Art. 249 StPO — Durchsuchung von Personen und Gegenständen: Grundsatz
Gesetzeswortlaut
Art. 249 StPO — Grundsatz
Personen und Gegenstände dürfen ohne Einwilligung nur durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass Tatspuren oder zu beschlagnahmende Gegenstände und Vermögenswerte gefunden werden können.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Zweck
Rz. 1 Art. 249 StPO statuiert den allgemeinen gesetzlichen Grundsatz für die Durchsuchung von Personen sowie deren mitgeführten Gegenständen und Behältnissen (wie Taschen, Gepäckstücke oder Fahrzeuge). Die Bestimmung schützt das verfassungs- und konventionsrechtliche Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV; Art. 5 EMRK) und Privatsphäre (Art. 13 BV; Art. 8 EMRK). Eine Zwangsdurchsuchung gegen den Willen des Betroffenen ist nur zulässig, wenn konkrete Tatsachen die Vermutung rechtfertigen, dass Tatspuren oder deliktische Gegenstände/Vermögenswerte aufgefunden werden können (BGE 141 IV 77 E. 3.1; BGE 149 IV 369 E. 2.2).
Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 249 StPO eröffnet den 3. Abschnitt («Durchsuchung von Personen und Gegenständen») des 5. Titels. Die Norm bildet das Pendant zur Durchsuchung von Räumen (Art. 244 f. StPO) und Aufzeichnungen (Art. 246 ff. StPO). Sie grenzt sich von der blossen Sicherheitsdurchsuchung (Art. 241 Abs. 4 StPO) sowie von der körperlichen Untersuchung (Art. 250 StPO) ab.
Voraussetzungen der Durchsuchung
Rz. 3 1. Fehlende Einwilligung: Liegt eine informierte und freiwillige Zustimmung vor, ist kein Eingriff gegen den Willen gegeben (BGer 1B_180/2021 vom 18. Mai 2021 E. 2.2).
Rz. 4 2. Vermutung von Tatspuren oder Beschlagnahmeobjekten: Das Gesetz verlangt objektive Anhaltspunkte, die den Schluss zulassen, dass die Person Deliktsgut (z.B. Diebesgut, Drogen), Tatwaffen oder Spuren (z.B. Blut, DNA, Schmauchspuren) bei sich trägt. Reine Vermutungen «ins Blaue hinaus» oder routinehafte Kontrollen ohne Verdachtsmomente verletzen Bundesrecht (BGE 139 IV 128 E. 1.4).
Rz. 5 3. Gegenstand der Durchsuchung:
- Person: Kleidung, am Körper getragene Sachen, Abtasten der Körperoberfläche;
- Gegenstände: Handtaschen, Rucksäcke, Reisegepäck, Handschuhfächer und Kofferräume in Fahrzeugen (BGE 140 IV 74 E. 2.3; ZH Obergericht UH130171 vom 29. Juli 2013).
- Abgrenzung: Das Auslesen von Daten auf Mobiltelefonen richtet sich nach den strengeren Bestimmungen von Art. 246 ff. StPO (BS Appellationsgericht BES.2022.81 vom 4. November 2022).
Kantonale Praxisfragen
1. Unzulässigkeit routinemässiger Nacktkontrollen
Rz. 6 Darf die Polizei bei einer Personenkontrolle schematisch die vollständige Entkleidung zur Durchsuchung anordnen? Nein. Das vollständige Entkleiden stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Intimsphäre dar. Nach kantonaler Rechtsprechung ist eine Nacktkontrolle als reine Routine- oder Einschüchterungsmassnahme absolut unverhältnismässig und rechtswidrig. Sie setzt konkrete Hinweise voraus, dass Gegenstände am oder im Körper versteckt werden (LU Kantonsgericht 2N 22 37 vom 21. Juni 2022).
2. Geschlechtertrennung bei der Durchsuchung
Rz. 7 Durchsuchungen, die mit einem Entkleiden oder dem Abtasten des Intimbereichs verbunden sind, müssen stets von Beamten desselben Geschlechts wie die betroffene Person durchgeführt werden (Art. 250 Abs. 3 StPO analog; BGer 7B_258/2022 vom 18. Januar 2024 E. 2.1).