Art. 251 StPO — Körperliche Untersuchung: Grundsatz
Gesetzeswortlaut
Art. 251 StPO — Grundsatz
1 Die Untersuchung einer Person umfasst die Untersuchung ihres körperlichen oder geistigen Zustands.
2 Die beschuldigte Person kann untersucht werden, um:
a. den Sachverhalt festzustellen;
b. abzuklären, ob sie schuld-, verhandlungs- und hafterstehungsfähig ist.
3 Eingriffe in die körperliche Integrität der beschuldigten Person können angeordnet werden, wenn sie weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden.
4 Gegenüber einer nicht beschuldigten Person sind Untersuchungen und Eingriffe in die körperliche Integrität gegen ihren Willen zudem nur zulässig, wenn sie unerlässlich sind, um eine Straftat nach den Artikeln 111–113, 122, 124, 140, 184, 185, 187, 189, 190 oder 191 StGB aufzuklären.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 251 StPO bildet die gesetzliche Grundlage für körperliche und geistige Untersuchungen im Strafverfahren. Während Art. 249 f. StPO das Durchsuchen von Kleidung und Körperoberfläche betrifft, regelt Art. 251 StPO Eingriffe in das Körperinnere (z.B. Blut- und Urinentnahmen, Röntgenuntersuchungen bei Drogenkurieren) sowie medizinisch-psychiatrische Begutachtungen. Die Bestimmung schützt das verfassungsmässige Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit (Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 8 EMRK) und unterwirft Eingriffe strengen materiellen Schranken (BGE 144 IV 74 E. 2.2; BGE 141 IV 77 E. 3.3).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 251 StPO eröffnet den 4. Abschnitt des 5. Titels. Die praktische Anordnung und Durchführung durch medizinisches Personal richtet sich nach Art. 252 StPO.
Abs. 1 bis 3 — Untersuchungen bei der beschuldigten Person
Rz. 3 Untersuchungszwecke (Abs. 2): Die Massnahme darf angeordnet werden zur:
- Sachverhaltsfeststellung (lit. a): Forensische Spurensicherung am Körper (z.B. Schmauchspuren, DNA-Fremdspuren, Verletzungsdokumentation) sowie toxikologische Blut-/Urinanalysen bei Fahrunfähigkeit (BGE 140 IV 74 E. 2.1);
- Abklärung des geistigen Zustands (lit. b): Forensisch-psychiatrische Begutachtung der Schuldfähigkeit (Art. 20 StGB), Massnahmenbedürftigkeit (Art. 56 ff. StGB), Verhandlungsfähigkeit oder Hafterstehungsfähigkeit (BGE 139 IV 128 E. 1.6).
Rz. 4 Absolute Schranken für Zwangseingriffe (Abs. 3): Eingriffe in die körperliche Integrität dürfen weder besondere Schmerzen bereiten noch die Gesundheit gefährden. Zulässig sind routinemässige Blutentnahmen, Haaranalysen und nicht-schädigende bildgebende Verfahren (Röntgen/CT; BGer 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.4). Absolut verboten und konventionswidrig (Art. 3 EMRK) ist der Einsatz von Brechmitteln (Emetika) zur Ausscheidung verschluckter Drogen (BGE 141 IV 77 E. 3.3).
Abs. 4 — Restriktive Schranken bei Nicht-Beschuldigten (Opfern/Zeugen)
Rz. 5 Strikter Schutz Dritter: Gegen den Willen von Opfern oder Zeugen sind körperliche Zwangseingriffe nur zulässig, wenn:
- es um die Aufklärung schwerster Katalogstraftaten (vorsätzliche Tötung [Art. 111–113 StGB], schwere Körperverletzung [Art. 122 StGB], Raub [Art. 140 StGB], Geiselnahme [Art. 185 StGB], Sexualdelikte [Art. 187, 189–191 StGB]) geht; und
- die Untersuchung zur Wahrheitsfindung unerlässlich ist (BGE 149 IV 369 E. 2.4).
Kantonale Praxisfragen
1. Zwangskatheterisierung zur Urinprobengewinnung
Rz. 6 Darf bei Weigerung der Urinabgabe eine Zwangskatheterisierung angeordnet werden? Nur als äusserstes Ultima Ratio-Mittel. Da die Uringewinnung mittels Katheter schmerzhaft sein kann, ist nach kantonaler Praxis vorrangig eine Blutentnahme durchzuführen, es sei denn, spezifische Abklärungen (z.B. Nachweis bestimmter Stoffwechselprodukte) sind ausschliesslich im Urin möglich (SZ Kantonsgericht BEK 2024 190 vom 22. Januar 2025).
2. Weigerungsrecht bei psychiatrischer Begutachtung
Rz. 7 Die beschuldigte Person ist nicht verpflichtet, sich aktiv an psychiatrischen Explorationsgesprächen zu beteiligen. Das Schweigerecht (nemo tenetur) schützt vor erzwungenen Aussagen gegenüber dem Gutachter (BL Kantonsgericht 470 16 9 vom 24. Mai 2016).