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Rechtsprechung zu Art. 248 StPO

Rechtsprechung zu Art. 248 StPO — Siegelung

I. Leitentscheide zum neuen Recht (seit 1. Januar 2024)

1. BGE 151 IV 30 — Abschliessender Geheimnisschutzkatalog, Geschäftsgeheimnisse und Bankkundengeheimnis

Datum: 24. September 2024 | Signatur: BGE 151 IV 30

Kernsatz: In der neuen Fassung von Art. 248 Abs. 1 StPO werden die schutzwürdigen Geheimnisinteressen, die einer Entsiegelung entgegenstehen können, abschliessend definiert und gegenüber dem alten Recht restriktiver gefasst. In Frage kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe. Weder allgemeine Geschäftsgeheimnisse noch das Bankkundengeheimnis fallen darunter. Falls keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO) substanziiert angerufen werden, sind die allgemeinen Zwangsmassnahmenhindernisse von Art. 197 StPO nicht vom Entsiegelungsrichter akzessorisch zu prüfen.

Sachverhalt: Die Bundesanwaltschaft edierte bei zwei Banken Kontenunterlagen der A. AG. Die A. AG verlangte die Siegelung und berief sich auf Geschäftsgeheimnisse. Das ZMG hiess das Entsiegelungsgesuch der BA gut. Die A. AG zog ans Bundesgericht.

Erwägungen:

  • E. 2.4.1: Die schutzwürdigen Geheimnisinteressen werden abschliessend definiert; nur Art. 264 StPO kommt in Frage. Geschäftsgeheimnisse und Bankkundengeheimnis fallen nicht darunter.
  • E. 2.4.2: Gesetzgebungsverlauf: Der Nationalrat hat den Vorschlag des Bundesrates (Einbezug von Fabrikations- und Geschäftsgeheimnissen) abgelehnt.
  • E. 2.4.3: Nicht in Art. 264 StPO genannte Geheimnisinteressen sind nicht im Entsiegelungsverfahren vorzubringen. Die Verfahrensleitung kann den Akteneinsichtsbeschluss einschränken (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO).
  • E. 4.3–4.4: Ohne substanziierte Geheimnisrechte keine akzessorische Prüfung der allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen im Entsiegelungsverfahren.

2. BGE 151 IV 344 — Privatgeheimnisse auf Smartphones, nicht wieder gutzumachender Nachteil

Datum: 25. März 2025 | Signatur: BGE 151 IV 344

Kernsatz: Bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ist davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Da persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person keinen absoluten Schutz geniessen, vermag dies für sich allein indessen noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen. Hierfür hat die beschwerdeführende Partei zusätzlich darzutun, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte.

Sachverhalt: Beschwerdeführer (A.) wegen Einfuhr von 7,18 kg Kokaingemisch beschuldigt. Siegelung des sichergestellten Mobiltelefons; Bezirksgericht Zürich hiess Entsiegelungsgesuch gut.

Erwägungen:

  • E. 2.4: Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz sind nicht absolut geschützt; es bedarf einer Interessenabwägung.
  • E. 2.5: Pauschaler Hinweis auf private Korrespondenz oder Fotos vermag keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen zu begründen.
  • E. 2.6: Der Gesetzgeber hat den Geheimnisschutz im Entsiegelungsverfahren gegenüber dem alten Recht restriktiver gefasst.
  • E. 2.7: Bei Smartphones tangiert die Durchsuchung regelmässig persönliche Aufzeichnungen, doch ist substanziiert darzulegen, dass das Persönlichkeitsinteresse überwiegt.
  • E. 2.8: Angesichts der Schwere des Tatvorwurfs (Kokainhandel) überwiegt das Strafverfolgungsinteresse das Persönlichkeitsinteresse ohne Weiteres.

3. BGer 7B_558/2025 — Nichtbeschuldigte sind siegelungsberechtigt; Arztgeheimnis; Verhältnismässigkeit

Datum: 20. April 2026 | Docket: 7B_558/2025

Kernsatz: Auch Personen, die sich auf Siegelungsgründe im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a–c StPO berufen, im Strafverfahren aber nicht beschuldigt sind, sind siegelungsberechtigt (E. 3.1). Ein Ausschluss von Nichtbeschuldigten widerspräche Art. 197 Abs. 2 StPO. Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung «im engeren Sinne» sind drei Konstellationen zu unterscheiden: Schwerverbrechen (vollumfängliche Entsiegelung), Bagatellfälle (Geheimhaltungsinteresse überwiegt), Mittelschwere Delikte (zeitlich/sachlich eingeschränkte Entsiegelung; E. 4.4.1). Das Durchsuchungshindernis des Arztgeheimnisses ist auch bei Nichtbeschuldigten von Bedeutung; bei Betroffenheit von Berufsgeheimnissen Dritter ist die Substanziierungspflicht nicht gleich streng zu handhaben (E. 5.3).

Erwägungen:

  • E. 3.1: Siegelungsberechtigung auch von Nichtbeschuldigten; Widerspruch zu Art. 197 Abs. 2 StPO bei Ausschluss.
  • E. 4.3.1: Deliktskonnex; Beweiserheblichkeit ist für jede Sicherstellung einzeln zu prüfen.
  • E. 4.4.1: Drei Konstellationen der Verhältnismässigkeit (Schwerverbrechen, Bagatellfälle, Mittelschwere Delikte).
  • E. 5.3: Arztgeheimnis bei Nichtbeschuldigten; er leichterte Substanziierungspflicht bei Berufsgeheimnissen Dritter.

4. BGE 151 IV 350 — Verhältnismässigkeit der Durchsuchung von Privatgeheimnissen

Datum: 13. August 2025 | Signatur: BGE 151 IV 350

Kernsatz: Die Durchsuchung von Privatgeheimnissen im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO ist zulässig, wenn sie sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweist, um das angestrebte Ziel zu erreichen. Sicherstellungen, die für die Strafuntersuchung offensichtlich irrelevant erscheinen, sind nicht zu entsiegeln. Bei der Beurteilung der Geeignetheit der Durchsuchung ist indessen nicht zu prüfen, ob grundsätzlich als untersuchungsrelevant erachtete Sicherstellungen Teilmengen enthalten, die für das Verfahren als irrelevant erscheinen. Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung auch Inhalte gesichtet werden, die sich als bedeutungslos erweisen.

Sachverhalt: Beschwerdeführer wegen Kokainhandels beschuldigt; Siegelung von zwei Mobiltelefonen.

Erwägungen:

  • E. 2.5.2: Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO konkretisiert das Verhältnismässigkeitsprinzip. Die Durchsuchung muss sich als geeignet, erforderlich und angemessen erweisen.
  • E. 2.5.3: Der Deliktskonnex ist gesamthaft zu prüfen, nicht für jeden Gegenstand einzeln.
  • E. 2.5.4: Drei Konstellationen: (1) schwere Straftaten — vollumfängliche Entsiegelung; (2) Bagatellfälle — regelmässig höhere Gewichtung des Persönlichkeitsschutzes; (3) mittlere Fälle — sorgfältige Interessenabwägung.
  • E. 2.5.5: Bei schweren Betäubungsmitteldelikten überwiegt das Strafverfolgungsinteresse grundsätzlich ohne Weiteres.

II. Weitere Bundesgerichtsentscheide zum neuen Recht

5. 7B_921/2023 — Altrechtliches Siegelungsbegehren, neurechtlicher Entscheid

Datum: 8. April 2025 | Docket: 7B_921/2023

Altrechtliches Siegelungsbegehren; Entsiegelungsentscheid nach neuem Recht. Das Bundesgericht wendet die neurechtlichen Bestimmungen an, wenn der Entscheid nach dem 1. Januar 2024 ergeht.

6. 7B_294/2023 — Übergangsrecht

Datum: 3. Dezember 2024 | Docket: 7B_294/2023

Übergangsrechtliche Fragestellung; Entsiegelung unter alter und neuer Rechtslage.

7. 7B_313/2024, 7B_473/2024, 7B_314/2024 — Mehrfache Entsiegelungsverfahren (Bundesanwaltschaft)

Datum: 24. September 2024 | Dockets: 7B_313/2024, 7B_473/2024, 7B_314/2024

Entsiegelungsgesuche der Bundesanwaltschaft in Strafsachen wegen qualifizierten Betrugs und Geldwäscherei. Verweis auf BGE 151 IV 30.

8. 7B_145/2025 — Entsiegelung und Durchsuchung

Datum: 25. März 2025 | Docket: 7B_145/2025

Entsiegelung und Durchsuchung eines Mobiltelefons; Anwendung von Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 StPO.

9. 7B_1135/2024 — Zuständigkeit nach Art. 248a StPO

Datum: 17. März 2026 | Docket: 7B_1135/2024

Kantonal letztinstanzlicher Entscheid über die Entsiegelung von Datenträgern; Zuständigkeit des Zwangsmassnahmengerichts nach Art. 248a Abs. 1 lit. a und Abs. 4 i.V.m. Art. 380 StPO.

10. 7B_1170/2025 — Entsperrung und Spiegelung von Datenträgern

Datum: 3. März 2026 | Docket: 7B_1170/2025

Das nach Art. 248a StPO zuständige Entsiegelungsgericht entscheidet endgültig (Abs. 4 und 5); bei Entscheiden nach Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO entscheidet das Zwangsmassnahmengericht als einzige kantonale Instanz im Sinne von Art. 80 Abs. 2 BGG. Dies gilt nicht bloss für den eigentlichen Entsiegelungsentscheid, sondern auch für prozessuale Vorfragen.

10a. BGer 7B_66/2026, 7B_12/2026, 7B_17/2026, 7B_65/2026 — Beschwerdelegitimation, Triage und Eintretensvoraussetzungen

Datum: 24. April 2026 | Dockets: 7B_66/2026, 7B_12/2026, 7B_17/2026, 7B_65/2026

Kernsatz: Vier Entscheide vom 24. April 2026 klären zentrale verfahrensrechtliche Fragen der Entsiegelung: (1) Beschwerdelegitimation setzt eigene gesetzlich geschützte Geheimnisrechte voraus (7B_66/2026, E. 3.2); (2) prozessleitende Triage-Anordnungen sind grundsätzlich nicht selbstständig anfechtbare Zwischenentscheide (7B_12/2026, E. 2.1; 7B_66/2026, E. 2.3.3; 7B_17/2026, E. 2.2); (3) ein Entsiegelungsentscheid, der Aufzeichnungen zur Durchsuchung freigibt, schliesst das Verfahren gegenüber der beschwerdeführenden Person ab (7B_66/2026, E. 2.2); (4) bei widersprüchlichen Dispositiv-Ziffern (Freigabe ohne Triage vs. Triage) wird die Beschwerde gutgeheissen und die Sache zurückgewiesen (7B_12/2026, E. 4).

Erwägungen:

  • 7B_66/2026, E. 3.2: Siegelungsverfahren gelangt nur zur Anwendung, wenn gesetzliche Geheimnisschutzgründe substanziiert angerufen werden.
  • 7B_12/2026, E. 2.1: Prozessleitende Triage-Anordnung als nicht selbstständig anfechtbarer Zwischenentscheid.
  • 7B_12/2026, E. 4: Widersprüchliche Dispositiv-Ziffern führen zur Gutheissung und Rückweisung.
  • 7B_17/2026, E. 2.2: Nichteintreten auf Beschwerde gegen prozessleitende Triage-Anordnung.
  • 7B_65/2026: Nichteintreten; Geheimnisschutzgründe im Entsiegelungsverfahren; Beschwerdelegitimation.

10b. BGer 7B_254/2025 — Nichteintreten auf Triage-Beschwerde

Datum: 16. Februar 2026 | Docket: 7B_254/2025

Kernsatz: Prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren — namentlich die Anordnung einer Triage — sind grundsätzlich nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken. Auf dagegen geführte Beschwerden wird in der Regel nicht eingetreten.


III. Leitentscheide zum alten Recht (vor 1. Januar 2024)

11. BGE 144 IV 74 — Unterscheidung zwischen entsiegelungsrelevanten und nicht entsiegelungsrelevanten Gegenständen

Datum: 17. Januar 2018 | Signatur: BGE 144 IV 74

Kernsatz: Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende Gegenstände (z.B. Drogen, Bargeld) dürfen von der Siegelung ausgenommen und der Staatsanwaltschaft ohne materiellen Entsiegelungsentscheid zur weiteren Verwendung überlassen werden. Zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen. Prozessualer Rechtsschutz gegen Entsiegelungs- bzw. Beschlagnahmeentscheide.

Wichtig: Dieser Entscheid bleibt auch unter dem neuen Recht von Bedeutung, da die Unterscheidung zwischen entsiegelungsrelevanten und nicht entsiegelungsrelevanten Gegenständen weiterhin gilt.

12. BGE 142 IV 207 — Nemo tenetur, Bankgeheimnis, Untersuchungsrelevanz

Datum: 30. Mai 2016 | Signatur: BGE 142 IV 207

Kernsatz: Strafprozessualer nemo-tenetur-Grundsatz; Entsiegelung eines bankinternen Memorandums. Untersuchungsrelevanz der versiegelten Unterlage und Verhältnismässigkeit der Entsiegelung. Die von der beschuldigten Bank angerufenen Geheimnisschutzinteressen bilden kein Entsiegelungshindernis — auch unter Berücksichtigung der gesetzlichen Selbstbelastungsprivilegien.

Wichtig unter dem neuen Recht: Dieser Entscheid befasste sich mit dem Bankkundengeheimnis als Entsiegelungshindernis unter dem alten Recht. Nach neuem Recht ist das Bankkundengeheimnis explizit kein Entsiegelungshindernis mehr (vgl. BGE 151 IV 30, E. 2.4.1).

13. BGE 141 IV 77 — Akzessorische Prüfung der Zwangsmassnahmenvoraussetzungen

Signatur: BGE 141 IV 77

Kernsatz: Im Entsiegelungsverfahren können die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen (Art. 197 StPO) akzessorisch mitgeprüft werden. Diese Praxis wurde unter dem neuen Recht bestätigt, jedoch eingeschränkt: Ohne substanziierte Geheimnisrechte nach Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO findet keine akzessorische Prüfung statt (BGE 151 IV 30, E. 4.3).

14. BGer 1B_241/2022, 1B_395/2022, 1B_461/2022, 1B_551/2022 — Altrechtliche Siegelungsverfahren

Mehrere Entscheide der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung aus den Jahren 2022–2023 befassen sich mit Siegelungs- und Entsiegelungsfragen unter dem alten Recht. Sie bleiben für die Auslegung der fortgeltenden Bestimmungen von Bedeutung.


IV. Bundesstrafgerichtliche Praxis

15. BB.2024.123, BB.2024.99 — Siegelung und aufschiebende Wirkung

Gericht: Bundesstrafgericht | Signaturen: BB.2024.123, BB.2024.99

Siegelung (Art. 248 Abs. 1 StPO) und aufschiebende Wirkung (Art. 387 StPO) im Bundesstrafgerichtsverfahren.

16. RR.2024.136, RR.2024.137 — Internationale Rechtshilfe und Siegelung

Gericht: Bundesstrafgericht | Signaturen: RR.2024.136, RR.2024.137

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Belgien; Entsiegelung (Art. 9 IRSG i.V.m. Art. 248 StPO) im Rechtshilfeverfahren.


V. Kantonale Praxis

17. BS 2025 37 — Kantonales Zwangsmassnahmengericht (Zug)

Datum: 31. Oktober 2025 | Signatur: BS 2025 37

Anwendung von Art. 248a Abs. 3 StPO (nicht erstreckbare Frist von 10 Tagen für Einwände); Entsiegelung und Durchsuchung eines Laptops.

18. SBK.2023.348 — Beschwerdekammer Aargau (Übergangsrecht)

Datum: 30. Januar 2024 | Signatur: SBK.2023.348

Per 1. Januar 2024 wurde die bisher geltende Bestimmung zur Siegelung (Art. 248 StPO) geändert und durch Art. 248 sowie Art. 248a StPO ersetzt. Übergangsrechtliche Fragen bei Entsiegelungsverfahren, die unter dem alten Recht eingeleitet wurden.


VI. Altrechtliche Leitentscheide (auszugsweise)

19. BGer 1B_303/2022, 1B_284/2022 — Altrechtliche Siegelung und Durchsuchung

Datum: 19. Dezember 2022 | Dockets: 1B_303/2022, 1B_284/2022

Stellt die Untersuchungsbehörde im Vorverfahren ein Entsiegelungsgesuch, hat der Entsiegelungsrichter auf entsprechende substanziierte Vorbringen von Siegelungsberechtigten hin zu prüfen, ob schutzwürdige Geheimnisinteressen oder andere gesetzliche Entsiegelungshindernisse einer Durchsuchung entgegenstehen (altrechtlich Art. 248 Abs. 2–4 StPO).

20. BGer 7B_86/2022 — Mobiltelefone und Siegelung

Datum: 13. Juli 2023 | Docket: 7B_86/2022

Wenn Mobiltelefone und andere digitale Kommunikationsgeräte physisch sichergestellt werden und die Staatsanwaltschaft die gespeicherten Daten auswerten will, liegt grundsätzlich keine Fernmeldeüberwachung vor. Der Rechtsschutz erfolgt durch Siegelung (altrechtlich Art. 248 Abs. 1 StPO).