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Rechtsprechung zu Art. 255 StPO

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (BGE)

BGE 145 IV 263 E. 3.4 f.

  • Thema: Präventive DNA-Profilerstellung bei beschuldigten Personen (Abs. 1bis); Voraussetzungen und Verhältnismässigkeit
  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat ermittelte gegen den Beschuldigten A. wegen Drohung, Sachbeschädigung und einfacher Körperverletzung. A. war mit einem Brecheisen bewaffnet in die Praxis seines früheren Arztes eingedrungen, bedrohte den Arzt und das Personal und schlug die gläserne Eingangstür, eine Dachrinne und Blumentöpfe kurz und klein. Der Arzt erlitt durch umherfliegende Glassplitter Schnittverletzungen an den Händen. A. war mehrfach vorbestraft wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Die Staatsanwaltschaft verfügte aus einem Wangenabstrich die Erstellung eines DNA-Profils zur Speicherung in CODIS. A. rügte eine Verletzung der Verhältnismässigkeit, da es sich um einen isolierten Arztkonflikt gehandelt habe.
  • Kernaussage: Soweit die Erstellung eines DNA-Profils nicht der Aufklärung der hängigen Anlasstat dient, ist sie verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere — auch künftige — Delikte von einer gewissen Schwere verwickelt sein könnte. Vorstrafen und der Einsatz eines Brecheisens zur Zerstörung fremden Eigentums begründen eine hinreichende Gefahrenprognose für künftige spurenrelevante Delinquenz. Die Profilierungsanordnung gilt zudem prozessual als anfechtbarer Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (E. 1).
  • Einschlägig für: Art. 255 Abs. 1bis StPO; Art. 90 BGG

BGE 141 IV 87 E. 1.3 f.

  • Thema: Kompetenzordnung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft; Verbot genereller Delegationsweisungen; Unzulässigkeit bei Bagatellprotesten
  • Sachverhalt: Vier Personen deponierten während eines Asylsymposiums an der Universität Bern Mist auf den Referententischen. Da sich der Mist rückstandslos abwischen liess und kein Sachschaden entstand, verzichtete die Universitätsleitung ausdrücklich auf eine Strafanzeige. Die Kantonspolizei Bern hielt die vier Personen an, nahm die Personalien auf und ordnete gestützt auf eine interne Dienstanweisung der Generalstaatsanwaltschaft sowohl erkennungsdienstliche Massnahmen als auch Wangenabstriche und die molekularbiologische Erstellung von DNA-Profilen an.
  • Kernaussage: Die Polizei ist nach Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO ausschliesslich zur Anordnung der nicht-invasiven Probenahme (Wangenabstrich) befugt. Die Anordnung der molekulargenetischen Profilerstellung aus der Personenprobe obliegt zwingend der Staatsanwaltschaft. Diese Kompetenz kann nicht durch generelle Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft auf die Polizei übertragen werden; entsprechende Weisungen sind nichtig. Zudem erlaubt Art. 255 StPO keine routinemässige Erfassung beschuldigter Personen; bei einer einmaligen Bagatellaktion ohne Sachschaden und ohne Vorstrafen ist die Erstellung eines DNA-Profils unverhältnismässig.
  • Einschlägig für: Art. 255 Abs. 2 lit. a und Abs. 1bis StPO

BGE 147 I 372 E. 3.1 f. und 4.2

  • Thema: Grundrechtsschutz bei friedlichen Demonstrationen (Art. 16, 22 BV; Art. 10, 11 EMRK); Unzulässigkeit der DNA-Erfassung bei passiven Sitzblockaden
  • Sachverhalt: Aktivisten der Gruppierung «Collective Climate Justice» blockierten am 8. Juli 2019 unbewilligt den Haupteingang einer Grossbank in Basel. Der Beschwerdeführer beteiligte sich an der Sitzblockade und weigerte sich, die Örtlichkeit nach polizeilicher Aufforderung zu verlassen, verhielt sich dabei jedoch völlig gewaltfrei. Er wurde von der Polizei weggetragen und festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete ein Verfahren wegen Nötigung und Hausfriedensbruch und ordnete die DNA-Profilierung für das Bundesregister CODIS an, mit dem Argument, Aktivisten bildeten einen renitenten Kern mit künftiger Wiederholungsgefahr.
  • Kernaussage: Die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils bei friedlichen Demonstrationsteilnehmern verletzt die Versammlungsfreiheit (Art. 22 BV) sowie das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV). Aus der beharrlichen, aber gewaltfreien Weigerung, einen Protestplatz zu räumen, lässt sich keine konkrete Gefahrenprognose für künftige schwere Verbrechen oder Vergehen ableiten. Eine DNA-Profilierung auf Vorrat ist bei politischem Protest verfassungs- und konventionswidrig.
  • Einschlägig für: Art. 255 Abs. 1bis StPO; Art. 13 Abs. 2, Art. 16, Art. 22 BV

BGE 144 IV 127 E. 2.1 f.

  • Thema: Gesetzliche Pflicht zur Vernichtung der Probe nach drei Monaten (Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz); Anfechtbarkeit beim Bundesgericht
  • Sachverhalt: In einer Strafuntersuchung wegen des Abschusses einer säugenden Gämse, deren Kadaver an der Wand eines Schiessstands fixiert worden war (Jagddelikt), stimmte ein Verdächtiger einer DNA-Probenahme zu. Die Staatsanwaltschaft liess die biologische Probe jedoch mehr als drei Monate lagern, ohne eine Laboranalyse anzuordnen. Der Betroffene verlangte gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz die unverzügliche Vernichtung des Abstrichs; die Vorinstanz trat auf die Beschwerde nicht ein.
  • Kernaussage: Die Vernichtungsgründe von Art. 9 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz (SR 363) gelten selbständig und alternativ. Hat die Strafbehörde drei Monate nach der Entnahme keine molekulargenetische Analyse veranlasst, erlischt die Verwendungsbefugnis und es entsteht ein unbedingter Anspruch auf Vernichtung des biologischen Materials. Ein Zwischenentscheid, der die Vernichtung verweigert, bewirkt einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil und ist beim Bundesgericht sofort anfechtbar (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
  • Einschlägig für: Art. 255 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz; Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

BGE 143 IV 21 E. 2.4

  • Thema: DNA-Spurenprofile von biologischem Tatortmaterial (Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. b)
  • Sachverhalt: Bei einer Serie von Einbruchdiebstählen sicherte der Kriminaltechnische Dienst an Tatwerkzeugen (Schraubenziehern, Brechstangen) sowie an zurückgelassenen Zigarettenkippen biologische Spuren (Speichel, Hautabrieb / Touch-DNA). Die Polizei gab die Laboranalyse zur Spurenprofilerstellung direkt in Auftrag.
  • Kernaussage: Die Analyse und Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material, das am Tatort aufgefunden wurde, ist zur Täteridentifikation uneingeschränkt zulässig. Nach Art. 255 Abs. 2 lit. b StPO steht der Polizei diesbezüglich eine eigene gesetzliche Anordnungskompetenz zu.
  • Einschlägig für: Art. 255 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 lit. b StPO

BGE 136 I 86 E. 4.1 f.

  • Thema: Verfassungsrechtlicher Schutz der informationellen Selbstbestimmung; Notwendigkeit gesetzlicher Löschungsfristen im DNA-Informationssystem
  • Sachverhalt: Grundsatzentscheid über den Eingriffscharakter der Speicherung genetischer Profile in Bundesdatenbanken und die Vereinbarkeit mit Art. 13 Abs. 2 BV und Art. 8 EMRK.
  • Kernaussage: Die Erstellung und Speicherung eines DNA-Profils berührt den Kernbereich des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung. Das DNA-Profil-Gesetz und die Strafprozessordnung genügen den verfassungsrechtlichen Anforderungen nur insoweit, als sie ein klares Fristenregime zur Löschung und Vernichtung vorsehen. Die dauerhafte Speicherung eines Profils ohne konkrete deliktische Rechtfertigung ist unzulässig.
  • Einschlägig für: Art. 255 StPO; Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide

BGer 7B_176/2023 vom 24. Mai 2024 E. 3.3 f.

  • Thema: Ungeeignetheit des DNA-Beweises bei Cyberkriminalität, Ransomware-Erpressung und Geldwäscherei
  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ermittelte gegen einen IT-Spezialisten wegen gewerbsmässiger Datenbeschädigung, schwerer Geldwäscherei und versuchter Erpressung. Dem Beschuldigten wurde vorgeworfen, Ransomware-Angriffe auf Firmennetzwerke orchestriert und Kryptowährungen erpresst zu haben. Bei der Durchsuchung fand sich zudem Kinderpornografie. Die Staatsanwaltschaft ordnete einen Wangenabstrich zur Erstellung eines DNA-Profils für CODIS an; das Obergericht Zürich schützte die Massnahme unter Hinweis auf die Schwere der Straftaten.
  • Kernaussage: Eine DNA-Profilierung nach Art. 255 Abs. 1bis StPO setzt zwingend voraus, dass die Massnahme zur Aufklärung künftiger Delikte tauglich ist. Bei Delikten der Cyberkriminalität, digitaler Erpressung oder Geldwäscherei fallen typischerweise keine biologischen Spuren an. Fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Täter künftig physische Gewalt- oder Einbruchsdelikte begehen könnte, ist die DNA-Erfassung ungeeignet und unverhältnismässig. Die Probe ist zu vernichten und das CODIS-Profil zu löschen.

BGer 7B_52/2023 vom 14. Mai 2024 E. 4.2

  • Thema: Zulässigkeit bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten gegen Minderjährige
  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter wurde von der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich (Schwere Gewaltkriminalität) beschuldigt, an einer 14-jährigen Jugendlichen gegen Entgelt sexuelle Handlungen vollzogen und physische Gewalt ausgeübt zu haben. Die Staatsanwaltschaft ordnete die DNA-Profilierung für das Informationssystem an.
  • Kernaussage: Bei Sexualdelikten gegen Kinder und gewalttätigen Übergriffen besteht erfahrungsgemäss eine erhebliche Wiederholungsgefahr mit hoher Spurenrelevanz. Die DNA-Profilierung nach Abs. 1bis ist verhältnismässig und zum Schutz Dritter geboten.

BGer 6B_913/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 1.2

  • Thema: Ausschlussmuster von Opfern und Tatortberechtigten (Abs. 1 lit. b); Verbot der CODIS-Speicherung
  • Sachverhalt: Entnahme einer biologischen Probe bei einem Gewaltopfer zur Ausscheidung von Fremdspuren auf der Tatkleidung.
  • Kernaussage: DNA-Profile von Opfern und Berechtigten dürfen ausschliesslich zur Spurentrennung im hängigen Verfahren verwendet werden (Eliminierungsprobe). Ihre Einspeisung in das nationale DNA-Informationssystem CODIS oder ein Abgleich mit anderen Strafakten ist von Gesetzes wegen verboten.

BGer 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.3

  • Thema: Amtswegige Löschungspflicht im CODIS nach Einstellung oder Freispruch
  • Sachverhalt: Nach rechtskräftiger Einstellung des Verfahrens wegen einfacher Körperverletzung verweigerte die Staatsanwaltschaft die Löschung des DNA-Profils im CODIS mit der Begründung, der Betroffene sei in einem Nachbarkanton erneut ins Visier der Polizei geraten.
  • Kernaussage: Gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes ist das DNA-Profil bei rechtskräftiger Verfahrenseinstellung oder Freispruch zwingend und von Amtes wegen unverzüglich zu löschen. Die Strafverfolgungsbehörde besitzt diesbezüglich kein Ermessen.

BGer 6B_1409/2019 vom 4. März 2021 E. 1.2

  • Thema: Y-Chromosomen-Profilierung und Verwandtschaftssuche (Abs. 3)
  • Sachverhalt: Beurteilung der Reichweite von Y-DNA-Abgleichen bei ungeklärten Kapitalverbrechen.
  • Kernaussage: Da das Y-DNA-Profil die gesamte väterliche Verwandtschaftslinie erfasst, greift der Abgleich tief in die Grundrechte unbeteiligter Dritter ein. Der Y-DNA-Abgleich ist daher auf schwere Verbrechen beschränkt und darf nur angeordnet werden, wenn ein autosomales Standardprofil nicht erstellt werden kann.

BGer 1B_208/2022 vom 20. Juli 2022 E. 2.3

  • Thema: Konkrete Anhaltspunkte bei Einbruchsserien und Mitführen von Werkzeugen
  • Sachverhalt: Anhaltung eines Beschuldigten bei einem Einschleichdiebstahl. Im mitgeführten Rucksack fanden sich Einbruchswerkzeuge, Sturmhauben und Schmuckstücke aus ungeklärten Einbrüchen.
  • Kernaussage: Das Mitführen von professionellem Einbruchswerkzeug und mutmasslichem Diebesgut begründet hinreichend konkrete Anhaltspunkte für weitere Verbrechen oder Vergehen im Sinne von Art. 255 Abs. 1bis StPO.

BGer 7B_976/2025 vom 15. Juni 2026 E. 2

  • Thema: Begründungsanforderungen an Beschwerden gegen kantonale DNA-Bestätigungsentscheide
  • Sachverhalt: Beschwerde gegen einen Beschluss des Kantonsgerichts Wallis, welcher eine DNA-Profilierungsanordnung der Staatsanwaltschaft nach einer tätlichen Auseinandersetzung bestätigte.
  • Kernaussage: Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden gegen kantonale DNA-Anordnungen nicht ein, wenn sich die Eingabe in appellatorischer Kritik erschöpft und nicht substanziiert darlegt, inwiefern die vorinstanzliche Gefahrenprognose Willkür oder Bundesrecht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).

III. Kantonale Gerichtsentscheide

AG OG SBK.2024.248 vom 16. Oktober 2024 E. 2.3

  • Kanton: Aargau (Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen)
  • Thema: Unverhältnismässigkeit der DNA-Profilierung bei alltäglichen tätlichen Konflikten
  • Sachverhalt: Gegen die Beschwerdeführerin wurde ein Strafverfahren wegen einer tätlichen Auseinandersetzung geführt, bei der widersprüchliche Aussagen vorlagen und keine schweren Verletzungen entstanden. Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau ordnete die DNA-Profilierung an.
  • Kernaussage: Das Obergericht hiess die Beschwerde gut und hob die Verfügung auf. Bei alltäglichen Streitigkeiten ohne Waffeneinsatz und bei unbescholtenen Ersttätern fehlt es an erheblichen und konkreten Anhaltspunkten für künftige erhebliche Delinquenz. Die DNA-Profilierung ist mangels Geeignetheit unverhältnismässig.

AG OG SBK.2024.360 vom 8. April 2025 E. 4.3

  • Kanton: Aargau (Obergericht, Beschwerdekammer in Strafsachen)
  • Thema: DNA-Profilierung bei Hooliganismus, Gruppenraub und organisierter Vermummung
  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter aus der gewaltbereiten Fussball-Fanszene war an einem organisierten Überfall auf gegnerische Fans beteiligt, bei dem Kleidung und Fanartikel geraubt wurden. Bei der Hausdurchsuchung wurden Sturmhauben und Schlagutensilien sichergestellt.
  • Kernaussage: Unter Verweis auf BGer 7B_52/2023 schützte das Obergericht die DNA-Profilerstellung. Das gezielte Mitführen von Sturmhauben und die feste Szenevernetzung belegen eine konkrete Gefahrenprognose für künftige gewalttätige Auseinandersetzungen mit hoher biologischer Spurenrelevanz.

BS AppGer BES.2019.3 vom 19. Juni 2019 E. 3.3

  • Kanton: Basel-Stadt (Appellationsgericht)
  • Thema: Erhöhte Verhältnismässigkeitsschranken bei Jugendlichen (Art. 12 JStPO)
  • Sachverhalt: Einem 16-jährigen Jugendlichen wurde nach einer Schlägerei auf dem Messegelände Basel Angriff und versuchte schwere Körperverletzung vorgeworfen. Die Jugendanwaltschaft ordnete einen Wangenabstrich und die DNA-Profilierung an.
  • Kernaussage: Das Appellationsgericht hob die Anordnung auf. Bei Jugendlichen steht der Erziehungs- und Schutzgedanke im Vordergrund (Art. 12 JStPO). Bei einem unbescholtenen Jugendlichen rechtfertigt selbst ein schwerer Gewaltvorwurf im Rahmen einer spontanen Schlägerei ohne Vorstrafen keine erkennungsdienstliche Stigmatisierung durch Registrierung im CODIS.

SZ KG BEK 2024 190 vom 22. Januar 2025 E. 3.1 f.

  • Kanton: Schwyz (Kantonsgericht, Beschwerdekammer)
  • Thema: Zwangsvollzug bei Weigerung der Mundöffnung; Verbot polizeilicher Hebelgewalt
  • Sachverhalt: Ein Beschuldigter verweigerte passiv die Mitwirkung beim Wangenabstrich, indem er den Mund fest geschlossen hielt.
  • Kernaussage: Polizeibeamte dürfen den Mund nicht gewaltsam aufhebeln oder durch Schmerzgriffe zur Öffnung erzwingen; dies verletzt das Verhältnismässigkeitsprinzip. Bei passiver Verweigerung muss die Staatsanwaltschaft eine ärztliche Blutentnahme nach Art. 252 StPO anordnen, die von medizinischem Personal vollzogen wird.

SZ KG BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024 E. 2.3

  • Kanton: Schwyz (Kantonsgericht, Beschwerdekammer)
  • Thema: Begründungspflicht bei DNA-Verfügungen nach Abs. 1bis
  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft ordnete eine DNA-Profilierung mit einer vorformulierten Standardbegründung an («zur Aufklärung allfälliger weiterer Delikte»).
  • Kernaussage: Formularmässige Standardklauseln ohne Bezug zum konkreten Einzelfall verletzen den verfassungsrechtlichen Gehörsanspruch (Art. 29 Abs. 2 BV) und die Begründungspflicht nach Art. 80 StPO; Aufhebung der Verfügung.

SG KG AK.2024.226 vom 12. September 2024 E. 3.2

  • Kanton: St. Gallen (Kantonsgericht, Anklagekammer)
  • Thema: Unzulässigkeit bei einfachem Hausfriedensbruch ohne Sachbeschädigung
  • Sachverhalt: Ein nicht vorbestrafter Mann betrat unberechtigt ein umzäuntes Baustellengelände, ohne Schäden zu verursachen. Die Staatsanwaltschaft verfügte die DNA-Erfassung.
  • Kernaussage: Reiner Hausfriedensbruch ohne Gewalteinwirkung und ohne Vorstrafen begründet keine konkreten Anhaltspunkte für künftige erhebliche Verbrechen oder Vergehen.

ZH OG UH130171 vom 29. Juli 2013 E. 3.1

  • Kanton: Zürich (Obergericht, III. Strafkammer)
  • Thema: DNA-Profilierung bei serienmässigen Einbruchdiebstählen
  • Sachverhalt: Anhaltung eines Beschuldigten im Rahmen einer Ermittlung wegen Einbruchserien in Mehrfamilienhäusern.
  • Kernaussage: Bei Einbruchsdiebstählen besteht erfahrungsgemäss eine hohe Spurenrelevanz (Hautabrieb an Hebelwerkzeugen, Glas). Bei Tatverdacht einer Serie ist die DNA-Profilierung für CODIS verhältnismässig.

BL KG 470 16 9 vom 24. Mai 2016 E. 2.4

  • Kanton: Basel-Landschaft (Kantonsgericht, Abteilung Strafrecht)
  • Thema: Vorstrafenlosigkeit als gewichtiges Entlastungskriterium
  • Sachverhalt: Beschwerde gegen eine DNA-Anordnung nach einer verbalen und leichten tätlichen Auseinandersetzung.
  • Kernaussage: Ein unbescholtener Strafregisterauszug wiegt bei der Verhältnismässigkeitsprüfung schwer zugunsten des Betroffenen. Fehlen biologische Spuren bei der Einzeltat, ist die präventive Profilierung bei unbescholtenen Bürgern unzulässig.

SZ KG STK 2026 23 vom 17. Juni 2026 E. 4.1

  • Kanton: Schwyz (Kantonsgericht, Strafkammer)
  • Thema: Auferlegung der Laborkosten nach Art. 426 StPO
  • Sachverhalt: Verurteilung eines Täters wegen Einbruchdiebstahls; die Verteidigung rügte die Auferlegung der Kosten des DNA-Gutachtens.
  • Kernaussage: Die Laborkosten für eine rechtmässig angeordnete DNA-Profilierung fallen bei einer Verurteilung als notwendige Untersuchungsauslagen in die Verfahrenskosten (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird die Massnahme als unverhältnismässig aufgehoben, fallen die Kosten der Staatskasse zur Last.

Stand der Rechtsprechung: 16. September 2026