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Art. 255 StPO — DNA-Profile: Voraussetzungen im Allgemeinen

Gesetzeswortlaut

Art. 255 StPO — Voraussetzungen im Allgemeinen

1 Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:

a. der beschuldigten Person;

b. anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;

c. toten Personen;

d. tatrelevantem biologischem Material.

1bis Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.

2 Die Polizei kann anordnen:

a. die nicht invasive Probenahme bei Personen;

b. die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material.

3 Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 anordnen.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 312.0, Stand der Konsolidierung 1. April 2025. Abs. 1 und Abs. 1bis in der Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697). Abs. 3 eingefügt durch Anhang 1 Ziff. 2 des BG vom 17. Dezember 2021, in Kraft seit 1. August 2023 (AS 2023 309; BBl 2021 44).


Überblick und Bedeutung

Art. 255 StPO bildet das gesetzliche Fundament für eine der eingriffsintensivsten Zwangsmassnahmen des modernen Strafprozesses: die Entnahme biologischer Proben und die Erstellung von DNA-Profilen. Die Norm regelt das Spannungsverhältnis zwischen dem staatlichen Aufklärungs- und Präventionsinteresse einerseits und den verfassungsmässigen Grundrechten der betroffenen Personen andererseits.

Die Bestimmung umfasst eine zweistufige Eingriffskaskade, deren Schwellenwerte strikt auseinanderzuhalten sind:

  1. Erste Stufe — die Probenahme: Die körperliche Gewinnung von biologischem Zellmaterial (in der Praxis regelmässig durch Wangenschleimhautabstrich mittels Wattestäbchen, Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO). Sie greift in die persönliche Freiheit und die körperliche Integrität ein (Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK). Bei nicht-invasiven Eingriffen handelt es sich um einen leichten Grundrechtseingriff; eine invasive Probenahme (z.B. Blutentnahme) stellt demgegenüber einen schwerwiegenden Eingriff dar und untersteht den Voraussetzungen von Art. 252 StPO.
  2. Zweite Stufe — die Profilerstellung und Speicherung im DNA-Informationssystem (CODIS): Die molekulargenetische Laboranalyse zur Bestimmung der nicht-codierenden DNA-Abschnitte (Short Tandem Repeats) sowie die anschliessende Einspeisung und dauerhafte Aufbewahrung im automatisierten DNA-Informationssystem des Bundes (CODIS; Art. 10 ff. des DNA-Profil-Gesetzes, SR 363). Diese Stufe greift massiv in das verfassungsmässige Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein (Art. 13 Abs. 2 BV; Art. 8 Ziff. 1 EMRK).

Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen StPO-Revision (BBl 2019 6697) hat der Gesetzgeber die bis dahin ungeschriebene, von der Rechtsprechung entwickelte Praxis kodifiziert. Während Abs. 1 die Aufklärung des konkreten, hängigen Anlassdelikts betrifft, regelt Abs. 1bis die Profilierung zur Aufklärung noch unbekannter, früherer oder künftiger Straftaten («präventive DNA-Erfassung»). Bereits per 1. August 2023 wurde zudem Abs. 3 eingefügt, der den gezielten Abgleich von Y-Chromosomen-Profilen (männliche Erblinie) bei schweren Verbrechen ermöglicht.

Prüfschema: Die Voraussetzungen von Art. 255 StPO auf einen Blick

Prüfschritt / MerkmalGesetzliche GrundlageVoraussetzung / BeweismassTragweite & RechtsfolgeAbschnitt
1. Deliktsqualifikation (Anlasstat)Art. 255 Abs. 1 IngressVerbrechen oder Vergehen (Art. 10 StGB); hinreichender Tatverdacht (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO)Absoluter Ausschluss von Übertretungen; bei Übertretungen ist jede DNA-Massnahme unzulässigAbschnitt A
2. Aufklärung des AnlassdeliktsArt. 255 Abs. 1 lit. aKonkretes Aufklärungsbedürfnis für die hängige Tat; SpurenbezugVerlangt Täterspuren am Tatort; entfällt bei vollständigem Geständnis oder geklärter BeweislageAbschnitt B
3. Präventive Profilerstellung (weitere Taten)Art. 255 Abs. 1bis«Konkrete Anhaltspunkte» für weitere Verbrechen/Vergehen; GefahrenprognoseKeine Routinemassnahme; Deliktsschwere und Spurenrelevanz erforderlich; EinzelfallabwägungAbschnitt C
4. Dritte / AusschlussmusterArt. 255 Abs. 1 lit. bNotwendigkeit zur Spurentrennung (Opfer, Berechtigte)Striktes Verbot der Aufnahme in das DNA-Informationssystem CODIS; sofortige Vernichtung nach AbgleichAbschnitt D
5. Tote Personen / SpurenmaterialArt. 255 Abs. 1 lit. c & dRelevanz für den Tatnachweis oder OpferidentifikationProbenahme an Leichen; Spurensicherung von Blut, Speichel, Haaren an Tatwerkzeugen und TatortAbschnitt D
6. Zuständigkeit & AnordnungArt. 255 Abs. 2Polizei nur für nicht-invasive Probenahme (lit. a) und Spurenprofil (lit. b)Personen-Profilerstellung zwingend durch Staatsanwaltschaft; generelle Weisungsdelegationen sind nichtigAbschnitt E
7. Y-DNA-AbgleichArt. 255 Abs. 3Nur bei Verbrechen (Art. 10 Abs. 2 StGB); SubsidiaritätStaatsanwaltschaftliche Anordnung; nur wenn autosomales Standardprofil nicht erstellt werden kannAbschnitt F
8. Verfahren, Zwang & LöschungArt. 197 StPO; Art. 9, 12 ff. DNA-Profil-GesetzVerhältnismässigkeit; Begründungspflicht; FristenWangenabstrich nicht mit Zwang aufhebelbar; Vernichtung nach 3 Monaten ohne Analyseauftrag; Löschung bei FreispruchAbschnitt G

Zentrale Leitentscheide

Das Bundesgericht hat die dogmatischen Schranken von Art. 255 StPO in ständiger Rechtsprechung herausgearbeitet:

«Soweit die Erstellung eines DNA-Profils nicht der Aufklärung von Straftaten dient, derer die beschuldigte Person im hängigen Strafverfahren verdächtigt wird, ist sie nur verhältnismässig, wenn erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beschuldigte Person in andere — auch künftige — Delikte verwickelt sein könnte. Dabei muss es sich um Delikte von einer gewissen Schwere handeln. Ob die beschuldigte Person vorbestraft ist, ist bei der Beurteilung mitberücksichtigen. Zwar schliesst das Fehlen von Vorstrafen die Erstellung eines DNA-Profils nicht von vornherein aus, doch müssen diesfalls andere Umstände vorliegen, welche die Annahme rechtfertigen, die beschuldigte Person könnte in andere Straftaten verwickelt sein.»

(BGE 145 IV 263 E. 3.4)

Zur Trennung der Anordnungskompetenzen und zum Verbot routinemässiger Delegationen:

«Die Polizei ist gemäss Art. 255 Abs. 2 StPO zwar befugt, die nicht invasive Probenahme bei Personen anzuordnen, nicht aber die Erstellung eines DNA-Profils. Die Anordnung der DNA-Profilierung obliegt der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht. Diese Kompetenz kann nicht durch generelle Weisungen der Generalstaatsanwaltschaft auf die Polizei übertragen werden. Art. 255 StPO erlaubt keine routinemässige Erfassung beschuldigter Personen.»

(BGE 141 IV 87 E. 1.3 f.)

Zum Schutz vor unverhältnismässiger Erfassung im Rahmen von Grundrechtsausübungen:

«Die erkennungsdienstliche Erfassung und die Erstellung eines DNA-Profils von Personen, die an einer friedlichen, wenn auch unbewilligten Demonstration teilgenommen haben, ist unverhältnismässig, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass von ihnen eine Gefahr für die Begehung schwerer Straftaten ausgeht. Die blosse Verweigerung des Verlassens einer Sitzblockade rechtfertigt keine DNA-Erfassung für das CODIS-Informationssystem.»

(BGE 147 I 372 E. 3.1 und 4.2)


Kommentierung

A. Anwendungsbereich und Abgrenzung: Verbrechen und Vergehen vs. Übertretungen

Art. 255 Abs. 1 StPO beschränkt die Zulässigkeit von DNA-Massnahmen ausdrücklich auf die Aufklärung eines Verbrechens oder Vergehens (Art. 10 Abs. 2 und 3 StGB). Gegenstand des Verfahrens muss eine Straftat sein, die mit einer Freiheitsstrafe oder mit einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen bedroht ist.

1. Absoluter Ausschluss von Übertretungstatbeständen

Bei reinen Übertretungen (Taten, die mit Busse bedroht sind, Art. 103 StGB) ist die Anordnung einer DNA-Probenahme oder die Erstellung eines DNA-Profils nach Bundesrecht schlechterdings unzulässig.

  • Daran vermag auch ein serienmässiges Auftreten oder eine renitente Haltung der beschuldigten Person nichts zu ändern.
  • Richtet sich die Untersuchung ausschliesslich gegen Tatbestände wie einfache Tätlichkeiten (Art. 126 Abs. 1 StGB), grobe Verkehrsregelverletzungen im Ordnungsbussenbereich oder kantonale Übertretungsstrafnormen (z.B. Verstösse gegen das kantonale Polizeigesetz oder das Ruhetagsgesetz), fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage für den Eingriff.
  • Wird ein Verfahren anfänglich wegen eines Vergehens (z.B. einfacher Diebstahl, Art. 139 Ziff. 1 StGB) eröffnet, stellt sich im Verlauf der Untersuchung jedoch heraus, dass der Deliktsbetrag geringfügig war (Art. 172ter StGB) und damit nur ein Übertretungsdiebstahl vorliegt, fällt die Rechtfertigung für ein erstelltes DNA-Profil ex tunc dahin. Die Probe ist unverzüglich zu vernichten und der Datensatz im CODIS zu löschen.

2. Kasuistik: Abgrenzung zwischen Vergehen und geringfügigem Vermögensdelikt

Die Abgrenzung ist in der Praxis namentlich bei Ladendiebstählen und Sachbeschädigungen entscheidend:

  • Der Fall des Parfüm-Diebstahls: Ein Beschuldigter entwendete in einem Kaufhaus zwei Flakons Markenparfüm im Gesamtwert von CHF 280.-. Die Polizei nahm ihn an Ort fest und ordnete einen Wangenabstrich zur DNA-Profilierung an. Das kantonale Obergericht hob die Massnahme auf: Zwar bildet der Grundtatbestand von Art. 139 Ziff. 1 StGB ein Vergehen; liegt der Wert der Beute jedoch unter der bundesgerichtlichen Geringfügigkeitsgrenze von CHF 300.- (Art. 172ter Abs. 1 StGB), handelt es sich materiell um eine reine Übertretung. Die Anordnung einer DNA-Probenahme war mangels Vergehenskompetenz ungesetzlich (ZH OG UH180214 E. 2.2).

B. Abs. 1 lit. a: Probenahme und Profilierung zur Aufklärung des Anlassdelikts

Absatz 1 Buchstabe a regelt die klassische, verfahrensbezogene Probenahme und Profilierung bei der beschuldigten Person. Zweck der Massnahme ist die Verifikation, ob am Tatort gesicherte biologische Spuren von der verdächtigten Person stammen oder nicht.

1. Dogmatische Erfordernisse: Tatverdacht und Spurenbezug

Die Massnahme setzt zweierlei voraus:

  1. Einen hinreichenden Tatverdacht hinsichtlich des begangenen Verbrechens oder Vergehens (Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO). Reine Vermutungen oder kriminalistischer Anfangsverdacht genügen für Zwangsmassnahmen dieses Kalibers nicht (BGE 141 IV 87 E. 1.3).
  2. Ein konkretes Beweisbedürfnis für die Anlasstat: Am Tatort, an Tatwerkzeugen, an der Kleidung des Opfers oder am Fluchtfahrzeug müssen tatrelevante biologische Spuren vorhanden sein (oder mit hoher Wahrscheinlichkeit gesichert werden können), mit denen das Profil der beschuldigten Person verglichen werden soll.

2. Grenzkasuistik: Geständnisfälle und geklärte Sachverhalte

Liegen am Tatort keine biologischen Spuren vor, oder ist die Täterschaft bereits zweifelsfrei nachgewiesen (etwa durch ein glaubhaftes, durch Videoaufnahmen gestütztes Geständnis oder die Festnahme auf frischer Tat), scheidet eine DNA-Profilierung nach Abs. 1 lit. a mangels Erforderlichkeit zur Aufklärung des Anlassdelikts aus.

  • Verwerfungsfall (Aufklärung nicht erforderlich): Ein Beschuldigter wurde bei einem Einbruchdiebstahl in ein Juweliergeschäft von der alarmierten Polizei direkt im Verkaufsraum mit der Beute in der Tasche überwältigt und festgenommen. Er legte sogleich ein detailliertes Geständnis ab, das mit den Videoaufnahmen der Überwachungskamera lückenlos übereinstimmte. Die Staatsanwaltschaft ordnete die Erstellung eines DNA-Profils gestützt auf Abs. 1 lit. a an, um «das Delikt formell abzusichern». Die kantonale Beschwerdekammer hob die Verfügung auf: Zur Aufklärung des hängigen Einbruchs war kein DNA-Gutachten erforderlich; die Täterschaft stand bereits unumstösslich fest. Eine Profilierung liess sich unter Abs. 1 lit. a nicht rechtfertigen (AG OG SBK.2021.189 E. 3.2).
  • Anwendungsfall (Beweisnot trotz Indizien): Bei einem nächtlichen Einbruch in ein Elektronikgeschäft hebelten unbekannte Täter ein Fenster auf. Am Fensterrahmen sicherte der Erkennungsdienst eine schwache Blutspur; am Tatort fand sich zudem ein Schraubenzieher mit Hautepithelien. Ein Tatverdächtiger bestritt jegliche Anwesenheit am Tatort und machte ein Alibi geltend. Hier ist die Probenahme und Profilierung nach Abs. 1 lit. a zwingend geboten und verhältnismässig, da der DNA-Abgleich das einzige objektive Beweismittel zur Bestätigung oder Widerlegung der Täterschaft darstellt.

Leitsatz. Steht die Täterschaft der beschuldigten Person für das Anlassdelikt aufgrund eines Geständnisses oder eindeutiger Sachbeweise bereits zweifelsfrei fest, kann eine DNA-Profilerstellung nicht auf Art. 255 Abs. 1 lit. a StPO gestützt werden; die Massnahme beurteilt sich diesfalls ausschliesslich nach den strengeren Kriterien von Abs. 1bis.


C. Abs. 1bis: DNA-Profilierung zur Aufklärung weiterer Taten (Präventive Profilerstellung)

Art. 255 Abs. 1bis StPO kodifiziert die sogenannte anlasstatunabhängige bzw. präventive Profilierung. Danach darf von der beschuldigten Person auch dann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn die Massnahme für das aktuell untersuchte Verfahren bedeutungslos ist, jedoch aufgrund «konkreter Anhaltspunkte» anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben (Vortaten) oder in Zukunft begehen.

1. Das Tatbestandsmerkmal «konkrete Anhaltspunkte»

Der Begriff der konkreten Anhaltspunkte bildet die verfassungsrechtliche Kernschranke gegen eine uferlose DNA-Registrierung. Die Strafbehörde darf nicht auf abstrakte kriminologische Erfahrungssätze oder allgemeine Rückfallstatistiken abstellen. Erforderlich ist eine einzelfallbezogene Gefahrenprognose, die sich auf greifbare Tatsachen in den Akten stützt (BGE 145 IV 263 E. 3.4).

Für die Prognose sind zwei Dimensionen kumulativ zu bewerten:

  1. Die Natur des Delikts (Spurenrelevanz): Die Massnahme ist nur bei Straftaten geeignet, bei denen erfahrungsgemäss biologische Spuren (Blut, Sperma, Speichel, Hautabrieb) am Tatort oder am Opfer hinterlassen werden. Dies trifft typischerweise zu auf:
    • vorsätzliche Tötungs- und schwere Gewaltdelikte (Art. 111 ff., 122 f. StGB);
    • Sexualdelikte (Art. 187 ff. StGB);
    • Einbruchs-, Einschleich- und Raubdelikte (Art. 139, 140 StGB);
    • Brandstiftung (Art. 221 StGB). Keine Spurenrelevanz besteht demgegenüber bei reinen Verbal- und Ehrverletzungsdelikten, reinen Strassenverkehrsdelikten (Fahren in fahrunfähigem Zustand), Wirtschafts-, Steuer- und Urkundendelikten sowie reiner Cyberkriminalität.
  2. Die Persönlichkeit und das Vorleben des Täters:
    • Einschlägige Vorstrafen wegen gleichartiger Delikte bilden das stärkste Indiz für eine Verwicklungsgefahr (BGE 145 IV 263 E. 3.4).
    • Liegen keine Vorstrafen vor (Ersttäter), bedarf es besonderer Umstände: professioneller Modus Operandi (z.B. Mitführen von Einbruchswerkzeug, Sturmhauben, Pfefferspray), erhebliche Gewaltbereitschaft oder eine Deliktsserie im aktuellen Verfahren.

2. Narrative Sachverhalte: Wann die Gerichte die Profilierung schützten

  • Der Arztpraxis-Konflikt mit Brecheisen (BGE 145 IV 263):
    Die Staatsanwaltschaft Zürich-Limmat führte ein Strafverfahren gegen A. wegen Drohung, Sachbeschädigung, einfacher Körperverletzung und eventuell Hausfriedensbruch. A. war am 15. Januar 2018 in die Praxis seines früheren Arztes eingedrungen, bedrohte diesen sowie die Angestellten und schlug beim Verlassen mit einem mitgeführten Brecheisen die gläserne Eingangstür, einen grossen Blumentopf und eine Dachrinne kurz und klein. Der Arzt erlitt durch umherfliegende Glassplitter Schnittwunden an den Händen. Die Staatsanwaltschaft ordnete aus einem früheren Abstrich die Erstellung eines DNA-Profils für CODIS an. A. wehrte sich und machte geltend, er habe ein reines Aggressionsdelikt im Rahmen eines persönlichen Arztstreits begangen; eine Spurenrelevanz für künftige Delikte fehle.
    Entscheid des Bundesgerichts: Das Gericht wies die Beschwerde ab. A. war bereits mehrfach vorbestraft (unter anderem wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte) und hatte die Tat mit erheblichem Zerstörungswillen und unter Einsatz einer Waffe (Brecheisen) verübt. Diese aktenkundige Gewaltbereitschaft und die Vorstrafen bildeten hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür, dass A. auch künftig schwere Gewaltdelikte begehen könnte, bei denen typischerweise biologische Spuren anfallen (E. 3.4 f.).

  • Fussball-Hooliganismus und Raubdelikte (AG OG SBK.2024.360):
    Ein Beschuldigter aus der gewaltbereiten Fan- und Hooliganszene wurde beschuldigt, nach einem Meisterschaftsspiel an einem organisierten Überfall auf gegnerische Anhänger beteiligt gewesen zu sein, bei dem Fanartikel und Fankleidung unter Gewaltanwendung geraubt wurden. Bei der Hausdurchsuchung stellte die Polizei mehrere Sturmhauben, Handschuhe und szenetypische Schlagwerkzeuge sicher. Die Staatsanwaltschaft ordnete die DNA-Profilerstellung für das Informationssystem an. Das Obergericht des Kantons Aargau schützte die Massnahme unter Verweis auf das Bundesgerichtsurteil 7B_52/2023 E. 4.2: Die Vernetzung in der Hooliganszene und das Mitführen von Vermummungsutensilien belegten eine feste deliktische Ausrichtung auf gewaltsame Auseinandersetzungen, bei denen regelmässig biologisches Spurenmaterial (Epithelien an Sturmhauben, Blut bei Schlägereien) hinterlassen wird (E. 4.3).

3. Narrative Sachverhalte: Wann die Gerichte die Profilierung verwarfen

  • Die Sitzblockade der Klimademonstranten vor der Grossbank (BGE 147 I 372):
    Am 8. Juli 2019 blockierten Aktivisten der Gruppierung «Collective Climate Justice» den Haupteingang einer Grossbank in Basel. Der Beschwerdeführer beteiligte sich an der unbewilligten Sitzblockade. Als die Polizei das Gelände räumte und die Teilnehmer aufforderte zu gehen, verharrte der Beschwerdeführer friedlich am Boden. Er wurde von vier Polizisten weggetragen und vorläufig festgenommen. Die Staatsanwaltschaft Basel-Stadt eröffnete ein Verfahren wegen Nötigung und Hausfriedensbruch und ordnete die erkennungsdienstliche Erfassung sowie die Erstellung eines DNA-Profils für CODIS an. Die Behörde argumentierte, Aktivisten, die sich polizeilichen Räumungsbefehlen widersetzten, bildeten einen «harten, unbelehrbaren Kern», bei dem jederzeit mit künftigen Aktionen zu rechnen sei.
    Entscheid des Bundesgerichts: Das Gericht hiess die Beschwerde gut und hob die Profilierungsanordnung auf. Die Teilnahme an einer friedlichen, wenngleich unbewilligten Demonstration geniesst den Schutz der Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16, 22 BV; Art. 10, 11 EMRK). Aus einer passiven Sitzblockade ohne jegliche Gewaltanwendung gegen Personen oder Sachen lässt sich keine Prognose für künftige erhebliche Straftaten ableiten. Die pauschale Kriminalisierung politischer Proteste durch DNA-Erfassung im nationalen Register ist unverhältnismässig und grundrechtswidrig (E. 3.2 ff.).

  • Der Mist-Protest am Asylsymposium der Universität Bern (BGE 141 IV 87):
    Während eines Asylsymposiums an der Universität Bern betraten vier Personen den Hörsaal und schütteten Mist auf die Referententische. Beim Verlassen hielt die Kantonspolizei die vier Personen an. Da sich der Mist rückstandslos abwischen liess und an den Tischen kein Sachschaden entstand, verzichtete die Universitätsleitung ausdrücklich auf eine Strafanzeige. Die Polizei ordnete dennoch erkennungsdienstliche Massnahmen sowie einen Wangenabstrich und die DNA-Profilierung an. Das Bundesgericht hob die Massnahmen auf: Die Aktion stellte eine einmalige, geringfügige Protestaktion dar. Es bestanden keinerlei Vorstrafen und keine greifbaren Indizien für die Begehung von Gewalttaten. Eine DNA-Profilierung auf Vorrat war mangels Erheblichkeit der Befürchtungen unzulässig (E. 1.4).

  • Cyberkriminalität und Ransomware-Erpressung (BGer 7B_176/2023 vom 24. Mai 2024):
    Die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich ermittelte gegen einen Beschuldigten wegen gewerbsmässiger Datenbeschädigung, schwerer Geldwäscherei und versuchter Erpressung. Dem Mann wurde vorgeworfen, komplexe Cyberangriffe auf Unternehmen gesteuert und die IT-Systeme mit Schadsoftware (Ransomware) verschlüsselt zu haben, um Lösegeld in Kryptowährungen zu erpressen. Zudem wurden bei einer Durchsuchung kinderpornografische Bilddateien auf seinen Speichermedien sichergestellt. Die Staatsanwaltschaft verfügte die Abnahme eines Wangenabstrichs und die DNA-Profilierung für CODIS; das Obergericht Zürich bestätigte dies unter Verweis auf die Schwere der Vorwürfe.
    Entscheid des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hob den obergerichtlichen Entscheid auf und ordnete die Vernichtung der Probe sowie die Löschung des CODIS-Profils an. Eine DNA-Profilierung ist nur verhältnismässig, wenn sie zur Aufklärung künftiger Taten tauglich ist. Cyberkriminalität, Datenbeschädigung und digitale Erpressung werden am Computer begangen; sie hinterlassen naturgemäss keine biologischen Täterspuren. Es fehlte jeder Anhaltspunkt dafür, dass der Beschuldigte künftig in physische Gewalt- oder Einbruchskriminalität abdriften könnte (E. 3.3 f.).

4. Kasuistik-Tabelle: Schwellenwerte bei der Gefahrenprognose (Abs. 1bis)

Sachverhalt & DeliktsvorwurfVorleben / TäterprofilBeurteilung nach Abs. 1bisMassgebender Entscheid
Einschlagen einer Praxistür mit Brecheisen, Drohung, Arzt durch Splitter verletztMehrfache Vorstrafen wegen Gewalt- und DrohungsdeliktenZulässig: Erhebliche Gewaltbereitschaft, Werkzeugeinsatz, hohe SpurenrelevanzBGE 145 IV 263 E. 3.4
Sexuelle Handlungen mit Minderjähriger (14 J.) gegen Entgelt unter GewaltanwendungSchwere Gewalt- und Sexualdelinquenz gegen SchutzbedürftigeZulässig: Typisches Hinterlassen biologischer Spuren, schwere WiederholungsgefahrBGer 7B_52/2023 E. 4.2
Hooligan-Überfall auf gegnerische Fans, Raub von FanutensilienSicherstellung von Sturmhauben und Vermummungsmaterial; feste SzenevernetzungZulässig: Organisierte Gruppenkriminalität mit hoher Wahrscheinlichkeit künftiger KörperspurenAG OG SBK.2024.360 E. 4.3
Friedliche Sitzblockade vor Bankgebäude im Rahmen einer unbewilligten KlimademoUnbescholtene Aktivisten, keine Vorstrafen, rein passiver Widerstand (Wegtragen)Unzulässig: Grundrechtlich geschützter Protest (Art. 16/22 BV), keine Gefahr schwerer DelikteBGE 147 I 372 E. 3.2
Mist-Deponieren auf Tischen bei einem universitären SymposiumKeine Sachbeschädigung, keine Vorstrafen, keine Strafanzeige des RektoratsUnzulässig: Reine Bagatellaktion ohne deliktische Nachhaltigkeit; keine RoutinemassnahmeBGE 141 IV 87 E. 1.4
Ransomware-Cyberangriff, Erpressung via Kryptowährungen, PornografieIT-Spezialist, keine Vorstrafen wegen GewaltdeliktenUnzulässig: DNA-Beweis für digitale Computerkriminalität untauglich (fehlende Spurenrelevanz)BGer 7B_176/2023 E. 3.3
Tätliche Auseinandersetzung mit wechselseitigen Vorwürfen und unklarer RollenverteilungErsttäterin ohne Vorstrafen, keine Waffen, leichte BlessurenUnzulässig: Keine hinreichend schwere Delinquenz, unbegründete GefahrenprognoseAG OG SBK.2024.248 E. 2.3
Hausfriedensbruch auf Baustelle ohne Verursachung von SachschädenUnbescholtene Person, einmaliges BetretenUnzulässig: Geringe Deliktsschwere schliesst präventive Profilierung bei Ersttätern ausSG KG AK.2024.226 E. 3.2

5. Judikaturwandel: Vom schematischen Automatismus zur strengen Einzelfallprognose

In der früheren kantonalen Praxis (insbesondere bis 2018) wurde Art. 255 StPO von vielen Staatsanwaltschaften und Polizeikorps als eine Art «Automatismus» gehandhabt: Bei jedem Tatverdacht eines Vergehens (z.B. Ladendiebstahl, Sachbeschädigung) wurde routinemässig ein DNA-Profil für CODIS angeordnet.

Dieser Praxis hat das Bundesgericht ab BGE 141 IV 87 und namentlich mit BGE 145 IV 263 und BGE 147 I 372 einen Riegel geschoben. Das Gericht stellt unmissverständlich klar: Art. 255 StPO ist keine Ermächtigung zur präventiven Massenerfassung von Beschuldigten. Die anordnende Behörde trägt die Substanziierungslast; sie muss die konkreten Anhaltspunkte in den Akten für jedes einzelne Merkmal nachvollziehbar darlegen. Fehlt eine solche fallbezogene Begründung, leidet die Verfügung an einem unheilbaren Mangel.

Leitsatz. Die Erstellung eines DNA-Profils zur Aufklärung künftiger Delikte nach Art. 255 Abs. 1bis StPO setzt zwingend eine Deliktsnatur voraus, bei der erfahrungsgemäss biologische Spuren hinterlassen werden (Spurenrelevanz); bei Delikten ohne physischen Tatortbezug (Cyberkriminalität, reine Vermögens- oder Urkundendelikte) ist die Massnahme mangels Geeignetheit stets unverhältnismässig.


D. Abs. 1 lit. b–d: Dritte (Opfer/Tatortberechtigte), tote Personen und tatrelevantes Material

1. Opfer und Tatortberechtigte: Das strikte Verbot der CODIS-Speicherung (Abs. 1 lit. b)

Absatz 1 Buchstabe b ermächtigt zur Probenahme und Profilierung bei Nichtbeschuldigten («anderen Personen»). Dies betrifft namentlich Opfer von Gewalttaten (z.B. Sexualdelikte) oder Tatortberechtigte (z.B. Wohnungsinhaber bei Einbrüchen).

  • Zweck: Die Massnahme dient ausschliesslich als Ausschlussmuster (Eliminierungsprobe), um am Tatort oder an der Kleidung gesichertes biologisches Material den Berechtigten zuzuordnen und von den echten Täterspuren zu isolieren.
  • Grundrechtlicher Schutz: Das DNA-Profil einer nicht beschuldigten Person darf unter keinen Umständen in das nationale DNA-Informationssystem (CODIS) eingespeist oder für den Abgleich mit anderen unaufgeklärten Straftaten verwendet werden (BGer 6B_913/2021 vom 25. Oktober 2021, E. 1.2).
  • Nach vollzogenem Abgleich im konkreten Verfahren ist die Probe unverzüglich zu vernichten und der Datensatz im Laborbefund zu löschen (Art. 13 Abs. 1 DNA-Profil-Gesetz).

2. Tote Personen (Abs. 1 lit. c)

Die Probenahme an Leichen dient der Identifikation von unbekannten Opfern (z.B. bei Brandleichen, Katastrophenopfern oder Tötungsdelikten) oder der Überprüfung, ob ein verstorbener Verdächtiger als Täter einer unaufgeklärten Serie in Betracht fällt.

3. Tatrelevantes biologisches Spurenmaterial (Abs. 1 lit. d)

Unter Buchstabe d fällt jedes am Tatort, an Tatmitteln oder am Opfer aufgespürte biologische Spurenmaterial (Blut, Spermaflecken, Speichel an Zigarettenkippen, Trinkgläsern oder Maskierungen sowie Hautepithelien / Touch-DNA). Die Gewinnung des Spurenprofils ist zulässig und bildet regelmässig den Ausgangspunkt der kriminaltechnischen Ermittlung (BGE 143 IV 21 E. 2.4).


E. Abs. 2: Kompetenzordnung zwischen Polizei und Staatsanwaltschaft

Art. 255 Abs. 2 StPO regelt die Zuständigkeitsverteilung zwischen der Kriminalpolizei und der verfahrensleitenden Staatsanwaltschaft präzise.

1. Die polizeilichen Eigenbefugnisse (Abs. 2 lit. a und b)

Die Polizei ist von Gesetzes wegen ausschliesslich befugt, selbständig anzuordnen:

  • die nicht-invasive Probenahme bei Personen (lit. a): Das heisst den Wangenschleimhautabstrich mittels sterilem Wattestäbchen oder das Auszupfen von Haaren mit Wurzeln;
  • die Erstellung eines DNA-Profils von Spurenmaterial (lit. b): Die biologische Analyse von am Tatort sichergestellten Spuren darf die Polizei direkt bei einem akkreditierten Labor in Auftrag geben.

2. Der Staatsanwaltschaftsvorbehalt bei Personenprofilen

Demgegenüber steht der Polizei keine Kompetenz zu, die Profilerstellung aus der Personenprobe anzuordnen. Die molekulargenetische Laboranalyse des Wangenabstrichs einer beschuldigten Person und die Übermittlung des Datensatzes an die AFIS/DNA-Dienststelle des Bundesamts für Polizei (fedpol) zur Erfassung in CODIS bedürfen zwingend eines schriftlichen, begründeten Befehls der Staatsanwaltschaft (Art. 198 Abs. 1 lit. a StPO).

3. Nichtigkeit genereller Delegationsweisungen

In der Praxis versuchten kantonale Generalstaatsanwaltschaften wiederholt, diese Kompetenzordnung durch generelle Richtlinien oder Dienstanweisungen zu umgehen, indem der Polizei pauschal ermächtigt wurde, bei bestimmten Deliktskategorien (z.B. Einbrüche) gleich selbst die Profilanalyse in Auftrag zu geben.

Das Bundesgericht hat dieser Praxis in BGE 141 IV 87 eine klare Absage erteilt:

  • Die gesetzliche Kompetenzordnung nach Art. 255 Abs. 2 StPO ist zwingend und nicht delegationsfähig.
  • Eine generelle Weisung, wonach die Polizei die Profilerstellung von Personen selbständig anordnen dürfe, ist bundesrechtswidrig und nichtig (BGE 141 IV 87 E. 1.3).
  • Lässt die Polizei eine Personenprobe ohne staatsanwaltschaftlichen Einzelbefehl analysieren, liegt ein schwerer Verfahrensfehler vor, der zur Unverwertbarkeit des Profils führt (Art. 141 Abs. 2 StPO).

Leitsatz. Die Polizei darf nach Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO lediglich die nicht-invasive Probenahme (Wangenabstrich) anordnen; die Erstellung des Personen-DNA-Profils und dessen Einspeisung in das CODIS-Informationssystem bedürfen zwingend einer einzelfallbezogenen Verfügung der Staatsanwaltschaft. Generelle Delegationsweisungen sind unzulässig.


F. Abs. 3: Der Y-DNA-Abgleich bei Verbrechen

Art. 255 Abs. 3 StPO wurde durch die Revision des DNA-Profil-Gesetzes (Bundesgesetz über den Einsatz von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten oder vermissten Personen; Botschaft BBl 2021 44) per 1. August 2023 eingefügt. Die Bestimmung regelt den Abgleich von Y-Chromosomen-Profilen im CODIS-Informationssystem.

1. Molekularbiologischer Hintergrund und rechtliche Brisanz

Das Y-Chromosom wird ausschliesslich in der männlichen Linie vom Vater an alle männlichen Nachkommen praktisch unverändert weitervererbt. Ein Y-DNA-Profil identifiziert folglich nicht ein bestimmtes Individuum exklusiv, sondern eine ganze männliche Verwandtschaftslinie (Vater, Söhne, Brüder, Onkel und Cousins väterlicherseits).

  • Aufgrund dieser Reichweite stellt der Y-DNA-Abgleich einen erheblich tieferen Eingriff in die Privatsphäre und das informationelle Selbstbestimmungsrecht unbeteiligter Angehöriger dar.
  • Die Norm ermächtigt zur gezielten Verwandtschaftsrecherche im DNA-Register («Familial Searching»).

2. Die drei kumulativen Schranken von Abs. 3

Der Gesetzgeber hat den Y-DNA-Abgleich an drei strenge Hürden geknüpft:

  1. Verbrechenserfordernis: Die Tat, die Gegenstand des Verfahrens bildet, muss ein Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB sein (Strafdrohung mit Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren, z.B. Mord, vorsätzliche Tötung, schwere Körperverletzung, Vergewaltigung, qualifizierter Raub). Bei Vergehen scheidet ein Y-DNA-Abgleich von Gesetzes wegen aus.
  2. Subsidiarität des Spurenmaterials: Der Abgleich ist nur zulässig, wenn aus dem tatrelevanten biologischen Material «lediglich» das Y-DNA-Profil erstellt werden kann. Reicht die Spurenqualität oder -quantität für ein vollwertiges autosomales DNA-Standardprofil aus, hat dieses zwingend Vorrang.
  3. Staatsanwaltschaftsvorbehalt: Die Anordnung obliegt ausschliesslich der Staatsanwaltschaft (keine polizeiliche Befugnis).

G. Prozessuale Voraussetzungen, Zwangsvollzug, Rechtsmittel und Beseitigung

1. Begründungspflicht und Gehörsanspruch

Die Verfügung der Staatsanwaltschaft über die Erstellung eines DNA-Profils (namentlich nach Abs. 1bis) stellt eine Zwangsmassnahme dar, die der vollen Begründungspflicht nach Art. 80 Abs. 2 StPO unterliegt.

  • Die Behörde muss die konkreten Tatsachen offenlegen, aus denen sie auf eine Rückfallgefahr oder Verwicklungsgefahr schliesst.
  • Die blosse Wiederholung des Gesetzestextes («es liegen konkrete Anhaltspunkte vor») oder formularmässige Standardfloskeln verletzen das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO) und führen im Beschwerdeverfahren zur Aufhebung der Verfügung (SZ KG BEK 2024 96 E. 2.3).

2. Rechtsmittelweg und Anfechtbarkeit

  • Kantonale Beschwerde: Gegen die Anordnung der Staatsanwaltschaft (oder der Polizei nach Abs. 2) steht der beschuldigten Person die Beschwerde nach Art. 393 Abs. 1 lit. a StPO an die kantonale Beschwerdeinstanz offen. Die Frist beträgt 10 Tage (Art. 396 Abs. 1 StPO).
  • Aufschiebende Wirkung: Der Beschwerde kommt keine automatische aufschiebende Wirkung zu (Art. 387 StPO). Verteidiger müssen zwingend und unverzüglich einen formellen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung stellen, um zu verhindern, dass die Laboranalyse vollzogen und der Datensatz im CODIS registriert wird, bevor die Beschwerdeinstanz entschieden hat.
  • Beschwerde ans Bundesgericht: Nach ständiger Praxis des Bundesgerichts schliesst die Anordnung der Erstellung eines DNA-Profils das Verfahren bezüglich dieses Streitpunkts endgültig ab; sie gilt daher prozessual als anfechtbarer Endentscheid gemäss Art. 90 BGG (BGE 145 IV 263 E. 1). Ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss nicht nachgewiesen werden.

3. Zwangsvollzug bei Weigerung des Beschuldigten

Weigert sich die beschuldigte Person aktiv oder passiv, bei der Probenahme mitzuwirken (z.B. indem sie den Mund fest geschlossen hält und das Öffnen verweigert), stellt sich die Frage des zulässigen Zwangsvollzugs:

  • Ein gewaltsames Aufhebeln des Kiefers oder ein gewaltsames Aufdrücken des Mundes durch Polizeibeamte ist unzulässig, da dies unverhältnismässig ist und erhebliche Verletzungsrisiken birgt.
  • Der Zwangsvollzug erfolgt diesfalls über Art. 251 f. StPO: Die Staatsanwaltschaft muss eine invasive körperliche Untersuchung (Blutentnahme) anordnen. Diese Massnahme darf ausschliesslich durch eine Ärztin oder einen Arzt bzw. diplomiertes medizinisches Personal nach den Regeln der medizinischen Kunst durchgeführt werden (Art. 252 Abs. 1 StPO; SZ KG BEK 2024 190 E. 3.2).

4. Die gesetzliche 3-Monats-Frist zur Vernichtung der Probe

Wurde eine biologische Probe (Wangenabstrich) genommen, darf die Strafbehörde diese nicht unbegrenzt lagern.

  • Nach Art. 9 Abs. 1 lit. b des DNA-Profil-Gesetzes (SR 363) ist die Probe zwingend zu vernichten, wenn die anordnende Behörde drei Monate nach der Probenahme keine Analyse veranlasst hat.
  • Das Bundesgericht hat in BGE 144 IV 127 entschieden, dass die in Art. 9 aufgeführten Vernichtungsgründe selbständig gelten. Verstreichen die drei Monate ungenutzt, erwächst der betroffenen Person ein unbedingter, gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf sofortige Vernichtung des biologischen Materials (E. 2.1 ff.).

5. Löschungspflicht im Informationssystem CODIS

Endet das Strafverfahren durch:

  • eine rechtskräftige Einstellung des Verfahrens (Art. 319 StPO);
  • einen rechtskräftigen Freispruch (Art. 351 StPO);
  • oder eine Nichtanhandnahme (Art. 310 StPO),

ist das DNA-Profil im Informationssystem CODIS gemäss Art. 12 Abs. 1 lit. a des DNA-Profil-Gesetzes von Amtes wegen unverzüglich zu löschen (BGer 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024, E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft hat die Löschungsmeldung unverzüglich an das Bundesamt für Polizei (fedpol) zu übermitteln.

Leitsatz. Hat die Staatsanwaltschaft drei Monate nach der Entnahme einer biologischen Probe keine Laboranalyse in Auftrag gegeben, ist die Probe gemäss Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz zwingend und unwiderruflich zu vernichten; eine spätere Nachholung der Analyse ist unzulässig.


Kantonale Praxisfragen

1. Vermögensdelikte und unbescholtene Ersttäter: Wo verläuft die Schwelle?

In der kantonalen Gerichtspraxis besteht Uneinheitlichkeit darüber, ab welcher Schwere bei Vermögensdelikten ohne Vorstrafen eine DNA-Profilierung nach Abs. 1bis gerechtfertigt ist.

  • Zürcher Praxis: Die Zürcher Gerichte neigen dazu, bereits bei einem einfachen Einbruchdiebstahl oder bei Sachbeschädigungen mit einem Schaden von über CHF 2'000.- konkrete Anhaltspunkte für weitere Taten zu bejahen, wenn der Täter Werkzeug mit sich führte oder gezielt vorging (ZH OG UH130171 E. 3.1).
  • Praxis in St. Gallen, Basel und Schwyz: Die Obergerichte und Kantonsgerichte in SG, BL und SZ verlangen demgegenüber eine striktere Zurückhaltung. Bei unbescholtenen Ersttätern schliesst die blosse Begehung eines einfachen Vergehens (z.B. Hausfriedensbruch ohne erhebliche Zerstörungen) eine DNA-Erfassung aus. Ein einmaliges deliktisches Versagen rechtfertigt keine Aufnahme in die eidgenössische Verbrecher-Datenbank (SG KG AK.2024.226 E. 3.2; BL KG 470 16 9 E. 2.4).

2. DNA-Erfassung bei urteilsfähigen Jugendlichen (Art. 12 JStPO)

Die Anwendung von Art. 255 StPO auf Jugendliche untersteht dem Jugendstrafprozessrecht (JStPO). Gemäss Art. 12 JStPO und Art. 3 Abs. 1 JStPO stehen Schutz und Erziehung des Jugendlichen im Vordergrund.

  • Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt hielt in BES.2019.3 vom 19. Juni 2019 fest, dass bei einem 16-jährigen Beschuldigten selbst bei Vorwürfen wie Raufhandel oder versuchter schwerer Körperverletzung eine DNA-Profilierung unverhältnismässig ist, wenn keine Vorstrafen vorliegen. Die Stigmatisierung durch Registrierung im nationalen DNA-Register läuft dem jugendstrafrechtlichen Erziehungsgedanken zuwider (E. 3.3).
  • Urteilsfähige Jugendliche sind nach Art. 38 Abs. 1 lit. a JStPO legitimiert, die DNA-Anordnung selbständig und unabhängig von ihren gesetzlichen Vertretern mit Beschwerde anzufechten.

3. Durchsetzung bei passivem Widerstand

Verweigert eine beschuldigte Person den Wangenabstrich, indem sie die Zähne zusammenbeist, greifen kantonale Polizeiorgane gelegentlich zu Schmerzreizen (z.B. Druck auf Nervenpunkte am Unterkiefer).

  • Das Kantonsgericht Schwyz stellte klar, dass physischer Zwang zur Öffnung der Mundhöhle das Verhältnismässigkeitsprinzip verletzt und eine unzulässige Zwangsmassnahme darstellt (SZ KG BEK 2024 190 E. 3.1).
  • Die Strafbehörde muss auf die nicht-invasive Massnahme verzichten und den verfahrensrechtlich vorgesehenen Weg der ärztlichen Blutentnahme nach Art. 252 StPO beschreiten.

4. Kostenauferlegung für die DNA-Analyse (Art. 426 StPO)

Wird das DNA-Profil rechtmässig erstellt und der Beschuldigte verurteilt, gehören die Laborkosten (nach eidgenössischem Tarif rund CHF 200.- bis 400.-) zu den Verfahrenskosten nach Art. 426 Abs. 1 StPO (SZ KG STK 2026 23 E. 4.1).

  • Wird die Massnahme im Rechtsmittelverfahren als rechtswidrig oder unverhältnismässig aufgehoben, fallen die Laborkosten zwingend der Staatskasse anheim; der Beschuldigte hat zudem Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 429 StPO).

Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Keine Einwilligung erteilen: Bei polizeilicher Aufforderung zum Wangenabstrich oder zur DNA-Profilierung niemals eine informelle oder formularmässige Einverständniserklärung unterzeichnen. Stets verlangen, dass die Massnahme formell mit einer anfechtbaren Verfügung der Staatsanwaltschaft angeordnet wird.
  2. Sofortige Beschwerde und aufschiebende Wirkung verlangen: Gegen den Befehl der Staatsanwaltschaft zur Profilerstellung innert 10 Tagen Beschwerde nach Art. 393 StPO erheben. Zwingend als ersten Antrag die aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO) beantragen, um zu verhindern, dass das Labor das Profil vor dem gerichtlichen Entscheid in CODIS einspeist.
  3. Spurenrelevanz und Deliktsnatur angreifen: Bei reinen Cyber-, Wirtschafts-, Strassenverkehrs- oder Bagatelldelikten die fehlende Eignung der Massnahme rügen: Wo keine biologischen Spuren anfallen, ist die DNA-Erfassung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stets ungeeignet und damit unverhältnismässig (BGer 7B_176/2023 E. 3.3).
  4. 3-Monats-Frist überwachen: Prüfen, wann der Abstrich genommen wurde. Liegen zwischen Probenahme und behördlichem Laboranalyseauftrag mehr als drei Monate, sofort gestützt auf Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz die unbedingte Vernichtung der Probe verlangen (BGE 144 IV 127 E. 2.1).
  5. Löschung bei Freispruch oder Einstellung kontrollieren: Nach Rechtskraft einer Verfahrenseinstellung oder eines Freispruchs bei der Staatsanwaltschaft die Bestätigung über die Löschungsmeldung an das Bundesamt für Polizei (fedpol) einfordern (Art. 12 Abs. 1 lit. a DNA-Profil-Gesetz; BGer 7B_258/2022 E. 2.3).

Für die Strafverfolgungsbehörden und die Polizei:

  1. Polizeikompetenz strikt beachten: Die Polizei darf selbständig nur die Probenahme (Wattestäbchen) anordnen (Art. 255 Abs. 2 lit. a StPO). Die Erstellung des DNA-Profils der beschuldigten Person bedarf zwingend eines staatsanwaltschaftlichen Einzelbefehls; generelle Delegationsweisungen sind nichtig (BGE 141 IV 87 E. 1.3).
  2. Begründungspflicht nach Abs. 1bis erfüllen: Verfügungen zur präventiven Profilierung dürfen sich nicht in formelhaften Textbausteinen erschöpfen. Die konkreten Anhaltspunkte (Modus Operandi, Vorstrafen, Tatausführung, Spurenrelevanz) müssen fallbezogen in den Akten nachgewiesen und dargelegt werden (SZ KG BEK 2024 96 E. 2.3).
  3. Keine Gewaltanwendung am Mund: Verweigert die beschuldigte Person das Öffnen des Mundes, darf der Wangenabstrich nicht mit körperlicher Gewalt erzwungen werden. Es ist unverzüglich ein staatsanwaltschaftlicher Befehl für eine ärztliche Blutentnahme nach Art. 252 StPO einzuholen (SZ KG BEK 2024 190 E. 3.2).
  4. Laborauftrag innert 3 Monaten erteilen: Die Frist von Art. 9 Abs. 1 lit. b DNA-Profil-Gesetz strikt fristüberwachen. Bleibt die Probe drei Monate ohne Analyseauftrag liegen, besteht ein absolutes Verwertungs- und Vernichtungsgebot (BGE 144 IV 127 E. 2.1).

Für Opfer, Tatortberechtigte und Dritte:

  1. Ausschlussmuster verlangen: Dritte, von denen Proben zur Spurentrennung genommen werden (Art. 255 Abs. 1 lit. b StPO), haben das gesetzliche Recht, dass ihr Profil ausschliesslich im hängigen Verfahren verwendet wird.
  2. CODIS-Sperre verifizieren: Sich schriftlich bestätigen lassen, dass das Profil nicht in die nationale DNA-Datenbank (CODIS) eingespeist wird und die biologische Probe unmittelbar nach Verfahrensabschluss vernichtet wird (BGer 6B_913/2021 E. 1.2).
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