Art. 257 StPO — DNA-Profile bei verurteilten Personen
Gesetzeswortlaut
Art. 257 StPO — Bei verurteilten Personen
Das Gericht kann in seinem Urteil anordnen, dass von einer wegen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilten Person eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt wird, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, die verurteilte Person könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 257 StPO regelt die nachträgliche, präventive DNA-Profilierung im Urteilszeitpunkt. Wurde im vorangegangenen Untersuchungsverfahren noch kein DNA-Profil der beschuldigten Person erstellt (z.B. mangels unmittelbarer Spurenlage am Tatort nach Art. 255 Abs. 1 StPO), ermächtigt Art. 257 StPO das Sachgericht, im Urteil die Probenahme und Profilerstellung anzuordnen. Die Massnahme dient der Verhütung und künftigen Aufklärung von Straftaten durch Aufnahme des Profils in das nationale DNA-Informationssystem CODIS. Da die DNA-Speicherung in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK) eingreift, verlangt das Bundesgericht eine strenge einzelfallbezogene Gefahrenprognose (BGE 147 IV 249 E. 2.1; BGE 145 IV 263 E. 3.2).
Rz. 2 Systematische Einordnung und Gesetzesrevision per 1. Januar 2024. Art. 257 StPO schliesst den 4. Abschnitt des 5. Titels ab. Mit der StPO-Revision 2024 wurde der Wortlaut an die Neufassung von Art. 255 Abs. 1bis StPO angepasst.
Die gesetzlichen Anordnungsvoraussetzungen
Rz. 3 1. Rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens oder Vergehens: Die Massnahme setzt zwingend einen Schuldspruch wegen eines Delikts mit Verbrechen- oder Vergehenstatbestand voraus. Bei reinen Übertretungen (Bussendelikten) ist die DNA-Anordnung nach Art. 257 StPO absolut ausgeschlossen (BGE 144 IV 127 E. 2.2).
Rz. 4 2. Konkrete Anhaltspunkte für künftige Delikte (Gefahrenprognose):
- Das Gericht darf die DNA-Probenahme nicht schematisch oder automatisch anordnen.
- Erforderlich sind konkrete tatsächliche Indizien, die eine erhebliche Rückfallgefahr begründen (z.B. einschlägige Vorstrafen, Serien- oder Bandentaten, hohe Gewaltbereitschaft oder Drogenabhängigkeit; BGE 145 IV 263 E. 3.2).
- Bei nicht vorbestraften Ersttätern und isolierten Bagatellvergehen (z.B. einfache Sachbeschädigung) ist die Anordnung mangels Verhältnismässigkeit bundesrechtswidrig (BGer 7B_177/2023 vom 20. November 2023 E. 3.2).
Rz. 5 3. Form und Anfechtbarkeit: Die Anordnung muss ausdrücklich im Urteilsdispositiv aufgeführt und in den schriftlichen Urteilsmotiven begründet werden (BGE 141 IV 87 E. 1.4). Sie kann mit Berufung nach Art. 398 ff. StPO angefochten werden (BGE 148 IV 456 E. 2.3).
Kantonale Praxisfragen
1. Vollzug durch Wangenabstrich im Strafvollzug
Rz. 6 Nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils vollzieht die kantonale Justizvollzugsanstalt die Probenahme in der Regel mittels nicht-invasivem Wangenschleimhautabstrich. Weigert sich die Person, kann der Abstrich durch medizinisches Personal zwangsweise durchgesetzt werden (SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22. Januar 2025).
2. Gegenstandslosigkeit bei bereits registriertem Profil
Rz. 7 Wurde im Rahmen früherer Strafverfahren bereits ein DNA-Profil der verurteilten Person erstellt und ist dieses im CODIS-System noch nicht gelöscht, erübrigt sich eine erneute Anordnung im Urteil (ZH Obergericht UH130171 vom 29. Juli 2013).