen.

3 Die erkennungsdienstliche Erfassung wird in einem schriftlichen, kurz begründeten Befehl angeordnet. In dringenden Fällen kann sie mündlich angeordnet werden, ist aber nachträglich schriftlich zu bestätigen und zu begründen.

4 Weigert sich die betroffene Person, sich der Anordnung der Polizei zu unterziehen, so entscheidet die Staatsanwaltschaft.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 260 StPO bildet die rechtliche Grundlage für die erkennungsdienstliche Erfassung von Personen im Strafverfahren. Sie umfasst die Feststellung äusserer Körpermerkmale (Grösse, Narben, Tätowierungen), die Anfertigung von Signalementsfotos sowie die Abnahme von Finger- und Handflächenabdrücken zur Speicherung im automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystem (AFIS). Die Massnahme dient der Identitätsfeststellung, dem Spurenvergleich am Tatort sowie der Prävention künftiger Straftaten. Da die Erfassung das Recht auf persönliche Freiheit und auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 10 Abs. 2, Art. 13 Abs. 2 BV) tangiert, verlangt das Bundesgericht eine strikte Verhältnismässigkeitsprüfung im Einzelfall; reine Routineerfassungen ohne konkreten Bezug zur Straftat sind unzulässig (BGE 147 IV 249 E. 2.1; BGE 148 IV 456 E. 2.2).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Bestimmung eröffnet den 5. Abschnitt («Erkennungsdienstliche Erfassung, Schrift- und Sprachproben») des 5. Titels.


Die gesetzlichen Anordnungsregeln (Abs. 1 bis 4)

Rz. 3 1. Gegenstand und Umfang (Abs. 1): Die Erfassung umfasst biometrische Messungen, Fotografien, Finger- und Handflächenabdrücke. Sie ist nur bei beschuldigten Personen zulässig, gegen die ein hinreichender Tatverdacht auf ein Verbrechen oder Vergehen vorliegt.

Rz. 4 2. Zuständigkeit und Form (Abs. 2 und 3):

  • Die Massnahme kann von der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder den Gerichten angeordnet werden (BGE 145 IV 263 E. 3.1);
  • Erforderlich ist ein schriftlicher, kurz begründeter Befehl;
  • Bei Dringlichkeit kann die Anordnung mündlich erfolgen, muss aber unverzüglich schriftlich nachgereicht werden (BGE 141 IV 87 E. 1.2).

Rz. 5 3. Weigerung und Zwangsvollzug (Abs. 4): Weigert sich die Person, sich der polizeilichen Anordnung zu unterziehen, entscheidet die Staatsanwaltschaft mittels formeller Verfügung. Danach darf die Massnahme unter Anwendung verhältnismässigen polizeilichen Zwangs durchgesetzt werden (BGE 140 IV 74 E. 2.1; SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22. Januar 2025).


Kantonale Praxisfragen

1. Beschwerdeweg gegen Erfassungsbefehle

Rz. 6 Gegen den Erfassungsbefehl der Staatsanwaltschaft steht der betroffenen Person die Beschwerde nach Art. 393 StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz offen (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024).

2. Löschungspflicht bei Verfahrenseinstellung

Rz. 7 Wird das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person nach Art. 319 StPO rechtskräftig eingestellt, sind die erkennungsdienstlichen Daten und Signalementsunterlagen im AFIS und den kantonalen Registern von Amtes wegen unverzüglich zu löschen (BGer 1B_335/2021 vom 31. August 2021 E. 2.2).

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