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Art. 258 StPO — Durchführung der Probenahme

Gesetzeswortlaut

Art. 258 StPO — Durchführung der Probenahme

Invasive Probenahmen werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 258 StPO schützt die körperliche Unversehrtheit und die Gesundheit der betroffenen Person (Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK) bei strafprozessualen Probenahmen. Während oberflächliche, nicht-invasive Massnahmen (wie der Wangenschleimhautabstrich für die DNA-Typisierung) durch geschultes Polizeipersonal vorgenommen werden dürfen, verlangt das Gesetz für alle invasiven Eingriffe (insbesondere venöse Blutentnahmen, Gewebebiopsien oder Haarentnahmen mit Wurzeln) zwingend den Beizug approbierter Ärztinnen und Ärzte oder qualifizierter medizinischer Fachpersonen (BGE 145 IV 263 E. 3.1; BGE 147 IV 249 E. 2.3).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Norm steht am Ende des 4. Abschnitts des 5. Titels und gilt übergreifend für alle DNA- und körperlichen Untersuchungsmassnahmen.


Tragweite und Anwendungsbereich

Rz. 3 1. Begriff der invasiven Probenahme:

  • Als invasiv gilt jeder Eingriff, der die Haut- oder Schleimhautbarriere durchdringt oder Schmerzen bzw. gesundheitliche Risiken verursachen kann (z.B. Venenpunktion, Lumbalpunktion);
  • Nicht-invasiv sind reine Speichelabstriche der Wangeninnenseite, Fingernagelabstriche und das Abschneiden von Kopfhaaren (BGE 147 IV 249 E. 2.3).

Rz. 4 2. Qualifikation der ausführenden Person:

  • Zulässig sind approbierte Ärztinnen und Ärzte, diplomierte Pflegefachpersonen (HF/FH) oder ausgebildete Biomedizinische Analytikerinnen (BGer 1B_180/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2.3);
  • Eine durch Polizeibeamte ohne medizinische Qualifikation durchgeführte invasive Blutprobe führt zur absoluten Unverwertbarkeit des Beweismittels (Art. 141 Abs. 1 StPO; SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024).

Kantonale Praxisfragen

1. Zwangsweise Durchführung unter ärztlicher Aufsicht

Rz. 5 Weigert sich die beschuldigte Person, kann die Probenahme zwangsweise vollzogen werden. Der behandelnde Arzt entscheidet vorab eigenverantwortlich über das Fehlen medizinischer Kontraindikationen und überwacht die schonende Durchführung (BGE 148 IV 456 E. 2.1; SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 4. Mai 2026).

2. Sicherung der Beweiskette (Chain of Custody)

Rz. 6 Die Proben werden unmittelbar nach Entnahme in Gegenwart der Testperson versiegelt, mit amtlichen Barcodes gekennzeichnet und mit einem lückenlosen Begleitprotokoll an das forensische Labor übermittelt (BGer 1B_335/2021 vom 31. August 2021 E. 2.1).

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