Art. 248a — Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren
Art. 248a StPO — Zuständigkeit zur Entsiegelung und Verfahren
Wortlaut
(1) Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid zuständig: a. im Vorverfahren und im Verfahren vor dem erstinstanzlichen Gericht: das Zwangsmassnahmengericht; b. in den anderen Fällen: die Verfahrensleitung des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist.
(2) Stellt das Gericht nach Eingang des Entsiegelungsgesuchs fest, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, so informiert es diese über die Siegelung. Es gewährt der berechtigten Person auf Verlangen Akteneinsicht.
(3) Das Gericht setzt der berechtigten Person eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, innert der sie Einwände gegen das Entsiegelungsgesuch vorzubringen und sich dazu zu äussern hat, in welchem Umfang sie die Siegelung aufrechterhalten will. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens.
(4) Ist die Sache spruchreif, so entscheidet das Gericht innert 10 Tagen nach Eingang der Stellungnahme im schriftlichen Verfahren endgültig.
(5) Andernfalls setzt es innert 30 Tagen seit Eingang der Stellungnahme eine nicht öffentliche Verhandlung an. Die berechtigte Person hat die Gründe glaubhaft zu machen, weshalb und in welchem Umfang die Aufzeichnungen oder Gegenstände nicht entsiegelt werden dürfen. Das Gericht fällt seinen Entscheid unverzüglich; dieser ist endgültig.
(6) Das Gericht kann: a. eine sachverständige Person beiziehen; b. Angehörige der Polizei als sachverständige Personen bezeichnen.
(7) Bleibt die berechtigte Person der Verhandlung unentschuldigt fern, so gilt das Siegelungsbegehren als zurückgezogen. Erscheint die Staatsanwaltschaft nicht, so entscheidet das Gericht in deren Abwesenheit.
I. Überblick und Bedeutung
Art. 248a StPO regelt das Verfahren bei Entsiegelung sichergestellter Aufzeichnungen und Gegenstände. Die Norm wurde durch die Reform des Beschlagnahmerechts (in Kraft seit 1. Januar 2011) eingeführt und bezweckt den Schutz von Geheimhaltungsinteressen Dritter bei der Strafverfolgung. Das Entsiegelungsverfahren ist das zentrale Instrument zum Schutz von Privatgeheimnissen (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO), beruflichen Geheimnissen (Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO) und Mediengeheimnissen (Art. 264 Abs. 1 lit. c StPO).
II. Zuständigkeit (Abs. 1)
- Vorverfahren und erstinstanzliches Gericht: Zuständig ist das Zwangsmassnahmengericht (Abs. 1 lit. a).
- Andere Fälle: Zuständig ist die Verfahrensleitung des Gerichts, bei dem der Fall hängig ist (Abs. 1 lit. b).
Diese Zuständigkeitsabgrenzung stellt sicher, dass eine unabhängige Instanz über die Entsiegelung entscheidet, solange die Staatsanwaltschaft das Verfahren noch nicht abschlussbereit ist.
III. Informations- und Akteneinsichtsrecht (Abs. 2)
Das Gericht informiert die berechtigte Person über die Siegelung, wenn die Inhaberin/der Inhaber des beschlagnahmten Gegenstands nicht mit der berechtigten Person identisch ist (z.B. Ehepartner, Arbeitgeber, Arzt). Die berechtigte Person hat auf Verlangen Akteneinsicht.
IV. Stellungnahmefrist und Stillschweigensfiktion (Abs. 3)
Die berechtigte Person hat eine nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen, um Einwände vorzubringen. Stillschweigen gilt als Rückzug des Siegelungsbegehrens. Diese Stillschweigensfiktion ist prozessual streng: Wer sich nicht äussert, verliert den Schutz automatisch.
V. Substanziierungspflicht
Die berechtigte Person muss konkret darlegen, weshalb ihr Persönlichkeitsschutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte. Bloss allgemeine, nicht näher substanziierte Hinweise auf persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz auf einem Smartphone genügen nicht (BGer 7B_1312/2025 E. 2.3–2.4). Privatgeheimnisse i.S.v. Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO sind nicht absolut geschützt, sondern nur dann, wenn das Persönlichkeitsschutzinteresse das Strafverfolgungsinteresse überwiegt. Bei schweren Delikten (z.B. Betäubungsmittelhandel) ist dies namentlich nicht ohne Weiteres ersichtlich.
VI. Verfahrensarten (Abs. 4 und 5)
- Spruchreif: Schriftliches Verfahren, Entscheidung innert 10 Tagen (Abs. 4).
- Nicht spruchreif: Nicht öffentliche Verhandlung innert 30 Tagen, Entscheidung unverzüglich und endgültig (Abs. 5).
VII. Beizug sachverständiger Personen (Abs. 6)
Das Gericht kann sachverständige Personen beiziehen, insbesondere um den Inhalt digitaler Speichermedien zu prüfen, den Zugang zu erhalten oder deren Integrität zu gewährleisten. Auch Angehörige der Polizei können als sachverständige Personen bezeichnet werden.
VIII. Fernbleiben (Abs. 7)
- Berechtigte Person: Unentschuldigtes Fernbleiben = Rückzug des Siegelungsbegehrens.
- Staatsanwaltschaft: Erscheint sie nicht, entscheidet das Gericht in deren Abwesenheit.
IX. Literaturhinweise
- OnlineKommentar.ch: kein Eintrag zu Art. 248a StPO vorhanden (Lücke)
- Systematische Doktrintimeline über OpenCaseLaw.ch