Rechtsprechung zu Art. 248a StPO
Rechtsprechung zu Art. 248a StPO — Entsiegelungsverfahren
I. Leitentscheide
1. BGE 151 IV 175 — Akzessorische Rügen und funktionelle Prüfpflicht des Entsiegelungsgerichts
Datum: 20. Mai 2025 | Signatur: BGE 151 IV 175
Kernsatz: Werden Siegelungsgründe gemäss Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 StPO angeführt, muss das für die Entsiegelung zuständige Gericht (ZMG) auch sogenannte akzessorische Rügen prüfen (insbesondere die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen nach Art. 197 StPO wie Tatverdacht und Verhältnismässigkeit). Dies gilt auch dann, wenn das Entsiegelungsgericht die angerufenen Siegelungsgründe nach Art. 264 StPO letztlich verwirft, etwa weil die berechtigte Person ihrer Substanziierungsobliegenheit nicht nachgekommen ist.
Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung wegen ungetreuer Geschäftsbesorgung und stellte Datenträger sicher. Der Betroffene verlangte die Siegelung und rügte vor dem ZMG fehlende Untersuchungsrelevanz. Das ZMG trat auf die Verhältnismässigkeitsrüge nicht ein. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut.
Erwägungen:
- E. 2.4.2: Reformierte Rechtslage seit 1. Januar 2024: Geschäfts-, Fabrikations- und Bankkundengeheimnisse können nicht mehr als eigenständige Siegelungsgründe angerufen werden.
- E. 3.4: Pflicht des ZMG zur Prüfung akzessorischer Rügen bezüglich Art. 197 StPO bei formeller Geltendmachung gesetzlicher Siegelungsgründe.
2. BGE 151 IV 344 — Privatgeheimnisse bei Smartphones und Substanziierungsobliegenheit
Datum: 25. März 2025 | Signatur: BGE 151 IV 344
Kernsatz: Bei der vollständigen Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ist davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies begründet für sich allein jedoch noch keinen absoluten Schutz. Die beschwerdeführende Partei hat im Entsiegelungsverfahren konkret darzutun, weshalb ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte.
Sachverhalt: Bei einer Hausdurchsuchung im Zusammenhang mit Vermögensdelikten wurde das Smartphone der beschuldigten Person sichergestellt. Die Beschuldigte verlangte die Siegelung unter pauschalem Hinweis auf Privatgeheimnisse. Das ZMG bewilligte die vollständige Entsiegelung. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen:
- E. 2.7: Notorietät sensibler höchstpersönlicher Daten auf modernen Smartphones; Erfordernis einer individuellen Interessenabwägung.
- E. 2.8: Fehlen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bei unsubstanziierten Pauschalbehauptungen.
3. BGE 151 IV 350 — Dreistufige Verhältnismässigkeitsprüfung und Triage im Entsiegelungsverfahren
Datum: 25. März 2025 | Signatur: BGE 151 IV 350
Kernsatz: Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung von Entsiegelungsgesuchen bezüglich Privatgeheimnissen sind drei Fallkonstellationen massgebend: schwere Delikte (vollständige Entsiegelung), Bagatellfälle (Entsiegelungsverweigerung) und mittelschwere Delikte. Bei mittelschweren Delikten hat das ZMG eine konkrete Abwägung des Erkenntnisgewinns vorzunehmen und die Entsiegelung bei Bedarf sachlich oder zeitlich einzuschränken.
Sachverhalt: In einem Strafverfahren wegen Betrugs und Urkundenfälschung verlangte die Staatsanwaltschaft die Entsiegelung mehrerer Smartphones und Computer. Das ZMG entsiegelte alle Datenträger ohne zeitliche Begrenzung. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Triage zurück.
Erwägungen:
- E. 2.5.4: Systematisierung der drei Fallgruppen (Schwerkriminalität, Bagatelldelikte, mittelschwere Kriminalität) und Obliegenheit der Staatsanwaltschaft zur zweckmässigen Eingrenzung des Gesuchs.
4. BGE 151 IV 30 — Abschliessender Geheimnisschutzkatalog und Akteneinsichtsbeschränkung
Datum: 24. September 2024 | Signatur: BGE 151 IV 30
Kernsatz: Die revidierten Bestimmungen des Entsiegelungsverfahrens definieren die schutzwürdigen Geheimnisinteressen abschliessend über Art. 264 StPO. Allgemeine Geschäfts-, Betriebs- und Bankkundengeheimnisse bilden keine zulässigen Entsiegelungshindernisse mehr. Die Wahrung solcher Geheimhaltungsinteressen hat durch Anträge auf Akteneinsichtsbeschränkung nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO an die Verfahrensleitung zu erfolgen.
Sachverhalt: Eine Bank verlangte im Rahmen einer Strafuntersuchung gegen Dritte die Siegelung edierter Bankdokumente unter Berufung auf das Bankkundengeheimnis. Das ZMG entsiegelte die Akten. Das Bundesgericht bestätigte die Entsiegelung.
Erwägungen:
- E. 2.4.1: Gesetzlicher Ausschluss von Geschäfts- und Bankgeheimnissen aus dem Siegelungsschutz.
- E. 2.4.3: Verweis auf das Instrumentarium der Akteneinsichtsbeschränkung gemäss Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO.
- E. 4.3: Ausschluss der materiellen ZMG-Prüfung bei fehlender Substanziierung gesetzlicher Geheimnisrechte.
5. BGE 152 IV 107 — Datenspiegelung vor Entsiegelung und personelle Funktionentrennung
Datum: 23. Januar 2026 | Signatur: BGE 152 IV 107
Kernsatz: Eine vorsorgliche Datenspiegelung bei konkret drohendem digitalem Beweisverlust stellt keine Verletzung von Bundesrecht dar, sofern die Spiegelung durch eine sachverständige Person vorgenommen wird und diese strikt von den weiteren Ermittlungstätigkeiten getrennt bleibt. Die rein technische Datenextraktion stellt kein unzulässiges Sichten oder Verwenden im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar.
Sachverhalt: Die Jugendanwaltschaft ordnete nach Festnahme die vorsorgliche forensische Spiegelung zweier Smartphones an. Der Beschuldigte rügte die Verletzung des Siegelungsschutzes. Das Bundesgericht wies die Beschwerde unter ausdrücklicher Praxisänderung zu BGE 148 IV 221 ab.
Erwägungen:
- E. 5.6: Fragilität digitaler Daten (iOS-Neustarts in den Before First Unlock-Modus, Auto-Löschroutinen).
- E. 5.7.6: Rein technische Extraktion ohne bildgebende Verfahren ist kein inhaltliches Sichten.
- E. 5.7.8: Zwingendes Erfordernis strikter personeller Funktionentrennung der technischen Sachverständigen.
II. Weitere Entscheide
6. BGer 7B_1170/2025 vom 03.03.2026 — ZMG als einzige kantonale Instanz und Vereinbarkeit mit nemo tenetur
Datum: 3. März 2026 | Signatur: BGer 7B_1170/2025
Kernsatz: Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz. Seine funktionelle Zuständigkeit erfasst das gesamte Entsiegelungsverfahren einschliesslich verfahrensleitender Verfügungen und Nichteintretensentscheiden. Die gesetzlichen Mitwirkungsobliegenheiten im Entsiegelungsverfahren verstossen nicht gegen den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare.
Sachverhalt: Das ZMG trat auf ein Entsiegelungsgesuch nicht ein. Die dagegen erhobene kantonale Beschwerde wies das Obergericht infolge Unzuständigkeit ab. Das Bundesgericht bestätigte die Rechtsauffassung.
Erwägungen:
- E. 1.1–1.2: Ausschliessliche sachliche und funktionelle Zuständigkeit des ZMG als einzige kantonale Instanz für sämtliche Entscheide im Entsiegelungsverfahren.
- E. 3.2: Vereinbarkeit der Mitwirkungsobliegenheiten und Substanziierungsanforderungen mit der Selbstbelastungsfreiheit (nemo tenetur).
7. BGer 7B_1154/2024 vom 02.10.2025 — 10-Tage-Frist, Verwirkung und Nichteintreten bei Rechtsmissbrauch
Datum: 2. Oktober 2025 | Signatur: BGer 7B_1154/2024
Kernsatz: Die in Art. 248a Abs. 3 StPO normierte 10-Tage-Frist ist eine nicht erstreckbare Verwirkungsfrist; ungenutzter Fristablauf gilt zwingend als Rückzug des Siegelungsbegehrens. Bei offensichtlich verspäteten oder rechtsmissbräuchlichen Siegelungsbegehren darf das ZMG Nichteintreten anordnen.
Sachverhalt: Ein Beschuldigter verpasste die 10-tägige Frist zur Stellungnahme zum Entsiegelungsgesuch und verlangte nachträglich Wiederherstellung. Das ZMG stellte den Rückzug des Siegelungsbegehrens fest. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab.
Erwägungen:
- E. 2.4.1: Vorfrageweise Prüfung der Gültigkeit des Siegelungsbegehrens und Nichteintreten bei offensichtlichem Rechtsmissbrauch.
- E. 2.4.3: Strikt verwirkender Charakter der 10-Tage-Frist gemäss Art. 248a Abs. 3 StPO.
8. BGer 7B_486/2024 vom 09.07.2026 — Akteneinsicht in sichergestellte Daten zur Substanziierung
Datum: 9. Juli 2026 | Signatur: BGer 7B_486/2024
Kernsatz: Auf vorgängige Akteneinsicht in die eigenen sichergestellten elektronischen Daten zum Zweck der Substanziierung von Geheimnisinteressen besteht nur ausnahmsweise ein Anspruch, nämlich wenn die betroffene Person nachvollziehbar begründet, weshalb sie ohne eine Gesamtdurchsicht ihre bereits plausibel gemachten Geheimnisinteressen nicht ausreichend substanziieren könnte — etwa weil sie auf einen Teil der Daten (z.B. Laptops ehemaliger Mitarbeitender) keinen eigenen Zugriff mehr hat.
Sachverhalt: Bei Hausdurchsuchungen in den Büros der G.________ AG sowie bei mehreren (ehemaligen) Mitarbeitenden im Zusammenhang mit dem Kollaps der I.________ Funds (Verdacht auf UWG-Widerhandlungen und Betrug) wurden umfangreiche Datenträger sichergestellt und gesiegelt. Das Zwangsmassnahmengericht Zürich gab rund 54 Millionen Objekte zur Durchsuchung frei, ohne mehreren Betroffenen vorgängig Einsicht in die sichergestellten Daten zu gewähren. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde einer Gesellschaft gut, weil ein erheblicher Teil der freigegebenen Daten von Laptops ehemaliger Mitarbeitender stammte, auf die sie keinen Zugriff mehr hatte; für zwei andere Beschwerdeführer, die eine vergleichbare Unmöglichkeit nicht darlegten, blieb es bei der grundsätzlichen Zurückhaltung bei der Gewährung von Akteneinsicht.
Erwägungen:
- E. 4.4: Akteneinsicht in sichergestellte eigene Daten wird nur ausnahmsweise gewährt; Gehörsverletzung bejaht für die Partei ohne eigenen Zugriff auf Drittdaten (ehemalige Mitarbeitende), verneint für die übrigen Beschwerdeführer.
9. BGer 7B_245/2026 vom 16.06.2026 — Natürliche Person als Sachverständige; keine Vermengung von Entsiegelung und Triage
Datum: 16. Juni 2026 | Signatur: BGer 7B_245/2026
Kernsatz: Das Entsiegelungsgericht muss für den Sachverständigenbeizug nach Art. 248a Abs. 6 StPO stets eine natürliche Person bestimmen, gegen die Ausstandsgründe nach Art. 183 StPO geprüft werden können — nicht eine Behörde oder Organisationseinheit als solche. Die Entsiegelung darf zudem nicht angeordnet werden, solange die Triage geheimnisgeschützter Inhalte noch nicht abgeschlossen ist.
Sachverhalt: Im Rahmen einer Strafuntersuchung des Kantons Uri wegen Pfändungsbetrugs wurden ein Smartphone und ein Tablet von A. sichergestellt und auf sein Verlangen gesiegelt. A. machte im Entsiegelungsverfahren glaubhaft, mit zwei namentlich benannten Rechtsanwälten korrespondiert zu haben. Das Zwangsmassnahmengericht Uri hiess das Entsiegelungsgesuch «unter Vorbehalt» teilweise gut und beauftragte im selben Entscheid das Kompetenzzentrum Digitale Forensik der Zuger Polizei — dieselbe Stelle, die die Geräte bereits entsperrt und gespiegelt hatte — mit der noch ausstehenden Aussonderung der Anwaltskorrespondenz. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut: Weder durfte die Entsiegelung angeordnet werden, bevor die Triage abgeschlossen war, noch durfte eine ganze Organisationseinheit statt einer namentlich bestimmten natürlichen Person als sachverständige Person bezeichnet werden.
Erwägungen:
- E. 4.3: Unzulässigkeit der Vermengung von Entsiegelungsentscheid und noch ausstehender Triage in derselben Verfügung.
- E. 5.2: Pflicht zur Bezeichnung einer natürlichen Person als sachverständige Person (Art. 183 StPO); ein Kompetenzzentrum als Organisationseinheit genügt nicht.
10. BGer 7B_419/2025 vom 08.07.2026 — Substanziierungspflicht bei Anwaltskorrespondenz
Datum: 8. Juli 2026 | Signatur: BGer 7B_419/2025
Kernsatz: Beruft sich die gesiegelte Partei auf das Anwaltsgeheimnis (Art. 264 Abs. 1 lit. a/d StPO), muss sie konkrete Angaben zu den involvierten Anwälten (Namen, E-Mail-Adressen, Rufnummern) machen. Allgemeine, pauschale Behauptungen über bestehende Anwaltskontakte genügen den Substanziierungsanforderungen nach Art. 248a Abs. 3/5 StPO nicht.
Sachverhalt: Ein Beschuldigter verlangte die Siegelung von WhatsApp- und E-Mail-Verläufen mit angeblichen Rechtsvertretern, nannte jedoch weder Adressen noch konkrete Zeiträume. Das ZMG bewilligte die Entsiegelung. Das Bundesgericht bestätigte den Entscheid.
Erwägungen:
- E. 3.2: Substanziierungsobliegenheit bezüglich Anwaltsgeheimnissen; Notwendigkeit konkreter Kontaktdaten.
11. BGer 7B_1312/2025 vom 29.04.2026 — Substanziierungspflicht und nicht wieder gutzumachender Nachteil
Datum: 29. April 2026 | Signatur: BGer 7B_1312/2025
Kernsatz: Die Geltendmachung von Privatgeheimnissen auf Smartphones nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO erfordert die konkrete Darlegung, weshalb das Persönlichkeitsschutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Fehlt eine solche Begründung, droht kein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG.
Sachverhalt: In einer Strafuntersuchung wegen qualifizierter Betäubungsmitteldelikte verlangte der Beschuldigte die Siegelung seines iPhones. Das ZMG bewilligte die Entsiegelung. Das Bundesgericht trat mangels Nachweises eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils nicht auf die Beschwerde ein.
Erwägungen:
- E. 2.1–2.2: Sachurteilsvoraussetzungen nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG beim Entsiegelungsentscheid.
- E. 2.3–2.4: Relative Natur des Schutzes persönlicher Aufzeichnungen und Substanziierungslast.
12. BGer 7B_484/2023 vom 03.06.2024 — Beschleunigungsgebot im Entsiegelungsverfahren
Datum: 3. Juni 2024 | Signatur: BGer 7B_484/2023
Kernsatz: Die straffen Fristen und Rückzugsfiktionen von Art. 248a StPO konkretisieren das verfassungsrechtliche Beschleunigungsgebot (Art. 29 Abs. 1 BV, Art. 5 StPO). Mehrjährige Verfahrensverzögerungen vor dem ZMG stellen eine unzulässige Rechtsverzögerung dar.
Sachverhalt: Die Bundesanwaltschaft erhob Rechtsverzögerungsbeschwerde gegen ein kantonales ZMG, welches Entsiegelungsverfahren über mehrere Jahre nicht vorantrieb. Das Bundesgericht stellte die Rechtsverzögerung fest und wies das ZMG zur unverzüglichen Triage an.
Erwägungen:
- E. 2.3: Zweck der StPO-Revision zur Beseitigung struktureller Verfahrensverzögerungen im Entsiegelungsverfahren.
- E. 3.2: Feststellung der Rechtsverzögerung nach Art. 94 BGG.
13. BGer 7B_558/2025 vom 20.04.2026 — Wahrung von Berufs- und Patientengeheimnissen Dritter
Datum: 20. April 2026 | Signatur: BGer 7B_558/2025
Kernsatz: Befinden sich auf einem sichergestellten Gerät Aufzeichnungen über Geheimnisse unbeteiligter dritter Personen (z.B. Patientendaten bei Ärzten), darf die Entsiegelung nicht ohne vorherige Aussonderung oder konsequente Anonymisierung bewilligt werden. Die Substanziierungsanforderungen an den gesiegelten Inhaber dürfen diesbezüglich nicht überspannt werden.
Sachverhalt: Bei einem Arzt wurden elektronische Geräte sichergestellt, die tausende Patientendaten enthielten. Das ZMG bewilligte die vollständige Entsiegelung wegen angeblich mangelhafter Substanziierung. Das Bundesgericht hiess die Beschwerde gut und wies die Sache zur Aussonderung an das ZMG zurück.
Erwägungen:
- E. 3.1: Siegelungsberechtigung nicht beschuldigter Inhaber nach Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 197 Abs. 2 StPO.
- E. 5.3: Pflicht zur Aussonderung oder Anonymisierung von Patientendaten von Amtes wegen vor Durchführung der Durchsuchung.
14. BGer 7B_428/2024 vom 06.11.2024 — Nichteintreten bei unsubstanziierten Rügen vor dem Bundesgericht
Datum: 6. November 2024 | Signatur: BGer 7B_428/2024
Kernsatz: Werden vor dem ZMG keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe im Sinne von Art. 264 StPO substanziiert behauptet, fehlt es im bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahren an der Sachurteilsvoraussetzung des nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
Sachverhalt: Ein Beschuldigter rügte vor Bundesgericht die Entsiegelung seines Smartphones, ohne im kantonalen Verfahren konkrete Geheimnisrechte dargelegt zu haben. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde nicht ein.
Erwägungen:
- E. 1.2: Voraussetzungen für das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils bei Entsiegelungsentscheiden.
- E. 1.2.2: Erfordernis der Substanziierung gesetzlicher Geheimnisrechte bereits vor dem Entsiegelungsgericht.
15. BGer 7B_165/2026 vom 05.08.2026 (vgl. auch 7B_133/2026 vom selben Tag) — Form des Entsiegelungsgesuchs der Staatsanwaltschaft (Art. 110 StPO)
Datum: 5. August 2026 | Signatur: BGer 7B_165/2026
Kernsatz: Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO gilt analog auch für Gesuche und Eingaben der Staatsanwaltschaft an das Zwangsmassnahmengericht. Die Übermittlung eines Entsiegelungsgesuchs per einfacher, unsignierter E-Mail ist formunwirksam und wahrt die gesetzliche 20-tägige Frist von Art. 248 Abs. 3 StPO nicht. Die Pflicht zur Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung von Formmängeln (Art. 110 Abs. 4 StPO) gilt für Strafbehörden nicht. Das ZMG tritt auf formungültige Gesuche nicht ein; die versiegelten Datenträger sind herauszugeben und Spiegelungen zu löschen.
Erwägungen:
- E. 2.3: Analoge Geltung von Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO für Behördeneingaben im strafprozessualen Zwangsmassnahmenverfahren.
- E. 2.4: Ausschluss einer Nachfristansetzung zugunsten von Strafbehörden und Verwirkung des Entsiegelungsanspruchs.
16. BGer 7B_270/2025 und 7B_271/2025 vom 02.09.2026 — Gehörsrechte bei der Datentriage: Dokumentationspflicht, Sachverständigenberichte (Art. 188 StPO) und Triageverhandlung (Art. 248a Abs. 5 StPO)
Datum: 2. September 2026 | Signatur: BGer 7B_270/2025
Kernsatz: Ein Entsiegelungsentscheid muss die freigegebenen Dateien hinreichend konkret bezeichnen und auflisten; eine blosse Zuweisung anhand vager Stichwörter im Dispositiv verletzt das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV), da den Betroffenen ohne Auflistung und ohne Einsicht die Überprüfung der Triage auf Bundesrechtskonformität verunmöglicht wird. Bei Beizug eines Sachverständigen nach Art. 248a Abs. 6 StPO ist den Parteien Frist zur Stellungnahme zum Gutachten anzusetzen (Art. 188 StPO). Eine Abweichung von der in Art. 248a Abs. 5 StPO vorgeschriebenen Triageverhandlung mit beiden Parteien bedarf einer ausdrücklichen Begründung.
Sachverhalt: In der Strafuntersuchung im Zusammenhang mit den kollabierten I.________ Funds wies das Zwangsmassnahmengericht Zürich nach der ersten bundesgerichtlichen Rückweisung (BGer 7B_486/2024) erneut Daten der Kategorie C zu und gab sie frei, ohne im Dispositiv oder den Erwägungen die konkreten Dateien aufzulisten. Zudem wurde ein Triagebericht des Sachverständigen den Parteien erst zusammen mit dem Endentscheid zugestellt und eine «nicht parteiöffentliche Triageverhandlung» ohne Begründung durchgeführt. Das Bundesgericht hiess die Beschwerden erneut gut und wies die Sache wegen mehrfacher Gehörsverletzung an die Vorinstanz zurück.
Erwägungen:
- E. 3.2.1: Bejahung eines Endentscheids gemäss Art. 90 BGG für eine nicht beschuldigte Drittgesellschaft, für welche die Datenfreigabe das Verfahren abschliesst.
- E. 3.2.2: Drohender nicht wieder gutzumachender Nachteil (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) bei substanziierter Berufung auf das Anwaltsgeheimnis, da die Offenbarung irreversibel ist (BGE 151 IV 344 E. 2.2).
- E. 4.2: Bestätigung: Kein bedingungsloser Anspruch auf Gesamteinsicht in sichergestellte Daten zur Substanziierung (7B_486/2024 E. 4.4).
- E. 4.3: Pflicht des Gerichts zur hinreichenden Individualisierung und Dokumentation der freigegebenen Dateien; Gehörsverletzung bei bloss summarischer Zuweisung anhand von Suchbegriffen («FINMA», «Enforcement»).
- E. 4.4: Pflicht zur Fristansetzung zur Stellungnahme zu schriftlichen Sachverständigenberichten gemäss Art. 188 StPO; Gehörsverletzung bei Eröffnung erst zusammen mit dem Endentscheid.
- E. 4.5: Zwingende Begründungspflicht bei Abweichung von der gesetzlich vorgesehenen Triageverhandlung mit Staatsanwaltschaft und berechtigter Person nach Art. 248a Abs. 5 StPO.
- E. 4.6: Bestätigung: Die Sichtung und Aussonderung obliegt allein dem Gericht (Urteil 7B_489/2023 E. 2.2); die gerichtliche Dokumentation muss den Parteien aber die Prüfung der Bundesrechtskonformität ermöglichen.