Rechtsprechung zu Art. 255 StPO
Bundesgerichtsentscheide (BGE)
BGE 147 I 372 (22.4.2021)
- Thema: DNA-Profil nach friedlicher Kundgebung
- Kernaussage: Art. 255 StPO erlaubt keine routinemässige invasive Probenahme bei jedem hinreichenden Tatverdacht. Erfordert die Anlasstat kein Profil und fehlen erhebliche, konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte gewisser Schwere, ist die Massnahme unverhältnismässig; die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit ist in die Abwägung einzubeziehen.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 1bis
BGE 145 IV 263 (24.4.2019)
- Thema: DNA-Profil im Hinblick auf künftige/weitere Straftaten
- Kernaussage: aArt. 255 Abs. 1 lit. a StPO bildet eine gesetzliche Grundlage für Profile im Hinblick auf andere Delikte; erforderlich sind erhebliche und konkrete Anhaltspunkte einer Verwicklung in Delikte gewisser Schwere, nicht aber ein Tatverdacht bezüglich dieser Delikte (heute kodifiziert in Abs. 1bis).
- Einschlägig für: Abs. 1bis
BGE 141 IV 87 (10.12.2014)
- Thema: Kompetenzordnung, keine Routineentnahme
- Kernaussage: DNA-Profile sind von der Staatsanwaltschaft (oder dem Gericht) anzuordnen; keine Delegation an die Polizei durch generelle Weisungen; Art. 255 StPO ermöglicht keine routinemässigen (invasiven) Probenahmen. Hinweise auf die Anlasstat müssen erheblich und konkret sein.
- Einschlägig für: Abs. 1 und 2
Bundesgerichtsentscheide (nicht publiziert)
BGer 7B_1060/2023 vom 21. Mai 2025, E. 3.2
- Thema: Probenahme, Verhältnis zu Art. 257 StPO und DNA-Profil-Gesetz
- Kernaussage: Übersicht über das Regelungsgefüge von aArt. 255, aArt. 257 StPO und Art. 5 DNA-Profil-Gesetz (Probenahme bei verurteilten Personen); Anforderungen an die Begründung entsprechender Anordnungen.
- Einschlägig für: Abs. 1; Verhältnis zu Art. 257 StPO
BGer 6B_912/2024 vom 20. Mai 2025, E. 2.1
- Thema: DNA-Profil ab Urteil (Art. 257 StPO)
- Kernaussage: Die zur Profilerstellung im Hinblick auf weitere Delikte entwickelte Rechtsprechung (erhebliche und konkrete Anhaltspunkte, Delikte gewisser Schwere) gilt auch für die gerichtliche Anordnung nach Art. 257 StPO bei verurteilten Personen.
- Einschlägig für: Abs. 1bis (analog); Art. 257 StPO
Letzte Aktualisierung: 4.7.2026