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Art. 248 StPO — Siegelung

Art. 248 StPO — Siegelung

Abs. 1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.

Abs. 2 Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.

Abs. 3 Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.

Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).


Vorbemerkungen

Stellung im System

1 Art. 248 StPO regelt die Siegelung von Aufzeichnungen und Gegenständen als vorläufigen Rechtsschutz im Rahmen der Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246–248 StPO). Die Bestimmung gehört zum 3. Abschnitt des 4. Kapitels («Durchsuchung von Aufzeichnungen») im 5. Titel («Zwangsmassnahmen») der StPO. Sie steht in engem Zusammenhang mit der Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 StPO), der Durchführung der Durchsuchung (Art. 247 StPO), den Beschlagnahmeeinschränkungen (Art. 264 StPO) sowie dem neuen Entsiegelungsverfahren (Art. 248a StPO).

2 Systematische Stellung im Verfahren Die Siegelung ist ein prozessuales Instrument des Geheimnisschutzes bei Durchsuchungen. Sie kommt zum Zug, wenn die Inhaberin oder der Inhaber von Aufzeichnungen oder Gegenständen geltend macht, dass diese aufgrund von Art. 264 StPO nicht beschlagnahmt werden dürfen. Die Siegelung bewirkt, dass die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden darf, bis über die Entsiegelung entschieden ist (BGE 151 IV 30, E. 2.4.1; BGE 144 IV 74, E. 2.2).

Gesetzgebungsrevision per 1. Januar 2024

3 Kern der Revision Art. 248 StPO wurde durch Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022 (AS 2023 468; BBl 2019 6697) mit Wirkung ab dem 1. Januar 2024 grundlegend revidiert. Die wichtigsten Änderungen betreffen:

  • Abschluss des Geheimnisschutzkatalogs: Während die altrechtliche Fassung auf «Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechte oder andere Gründe» verwies, verweist die neurechtliche Fassung ausschliesslich auf die in Art. 264 StPO geregelten Geheimnisschutzgründe (BGE 151 IV 30, E. 2.4.1).
  • Ausschluss von Geschäftsgeheimnissen und Bankkundengeheimnis: Weder allgemeine Geschäftsgeheimnisse noch das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) bilden nach neuem Recht Entsiegelungshindernisse (BGE 151 IV 30, E. 2.4.1).
  • Neues Entsiegelungsverfahren (Art. 248a StPO): Das Verfahren der Entsiegelung wurde aus Art. 248 StPO herausgelöst und in der neuen Art. 248a StPO eigenständig geregelt.
  • Drittinteressen (Abs. 2): Die neue Bestimmung verpflichtet die Strafbehörde, bei Nichtidentität von Inhaberin und berechtigter Person Letzterer Gelegenheit zur Geltendmachung der Siegelung zu geben.

4 Gesetzgebungsverlauf Der Bundesrat hatte in seiner Botschaft vom 28. August 2019 (BBl 2019 6697 ff., 6751) noch vorgeschlagen, dass Betroffene auch «Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse» als Entsiegelungshindernis anrufen können sollten (Art. 248 Abs. 1 E-StPO, BBl 2019 6795 f.). Der Nationalrat ist diesem Vorschlag jedoch nicht gefolgt und hat die im Entsiegelungsverfahren zu schützenden Geheimnisrechte ausdrücklich auf die Beschlagnahmehindernisse von Art. 264 StPO eingeschränkt (AB 2021 N 621 f.). Entgegen dem Vorschlag des Bundesrates hat der Nationalrat die Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse auch nicht in den Katalog möglicher Beschlagnahmehindernisse von Art. 264 StPO aufgenommen. Der Ständerat ist dieser restriktiven Fassung gefolgt (AB 2021 S 1362 ff.; BGE 151 IV 30, E. 2.4.2).

5 Altrechtliche Fassung Die bisherige Fassung von Art. 248 Abs. 1 StPO lautete:

Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften wegen eines Aussage- oder Zeugnisverweigerungsrechts oder aus anderen Gründen nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese.

Die Formulierung «oder aus anderen Gründen» eröffnete einen weiter gefassten Geheimnisschutz, der auch Geschäftsgeheimnisse und das Bankkundengeheimnis umfasste. Der neue Gesetzestext schränkt den Kreis der geschützten Geheimnisse auf die in Art. 264 StPO genannten Tatbestände ein.


Abs. 1 — Siegelungsbegehren und Siegelungspflicht

Voraussetzungen der Siegelung

6 Geheimnisschutzgründe (abschliessender Verweis auf Art. 264 StPO) Nach der neurechtlichen Fassung von Art. 248 Abs. 1 StPO kommen als Siegelungsgründe ausschliesslich die in Art. 264 StPO geregelten Beschlagnahmehindernisse in Frage (BGE 151 IV 30, E. 2.4.1). Dies sind:

  • lit. a: Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit ihrer Verteidigung (Verteidigungsgeheimnis);
  • lit. b: persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person, wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt (Privatgeheimnisse);
  • lit. c: Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr der beschuldigten Person mit Zeugnisverweigerungsberechtigten (Zeugnisverweigerungsrecht);
  • lit. d: Gegenstände und Unterlagen aus dem Verkehr einer anderen Person mit ihrer Anwältin oder ihrem Anwalt (anwaltliches Berufsgeheimnis).

6a Siegelungsberechtigung auch von Nichtbeschuldigten Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts sind auch Personen siegelungsberechtigt, die sich auf Siegelungsgründe im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. a–c StPO berufen, im Strafverfahren aber nicht beschuldigt sind (BGer 7B_558/2025 vom 20. April 2026, E. 3.1). Das Bundesgericht begründet dies wie folgt:

  • Art. 197 Abs. 2 StPO als Konkretisierung des Verfassungsprinzips der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 2 BV) verlangt, dass Zwangsmassnahmen, welche in die Grundrechte nicht beschuldigter Personen eingreifen, besonders zurückhaltend einzusetzen sind.
  • Ein Ausschluss von im Strafverfahren nicht beschuldigter Personen vom Siegelungsverfahren hinsichtlich der Entsiegelungsgründe von Art. 264 Abs. 1 lit. a–c StPO stünde im klaren Widerspruch zu Art. 197 Abs. 2 StPO.
  • Für eine Schlechterstellung von Nichtbeschuldigten gegenüber beschuldigten Personen bestehen keine sachlichen Gründe; die Gesetzesmaterialien enthalten keinen Hinweis auf einen bewussten Ausschluss.
  • Dies gilt zumindest dann, wenn die betreffenden Personen Inhaberinnen bzw. Inhaber der interessierenden Aufzeichnungen und Gegenstände sind.

Diese Auslegung steht im Einklang mit der Lehre (Graf, Jusletter 2021, N. 22 ff.; Lumengo Paka/Aeschbacher, forumpoenale 2023, S. 459; Bommer/Goldschmid, N. 50 zu Art. 264 StPO) und schliesst eine umstrittene Frage, die bisher offen gelassen wurde (BGer 7B_1154/2024 vom 2. Oktober 2025, E. 2.4.3). A.A.: Pahud, ZStrR 140/2022, S. 330 f.

7 Kein Schutz von Geschäftsgeheimnissen Geschäftsgeheimnisse und «Geschäftsschutzinteressen» bilden nach neuem Recht kein Entsiegelungshindernis. Der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, Geschäftsgeheimnisse in den Katalog der Art. 264 StPO aufzunehmen (BGE 151 IV 30, E. 2.4.1 und E. 2.4.2). In Art. 264 StPO nicht genannte Geheimnisinteressen sind nicht im Entsiegelungsverfahren vorzubringen. Die Verfahrensleitung hat jedoch auf entsprechenden begründeten Antrag hin zu prüfen, ob sich eine Einschränkung des Akteneinsichtsrechts der Parteien zur Wahrung privater Geheimhaltungsinteressen als erforderlich erweist (Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO; Art. 102 Abs. 1 StPO; BGE 151 IV 30, E. 2.4.3).

8 Kein Schutz durch das Bankkundengeheimnis Das Bankkundengeheimnis (Art. 47 BankG) gehört nicht zu den in Art. 264 StPO genannten Beschlagnahmehindernissen und bildet somit kein Entsiegelungshindernis (BGE 151 IV 30, E. 2.4.1). Dies galt bereits unter dem alten Recht (vgl. BGE 142 IV 207, E. 9–12), ist nun aber durch den abschliessenden Verweis auf Art. 264 StPO klarstellend im Gesetzestext verankert.

Privatgeheimnisse (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO)

9 Grundsatz Persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz der beschuldigten Person sind nicht absolut geschützt, sondern dürfen nur dann nicht beschlagnahmt werden, wenn eine Interessenabwägung zwischen dem Schutz der Persönlichkeit und dem Strafverfolgungsinteresse zugunsten des Individualrechts ausfällt (BGE 151 IV 344, E. 2.4). Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO konkretisiert das bei Zwangsmassnahmen geltende allgemeine Verhältnismässigkeitsprinzip (Art. 197 StPO; Art. 36 Abs. 2 BV; Art. 8 Ziff. 2 EMRK).

10 Smartphones und digitale Datenträger Bei der (vollständigen) Durchsuchung von privat genutzten Smartphones ist davon auszugehen, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind. Dies vermag für sich allein jedoch noch keine schutzwürdigen Geheimnisinteressen im Sinne von Art. 248 Abs. 1 StPO und damit auch keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG zu begründen (BGE 151 IV 344, E. 2.4 und E. 2.7). Die beschuldigte Partei hat zusätzlich darzutun oder es muss ohne Weiteres erkennbar sein, dass das Interesse am Schutz ihrer Persönlichkeit gegenüber dem Strafverfolgungsinteresse überwiegen könnte.

11 Drei Konstellationen der Verhältnismässigkeitsprüfung Das Bundesgericht unterscheidet bei der Angemessenheitsprüfung drei Konstellationen (vgl. BGE 151 IV 350, E. 2.5.4; BGer 7B_558/2025 vom 20. April 2026, E. 4.4.1; Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011, S. 201):

  • Schwere Straftaten: Die Untersuchung kann Straftaten zum Gegenstand haben, die derart schwer wiegen, dass das öffentliche Interesse an ihrer Aufklärung allfällige Interessen der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten grundsätzlich ohne Weiteres überwiegt und die streitigen Privatgeheimnisse vollumfänglich zu entsiegeln sind (BGE 151 IV 344, E. 2.8; BGE 151 IV 350, E. 2.5.4).
  • Bagatellfälle: In eigentlichen Bagatellfällen ist das Interesse der beschuldigten Person am Schutz ihrer persönlichen Daten regelmässig höher zu gewichten, so dass eine Einschränkung oder ein Ausschluss der Durchsuchung in Betracht fällt.
  • Mittlere Konstellationen: In den dazwischenliegenden Fällen ist eine sorgfältige Interessenabwägung vorzunehmen, wobei unter Umständen eine teilweise Entsiegelung oder die Aussonderung offensichtlich nicht untersuchungsrelevanter Dateien angebracht ist.

Deliktskonnex und Verhältnismässigkeit der Entsiegelung

11a Deliktskonnex Für die Entsiegelung muss ein Deliktskonnex bestehen: Die Durchsuchung muss zur Klärung des Tatverdachts geeignet und für die Strafuntersuchung potenziell beweiserheblich sein. Die potenzielle Beweiserheblichkeit ist nicht für die Gesamtheit der sichergestellten Elemente, sondern für jede Sicherstellung einzeln zu prüfen (BGer 7B_558/2025 vom 20. April 2026, E. 4.3.1; BGE 151 IV 350, E. 2.5.3).

Arztgeheimnis und Entsiegelung

11b Arztgeheimnis als Durchsuchungshindernis Ärztinnen und Ärzte sowie ihre Hilfspersonen können das Zeugnis über Geheimnisse verweigern, die ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden sind (Art. 171 Abs. 1 StPO). Das strafbewehrte Arztgeheimnis (Art. 321 StGB) ist ein wichtiges Rechtsinstitut, das aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf Privatsphäre (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK) fliesst und dem Schutz des besonderen Vertrauensverhältnisses zwischen Arzt und Patient dient.

11c Bedeutung bei Nichtbeschuldigten Das strafprozessuale Durchsuchungshindernis ist auch dann von Bedeutung, wenn offensichtlich schützenswerte Arztgeheimnisse tangiert sind und die Aufzeichnungen nicht beschuldigte Patientinnen und Patienten betreffen (BGer 7B_558/2025 vom 20. April 2026, E. 5.3). Bei einer uneingeschränkten Entsiegelung und Durchsuchung durch die Staatsanwaltschaft blieben die Geheimnisinteressen der betroffenen Patienten völlig ungeschützt.

11d Angemessene Wahrung der Patientengeheimnisse Die angemessene Wahrung der schutzwürdigen Geheimnisrechte von mitbetroffenen Patientinnen und Patienten setzt voraus, dass:

  • die sich auf dem Gerät befindlichen Patientendaten vor der Entsiegelung ausgesondert werden; oder
  • mindestens die Personalien der Patientinnen und Patienten sowie allfällige Fotos und Videos von Patienten konsequent anonymisiert werden (vgl. BGer 1B_91/2016 vom 4. August 2016, E. 5.7).

11e Erleichterte Substanziierungspflicht Die Substanziierungspflicht der siegelungsberechtigten Person darf bei Betroffenheit von Berufsgeheimnissen Dritter (z.B. Patientendaten) nicht gleich streng gehandhabt werden wie bei ausschliesslich eigenen Geheimnisrechten der beschuldigten Person (BGer 7B_558/2025 vom 20. April 2026, E. 5.3).

Beschwerdelegitimation und Eintretensvoraussetzungen

11f Beschwerdelegitimation Als beschwerdeführende Person im Verfahren vor Bundesgericht ist nur zuzulassen, wer eigene gesetzlich geschützte Geheimnisrechte geltend macht (BGer 7B_66/2026 vom 24. April 2026, E. 3.2; vgl. BGer 7B_662/2024 vom 9. Oktober 2024, E. 2.5; BGer 1B_531/2022 vom 20. Januar 2023, E. 1.1).

11g Teilbarer Entsiegelungsentscheid Der angefochtene Entscheid schliesst das Verfahren gegenüber der beschwerdeführenden Person ab, soweit damit sichergestellte Aufzeichnungen und Gegenstände zur Durchsuchung und weiteren Verwendung im Strafverfahren freigegeben werden (BGer 7B_66/2026 vom 24. April 2026, E. 2.2). Soweit die Vorinstanz lediglich prozessleitend eine Triage anordnet, handelt es sich um einen Zwischenentscheid, der nur unter den restriktiven Voraussetzungen von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG anfechtbar ist (BGer 7B_12/2026 vom 24. April 2026, E. 2.1; BGer 7B_66/2026 vom 24. April 2026, E. 2.3.3; BGer 7B_17/2026 vom 24. April 2026, E. 2.2).

11h Triage als nicht anfechtbarer Zwischenentscheid Prozessleitende Verfügungen im Entsiegelungsverfahren — namentlich die Anordnung einer Triage zur Aussonderung geschützter Daten — sind grundsätzlich nicht geeignet, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil zu bewirken, weshalb auf dagegen geführte Beschwerden in der Regel nicht einzutreten ist (BGer 7B_12/2026 vom 24. April 2026, E. 2.1; BGer 7B_66/2026 vom 24. April 2026, E. 2.3.3; BGer 7B_254/2025 vom 16. Februar 2026, E. 2.1).

11i Widersprüchliche Dispositiv-Ziffern Das Bundesgericht hat mit Urteil BGer 7B_12/2026 vom 24. April 2026 die Beschwerde gutgeheissen, soweit die Vorinstanz in ihren Dispositiv-Ziffern widersprüchliche Anordnungen betreffend dieselben Asservate getroffen hatte (Freigabe ohne Triage einerseits, Triage andererseits). Die Sache wurde zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen (E. 4). Die Vorinstanz hat über die massgeblichen Asservate eindeutig zu befinden.

Siegelungsfrist und Siegelungswirkung

12 Dreitägige Frist Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Siegelungsbegehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen (Art. 248 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese Frist ist nicht erstreckbar. Nach Ablauf der Frist kann ein Siegelungsbegehren nicht mehr gestellt werden; die Strafbehörde kann die Aufzeichnungen und Gegenstände dann einsehen und verwenden.

13 Siegelungswirkung Während der dreitägigen Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden (Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO). Dies gilt absolut und ohne Ausnahmen. Die Siegelung bewirkt ein vollständiges Verbot der Kenntnisnahme und Verwendung durch die Strafbehörde bis zum Entsiegelungsentscheid.


Abs. 2 — Drittinteressen

14 Benachrichtigungspflicht bei Nichtidentität Abs. 2 ist neu eingefügt worden und trägt dem Umstand Rechnung, dass die Inhaberin oder der Inhaber der Aufzeichnungen nicht zwingend mit der Person identisch sein muss, die hinsichtlich der Aufzeichnungen berechtigt ist (z.B. bei Mobiltelefonen einer Mitbenützung durch Angehörige, bei Dokumenten eines Mandanten im Besitz der Anwältin). Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der berechtigten Person identisch ist, hat sie der berechtigten Person Gelegenheit zu geben, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.

15 Berechtigte Person Berechtigte Person im Sinne von Abs. 2 ist jene Person, der das Zeugnisverweigerungsrecht oder das Geheimnisrecht hinsichtlich der Aufzeichnungen zusteht (z.B. die beschuldigte Person als Inhaberin von Privatgeheimnissen nach Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO, die anwaltlich verteidigte Person hinsichtlich der Verteidigungsunterlagen nach Art. 264 Abs. 1 lit. a StPO).


Abs. 3 — Rückgabe bei fehlendem Entsiegelungsgesuch

16 Zwanzigtägige Frist Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Art. 248 Abs. 3 StPO). Diese Bestimmung bezweckt, dass die Strafbehörde nicht beliebig lange gesiegelte Gegenstände zurückbehalten kann, ohne das Entsiegelungsverfahren einzuleiten.

17 Verhältnis zum Entsiegelungsverfahren Das Entsiegelungsverfahren richtet sich nach der neuen Art. 248a StPO. Stellt die Strafbehörde ein Entsiegelungsgesuch, so ist für den Entscheid das Zwangsmassnahmengericht zuständig (Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO im Vorverfahren). Die 20-Tages-Frist des Abs. 3 beginnt mit der Siegelung zu laufen.


Verhältnis zur Beschlagnahme

18 Siegelung und Beschlagnahme als getrennte Schritte Die Siegelung dient dem Geheimnisschutz im Hinblick auf eine Durchsuchung von Aufzeichnungen und Datenträgern (Art. 246–248 StPO). Zu durchsuchende gesiegelte Beweismittel sind erst nach erfolgter Entsiegelung und Durchsuchung förmlich zu beschlagnahmen (Art. 263 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 246–248 StPO; BGE 144 IV 74, E. 2.3). Die Staatsanwaltschaft kann vor der Entsiegelung nicht im Detail wissen, was sie sichergestellt hat und was sie beschlagnahmen will.

19 Nicht siegelungsfähige Gegenstände Offensichtlich nicht dem Geheimnisschutz unterliegende Gegenstände — wie Betäubungsmittel, Bargeld oder Schlüssel — sind von der Siegelung ausgenommen und der Staatsanwaltschaft ohne materiellen Entsiegelungsentscheid zur weiteren Verwendung zu überlassen. Sie sind nach Massgabe von Art. 263 ff. StPO der Beschlagnahme zugänglich (BGE 144 IV 74, E. 2.5–2.7).


Akzessorische Prüfung der allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen

20 Grundsatz Im Entsiegelungsverfahren können auch die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO akzessorisch mitgeprüft werden, namentlich die Verhältnismässigkeit der Beweiserhebung oder das Vorliegen eines hinreichenden Tatverdachts (BGE 142 IV 207, E. 7.1; BGE 141 IV 77, E. 4.3). Das Entsiegelungsverfahren hat jedoch nicht die Funktion, die allgemeine Rechtmässigkeit von Zwangsmassnahmen selbstständig sicherzustellen.

21 Keine akzessorische Prüfung ohne Geheimnisschutzgründe Falls von den Betroffenen keine gesetzlichen Geheimnisschutzgründe (Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 StPO) als Entsiegelungshindernis angerufen werden, sind die allgemeinen Zwangsmassnahmenhindernisse von Art. 197 StPO nicht vom Entsiegelungsrichter akzessorisch zu prüfen. Solche Rügen sind vielmehr in einem StPO-Beschwerdeverfahren geltend zu machen (BGE 151 IV 30, E. 4.3–4.4; BGE 144 IV 74, E. 2.3–2.7). Wenn in einem Entsiegelungsverfahren kein gesetzliches Geheimnisrecht substanziiert angerufen wird, bildet auch der akzessorische Einwand der fehlenden Untersuchungsrelevanz oder der fehlenden Verhältnismässigkeit kein Entsiegelungshindernis (BGE 151 IV 30, E. 4.3).


Intertemporales Recht

22 Massgebender Zeitpunkt Für Entscheidungen, die nach dem 1. Januar 2024 ergehen, ist das revidierte Recht anwendbar (nArt. 248 StPO i.V.m. Art. 95 lit. a BGG; BGE 151 IV 30, E. 2.3). Dies gilt auch, wenn das Siegelungsbegehren noch unter dem alten Recht gestellt wurde, der Entsiegelungsentscheid jedoch nach dem 1. Januar 2024 ergeht. Über ein vor dem 1. Januar 2024 gestelltes Siegelungsbegehren, das rechtskräftig entschieden wurde, ist nicht mehr neu zu befinden.


Literatur

DONATSCH, ANDREAS, in: Donatsch/Simonek, StPO Kommentar, 3. Aufl. 2024, Art. 248; GRAF, DAMIAN, StPO-Revision: Neues zur Siegelung, Jusletter 16. August 2021; HEIMGARTNER, STEFAN, Strafprozessuale Beschlagnahme, 2011; LUMENGO PAKA/AESCHBACHER, StPO-Revision: Die Neuerungen im Siegelungs- und Entsiegelungsverfahren, forumpoenale 2023, S. 459; PIQUEREZ, FRANÇOIS-BOVET, JEAN-PIERRE, in: Piquerez/Bovet, Code de procédure pénale, 3. Aufl. 2024, Art. 248; ROBERT, DENIS, in: Commentaire romand, Code de procédure pénale, 2. Aufl. 2024, Art. 248; ROTH, HERBERT, in: BSK StPO, 3. Aufl. 2023, Art. 248; SCHREIBER, BENJAMIN, in: Praxiskommentar StPO, 4. Aufl. 2023, Art. 248.

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