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Rechtsprechung zu Art. 248 StPO

Rechtsprechung zu Art. 248 StPO — Siegelung

I. Leitentscheide des Bundesgerichts (neues Recht seit 1. Januar 2024)

1. BGE 152 IV 107 — Vorsorgliche Datenspiegelung bei drohendem Beweisverlust (Praxisänderung zu BGE 148 IV 221)

  • Datum: 23. Januar 2026 | Dossier: 7B_550/2024 | Publikation: BGE 152 IV 107
  • Thema: Zulässigkeit der Anordnung einer Datenspiegelung durch die Strafverfolgungsbehörden im Siegelungsstadium; Fragilität digitaler Daten auf modernen Mobiltelefonen; Überwindung von BGE 148 IV 221.
  • Sachverhalt: Die Jugendanwaltschaft Winterthur führte ein Strafverfahren gegen A. wegen Vergehen gegen das Waffengesetz. Am 3. März 2024 wurden zwei Mobiltelefone («iPhone» und «Samsung») sichergestellt. Noch am selben Tag liess die Behörde die Daten vorsorglich durch den kriminaltechnischen Dienst der Kantonspolizei Zürich spiegeln, um einen Datenverlust zu verhindern. Am Folgetag verlangte A. anlässlich seiner Einvernahme die Siegelung der Telefone. Vor Bundesgericht rügte A. gestützt auf BGE 148 IV 221 einen schweren, unheilbaren Verfahrensfehler, der zur Unverwertbarkeit der Daten führen müsse.
  • Kernaussagen des Bundesgerichts:
    • Eine durch die Strafverfolgungsbehörden aufgrund eines konkret drohenden Beweisverlusts vorsorglich angeordnete Datenspiegelung stellt keine Verletzung von Bundesrecht dar, sofern die Datenspiegelung durch eine sachverständige Person durchgeführt wird und diese später nicht in die eigentlichen Strafermittlungen involviert ist (E. 5.7.8 f.).
    • In Situationen eines unmittelbar drohenden Beweisverlusts gilt die frühere Rechtsprechung von BGE 148 IV 221 als überholt (E. 5.7.9).
    • Begründung durch technischen Wandel: Moderne Smartphones (insb. iPhones mit iOS) fahren nach kurzer Inaktivität automatisch herunter und wechseln in den Before First Unlock-Modus (BFU), was eine Entschlüsselung verunmöglicht. Hinzu kommen Fernlöschungen (Remote Wipe) und zeitgesteuerte Löschroutinen (E. 5.6). Ein Zuwarten mit der Spiegelung bis zum Ablauf der 3-tägigen Siegelungsfrist führte zu irreversiblem Datenverlust.
    • Die rein technische Datenextraktion ohne bildgebende Verfahren stellt kein unzulässiges Sichten oder Verwenden im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar (E. 5.7.6).

2. BGE 151 IV 30 — Abschliessender Geheimnisschutzkatalog von Art. 264 StPO; Ausschluss von Geschäfts- und Bankgeheimnissen

  • Datum: 24. September 2024 | Dossier: 7B_313/2024 | Publikation: BGE 151 IV 30
  • Thema: Gesetzliche Siegelungsgründe unter revidiertem Recht (in Kraft seit 1.1.2024); Ausschluss von Fabrikations-, Geschäfts- und Bankgeheimnissen; Voraussetzungen der akzessorischen Prüfung von Art. 197 StPO.
  • Sachverhalt: Die Bundesanwaltschaft edierte bei zwei Grossbanken Kontenunterlagen zu Geschäftsbeziehungen der A. AG im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen qualifizierten Betrugs und Geldwäscherei. Die A. AG verlangte die Siegelung unter Berufung auf Geschäftsgeheimnisse und das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG). Das ZMG Bern hiess das Entsiegelungsgesuch gut.
  • Kernaussagen des Bundesgerichts:
    • In der revidierten Fassung von Art. 248 Abs. 1 StPO werden die schutzwürdigen Geheimnisinteressen, die einer Entsiegelung entgegenstehen können, abschliessend definiert. In Frage kommen nur noch die in Art. 264 StPO geregelten Beschlagnahmehindernisse (E. 2.4.1).
    • Allgemeine Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse sowie das Bankkundengeheimnis fallen nicht unter die gesetzlichen Siegelungsgründe (E. 2.4.1). Der Gesetzgeber hat den Vorschlag des Bundesrates, solche Geheimnisse in Art. 248 und 264 StPO aufzunehmen, ausdrücklich verworfen (E. 2.4.2).
    • Schutz ausserhalb von Art. 264 StPO kann ausschliesslich über Anträge auf Einschränkung der Akteneinsicht Dritter nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO erlangt werden (E. 2.4.3).
    • Werden keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe nach Art. 264 StPO substanziiert, prüft der Entsiegelungsrichter die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen (Tatverdacht, Verhältnismässigkeit nach Art. 197 StPO) nicht akzessorisch (E. 4.3). Entsprechende Einwände sind im ordentlichen Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO gegen spätere Beschlagnahmebefehle vorzubringen.

3. BGE 151 IV 344 — Privatgeheimnisse bei Smartphones und nicht wieder gutzumachender Nachteil

  • Datum: 25. März 2025 | Dossier: 7B_145/2025 | Publikation: BGE 151 IV 344
  • Thema: Durchsuchung von privat genutzten Mobiltelefonen; persönliche Aufzeichnungen nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; Anforderungen an das Vorliegen eines nicht wieder gutzumachenden Nachteils (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG).
  • Sachverhalt: A. wurde wegen Einfuhr von 7,18 kg Kokaingemisch in sechs Blöcken festgenommen. Sein Mobiltelefon wurde sichergestellt und auf seinen Antrag gesiegelt. Vor dem ZMG Zürich berief sich A. auf private Fotos und intime WhatsApp-Nachrichten mit seiner Freundin. Das ZMG hiess das Entsiegelungsgesuch gut. Vor Bundesgericht rügte A., die Sichtung seiner Aktfotos sei nicht rückgängig zu machen.
  • Kernaussagen des Bundesgerichts:
    • Bei der vollständigen Durchsuchung privat genutzter Smartphones ist davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind (E. 2.7).
    • Da persönliche Aufzeichnungen der beschuldigten Person jedoch keinen absoluten Schutz geniessen, vermag dies für sich allein noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen und keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen (E. 2.7).
    • Die beschwerdeführende Partei muss zusätzlich darlegen oder es muss ohne Weiteres erkennbar sein, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte (E. 2.7). Bei schweren Delikten (hier: Einfuhr von über 7 kg Kokain) überwiegt das öffentliche Aufklärungsinteresse das Privatgeheimnis ohne Weiteres (E. 2.8). Nichteintreten auf die Beschwerde.

4. BGE 151 IV 350 — Dreistufige Verhältnismässigkeitsprüfung bei Privatgeheimnissen und Deliktskonnex

  • Datum: 13. August 2025 | Dossier: 7B_31/2025 | Publikation: BGE 151 IV 350
  • Thema: Gesetzliche Konkretisierung der Verhältnismässigkeit bei Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO; Prüfung des Deliktskonnexes je Sicherstellungseinheit (keine Prüfung nach einzelnen Teilmengen wie Fotos oder Videos); Fallgruppen der Verhältnismässigkeit im engeren Sinne.
  • Sachverhalt: A. wurde verdächtigt, mit 1,2 kg Kokain gehandelt zu haben. Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland verlangte die Entsiegelung zweier sichergestellter Mobiltelefone. A. beantragte eine richterliche Triage zur Aussonderung intimer Chats und sexueller Fotos/Sprachnachrichten. Das ZMG bewilligte die vollständige Entsiegelung.
  • Kernaussagen des Bundesgerichts:
    • Gesamtwürdigung je Sicherstellungseinheit: Die potentielle Beweiserheblichkeit ist für jedes sichergestellte Medium (z.B. privates Mobiltelefon, geschäftlicher Laptop) als Einheit zu prüfen, nicht aber für darin enthaltene Teilmengen (einzelne Bilddateien, Chatverläufe; E. 2.5.3). Es liegt in der Natur der Sache, dass bei der Durchsuchung auch irrelevante Inhalte gesichtet werden. Die Staatsanwaltschaft darf jedoch nur verfahrensrelevante Daten förmlich beschlagnahmen.
    • Die drei Fallgruppen der Verhältnismässigkeit (E. 2.5.4):
      1. Schwerverbrechen: Das Strafverfolgungsinteresse überwiegt allfällige Persönlichkeitsrechte grundsätzlich ohne Weiteres; vollumfängliche Entsiegelung.
      2. Bagatellfälle: Das Interesse am Schutz der persönlichen Daten überwiegt regelmässig; jede Durchsuchung privater Smartphones ist von vornherein unverhältnismässig.
      3. Mittelschwere Delikte: Sorgfältige Interessenabwägung; die Entsiegelung ist bei Bedarf in zeitlicher oder sachlicher Hinsicht einzuschränken.
    • Bei schwerem Drogenhandel (Freiheitsstrafe bis 20 Jahre) überwiegt das Aufklärungsinteresse das Persönlichkeitsinteresse ohne Weiteres (E. 2.5.5).

5. BGer 7B_558/2025 — Volle Siegelungsberechtigung Nichtbeschuldigter; Arztgeheimnis; Aufbewahrungspflicht des ZMG

  • Datum: 20. April 2026 | Dossier: 7B_558/2025
  • Thema: Siegelungsberechtigung von im Strafverfahren nicht beschuldigten Personen (Art. 197 Abs. 2 StPO); Schutz des Arztgeheimnisses bei Spitalärzten; herabgesetzte Substanziierungsobliegenheit bei Berufsgeheimnissen Dritter; Pflicht des ZMG zur Aufbewahrung einer Spiegelungskopie.
  • Sachverhalt: In einer Strafuntersuchung der Staatsanwaltschaft Bern gegen unbekannte Täterschaft wegen Verbreitung eines kinderpornografischen Videos via Discord wurde das Mobiltelefon von Dr. med. A. (auf welchen die Mobilnummer registriert war) sichergestellt und gesiegelt. A. war Spitalarzt und nutzte das Gerät beruflich für Patientenkontakte, OP-Berichte und klinische Studien. Das ZMG Bern bewilligte die unbeschränkte Entsiegelung.
  • Kernaussagen des Bundesgerichts:
    • Auch Personen, die sich auf Siegelungsgründe im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a–c StPO berufen, im Strafverfahren aber formell nicht beschuldigt sind, sind siegelungsberechtigt (E. 3.1). Ein Ausschluss stünde im klaren Widerspruch zu Art. 197 Abs. 2 StPO.
    • Berührt eine Durchsuchung Patientendaten Dritter, darf die Substanziierungspflicht des Siegelnden nicht gleich streng gehandhabt werden wie bei eigenen Geheimnissen der beschuldigten Person (E. 5.3). Patientendaten sind zwingend vor der Freigabe an die Staatsanwaltschaft auszusondern oder konsequent zu anonymisieren.
    • Zeitliche Beschränkung: Da sich der Verdacht auf einen Vorfall im Jahr 2025 bezog, war die Durchsuchung aus Verhältnismässigkeitsgründen auf die Daten der letzten zwei Jahre vor der Tat zu beschränken (E. 4.4.3.2).
    • Um Beweisverluste bei einer Weiterentwicklung des Verfahrens zu verhindern, wurde das ZMG ausnahmsweise verpflichtet, eine Spiegelungskopie der älteren Daten für sechs Monate aufzubewahren (E. 4.4.3.3).

6. BGer 7B_165/2026 (Fünferbesetzung) — Strikte Formvorschriften für Entsiegelungsgesuche der Staatsanwaltschaft (Art. 110 StPO)

  • Datum: 5. August 2026 | Dossier: 7B_165/2026 (bestätigt in 7B_133/2026)
  • Thema: Schriftlichkeit des Entsiegelungsgesuchs nach Art. 248 Abs. 3 StPO; analoge Anwendbarkeit von Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO auf die Staatsanwaltschaft; Formnichtigkeit einfacher E-Mails; Ausschluss einer Nachfrist; Verwirkung der 20-tägigen Frist.
  • Sachverhalt: Die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis führte ein Strafverfahren wegen Betrugs und stellte bei einer Hausdurchsuchung Mobiltelefone, Laptops und Akten sicher, welche die Beschuldigte siegeln liess. Am vierten Tag reichte die Staatsanwaltschaft das Entsiegelungsgesuch per einfacher E-Mail (eingescanntes PDF mit handschriftlichen Unterschriften, ohne qualifizierte elektronische Signatur) beim ZMG Dietikon ein. Das ZMG trat mangels formgültiger Einreichung nicht ein. Die Oberstaatsanwaltschaft Zürich zog den Fall ans Bundesgericht.
  • Kernaussagen des Bundesgerichts (Fünferbesetzung):
    • Die Staatsanwaltschaft tritt im Entsiegelungsverfahren als Rechtssuchende an das Gericht heran; sie ist insofern Partei im weiteren Sinn (E. 2.4.3). Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO gilt für sie analog.
    • Eine per gewöhnlicher E-Mail eingereichte Eingabe entfaltet keinerlei fristwahrende Wirkung. Dies gilt für eine rechtskundige Behörde wie die Staatsanwaltschaft umso mehr (E. 2.4.4).
    • Eine Nachfristansetzung nach Art. 110 Abs. 4 StPO fällt ausser Betracht, wenn der formungültige Übermittlungsweg bewusst gewählt wurde.
    • Rechtsfolge: Die 20-tägige Frist gemäss Art. 248 Abs. 3 StPO ist verwirkt. Das Entsiegelungsbegehren ist erledigt, die Gegenstände sind der Inhaberin herauszugeben und sämtliche Datensicherungen zwingend zu vernichten.

II. Weitere Entscheide des Bundesgerichts

7. BGer 7B_486/2024 — Massen-Entsiegelung (Greensill-Funds); Triage-Anforderungen und Gehörsverletzung

  • Datum: 9. Juli 2026 | Dossier: 7B_486/2024 (mit Parallelverfahren 7B_497/2024 ff.)
  • Thema: Entsiegelung von über 54 Millionen elektronischen Dateien aus Firmenräumlichkeiten; Beschwerdelegitimation von Arbeitnehmern bezüglich Arbeitsplatzdaten; Anforderungen an die Begründung des Triage-Dispositivs; Pflicht zur Zustellung des Gutachtens nach Art. 188 StPO.
  • Kernaussage:
    1. Auf die Beschwerde von Mitarbeitern bezüglich sichergestellter Daten an ihrem geschäftlichen Arbeitsplatz wird mangels drohenden Nachteils nicht eingetreten, wenn sie keine eigenen geschützten Mandats- oder Privatgeheimnisse substanziieren (E. 3.3.1).
    2. Gibt das ZMG nach einer Sachverständigen-Triage Millionen von Dateien pauschal unter einer Sammelkategorie (z.B. «Kategorie C») frei, ohne dass die Parteien identifizieren können, welche konkreten Dateien betroffen sind, verletzt dies das rechtliche Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; E. 4.2).
    3. Der schriftliche Bericht des forensischen Triage-Sachverständigen ist den Parteien zwingend gemäss Art. 188 StPO vorgängig zur Stellungnahme zuzustellen (E. 4.3).

8. BGer 7B_143/2026 — Substanziierungsobliegenheit der siegelnden Partei

  • Datum: 23. Juni 2026 | Dossier: 7B_143/2026
  • Thema: Substanziierung von Anwalts- und Arztgeheimnissen auf sichergestellten Smartphones; kein überspitzter Formalismus durch Verlangen lückenloser Kommunikationszeiträume.
  • Kernaussage: Nennt die siegelnde Partei die vollständigen Namen und E-Mail-Adressen der mandatierten Anwälte und Ärzte und bezeichnet die Speicherorte (Mail-App, Fotoanhänge), ist die Substanziierungsobliegenheit für eine gerichtliche Triage erfüllt (E. 3.2 f.). Die Forderung des ZMG, zwingend die exakten Zeiträume der Kommunikation anzugeben, ist überspitzt formalistisch, wenn die Staatsanwaltschaft eine unbeschränkte Vollentsiegelung anstrebt.

9. BGer 7B_219/2026 — Information Wall vor dem ZMG

  • Datum: 20. August 2026 | Dossier: 7B_219/2026
  • Thema: Akteneinsichtsschranken für die Staatsanwaltschaft im Entsiegelungsverfahren; Wahrung des Einsichtsverbots aus Art. 248 Abs. 1 StPO durch das ZMG.
  • Kernaussage: Das Verwendungsverbot bindet auch das Zwangsmassnahmengericht. Versiegelte Unterlagen oder Arbeitsergebnisse des Triage-Experten dürfen der gesuchstellenden Staatsanwaltschaft vor dem rechtskräftigen Abschluss des Entsiegelungsverfahrens nicht zur Einsicht überlassen werden («Information Wall»); eine vorzeitige Übermittlung stellt eine schwere Verletzung des Siegelungsschutzes dar.

10. BGE 144 IV 74 — Abgrenzung zwischen siegelungsfähigen und nicht siegelungsfähigen Asservaten

  • Datum: 17. Januar 2018 | Publikation: BGE 144 IV 74
  • Kernaussage: Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende Gegenstände (z.B. Betäubungsmittel, Waffen, Deliktsgut, Bargeld) dürfen von der Siegelung ausgenommen und der Staatsanwaltschaft ohne Entsiegelungsentscheid zur weiteren Verwendung überlassen werden (E. 2.2). Zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen (E. 2.3).

11. BGE 141 IV 77 — Verwirkung der Siegelungsfrist und Wirkungen der Siegelung

  • Datum: 21. November 2014 | Publikation: BGE 141 IV 77
  • Kernaussage: Das Siegelungsbegehren unterliegt einer gesetzlichen Verwirkungsfrist. Wird die Frist versäumt, erlischt der Siegelungsschutz und die Strafbehörde darf die Gegenstände sichten (E. 4.1).

12. BGE 148 IV 221 — Frühere Rechtsprechung zur Unzulässigkeit der Datenspiegelung

  • Datum: 27. Mai 2022 | Publikation: BGE 148 IV 221
  • Kernaussage (historisches Kontrasturteil): Die Anordnung einer Datenspiegelung durch die Untersuchungsbehörde vor der Siegelung stellte nach dieser Praxis einen erheblichen Verfahrensmangel dar, der zur Unverwertbarkeit und Vernichtung aller Kopien führte (E. 4). Diese Rechtsprechung wurde mit BGE 152 IV 107 ausdrücklich aufgegeben.

III. Kantonale Rechtsprechung

13. LU KG 2N 26 4 vom 10. März 2026 — Kein Anspruch auf physische Prüfung der Siegel aus Akteneinsichtsrecht

  • Gericht: Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung | Fundstelle: LU KG 2N 26 4
  • Sachverhalt: Der wegen Betrugs beschuldigte A. liess sichergestellte Datenträger siegeln. Gestützt auf Art. 101 StPO verlangte er von der Staatsanwaltschaft die physische Besichtigung der gesiegelten Geräte bei der Fachgruppe IT-Forensik der Luzerner Polizei sowie die Offenlegung der Siegelungsdokumentation, um die Unversehrtheit der Siegel und den Stromanschluss im Faraday-Raum zu überprüfen.
  • Kernaussage: Aus dem Akteneinsichtsrecht (Art. 101 StPO) ergibt sich kein vorsorglicher Anspruch auf Prüfung der physischen Siegel oder Vorlage einer lückenlosen Fotodokumentation der «chain of custody» (E. 3.4). Die Behörde genügt ihrer Protokollierungspflicht (Art. 100 StPO) durch die aktenkundige Erfassung des Siegelungsvorgangs. Ein allgemeines Misstrauen ist unbegründet; allfällige Rügen wegen Siegelbruchs sind im Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG vorzubringen.

14. BE OG BK 26 207 vom 3. Juni 2026 — Datenspiegelungskompetenz nach erklärtem Siegelungsbegehren

  • Gericht: Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen | Fundstelle: BE OG BK 26 207
  • Sachverhalt: Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland verfügte die forensische Spiegelung eines beschlagnahmten iPhones 15 Pro durch die Fachgruppe Digitale Forensik der Kantonspolizei, nachdem der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme die Siegelung verlangt hatte. Der Beschuldigte rügte, mit dem Siegelungsantrag sei die Kompetenz sofort an das ZMG übergegangen.
  • Kernaussage: Die Zuständigkeit zur Anordnung einer technischen Datenspiegelung zur Beweissicherung bei drohendem Datenverlust verbleibt bei der Staatsanwaltschaft, selbst wenn die betroffene Person die Siegelung bereits beantragt hat (E. 4.4.1). Die technische Extraktion stellt kein unzulässiges Sichten oder Verwenden im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO dar; erst die spätere inhaltliche Durchsuchung unterliegt dem richterlichen Genehmigungsvorbehalt des ZMG.

15. AG OG SBK.2026.141 vom 29. Juni 2026 — Unzulässigkeit vorzeitiger förmlicher Beschlagnahmeverfügungen

  • Gericht: Obergericht des Kantons Aargau, Beschwerdekammer in Strafsachen | Fundstelle: AG OG SBK.2026.141
  • Sachverhalt: Nach Sicherstellung von Gaming-Notebook, iPhone 17 Pro Max, USB-Stick und SD-Karte und sofortigem Siegelungsbegehren des Beschuldigten erliess die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten einen förmlichen «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl (Art. 263 StPO)».
  • Kernaussage: Förmliche Beschlagnahmebefehle nach Art. 263 StPO sind während hängiger Siegelung bundesrechtswidrig (E. 2.3). Bis zum rechtskräftigen Entsiegelungsentscheid verbleibt es ausschliesslich bei einer vorläufigen Sicherstellung. Die Beschlagnahmeverfügung wurde auf Beschwerde hin aufgehoben.

16. ZH OG UF240002 vom 22. August 2025 — Fristwahrung bei interkantonalen Gerichtsstandskonflikten

  • Gericht: Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer | Fundstelle: ZH OG UF240002
  • Kernaussage: Die 20-tägige Frist zur Einreichung des Entsiegelungsgesuchs (Art. 248 Abs. 3 StPO) ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist und wird durch hängige Gerichtsstandskonflikte zwischen Staatsanwaltschaften nicht gehemmt (E. 2). Die aktuell ermittelnde Behörde muss das Gesuch fristwahrend beim örtlich zuständigen ZMG einreichen.