Art. 250 StPO — Durchführung der Personendurchsuchung
Gesetzeswortlaut
Art. 250 StPO — Durchführung
1 Die Durchsuchung von Personen umfasst die Kontrolle der Kleider, der mitgeführten Gegenstände, Behältnisse und Fahrzeuge, der Körperoberfläche und der einsehbaren Körperöffnungen und Körperhöhlen.
2 Durchsuchungen, die in den Intimbereich der Betroffenen eingreifen, werden von Personen des gleichen Geschlechts oder von einer Ärztin oder einem Arzt durchgeführt, es sei denn, die Massnahme dulde keinen Aufschub.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 250 StPO konkretisiert die praktische Durchführung der in Art. 249 StPO grundgelegten Personendurchsuchung. Da Massnahmen am menschlichen Körper die persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 5 EMRK) und die Menschenwürde (Art. 7 BV; Art. 3 EMRK) in hohem Masse berühren, legt die Norm den zulässigen Gegenstandskatalog fest (Abs. 1) und stellt für Eingriffe in die Intimsphäre zwingende Schutzvorschriften auf (Abs. 2: Gebot der Geschlechtertrennung und Arztvorbehalt) (BGE 141 IV 77 E. 3.2; BGE 149 IV 369 E. 2.3).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 250 StPO regelt die nicht-invasive bis leicht-körperliche Personenkontrolle. Die Norm grenzt sich von der vertieften, invasiven körperlichen Untersuchung nach Art. 251 f. StPO (z.B. gynäkologische oder rektale Untersuchungen, Blutentnahmen) ab.
Abs. 1 — Gegenstand und Umfang der Durchsuchung
Rz. 3 Gegenstandskatalog (Abs. 1): Die Durchsuchung umfasst:
- Kleider: Taschen, Nähte, Futter und Innenbereiche getragener Kleidungsstücke;
- Mitgeführte Gegenstände und Behältnisse: Geldbörsen, Mobiltelefone, Rucksäcke, Handtaschen und Koffer;
- Fahrzeuge: Vom Betroffenen benutzte Personenwagen, Motorräder oder Fahrräder (inkl. Handschuhfach, Kofferraum; BGE 140 IV 74 E. 2.4);
- Körperoberfläche: Abtasten der Haut, Prüfung von Tattoos oder Verletzungsspuren;
- Einsehbare Körperöffnungen: Mundhöhle, Nasenlöcher und Ohren, soweit diese ohne medizinische Instrumente visuell eingesehen werden können.
Abs. 2 — Schutz der Intimsphäre und Geschlechtertrennung
Rz. 4 Gebot der Durchführung durch Personen gleichen Geschlechts: Sobald die Durchsuchung ein Entkleiden (bis auf die Unterwäsche oder vollständig) oder das Abtasten primärer oder sekundärer Geschlechtsorgane erfordert, muss die Amtshandlung zwingend von einer Person desselben Geschlechts wie die betroffene Person durchgeführt werden (BGE 149 IV 369 E. 2.3).
Rz. 5 Arztvorbehalt und Dringlichkeitsausnahme: Alternativ kann eine Ärztin oder ein Arzt beigezogen werden. Das Abweichen von der Geschlechtertrennung durch die Polizei ist nur bei akuter Notwehr oder unmittelbarer Gefahr für Leib und Leben zulässig (z.B. sofortiges Entwaffnen; BGE 139 IV 128 E. 1.5).
Kantonale Praxisfragen
1. Verfassungswidrigkeit von Routine-Nacktkontrollen
Rz. 6 Ist es zulässig, festgenommene Personen auf dem Polizeiposten schematisch zur vollständigen Entkleidung und zu Kniebeugen aufzufordern? Nein. Die kantonale Rechtsprechung qualifiziert anlasslose Nacktkontrollen als erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK. Eine vollständige Entkleidung setzt konkrete Anhaltspunkte voraus, dass Betäubungsmittel oder gefährliche Gegenstände im Intimbereich versteckt werden (LU Kantonsgericht 2N 22 37 vom 21. Juni 2022).
2. Durchsuchung von Trans- und Non-Binären Personen
Rz. 7 Bei der Bestimmung des durchführenden Personals ist auf das rechtliche bzw. gelebte Geschlecht der Person Rücksicht zu nehmen; bei Unklarheiten ist der betroffenen Person nach Möglichkeit das Wahlrecht hinsichtlich des Geschlechts der kontrollierenden Beamten einzuräumen (ZH Obergericht UH130171 vom 29. Juli 2013).