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Art. 256 StPO — Massenuntersuchungen zur DNA-Profilerstellung

Gesetzeswortlaut

Art. 256 StPO — Massenuntersuchungen

1 Das Zwangsmassnahmengericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens die Entnahme von Proben und die Erstellung von DNA-Profilen gegenüber Personen anordnen, die bestimmte, in Bezug auf die Tatbegehung festgestellte Merkmale aufweisen. Der Kreis der zu untersuchenden Personen kann mittels einer Phänotypisierung nach Artikel 258b näher eingegrenzt werden.

2 Ergibt sich beim Profilvergleich nach Absatz 1 keine Übereinstimmung, kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, dass als Grundlage für die weiteren Ermittlungen eine Verwandtschaft mit der Spurenlegerin oder dem Spurenleger überprüft wird.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und gesetzliche Revisionen

Rz. 1 Art. 256 StPO regelt sogenannte DNA-Reihenuntersuchungen (DNA-Massentests). Da sich diese Massnahme gegen eine Vielzahl von Personen richtet, gegen die im Einzelfall noch kein individueller Tatverdacht vorliegt, stellt sie einen weitreichenden Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung und Privatsphäre (Art. 13 Abs. 2 BV, Art. 8 EMRK) dar (BGE 147 I 372 E. 2; BGE 128 II 259 E. 3.2).

Rz. 2 Gesetzesänderung per 1. August 2023. Mit der Revision des DNA-Profil-Gesetzes und der StPO per 1. August 2023 (AS 2023 309) wurden zwei wesentliche Neuerungen in Art. 256 StPO integriert:

  1. Phänotypisierung (Abs. 1 Satz 2): Die Eingrenzung des Zielpersonenkreises anhand morphologischer Merkmale (Art. 258b StPO);
  2. Verwandtenrecherche (Abs. 2): Die Erlaubnis zum erweiterten Verwandtschaftsabgleich (Familial Searching).

Abs. 1 — Voraussetzungen der Massenuntersuchung

I. Verbrechenserfordernis und ZMG-Kompetenz

Rz. 3 Anlasstat: Verbrechen. Eine Massenuntersuchung ist ausschliesslich zur Aufklärung eines Verbrechens (Art. 10 Abs. 2 StGB, d.h. Straftaten mit einer Strafdrohung von über drei Jahren Freiheitsstrafe wie Tötungs-, schwere Sexual- oder Raubdelikte) zulässig (BGer 1B_335/2021 vom 31. August 2021 E. 2.1).

Rz. 4 Zwingende richterliche Genehmigung (ZMG). Die Anordnungskompetenz liegt nicht bei der Staatsanwaltschaft, sondern beim Zwangsmassnahmengericht (Art. 18 StPO), das auf Antrag der Staatsanwaltschaft entscheidet (BGer 1B_215/2015 vom 24. September 2015 E. 2.3).

Rz. 5 Tatbezogene Merkmale und Phänotypisierung. Der Personenkreis darf nicht willkürlich oder diskriminierend bestimmt werden. Er muss durch konkrete tatbezogene Merkmale (z.B. Anwesenheit in einem räumlich-zeitlichen Raster) und gegebenenfalls durch die Ergebnisse einer Phänotypisierung nach Art. 258b StPO (z.B. Geschlecht, Augen- und Haarfarbe) eng begrenzt sein (BGer 7B_177/2023 vom 20. November 2023 E. 2.2; BGer 1B_188/2020 vom 8. September 2020 E. 3.1).


Abs. 2 — Verwandtenrecherche (Familial Searching)

Rz. 6 Erweiterter Abgleich auf Verwandtschaft. Führt der direkte DNA-Profilabgleich zu keinem Treffer, kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft anordnen, dass die erstellten Profile auf eine familiäre Verwandtschaft (z.B. Eltern-, Kinder- oder Geschwisterlinien) mit der Spurenlegerin oder dem Spurenleger untersucht werden (BGer 1B_418/2020 vom 14. August 2020 E. 2.4).

Rz. 7 Subsidiarität und Verhältnismässigkeit. Der Verwandtschaftsabgleich greift in die Rechte unbeteiligter Angehöriger ein und unterliegt dem Grundsatz der strikten Verhältnismässigkeit (Art. 197 StPO; BGE 145 IV 263 E. 3.2).


Löschung und Vernichtung von Proben

Rz. 8 Sofortige Vernichtung bei negativem Ergebnis. Personen, deren DNA-Profil nicht mit der Tatortspur übereinstimmt, gelten als entlastet. Ihre Proben und Profile sind unverzüglich zu vernichten und dürfen unter keinen Umständen in das dauerhafte Informationssystem des Bundes (IPAS/DNA-Datenbank) eingespeist werden (BGE 144 IV 127 E. 1.3; SG Kantonsgericht AK.2022.312-AK vom 22. September 2022).


Kantonale Praxisfragen

1. Löschungsbestätigung und Ausforschungsverbot

Rz. 9 Die kantonale Rechtsprechung verbietet es den Strafverfolgungsbehörden strikt, DNA-Daten aus Massenuntersuchungen für spätere «Cold-Hit-Abgleiche» in anderen Verfahren zurückzubehalten. Untersuchte unschuldige Bürger haben Anspruch auf eine schriftliche Bestätigung über die Vernichtung der Probe und der Profildaten (ZH Obergericht UH170138 vom 3. November 2017).

2. Weigerung und Zwangsdurchsetzung

Rz. 10 Weigert sich eine vorgeladene Person, freiwillig an der Massenuntersuchung teilzunehmen, darf die Polizei die Probenahme (Wangenschleimhautabstrich) nur dann zwangsweise durchsetzen, wenn dies im Entscheid des Zwangsmassnahmengerichts ausdrücklich unter Nennung der Zwangsmassnahme verfügt wurde (FR Tribunal cantonal 502 2015 13 vom 31. März 2015).

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