Skip to content

Art. 255 StPO — DNA-Analyse (Voraussetzungen)

Gesetzeswortlaut

Art. 255 StPO — Voraussetzungen im Allgemeinen

1 Zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet, kann eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden von:

a. der beschuldigten Person;

b. anderen Personen, insbesondere Opfern oder Tatortberechtigten, soweit es notwendig ist, um von ihnen stammendes biologisches Material von jenem der beschuldigten Person zu unterscheiden;

c. toten Personen;

d. tatrelevantem biologischem Material.

1bis Von der beschuldigten Person kann auch eine Probe genommen und ein DNA-Profil erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben.

2 Die Polizei kann anordnen:

a. die nicht invasive Probenahme bei Personen;

b. die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material.

3 Kann aus tatrelevantem biologischem Material lediglich das Y-DNA-Profil erstellt werden, so kann die Staatsanwaltschaft zur Aufklärung eines Verbrechens dessen Abgleich im Informationssystem nach Artikel 10 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 anordnen.

Abs. 1 und 1bis in der Fassung bzw. eingefügt gemäss BG vom 17.6.2022, in Kraft seit 1.1.2024 (AS 2023 468); Abs. 3 eingefügt gemäss BG vom 17.12.2021, in Kraft seit 1.8.2023 (AS 2023 309).

I. Bedeutung und Funktion

Art. 255 StPO regelt die Voraussetzungen der DNA-Probenahme und Profilerstellung im Strafverfahren. Die Erstellung eines DNA-Profils greift in die Grundrechte auf körperliche Integrität (Art. 10 Abs. 2 BV) und informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) ein und untersteht den allgemeinen Zwangsmassnahmen-Voraussetzungen von Art. 197 StPO (→ Art. 197). Zulässig ist sie nur bei Verbrechen oder Vergehen — nicht bei blossen Übertretungen.

Art. 255 StPO ermöglicht nicht bei jedem hinreichenden Tatverdacht die routinemässige (invasive) Entnahme von DNA-Proben und deren Analyse (BGE 147 I 372, E. 2.1; BGE 141 IV 87, E. 1.3.2); erforderlich ist stets eine einzelfallbezogene Verhältnismässigkeitsprüfung.

II. Probenahme zur Aufklärung der Anlasstat (Abs. 1)

Abs. 1 erlaubt Probenahme und Profilerstellung zur Aufklärung des Verbrechens oder Vergehens, das Gegenstand des Verfahrens bildet — bei der beschuldigten Person (lit. a), bei Dritten wie Opfern oder Tatortberechtigten zu Ausscheidungszwecken (lit. b), bei toten Personen (lit. c) und aus tatrelevantem biologischem Material (lit. d). Hinsichtlich der Anlasstat muss ein hinreichender Tatverdacht i.S.v. Art. 197 Abs. 1 lit. b StPO bestehen; die Hinweise müssen erheblich und konkreter Natur sein (BGE 141 IV 87, E. 1.3.1). Erfordert die Aufklärung der Anlasstat kein DNA-Profil — etwa weil die Täterschaft feststeht —, lässt sich die Massnahme nicht auf Abs. 1 stützen (BGE 147 I 372, E. 3).

III. Probenahme im Hinblick auf weitere Delikte (Abs. 1bis)

Der mit der Revision 2024 eingefügte Abs. 1bis kodifiziert die bisherige Rechtsprechung zu aArt. 255 Abs. 1 lit. a StPO (BGE 145 IV 263, E. 3.3): Von der beschuldigten Person kann ein DNA-Profil auch erstellt werden, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte anzunehmen ist, sie könnte weitere Verbrechen oder Vergehen begangen haben. Die Verhältnismässigkeit setzt dabei voraus, dass die Anhaltspunkte erheblich und konkret sind und die möglichen weiteren Delikte von einer gewissen Schwere; ein hinreichender Tatverdacht bezüglich dieser Delikte ist nicht erforderlich — wohl aber bezüglich der Anlasstat (BGE 145 IV 263, E. 3.4).

Grenzen: Bei der Teilnahme an einer friedlichen Kundgebung fehlen regelmässig erhebliche und konkrete Anhaltspunkte für weitere Delikte hinreichender Schwere; DNA-Profil und erkennungsdienstliche Erfassung erweisen sich dann als unverhältnismässig, zumal die Versammlungs- und Meinungsäusserungsfreiheit (Art. 16, 22 BV) in die Abwägung einzubeziehen ist (BGE 147 I 372, E. 4). Dieselben Massstäbe gelten für die rückwirkende Profilerstellung ab Urteil nach Art. 257 StPO (BGer 6B_912/2024 vom 20. Mai 2025, E. 2.1; BGer 7B_1060/2023 vom 21. Mai 2025, E. 3.2).

IV. Zuständigkeit (Abs. 2)

Die Polizei kann nur die nicht invasive Probenahme (namentlich den Wangenschleimhautabstrich) und die Profilerstellung aus tatrelevantem Material anordnen. Die Erstellung des DNA-Profils einer Person ist demgegenüber von der Staatsanwaltschaft (oder vom Gericht) anzuordnen; diese Kompetenz kann nicht durch generelle Weisungen an die Polizei delegiert werden (BGE 141 IV 87, E. 1.3.2 und 1.4.2).

V. Y-DNA-Abgleich (Abs. 3)

Kann aus tatrelevantem Material nur ein Y-DNA-Profil (väterliche Linie) erstellt werden, darf die Staatsanwaltschaft dessen Abgleich im DNA-Informationssystem anordnen — allerdings nur zur Aufklärung eines Verbrechens. Die Bestimmung wurde mit der Revision des DNA-Profil-Gesetzes per 1.8.2023 eingefügt und trägt der beschränkten Aussagekraft des Y-Profils (Erfassung ganzer väterlicher Verwandtschaftslinien) Rechnung.

VI. Abgrenzung zu anderen Normen

NormVerhältnis zu Art. 255 StPO
Art. 197 StPOAllgemeine Zwangsmassnahmen-Voraussetzungen (→ Art. 197)
Art. 256 StPOMassenuntersuchungen
Art. 257 StPOProbenahme bei verurteilten Personen
Art. 258 f. StPODurchführung der Probenahme, Anwendbarkeit des DNA-Profil-Gesetzes
Art. 260 StPOErkennungsdienstliche Erfassung (paralleles Institut)
DNA-Profil-Gesetz (SR 363)Informationssystem, Löschungsfristen
Art. 113 StPODuldungspflicht der beschuldigten Person (→ Art. 113)

VII. Rechtsprechung

Rechtsprechungsübersicht


Zuletzt aktualisiert: 4. Juli 2026 · Diese Seite bearbeiten · Anregung einreichen

Last updated on