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Art. 254 StPO — Exhumierung

Gesetzeswortlaut

Art. 254 StPO — Exhumierung

Wenn es zur Aufklärung einer Straftat nötig erscheint, kann die Ausgrabung einer bestatteten Leiche oder die Öffnung einer Aschenurne angeordnet werden.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 254 StPO ermächtigt die Strafverfolgungsbehörden zur Ausgrabung (Exhumierung) einer bereits bestatteten Leiche oder zur Öffnung einer Aschenurne. Die Massnahme dient der nachträglichen Aufklärung von Tötungsdelikten, schweren Vergiftungen, Kunstfehlern oder der nachträglichen Identitätsfeststellung (z.B. in ungelösten Altfällen / Cold Cases). Da die Graböffnung einen schwerwiegenden Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Totenruhe und Menschenwürde (Art. 7 BV) sowie in die Gefühle der Hinterbliebenen darstellt, darf die Exhumierung ausschliesslich als strikte Ultima Ratio angeordnet werden (BGE 144 IV 74 E. 2.5; BGE 141 IV 77 E. 3.1).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Die Norm schliesst die Bestimmungen über Leichenuntersuchungen (Art. 253 StPO) ab und steht im 4. Abschnitt des 5. Titels.


Voraussetzungen und Durchführung

Rz. 3 1. Materielle Voraussetzungen:

  1. Verdacht auf ein schweres Delikt: Konkrete Anhaltspunkte für ein Verbrechen oder Vergehen (z.B. Tötung, Vergiftung, schwerer Behandlungsfehler); bei Bagatelldelikten ist die Massnahme unzulässig (BL Kantonsgericht 470 16 9 vom 24. Mai 2016);
  2. Erforderlichkeit (Subsidiarität): Die beweiserheblichen Tatsachen (Todesursache, Giftstoffe, DNA) können auf keine andere Weise mehr festgestellt werden;
  3. Erfolgsaussicht: Der Verwesungszustand lässt verwertbare rechtsmedizinische Erkenntnisse noch erwarten (BGer 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1).

Rz. 4 2. Zuständigkeit und Vollzug:

  • Die Anordnung erfolgt durch schriftlichen Befehl der Staatsanwaltschaft (BGer 1B_180/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2.2);
  • Die Ausgrabung erfolgt unter Ausschluss der Öffentlichkeit unter Beizug der Friedhofsverwaltung und der Rechtsmedizin (IRM);
  • Nach Abschluss der Untersuchungen sind die sterblichen Überreste unverzüglich und würdevoll wieder beizusetzen (SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 4. Mai 2026).

Kantonale Praxisfragen

1. Anhörung der Angehörigen und Beschwerderecht

Rz. 5 Die nächsten Angehörigen sind vor der Anordnung anzuhören, es sei denn, die Benachrichtigung würde den Ermittlungserfolg gefährden. Angehörige können den Exhumierungsbefehl mit Beschwerde nach Art. 393 StPO anfechten (BGE 149 IV 369 E. 2.1; SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024).

2. Kostentragung bei Exhumierungen

Rz. 6 Die Kosten für Graböffnung, Bergung, rechtsmedizinische Begutachtung und Wiederbestattung fallen in die Verfahrenskosten (Art. 426 StPO) und gehen bei unbegründetem Verdacht vollumfänglich zu Lasten des Staates (SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22. Januar 2025).

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