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Art. 248a StPO — Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren

Gesetzeswortlaut

Art. 248a StPO — Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren

1 Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig: a. im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: das Zwangsmassnahmengericht; b. in den anderen Fällen: die Verfahrensleitung des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist.

2 Stellt das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs fest, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, so informiert es diese über die Siegelung. Es gewährt der berechtigten Person auf Verlangen Akteneinsicht.

3 Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens.

4 Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig.

5 Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an. Die berechtige Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig.

6 Das Gericht kann: a. eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu prüfen, den Zugang zu diesen zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten; b. Angehörige der Polizei als sachverständige Personen bezeichnen, um den Zugang zum Inhalt der Aufzeichnungen und Gegenstände zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten.

7 Bleibt die berechtigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich auch nicht vertreten, so gilt das Siegelungsbegehren als zurückgezogen. Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht, so entscheidet das Gericht in deren Abwesenheit.


I. Überblick und Entstehungsgeschichte

Rz. 1 Art. 248a StPO regelt das gerichtliche Verfahren zur Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände. Die Bestimmung wurde im Rahmen der Revision der Strafprozessordnung vom 17. Juni 2022 (in Kraft seit 1. Januar 2024, BBl 2019 6697, S. 6750 ff.) neu geschaffen. Das Entsiegelungsverfahren, das zuvor in den Absätzen 2 bis 4 des bisherigen Art. 248 StPO geregelt war, wurde damit gesetzessystematisch verselbstständigt und verfahrensrechtlich grundlegend neu geordnet (BGE 151 IV 175 E. 2.4.2).

Rz. 2 Hauptziel der gesetzlichen Neukonzeption war die Beschleunigung und Straffung des Entsiegelungsverfahrens zur Vermeidung jahrelanger Verfahrensblockaden (BGer 7B_484/2023 vom 03.06.2024 E. 2.3). Hierzu führte der Gesetzgeber klare Fristen, eine gesetzliche Rückzugsfiktion bei Säumnis (Abs. 3 und Abs. 7), eine optionale Triageverhandlung (Abs. 5) sowie eine ausdrückliche Rechtsgrundlage für den Beizug technischer Sachverständiger und Polizeispezialisten (Abs. 6) ein.


II. Zuständigkeit des Entsiegelungsgerichts (Abs. 1)

1. Zwangsmassnahmengericht und Verfahrensleitung

Rz. 3 Für den Entscheid über das Entsiegelungsgesuch der Strafbehörde ist im Vorverfahren sowie im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht ausschliesslich das Zwangsmassnahmengericht (ZMG) zuständig (Abs. 1 lit. a). In den übrigen Fällen – namentlich im Berufungsverfahren – liegt die Zuständigkeit bei der Verfahrensleitung des angerufenen Gerichts (Abs. 1 lit. b).

2. Einzige kantonale Instanz und funktionelle Reichweite

Rz. 4 Das Zwangsmassnahmengericht entscheidet gemäss Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 i.V.m. Art. 380 StPO als einzige kantonale Instanz (BGer 7B_1170/2025 vom 03.03.2026 E. 1.1; BGer 7B_219/2026 vom 20.08.2026 E. 1.1; BGer 7B_419/2025 vom 08.07.2026 E. 1.1). Diese ausschliessliche funktionelle Zuständigkeit erstreckt sich nicht nur auf den verfahrensabschliessenden Sachentscheid, sondern auch auf alle verfahrensleitenden Zwischenverfügungen sowie auf Nichteintretensentscheide wegen ungültiger oder rechtsmissbräuchlicher Gesuche (BGer 7B_1170/2025 vom 03.03.2026 E. 1.2; BGer 7B_1154/2024 vom 02.10.2025 E. 2.4.1).

3. Formelle Gültigkeit des Entsiegelungsgesuchs (Art. 110 StPO)

Rz. 4a Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft an das ZMG unterliegt den allgemeinen Formvorschriften für Eingaben gemäss Art. 110 StPO, die analog auch für Strafbehörden gelten (BGer 7B_165/2026 vom 15. Juli 2026 E. 2.3; BGer 7B_133/2026). Reicht die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch per einfacher E-Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur ein, ist das Gesuch formunwirksam. Das ZMG tritt auf ein solches Gesuch nicht ein; eine Fristansetzung zur Behebung des Formmangels findet zugunsten von Behörden nicht statt (Art. 110 Abs. 4 StPO e contrario; BGer 7B_165/2026 E. 2.4).

4. Akzessorische Prüfungskompetenz (Art. 197 StPO)

Rz. 5 Werden formelle Siegelungsgründe nach Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 StPO geltend gemacht, muss das Entsiegelungsgericht auch sogenannte akzessorische Rügen prüfen, namentlich das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts und die allgemeine Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung gemäss Art. 197 StPO (BGE 151 IV 175 E. 3.4). Diese akzessorische Prüfpflicht besteht selbst dann, wenn das Entsiegelungsgericht die angerufenen materiellen Geheimnisgründe letztlich verwirft, etwa weil die berechtigte Person ihrer Substanziierungsobliegenheit nicht hinreichend nachgekommen ist (BGE 151 IV 175 E. 3.4).


III. Information und Schutz Dritter (Abs. 2)

Rz. 6 Fällt die Inhaberin oder der Inhaber des sichergestellten Datenträgers nicht mit der materiell berechtigten Person zusammen (z.B. bei geschäftlichen Geräten, Korrespondenz mit Klienten oder Angehörigen), hat das Entsiegelungsgericht die berechtigte Person nach Eingang des Gesuchs von Amtes wegen über die Siegelung zu informieren (Abs. 2 Satz 1). Der berechtigten Person ist auf Verlangen Akteneinsicht zu gewähren (Abs. 2 Satz 2).

Rz. 7 Bei Datenträgern mit Berufs- und Arztgeheimnissen, auf denen sich Aufzeichnungen über eine Vielzahl unbeteiligter dritter Patientinnen und Patienten befinden, ist ein förmlicher Einbezug jedes einzelnen Dritten oft unpraktikabel. In solchen Konstellationen hat das Entsiegelungsgericht die schutzwürdigen Geheimnisrechte Dritter durch vorgängige Aussonderung oder konsequente Anonymisierung von Amtes wegen zu wahren (BGer 7B_558/2025 vom 20.04.2026 E. 5.3).


IV. Fristen, Stellungnahme und Stillschweigensfiktion (Abs. 3)

Rz. 8 Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen an, um Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und darzulegen, in welchem Umfang die Siegelung aufrechterhalten werden soll (Abs. 3 Satz 1). Bei dieser 10-Tage-Frist handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist (BGer 7B_1154/2024 vom 02.10.2025 E. 2.4.3).

Rz. 9 Lässt die berechtigte Person die Frist ungenutzt verstreichen, fingiert das Gesetz dies zwingend als Rückzug des Siegelungsbegehrens (Abs. 3 Satz 2; BGer 7B_484/2023 vom 03.06.2024 E. 2.3). Die im Entsiegelungsverfahren statuierten Mitwirkungsobliegenheiten und Säumnisfolgen verletzen den Grundsatz nemo tenetur se ipsum accusare nicht, da sie lediglich der Durchsetzung privater Geheimhaltungsinteressen dienen (BGer 7B_1170/2025 vom 03.03.2026 E. 3.2).


V. Verfahrensgang und Substanziierungsobliegenheit (Abs. 4 und 5)

1. Schriftliches Schnellverfahren bei Spruchreife (Abs. 4)

Rz. 10 Liegen die Voraussetzungen für einen Entscheid ohne weitere Beweiserhebungen vor (Spruchreife), entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig (Abs. 4).

2. Triageverhandlung bei komplexen Datenbeständen (Abs. 5)

Rz. 11 Ist die Sache nicht spruchreif, setzt das Entsiegelungsgericht innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung mit der Staatsanwaltschaft und der berechtigten Person an (Abs. 5 Satz 1; BGer 7B_486/2024 vom 09.07.2026 E. 2.2). In dieser Triageverhandlung hat die berechtigte Person glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang bestimmte Aufzeichnungen dem Geheimnisschutz unterliegen (Abs. 5 Satz 2).

3. Substanziierungsanforderungen bei Smartphones und Berufsgeheimnissen

Rz. 12 Die berechtigte Person trifft eine substanziierte Darlegungslast:


VI. Sachverständigenbeizug und Polizeiforensik (Abs. 6)

Rz. 13 Das Gericht kann eine sachverständige Person beiziehen, um den Inhalt der Aufzeichnungen zu prüfen, den technischen Zugang zu erhalten oder die Integrität der Daten zu wahren (Abs. 6 lit. a). Hierzu können auch Angehörige der Polizei als sachverständige Personen bezeichnet werden (Abs. 6 lit. b; BGer 7B_245/2026 vom 16.06.2026 E. 3.1).

Rz. 14 Die Befugnis gemäss Abs. 6 lit. b steht unter dem strikten verfassungsrechtlichen Gebot der personellen und organisatorischen Funktionentrennung: Die als technische Sachverständige eingesetzten Polizeiforensiker dürfen ausschliesslich für den Datenzugriff und die Extraktion tätig werden und keinesfalls in die operativen Strafermittlungen desselben Falls eingebunden sein (BGE 152 IV 107 E. 5.7.8; BGer 7B_245/2026 vom 16.06.2026 E. 3.2).


VII. Säumnisfolgen und Endgültigkeit (Abs. 7)

Rz. 15 Bleibt die berechtigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern und lässt sie sich nicht vertreten, greift die gesetzliche Rückzugsfiktion (Abs. 7 Satz 1). Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht, entscheidet das Gericht in deren Abwesenheit (Abs. 7 Satz 2).

Rz. 16 Der Entscheid des Entsiegelungsgerichts ist kantonal letztinstanzlich («endgültig» im Sinne von Abs. 4 und Abs. 5 Satz 3; Art. 380 StPO). Gegen den Entsiegelungsentscheid steht die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht nach Massgabe von Art. 78 ff. BGG offen. Da es sich um einen Zwischenentscheid handelt, setzt das Eintreten das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG voraus, welcher bei substanziierter Verletzung geschützter Geheimnisrechte regelmässig bejaht wird (BGE 151 IV 344 E. 2.7; BGer 7B_428/2024 vom 06.11.2024 E. 1.2).


VIII. Kantonale Praxisfragen

1. Praxisfrage 1: Triage grosser Datenmengen und Designation kantonaler Forensikdienste

Rz. 17 In der kantonalen Gerichtspraxis stellt sich regelmässig die Frage, wie Zwangsmassnahmengerichte bei der Entsiegelung terabyteweiter Smartphone- und Serverdaten vorgehen sollen. Nach Art. 248a Abs. 6 lit. b StPO kann das ZMG zwar polizeiliche Spezialisten beiziehen (BGer 7B_245/2026 vom 16.06.2026 E. 3.1). Um jedoch die Unabhängigkeit des Gerichts und das Siegelungsgeheimnis zu wahren, muss das ZMG konkrete Suchprofile (Suchbegriffe, Zeitfenster, Dateitypen) definieren und sicherstellen, dass nicht entsiegelte Datenbestände vor der Rückleitung an die Untersuchungsbehörde ausgesondert werden.

2. Praxisfrage 2: Behandlung rechtsmissbräuchlicher Siegelungsgesuche

Rz. 18 Bei offensichtlichen Verzögerungs- und Schikanesiegelungen ohne jegliches Schutzinteresse darf das Zwangsmassnahmengericht ein Siegelungsbegehren wegen Rechtsmissbrauchs direkt ablehnen bzw. darauf nicht eintreten (BGer 7B_1154/2024 vom 02.10.2025 E. 2.4.1; BGer 7B_1170/2025 vom 03.03.2026 E. 1.2).


IX. Materialien und Literatur

  • Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697, S. 6750 ff.
  • DAMIAN GRAF, StPO-Revision: Neues zur Siegelung, in: Jusletter 16. August 2021.
  • DAMIAN GRAF / NIKLAUS RÜTSCHE, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets – technische und [siegelungs-]rechtliche Herausforderungen im Strafverfahren, SJZ 121/2025 S. 607 ff.
  • LORENZ BOMMER / PETER GOLDSCHMID, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 248a.
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