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Rechtsprechung zu Art. 248a StPO

Rechtsprechung zu Art. 248a StPO — Entsiegelungsverfahren

Fokusentscheid der Woche


BGer 7B_1312/2025 vom 29. April 2026

Entsiegelung eines Mobiltelefons; Substanziierungspflicht; nicht wieder gutzumachender Nachteil

Wer im Entsiegelungsverfahren geschützte Geheimhaltungsrechte (hier: Privatgeheimnisse nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO) ausreichend substanziiert geltend macht, droht einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG), weil die Offenbarung eines Geheimnisses nicht rückgängig gemacht werden kann. Bloss allgemeine, nicht näher substanziierte Hinweise auf persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz auf einem Smartphone genügen jedoch nicht, um schutzwürdige Geheimnisinteressen i.S.v. Art. 248 Abs. 1 StPO zu begründen. Privatgeheimnisse sind nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Persönlichkeitsschutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Bei schweren Betäubungsmitteldelikten ist dies nicht ohne Weiteres ersichtlich.

Einschlägig für: Art. 248a Abs. 3 und 5 StPO (Substanziierungspflicht), Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO (Privatgeheimnisse), Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG (nicht wieder gutzumachender Nachteil), digitale Speichermedien


Leitentscheide


BGE 137 IV 253 — Grundlagenentscheid zur Siegelung

Siegelung von Bankunterlagen; Voraussetzungen und Verfahren

Die Siegelung dient dem Schutz von Geheimhaltungsinteressen Dritter bei der Beschlagnahme. Das Gericht muss die Interessenabwägung zwischen Strafverfolgung und Persönlichkeitsschutz vornehmen.

Einschlägig für: Art. 248, 248a StPO; Siegelungsvoraussetzungen; Interessenabwägung


BGer 1B_622/2014 — Smartphone-Durchsuchung und Siegelung

Umfang der Smartphone-Durchsuchung; Verhältnismässigkeit

Die Durchsuchung eines sichergestellten Smartphones muss verhältnismässig sein. Geheimnisinteressen Dritter (z.B. Kommunikationsdaten) sind durch Siegelung zu schützen. Das Gericht hat den Umfang der Durchsuchung auf das für die Strafverfolgung Erforderliche zu beschränken.

Einschlägig für: Art. 248, 248a StPO; digitale Speichermedien; Verhältnismässigkeit der Durchsuchung


BGE 151 IV 344

  • Thema: Smartphone-Durchsuchung und Privatgeheimnisse im Entsiegelungsverfahren
  • Kernaussage: Bei vollständiger Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz i.S.v. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies begründet jedoch keinen absoluten Schutz — erforderlich ist eine Interessenabwägung, ob das Persönlichkeitsinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (Art. 248 Abs. 1 StPO, Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG). Die reformierte Bestimmung verweist abschliessend auf Art. 264 StPO.
  • Einschlägig für: Art. 248a StPO; Art. 248 Abs. 1 StPO; Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; nicht wieder gutzumachender Nachteil

BGer 7B_1170/2025 vom 3. März 2026

  • Thema: Tragweite des Entsiegelungsverfahrens; Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts
  • Kernaussage: Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO umfasst nicht nur den Entsiegelungsentscheid, sondern auch prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren sowie den Entscheid, mangels gültigem Siegelungs- oder Entsiegelungsgesuch kein Verfahren durchzuführen. Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet als einzige kantonale Instanz (Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 i.V.m. Art. 380 StPO). Die Mitwirkungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren verstossen nicht gegen den nemo-tenetur-Grundsatz.
  • Einschlägig für: Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO; Art. 380 StPO; Zwangsmassnahmengericht; nemo tenetur

BGer 7B_484/2023 vom 3. Juni 2024

  • Thema: Beschleunigungsgebot im Entsiegelungsverfahren nach der StPO-Reform
  • Kernaussage: Die 10-Tage-Frist nach Art. 248a Abs. 3 StPO (neue Fassung seit 1.1.2024) dient dem Beschleunigungsgebot. Stillschweigen der berechtigten Person gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens. Rechtsverzögerungsbeschwerde erhoben bei Verfahrensdauern von 42, 41 bzw. 34 Monaten — Verletzung des Beschleunigungsgebots festgestellt.
  • Einschlägig für: Art. 248a Abs. 3 StPO; Beschleunigungsgebot; 10-Tage-Frist; StPO-Reform 2024

Letzte Aktualisierung: 24.05.2026