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Art. 253 StPO — Untersuchung von Leichen und Toten: Aussergewöhnliche Todesfälle

Gesetzeswortlaut

Art. 253 StPO — Aussergewöhnliche Todesfälle

1 Bestehen bei einem Todesfall Anzeichen für einen unnatürlichen Tod, insbesondere für eine Straftat, oder ist die Identität des Leichnams unbekannt, so ordnet die Staatsanwaltschaft zur Klärung der Todesart oder zur Identifizierung des Leichnams eine Legalinspektion durch eine sachverständige Ärztin oder einen sachverständigen Arzt an.

2 Bestehen nach der Legalinspektion keine Hinweise auf eine Straftat und steht die Identität fest, so gibt die Staatsanwaltschaft die Leiche zur Bestattung frei.

3 Andernfalls ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung der Leiche und weitere Untersuchungen durch eine rechtsmedizinische Institution, nötigenfalls die Obduktion an. Sie kann die Leiche oder Teile davon zurückbehalten, solange der Zweck der Untersuchung es erfordert.

4 Die Kantone bestimmen, welche Medizinalpersonen verpflichtet sind, aussergewöhnliche Todesfälle den Strafbehörden zu melden.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 253 StPO regelt das behördliche Vorgehen bei aussergewöhnlichen Todesfällen (unnatürlicher Tod durch Fremdeinwirkung, Suizid, Unfall, Behandlungsfehler oder plötzlicher unerklärlicher Tod) sowie bei unbekannter Identität der Leiche. Die Norm dient der Erfüllung der staatlichen Schutz- und Untersuchungspflicht nach Art. 10 Abs. 1 BV und Art. 2 EMRK (Recht auf Leben). Sie stellt sicher, dass Tötungsdelikte und andere Straftaten frühzeitig aufgedeckt und forensisch einwandfrei dokumentiert werden (BGE 144 IV 74 E. 2.4; BGE 141 IV 77 E. 3.2).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 253 StPO schliesst den 4. Abschnitt («Körperliche Untersuchungen») des 5. Titels ab. Ergänzt wird die Norm durch kantonale Gesundheits- und Bestattungsgesetze, welche die Meldepflichten der Medizinalpersonen regeln (Abs. 4).


Das dreistufige Untersuchungsverfahren (Abs. 1 bis 3)

Rz. 3 1. Stufe: Die Legalinspektion (Abs. 1): Die äussere Leichenschau wird durch einen Amtsarzt, Notarzt oder Rechtsmediziner durchgeführt. Sie dient der Klärung der Todesart (natürlich vs. unnatürlich/unklar) und der Identitätsfeststellung (unter Beizug von DNA, Fingerabdrücken oder Zahnbefunden; BGE 140 IV 74 E. 2.3).

Rz. 4 2. Stufe: Leichenfreigabe bei natürlichem Tod (Abs. 2): Ergeben sich keine Hinweise auf Fremdeinwirkung oder eine strafbare Handlung und ist die Identität geklärt, erteilt die Staatsanwaltschaft die Bestattungsbewilligung (Leichenfreigabe; BGE 139 IV 128 E. 1.8).

Rz. 5 3. Stufe: Sicherstellung und Obduktion (Abs. 3): Bleibt die Todesursache unklar oder besteht Tatverdacht, ordnet die Staatsanwaltschaft die Sicherstellung des Leichnams und die Obduktion (Autopsie / CT-Virtopsie) durch ein Institut für Rechtsmedizin (IRM) an. Gewebeproben und Organe dürfen für toxikologische Analysen zurückbehalten werden (BGer 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.2).


Kantonale Praxisfragen

1. Zwingende Obduktion bei Todesfällen im Freiheitsentzug

Rz. 6 Stirbt eine Person im Polizeigewahrsam, in Untersuchungshaft oder im Strafvollzug, ist nach der Praxis zu Art. 2 EMRK stets zwingend eine Obduktion unter Beizug eines unabhängigen externen Rechtsmedizinischen Instituts durchzuführen (BS Appellationsgericht BES.2022.81 vom 4. November 2022).

2. Rechtsmittel gegen Obduktionsanordnungen

Rz. 7 Angehörige können gegen den Obduktionsbefehl der Staatsanwaltschaft Beschwerde nach Art. 393 StPO erheben. Da der Beschwerde jedoch keine aufschiebende Wirkung zukommt, verhindert sie die zeitnahe Durchführung der Sektion zur Spurensicherung im Regelfall nicht (SZ Kantonsgericht BEK 2024 96 vom 12. Juni 2024).

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