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Art. 252 StPO — Körperliche Untersuchung: Durchführung am Körper

Gesetzeswortlaut

Art. 252 StPO — Durchführung am Körper

Untersuchungen von Personen und Eingriffe in die körperliche Integrität werden von einer Ärztin oder einem Arzt oder von einer anderen medizinischen Fachperson vorgenommen.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 252 StPO statuiert den zwingenden Arztvorbehalt für alle Untersuchungen am menschlichen Körper und Eingriffe in die körperliche Integrität (Art. 251 StPO). Die Norm dient dem Schutz der physischen Unversehrtheit und der Menschenwürde (Art. 7, Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 3, Art. 8 EMRK). Sie stellt sicher, dass potentiell schmerzhafte oder mit gesundheitlichen Risiken verbundene Zwangsmassnahmen (wie venöse Blutentnahmen, Urinkatheterisierungen, gynäkologische Untersuchungen oder radiologische Abklärungen) nach den anerkannten Regeln der medizinischen Kunst, unter hygienisch einwandfreien Bedingungen und mit der geringstmöglichen Belastung der betroffenen Person durchgeführt werden (BGE 144 IV 74 E. 2.3; BGE 141 IV 77 E. 3.4).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 252 StPO vollzieht die materiellen Voraussetzungen von Art. 251 StPO. Polizeibeamten ist jeglicher Eingriff in das Körperinnere strikt untersagt.


Medizinische Fachpersonen und Durchführung

Rz. 3 Qualifikation des durchführenden Personals: Zur Durchführung berechtigt sind:

  1. Ärztinnen und Ärzte: Insbesondere Amtsärzte, Rechtsmediziner (Institute für Rechtsmedizin / IRM), Spitalärzte oder Notärzte;
  2. Andere medizinische Fachpersonen: Diplomierte Pflegefachfrauen/-männer (z.B. für standardisierte venöse Blutentnahmen) oder Radiologiefachpersonen (MTRA für Röntgenaufnahmen/CT; BGE 140 IV 74 E. 2.2; BGer 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.5).

Rz. 4 Beweisverwertungsverbot bei Laieneingriffen: Führt die Polizei einen körperlichen Eingriff ohne Beizug einer medizinischen Fachperson eigenmächtig durch, liegt eine schwere Verletzung von Art. 252 StPO vor, die zur absoluten Unverwertbarkeit der Beweise führt (Art. 141 Abs. 1 StPO; BGE 139 IV 128 E. 1.7).


Kantonale Praxisfragen

1. Entbindung vom ärztlichen Berufsgeheimnis

Rz. 5 Unterliegt die durch die Staatsanwaltschaft beauftragte Ärztin bei der Berichterstattung dem Berufsgeheimnis (Art. 321 StGB)? Nein. Die gestützt auf Art. 252 StPO mit einer amtlichen Zwangsmassnahme betraute Fachperson handelt als behördlicher Gutachter bzw. sachverständige Hilfsperson; sie ist von Gesetzes wegen ermächtigt und verpflichtet, die Untersuchungsbefunde der Strafbehörde schriftlich mitzuteilen (BGer 6B_913/2021 vom 25. Oktober 2021 E. 1.4).

2. Anwesenheit der Polizei während der Untersuchung

Rz. 6 Zur Verhinderung von Fluchtversuchen oder zum Schutz des medizinischen Personals vor gewalttätigen Beschuldigten darf die Polizei während der Untersuchung anwesend sein, hat jedoch die Intimsphäre und die Schamhaftigkeit der Person bestmöglich zu schonen (SZ Kantonsgericht STK 2026 18 vom 4. Mai 2026).

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