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Rechtsprechung zu Art. 255 StPO

Bundesgerichtsentscheide (BGE)

BGE 147 I 372 (22.4.2021)

  • Thema: DNA-Profil nach friedlicher Kundgebung
  • Kernaussage: Art. 255 StPO erlaubt keine routinemässige invasive Probenahme bei jedem hinreichenden Tatverdacht. Erfordert die Anlasstat kein Profil und fehlen erhebliche, konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte gewisser Schwere, ist die Massnahme unverhältnismässig; die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit ist in die Abwägung einzubeziehen.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 1bis

BGE 145 IV 263 (24.4.2019)

  • Thema: DNA-Profil im Hinblick auf künftige/weitere Straftaten
  • Kernaussage: aArt. 255 Abs. 1 lit. a StPO bildet eine gesetzliche Grundlage für Profile im Hinblick auf andere Delikte; erforderlich sind erhebliche und konkrete Anhaltspunkte einer Verwicklung in Delikte gewisser Schwere, nicht aber ein Tatverdacht bezüglich dieser Delikte (heute kodifiziert in Abs. 1bis).
  • Einschlägig für: Abs. 1bis

BGE 141 IV 87 (10.12.2014)

  • Thema: Kompetenzordnung, keine Routineentnahme
  • Kernaussage: DNA-Profile sind von der Staatsanwaltschaft (oder dem Gericht) anzuordnen; keine Delegation an die Polizei durch generelle Weisungen; Art. 255 StPO ermöglicht keine routinemässigen (invasiven) Probenahmen. Hinweise auf die Anlasstat müssen erheblich und konkret sein.
  • Einschlägig für: Abs. 1 und 2

Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)

BGer 7B_1060/2023 vom 21. Mai 2025, E. 3.2

  • Thema: Probenahme, Verhältnis zu Art. 257 StPO und DNA-Profil-Gesetz
  • Kernaussage: Übersicht über das Regelungsgefüge von aArt. 255, aArt. 257 StPO und Art. 5 DNA-Profil-Gesetz (Probenahme bei verurteilten Personen); Anforderungen an die Begründung entsprechender Anordnungen.
  • Einschlägig für: Abs. 1; Verhältnis zu Art. 257 StPO

BGer 6B_912/2024 vom 20. Mai 2025, E. 2.1

  • Thema: DNA-Profil ab Urteil (Art. 257 StPO)
  • Kernaussage: Die zur Profilerstellung im Hinblick auf weitere Delikte entwickelte Rechtsprechung (erhebliche und konkrete Anhaltspunkte, Delikte gewisser Schwere) gilt auch für die gerichtliche Anordnung nach Art. 257 StPO bei verurteilten Personen.
  • Einschlägig für: Abs. 1bis (analog); Art. 257 StPO

Letzte Aktualisierung: 4.7.2026