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Art. 248 StPO — Siegelung

Gesetzeswortlaut

Art. 248 StPO — Siegelung

1 Macht die Inhaberin oder der Inhaber geltend, bestimmte Aufzeichnungen oder Gegenstände dürften aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden, so versiegelt die Strafbehörde diese. Die Inhaberin oder der Inhaber hat das Begehren innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen. Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.

2 Sobald die Strafbehörde feststellt, dass die Inhaberin oder der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen oder Gegenständen berechtigten Person identisch ist, gibt sie dieser Gelegenheit, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen.

3 Stellt die Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch, so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben.

Wortlaut geprüft gegen Fedlex, SR 312.0, Stand der Konsolidierung 1. April 2025. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Juni 2022, in Kraft seit 1. Januar 2024 (AS 2023 468; BBl 2019 6697).


Überblick und Bedeutung

Art. 248 StPO bildet den verfahrensrechtlichen Schlusstein zum Schutz von Grundrechten und gesetzlichen Geheimhaltungsinteressen bei strafprozessualen Durchsuchungen (Art. 246 ff. StPO) und Sicherstellungen. Das Institut der Siegelung bezweckt, «jegliche Gelegenheit für die Untersuchungsbehörde zur Kenntnisnahme der sichergestellten Daten auszuschliessen, bevor ein Gericht über die Zulässigkeit des Zugangs zu diesen Daten entscheidet» (BGE 152 IV 107 E. 5.3; BGE 144 IV 74 E. 2.2). Die Bestimmung wirkt als provisorischer Schutzwall: Sobald die Siegelung verlangt wird, legt das Gesetz ein striktes Einsichts- und Verwendungsverbot über die Beweismittel, das die Untersuchungsbehörde bis zum rechtskräftigen richterlichen Entscheid bindet.

Mit der am 1. Januar 2024 in Kraft getretenen Revision der Strafprozessordnung wurde das Institut tiefgreifend umgestaltet. Der Gesetzgeber spaltete das Verfahren zweigliedrig auf: Art. 248 StPO regelt seither ausschliesslich die Siegelungsphase (Voraussetzungen des Begehrens, Bedenkfristen, Benachrichtigungspflichten und vorläufige Schutzwirkungen), während das nachfolgende gerichtliche Entsiegelungsverfahren in den neu geschaffenen Art. 248a StPO überführt wurde (BBl 2019 6697, S. 6750 ff.). Zugleich schränkte das Parlament die anrufbaren Geheimnisgründe in Art. 248 Abs. 1 StPO strikt auf die Beschlagnahmehindernisse von Art. 264 StPO ein: Fabrikations-, Geschäfts- und Bankgeheimnisse können nicht mehr zur Siegelung führen (BGE 151 IV 30 E. 2.4).

Die praktische Bedeutung der Norm hat sich durch die Digitalisierung vervielfacht. Werden heute Wohnungen oder Büros durchsucht, stellen die Behörden regelmässig Smartphones, Laptops oder Serverkopien mit Millionen von Dateien sicher. Die Auseinandersetzungen um Art. 248 StPO drehen sich folglich im Kern um die Fragilität digitaler Daten (Befugnis zur vorsorglichen Datenspiegelung vor Entsiegelung, BGE 152 IV 107), um die Reichweite von Privatgeheimnissen auf Mobiltelefonen (BGE 151 IV 344, BGE 151 IV 350), um die Siegelungsbefugnis nicht beschuldigter Dritter (BGer 7B_558/2025) sowie um die kompromisslose Form- und Friststrenge für behördliche Entsiegelungsgesuche (BGer 7B_165/2026).

Prüfschema: Die Voraussetzungen von Art. 248 StPO

Die Prüfung eines Siegelungsbegehrens und der daran geknüpften Rechtsfolgen folgt der nachstehenden gesetzlichen Prüfungsreihenfolge:

Prüfungsschritt / TatbestandsmerkmalGesetzliche GrundlageSubstanziierungs- und BeweislastLeitentscheid
1. SiegelungsgegenstandAbs. 1 Satz 1Strafbehörde / Inhaber; Ausschluss offensichtlich ungeeigneter Objekte (Drogen, Bargeld) von Amtes wegenBGE 144 IV 74; AG OG SBK.2026.141
2. SiegelungsberechtigungAbs. 1 Satz 1, Abs. 2Inhaberschaft (Gewahrsam) oder materielle Berechtigung (auch Nichtbeschuldigte) darzutunBGer 7B_558/2025; BGer 7B_486/2024
3. Gesetzlicher SiegelungsgrundAbs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 264 StPOSiegelnde Partei muss Beschlagnahmehindernis nach Art. 264 StPO substanziieren; blosser Pauschalhinweis ungenügendBGE 151 IV 30; BGE 151 IV 344; BGer 7B_143/2026
4. Frist und Form des BegehrensAbs. 1 Satz 2, Abs. 2Siegelnde Partei muss Begehren innert 3 Tagen seit Sicherstellung vorbringen (Verwirkungsfrist)BGE 141 IV 77; ZH OG SB240314
5. Schutzwirkungen und SicherungAbs. 1 Satz 3Strafbehörde: Absolutes Einsichts- und Verwendungsverbot; Ausnahme: technische Datenspiegelung bei drohendem VerlustBGE 152 IV 107; BE OG BK 26 207
6. Entsiegelungsgesuch der BehördeAbs. 3 i.V.m. Art. 110 StPOStaatsanwaltschaft: Schriftliches Gesuch innert 20 Tagen beim ZMG; Verwirkung bei Verspätung oder FormmangelBGer 7B_165/2026; ZH OG UF240002

Kommentierung

A. Siegelungsgegenstand (Abs. 1 Satz 1)

Art. 248 Abs. 1 StPO knüpft an die Sicherstellung «bestimmter Aufzeichnungen oder Gegenstände» an, bezüglich derer geltend gemacht wird, sie unterlägen einem Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 StPO. Als taugliche Siegelungsobjekte kommen alle Träger von Gedankenäusserungen, Bild-, Ton- und Textinformationen in Betracht, namentlich Schriftstücke, Aktenordner, Notizbücher, Tagebücher sowie sämtliche elektronische Speichermedien (Mobiltelefone, Tablets, Laptops, Desktop-Computer, Server, USB-Sticks, Speicherkarten und Festplatten).

1. Abgrenzung zwischen entsiegelungsfähigen Informationsträgern und deliktischen Gegenständen

Die Siegelung bezweckt ausschliesslich den Geheimnisschutz im Hinblick auf eine inhaltliche Durchsuchung von Aufzeichnungen (Art. 246 ff. StPO). Gegenstände, die von vornherein keinem Geheimnisschutz unterliegen können, sind nicht siegelungsfähig (BGE 144 IV 74 E. 2.2).

  • Verwerfungsfall (Bargeld und Drogen): Im Rahmen einer Strafuntersuchung wegen Betäubungsmittelhandels stellte die Polizei in der Wohnung des Beschuldigten neben Mobiltelefonen und Notizen auch 7,18 kg Kokain sowie Fr. 45'000.– Bargeld in Notenbündeln sicher. Der Beschuldigte verlangte pauschal die Siegelung aller sichergestellten Asservate. Das Bundesgericht hielt fest, Gegenstände, die als Tatwerkzeuge, Deliktsgut oder Einziehungsobjekte dienen und deren physische Beschaffenheit ohne gedanklichen Erklärungsinhalt beweiserheblich ist (z.B. Drogen, Waffen, Falschgeld, Bargeldbestände), unterstehen nicht dem Siegelungsverfahren (BGE 144 IV 74 E. 2.2). Sie dürfen von der Strafbehörde direkt förmlich beschlagnahmt (Art. 263 StPO) und ohne Entsiegelungsentscheid ausgewertet oder verwahrt werden.
  • Anwendungsfall (Gemischte Informationsträger): Befinden sich auf einem Mobiltelefon oder einer externen Festplatte sowohl deliktsrelevante Chatnachrichten als auch private Fotografien oder Korrespondenzen mit Ärzten oder Anwälten, unterliegt das gesamte Speichermedium als solches dem Siegelungsschutz, solange keine richterliche Triage stattgefunden hat (BGE 151 IV 350 E. 2.5.3; BGer 7B_143/2026 E. 2.1).

2. Vorläufige Sicherstellung vs. unzulässige vorgezogene Beschlagnahme

Solange über das Siegelungsbegehren nicht rechtskräftig entschieden ist, verbleiben die Gegenstände im Status der vorläufigen Sicherstellung (Art. 263 Abs. 3 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO). Eine förmliche Beschlagnahmeverfügung vor rechtskräftiger Entsiegelung ist bundesrechtswidrig (AG OG SBK.2026.141 vom 29. Juni 2026, E. 2.3).

Lebenssachverhalt: Die verfrühte Beschlagnahme von Gaming-Notebook und iPhone 17 Pro Max
Die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten führte eine Strafuntersuchung gegen A. wegen Identitätsmissbrauchs und Verletzung des Geheim- und Privatbereichs durch Aufnahmegeräte. Bei einer mündlich angeordneten Haus- und Fahrzeugdurchsuchung am 2. April 2026 stellte die Polizei eine SD-Karte (Samsung Evo Plus 64 GB), einen USB-Stick, ein Notebook (HP Pavilion Gaming) sowie das Mobiltelefon (Apple iPhone 17 Pro Max) von A. sicher. A. stellte gleichentags ein Siegelungsbegehren. Am 8. April 2026 erliess die Staatsanwaltschaft einen schriftlichen «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehl», mit dem sie die förmliche Beschlagnahme (Art. 263 StPO) sämtlicher Geräte anordnete, zugleich aber festhielt, die erstellten Datensicherungen dürften bis zur Entsiegelung weder eingesehen noch durchsucht werden.
Die Weichenstellung des Obergerichts: Das Obergericht des Kantons Aargau hiess die Beschwerde von A. teilweise gut und hob die Beschlagnahme der Geräte auf (AG OG SBK.2026.141 E. 2.3–2.5). Die Staatsanwaltschaft wisse vor der Entsiegelung noch gar nicht, welche Inhalte beweisrelevant oder einziehungsfähig seien. Bis zum Entsiegelungsentscheid dürfe ausschliesslich eine vorläufige Sicherstellung aufrechterhalten werden; der Erlass eines förmlichen Beschlagnahmebefehls während hängiger Siegelung verletze das Gesetz.

Leitsatz. Aufzeichnungen und elektronische Datenträger dürfen vor der rechtskräftigen Entsiegelung nicht förmlich nach Art. 263 StPO beschlagnahmt werden; sie verbleiben bis zum richterlichen Entscheid im Status der vorläufigen Sicherstellung.


B. Siegelungsberechtigung: Inhaber und berechtigte Dritte (Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2)

Zur Stellung des Siegelungsbegehrens ist primär die Inhaberin oder der Inhaber legitimiert (Art. 248 Abs. 1 StPO), mithin diejenige Person, in deren tatsächlichem Gewahrsam sich die Gegenstände im Zeitpunkt der Sicherstellung befanden. Stellt die Behörde fest, dass der Inhaber nicht mit der an den Aufzeichnungen berechtigten Person identisch ist, hat sie dieser Gelegenheit zu geben, innert drei Tagen die Siegelung zu verlangen (Abs. 2).

1. Volle Siegelungsberechtigung nicht beschuldigter Dritter

In der Doktrin war nach Inkrafttreten der Revision 2024 umstritten, ob Nichtbeschuldigte überhaupt siegelungsberechtigt sind, da Art. 264 Abs. 1 StPO textlich primär auf die beschuldigte Person abstellt (so lit. b: «persönliche Aufzeichnungen […] der beschuldigten Person»; lit. a und c: «Verkehr der beschuldigten Person»). Das Bundesgericht hat diese Streitfrage im Frühjahr 2026 grundlegend geklärt: Nichtbeschuldigte sind vollumfänglich zur Siegelung nach Art. 248 Abs. 1 i.V.m. Art. 264 Abs. 1 lit. a–c StPO legitimiert (BGer 7B_558/2025 vom 20. April 2026 E. 3.1).

Lebenssachverhalt: Der Spitalarzt im Verfahren gegen Unbekannt
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern führte eine Strafuntersuchung gegen unbekannte Täterschaft wegen unerlaubter Pornografie, nachdem eine Meldung einging, über ein Discord-Konto sei ein kinderpornografisches Video geteilt worden. Die mit dem Benutzerkonto verknüpfte Telefonnummer war auf den Arzt Dr. med. A. registriert. Bei einer Hausdurchsuchung am 30. April 2025 stellte die Staatsanwaltschaft ein Smartphone und einen USB-Stick sicher. A. verlangte sofort die Siegelung und berief sich auf das Arztgeheimnis (Art. 171 StPO) sowie seine Privatsphäre. Die Staatsanwaltschaft und das ZMG Bern stellten sich auf den Standpunkt, A. sei formell gar nicht beschuldigt, und gaben das Telefon uneingeschränkt frei.
Die Weichenstellung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hob den Entscheid auf (BGer 7B_558/2025 E. 3.1). Ein Ausschluss von Nichtbeschuldigten stünde im klaren Widerspruch zum Grundsatz von Art. 197 Abs. 2 StPO, wonach Zwangsmassnahmen gegenüber Nichtbeschuldigten besonders zurückhaltend einzusetzen sind. Die Behörden dürfen sich dem Siegelungsverfahren nicht dadurch entziehen, dass sie gegen eine betroffene Person formal kein Verfahren eröffnen, sie materiell aber verdächtigen.

2. Eigene Geheimnisrechte vs. fremde Geschäftsdaten am Arbeitsplatz

Die Siegelungsberechtigung und die daran anknüpfende Beschwerdelegitimation setzen voraus, dass die gesuchstellende Person eigene gesetzlich geschützte Geheimnisrechte geltend macht (BGer 7B_486/2024 vom 9. Juli 2026 E. 3.3.1; BGer 7B_66/2026 vom 24. April 2026 E. 3.2).

  • Verwerfungsfall (Mitarbeiter und Unternehmensdaten): Bei Hausdurchsuchungen in den Büroräumlichkeiten der kollabierten Fondsgesellschaft G. AG (Verfahren um die Greensill/I.-Funds) stellten die Ermittler über 54 Millionen elektronische Dateien auf Arbeitsplatzrechnern sicher. Mehrere beschuldigte Manager verlangten die Siegelung und beriefen sich pauschal auf das Anwaltsgeheimnis der Gesellschaft sowie Bankgeheimnisse. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden zweier Exponenten nicht ein: Werden Daten am geschäftlichen Arbeitsplatz sichergestellt, begründet dies für den Arbeitnehmer kein Siegelungsrecht, sofern nicht eigene private Aufzeichnungen oder eigene mandatierte Anwälte betroffen sind (BGer 7B_486/2024 E. 3.3.1 und E. 3.3.4).
  • Anwendungsfall (Arbeitgeber und Firmengeheimnisse): Demgegenüber ist die Arbeitgeberin als Inhaberin der IT-Infrastruktur berechtigt, die Siegelung bezüglich der Korrespondenz mit ihren externen Anwälten zu verlangen (BGer 7B_486/2024 E. 3.3.2).

Leitsatz. Nicht am Strafverfahren beteiligte Dritte sind gestützt auf Art. 197 Abs. 2 StPO vollumfänglich berechtigt, die Siegelung sichergestellter Aufzeichnungen zum Schutz ihrer Berufs- oder Privatgeheimnisse zu verlangen. Ein Arbeitnehmer kann sich jedoch nicht auf das Berufsgeheimnis der Gesellschaft berufen, wenn keine eigenen Geheimnisinteressen tangiert sind.


C. Gesetzliche Siegelungsgründe: Die Beschränkung auf Art. 264 StPO (Abs. 1 Satz 1)

Seit dem 1. Januar 2024 bestimmt Art. 248 Abs. 1 Satz 1 StPO ausdrücklich, dass die Siegelung nur verlangt werden kann, wenn geltend gemacht wird, die Aufzeichnungen dürften «aufgrund von Artikel 264 nicht beschlagnahmt werden». Damit hat der Bundesgesetzgeber den Kreis der anrufbaren Schutzgründe abschliessend normiert (BGE 151 IV 30 E. 2.4.1).

1. Der Ausschluss von Fabrikations-, Geschäfts- und Bankgeheimnissen

Unter dem alten Recht bis Ende 2023 verwies Art. 248 Abs. 1 aStPO unspezifisch auf «andere Gründe», was in der Praxis dazu führte, dass regelmässig Bankkundengeheimnisse, Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse als Entsiegelungshindernisse angerufen wurden. Mit der Revision 2024 wurde dieser Praxis bewusst ein Riegel geschoben.

Lebenssachverhalt: Die Bankenedition der Bundesanwaltschaft (BGE 151 IV 30)
Die Bundesanwaltschaft führte eine Strafuntersuchung wegen qualifizierten Betrugs und Geldwäscherei. Mit Editionsverfügungen verpflichtete sie zwei Schweizer Grossbanken, sämtliche Konto- und Transaktionsunterlagen der A. AG herauszugeben. Die A. AG verlangte die vollständige Siegelung der Bankunterlagen und machte geltend, die Unterlagen enthielten hochsensible Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse sowie das Bankkundengeheimnis nach Art. 47 BankG. Das Zwangsmassnahmengericht des Kantons Bern hiess das Entsiegelungsgesuch der Bundesanwaltschaft gut.
Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht wies die Beschwerde der A. AG ab (BGE 151 IV 30 E. 2.4). Der Gesetzgeber hat den Vorschlag des Bundesrates, Geschäfts- und Fabrikationsgeheimnisse in Art. 248 und 264 E-StPO aufzunehmen, im Parlament nach ausführlicher Debatte explizit verworfen (BBl 2019 6751; AB 2021 N 621 f.). Weder allgemeine Geschäftsgeheimnisse noch das Bankkundengeheimnis fallen unter die gesetzlichen Siegelungsgründe (E. 2.4.1). Solche Interessen können ausschliesslich über Anträge auf Einschränkung der Akteneinsicht Dritter nach Art. 108 Abs. 1 lit. b StPO gewahrt werden (E. 2.4.3).

2. Keine akzessorische Zwangsmassnahmenprüfung ohne Art. 264-Rüge

Ein zentraler Pfeiler der neuen Judikatur betrifft das Verhältnis zwischen Entsiegelungsverfahren und allgemeiner StPO-Beschwerde: Das Entsiegelungsgericht prüft die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen (Tatverdacht, Verhältnismässigkeit nach Art. 197 StPO) nur noch dann akzessorisch, wenn die siegelnde Partei substanziiert ein Beschlagnahmeverbot nach Art. 264 StPO anruft (BGE 151 IV 30 E. 4.3).

Werden lediglich fehlender Tatverdacht, ungenügende Deliktsrelevanz oder Geschäftsgeheimnisse gerügt, findet im Entsiegelungsverfahren keine materielle Prüfung statt; das Gesuch ist gutzuheissen, und die Partei ist auf das Beschwerdeverfahren nach Art. 393 ff. StPO gegen eine künftige Beschlagnahmeverfügung zu verweisen (BGE 151 IV 30 E. 4.4).

3. Privatgeheimnisse bei Smartphones: Die drei Verhältnismässigkeitsstufen

Bei der Durchsuchung privat genutzter Smartphones gilt nach der Praxis die Vermutung, dass persönliche Aufzeichnungen und Korrespondenz im Sinne von Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO tangiert sind (BGE 151 IV 344 E. 2.7). Da persönliche Aufzeichnungen der beschuldigten Person jedoch keinen absoluten Schutz geniessen, sondern nur geschützt sind, «wenn ihr Interesse am Schutz der Persönlichkeit das Strafverfolgungsinteresse überwiegt», hat das Bundesgericht die Verhältnismässigkeitsprüfung in drei Fallgruppen systematisiert (BGE 151 IV 350 E. 2.5.4):

                                  VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT BEI PRIVATGEHEIMNISSEN
                                          (Art. 264 Abs. 1 lit. b StPO)
                                                        │
         ┌──────────────────────────────────────────────┼──────────────────────────────────────────────┐
         ▼                                              ▼                                              ▼
  SCHWERVERBRECHEN                               MITTELSCHWERE DELIKTE                             BAGATELLFÄLLE
 (z.B. schwerer Drogenhandel,                   (z.B. Vermögensdelikte,                        (z.B. einfache Übertretungen,
  Tötungsdelikte, schwere Gewalt)                mittlere Wirtschaftskriminalität)              geringfügige Vermögensdelikte)
         │                                              │                                              │
  Strafverfolgungsinteresse                      Sorgfältige Interessenabwägung;               Persönlichkeitsschutz
  überwiegt regelmässig                          Entsiegelung zeitlich oder sachlich           überwiegt regelmässig;
  OHNE WEITERES.                                 einzuschränken (Filterung/Triage).            Durchsuchung von Beginn an
         │                                              │                                      UNVERHÄLTNISMÄSSIG.
  Vollumfängliche Entsiegelung                   Beschränkte Entsiegelung                       │
  (BGE 151 IV 344, 350).                         (BGer 7B_558/2025).                           Vollständige Abweisung.
  • Schwerverbrechen (Kokainschmuggel BGE 151 IV 344 und 350): Ein Beschuldigter wurde bei der Einfuhr von 7,18 kg Kokain festgenommen; ein anderer lagerte 1,2 kg Kokain in seiner Wohnung. Beide verlangten die Siegelung ihrer Smartphones und machten geltend, darauf befänden sich «intime Fotos, Videos und sexuelle Chats mit der Freundin». Das Bundesgericht trat auf die Beschwerden gar nicht ein (BGE 151 IV 344 E. 2.8; BGE 151 IV 350 E. 2.5.5): Bei schweren Verbrechen überwiegt das öffentliche Interesse an der Aufklärung das Persönlichkeitsinteresse ohne Weiteres. Ein blosser Hinweis auf Nacktbilder oder intime Chats reicht nicht aus, um einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil nach Art. 93 BGG zu begründen.
  • Mittelschwere Delikte und zeitliche Einschränkung (BGer 7B_558/2025): Richtet sich die Untersuchung gegen Unbekannt wegen eines Einzelvorfalls und wird das Telefon eines Arztes sichergestellt, überwiegt dessen Geheimhaltungsinteresse an jahrelangen Altdaten. Die Entsiegelung ist zwingend zeitlich einzuschränken (im Urteil: Beschränkung auf zwei Jahre vor der Tat; BGer 7B_558/2025 E. 4.4.3.2).

4. Substanziierungsobliegenheiten: Kein überspitzter Formalismus

Die siegelnde Partei trifft eine Mitwirkungs- und Substanziierungsobliegenheit. Sie muss dem Entsiegelungsgericht darlegen, welche Daten welchen Geheimnisschutz geniessen und wo diese gespeichert sind. Diese Pflicht darf jedoch nicht überspannt werden (BGer 7B_143/2026 vom 23. Juni 2026 E. 2.2).

Lebenssachverhalt: Der angebliche Kunsthändler-Betrug und die Anwaltsnamen
Die Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland führte eine Untersuchung gegen A. wegen gewerbsmässigen Betrugs mit angeblich wertvollen Kunstwerken (Schadenssumme ca. Fr. 1,4 Mio.). Bei der Verhaftung wurden zwei Mobiltelefone sichergestellt, die A. siegeln liess. Im Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG Dielsdorf gab A. die vollständigen Namen und Mailadressen von drei mandatierten Rechtsanwälten und drei Ärzten an und bezeichnete als Speicherorte die Apps «Mail», «Web.de» sowie automatische Fotoanhänge. Das ZMG verweigerte eine Triage und gab alle Daten vollumfänglich frei mit der Begründung, A. habe nicht spezifiziert, in welchen genauen Zeiträumen er mit diesen Personen kommuniziert habe.
Die Weichenstellung des Bundesgerichts: Das Bundesgericht hiess die Beschwerde von A. gut und hob die Verfügung auf (BGer 7B_143/2026 E. 3.2–3.3). Verlangt die Staatsanwaltschaft eine Vollentsiegelung, reicht die Nennung der Namen der Geheimnisträger und der App-Speicherorte für eine gezielte Triage vollkommen aus. Die Forderung nach einer lückenlosen zeitlichen Eingrenzung bei einer elektronischen Suche ist technisch verfehlt und überspitzt formalistisch.

5. Kasuistiktabelle: Geheimnisse im Siegelungsverfahren

Geheimnistyp / RügeRechtsgrundlageZulässigkeit als SiegelungsgrundMassgebende Praxis
AnwaltsgeheimnisArt. 264 Abs. 1 lit. a/d, Art. 171 StPOAbsoluter Schutz für verfahrensbezogene Verteidigerkorrespondenz und Mandatsführung; Triage zwingendBGer 7B_486/2024 E. 3.3; BGer 7B_143/2026 E. 2.1
Arztgeheimnis / PatientendatenArt. 264 Abs. 1 lit. c, Art. 171 StPOGeschützt; erleichterte Substanziierung bei Berufsgeheimnissen Dritter; Aussonderung oder AnonymisierungBGer 7B_558/2025 E. 5.3; BGE 141 IV 77 E. 5.2
Privatgeheimnisse (Smartphones)Art. 264 Abs. 1 lit. b StPORelativer Schutz nach 3 Stufen; bei Schwerverbrechen kein Schutz intimer Fotos/ChatsBGE 151 IV 344 E. 2.7; BGE 151 IV 350 E. 2.5.4
Geschäfts- und FabrikationsgeheimnisseNicht in Art. 264 StPO enthaltenAusgeschlossen; kein Siegelungsgrund unter neuem Recht; Schutz nur via Art. 108 StPOBGE 151 IV 30 E. 2.4.1; BGer 7B_206/2024 E. 4.2
BankkundengeheimnisArt. 47 BankGAusgeschlossen; kein Beschlagnahmehindernis gemäss Gesetzgeber und JudikaturBGE 151 IV 30 E. 2.4.1; BGE 142 IV 207 E. 7.1

Leitsatz. Gesetzliche Siegelungsgründe sind nach revidiertem Recht abschliessend auf die Beschlagnahmehindernisse von Art. 264 StPO beschränkt. Geschäfts- und Bankgeheimnisse berechtigen nicht zur Siegelung; werden keine Art. 264-Gründe substanziiert, prüft das Entsiegelungsgericht die allgemeinen Zwangsmassnahmenvoraussetzungen von Art. 197 StPO nicht akzessorisch.


D. Frist und Form des Siegelungsbegehrens (Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2)

Nach Art. 248 Abs. 1 Satz 2 StPO hat die Inhaberin oder der Inhaber das Siegelungsbegehren «innert drei Tagen seit der Sicherstellung vorzubringen». Diese Bestimmung wurde mit der Revision 2024 eingeführt, um den bisherigen Streit über die Rechtzeitigkeit von Siegelungsanträgen zu beenden und den Betroffenen eine gesetzliche Bedenkzeit einzuräumen (BBl 2019 6750).

1. Fristberechnung und Verwirkungsnatur

Bei der 3-Tage-Frist handelt es sich um eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Wird sie unbenutzt versäumt, erlischt der Siegelungsschutz unwiderruflich, und die Strafbehörde darf die Gegenstände und Daten ohne Entsiegelungsverfahren sichten und auswerten (BGE 141 IV 77 E. 4.1).

  • Fristbeginn: Die Frist beginnt am Tag nach dem tatsächlichen Gewahrsamswechsel zu laufen (Art. 90 Abs. 1 StPO). Wird ein Mobiltelefon anlässlich einer Durchsuchung am Montag um 14.00 Uhr sichergestellt, läuft die Frist am Donnerstag um 23.59 Uhr ab. Fällt der letzte Tag auf einen Samstag, Sonntag oder staatlich anerkannten Feiertag, endet die Frist am nächsten Werktag (Art. 90 Abs. 2 StPO).
  • Fristwahrung: Das Begehren ist rechtzeitig, wenn es spätestens am letzten Tag der Frist der Strafbehörde übergeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post übergeben wird (Art. 91 Abs. 2 StPO).

2. Form des Siegelungsbegehrens und behördliche Belehrung

Das Siegelungsbegehren kann mündlich direkt bei der Sicherstellung zu Protokoll erklärt oder schriftlich innert der 3-Tage-Frist eingereicht werden (BGE 152 IV 107 E. 5.1).

  • Verzicht auf Siegelung: Erklärt die betroffene Person anlässlich der Sicherstellung ausdrücklich und protokollarisch, sie verzichte auf die Siegelung, ist dieser Verzicht grundsätzlich unwiderruflich. Ein nachträglicher Siegelungsantrag innert der drei Tage ist verspätet bzw. rechtsmissbräuchlich, sofern der Verzicht freiwillig und in Kenntnis der Tragweite erfolgte.
  • Belehrungspflicht bei Laien: Nach kantonaler Rechtsprechung trifft die Strafverfolgungsbehörden bei anwaltlich nicht vertretenen Laien eine prozessuale Hinweispflicht: Die Behörde muss die betroffene Person bei der Sicherstellung über das Recht zur Siegelung nach Art. 248 StPO informieren, widrigenfalls eine spätere Siegelungserklärung nicht als verwirkt gelten darf (ZH OG SB240314 vom 11. November 2024, E. II/2.2).

Leitsatz. Die dreitägige Frist zur Stellung des Siegelungsbegehrens ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Sie beginnt am Tag nach dem tatsächlichen Gewahrsamswechsel zu laufen; ein nach Ablauf der drei Tage gestelltes Begehren ist verwirkt, es sei denn, die Behörde hat ihre Belehrungspflicht gegenüber einem Laien verletzt.


E. Schutzwirkungen der Siegelung und vorsorgliche Datenspiegelung (Abs. 1 Satz 3)

Während der dreitägigen Bedenkfrist und nach erfolgter Siegelung gilt ein striktes Einsichts- und Verwendungsverbot (Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO): «Während dieser Frist und nach einer allfälligen Siegelung darf die Strafbehörde die Aufzeichnungen und Gegenstände weder einsehen noch verwenden.»

1. Der Judikaturwandel: Von BGE 148 IV 221 zu BGE 152 IV 107

Einer der grössten Streitpunkte der vergangenen Jahre betraf die Zulässigkeit einer vorzeitigen Erstellung von forensischen Datenkopien (sog. Spiegelung) durch die Polizei oder Staatsanwaltschaft, bevor das ZMG über die Entsiegelung entschieden hat.

  • Die frühere restriktive Praxis (BGE 148 IV 221): In BGE 148 IV 221 (Verwaltungsstrafverfahren der Eidg. Zollverwaltung) hatte das Bundesgericht noch entschieden, dass jede Datenspiegelung durch die Untersuchungsbehörde vor der Siegelung einen schweren, unheilbaren Verfahrensmangel darstelle. Zweck der Siegelung sei, jede Gelegenheit zur Kenntnisnahme auszuschliessen. Die Erstellung einer Kopie durfte nur das ZMG nach erfolgter Siegelung anordnen; ein Vorgehen der Behörde führe zur Unverwertbarkeit und Vernichtung aller Kopien (BGE 148 IV 221 E. 2.5–4.1).
  • Die Kritik der Praxis: Diese Praxis führte zu akuter Beweisnot: Moderne Smartphones (insb. iPhones mit iOS) fahren nach kurzer Inaktivität automatisch herunter und wechseln in den Before First Unlock-Modus (BFU), der eine forensische Entschlüsselung nahezu unmöglich macht. Zudem drohen Remote-Wipes über Cloud-Dienste (Löschung aus der Ferne durch Dritte) oder zeitgesteuerte Auto-Löschroutinen (BGE 152 IV 107 E. 5.6). Ein Zuwarten bis zum Entscheid des ZMG bedeutete faktisch den dauerhaften Beweisverlust.
  • Die Grundsatz-Praxisänderung (BGE 152 IV 107): In Abkehr von BGE 148 IV 221 entschied die II. strafrechtliche Abteilung des Bundesgerichts am 23. Januar 2026, dass die Strafverfolgungsbehörden bei unmittelbar drohendem Datenverlust berechtigt sind, selbst eine vorsorgliche Datenspiegelung durch einen forensischen Sachverständigen anzuordnen (BGE 152 IV 107 E. 5.7.8 f.).

2. Voraussetzungen der vorsorglichen Datenspiegelung nach BGE 152 IV 107

Damit eine Datenspiegelung im Siegelungsstadium bundesrechtskonform ist, müssen drei kumulative Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. Konkret drohender Beweisverlust: Drohende Inaktivitäts-Reboots in den BFU-Modus, automatische Löschroutinen oder Gefahren von Fernlöschungen via Netzwerk (BGE 152 IV 107 E. 5.6).
  2. Rein technischer Extraktionsvorgang: Die Extraktion erfolgt als rein technischer Bitschrift-Kopiervorgang ohne bildgebende Verfahren und ohne manuelle Bedienung oder inhaltliche Sichtung durch Menschen (BGE 152 IV 107 E. 5.7.6). Die Datenträger werden in Faraday-Hüllen verwahrt.
  3. Strikte personelle und funktionelle Trennung: Die Datenspiegelung muss durch eine sachverständige Fachperson (z.B. IT-Forensik der Kantonspolizei) durchgeführt werden. Diese Person darf nicht in die operative Ermittlungstätigkeit desselben Verfahrens eingebunden sein und untersteht strafrechtlicher Schweigepflicht (BGE 152 IV 107 E. 5.7.8).
  • Spiegelung auch nach erklärtem Siegelungsantrag zulässig: Das Berner Obergericht stellte klar, dass diese Kompetenz der Staatsanwaltschaft zur vorsorglichen Datensicherung selbst dann erhalten bleibt, wenn die beschuldigte Person die Siegelung bereits ausdrücklich verlangt hat (BE OG BK 26 207 vom 3. Juni 2026, E. 4.4.1).

3. Information Wall und Akteneinsichtsschranken vor dem ZMG

Das Verwendungsverbot bindet auch das Zwangsmassnahmengericht: Es gilt eine strikte Information Wall. Das Entsiegelungsgericht darf der Staatsanwaltschaft keine versiegelten Akten oder vorläufigen Triageberichte zur Stellungnahme zukommen lassen, bevor über die Geheimnisschutzrügen rechtskräftig entschieden ist (BGer 7B_219/2026 vom 20. August 2026). Eine vorzeitige Übermittlung an die Ermittler begründet einen schweren Verfahrensmangel.

Leitsatz. Die rein technische Extraktion flüchtiger digitaler Daten durch eine unabhängige forensische Fachperson stellt kein unzulässiges Sichten oder Verwenden im Sinne von Art. 248 Abs. 1 Satz 3 StPO dar. In Situationen drohenden Datenverlusts ist die Untersuchungsbehörde befugt, eine vorsorgliche Spiegelung anzuordnen; die frühere Praxis gemäss BGE 148 IV 221 ist insoweit überholt.


F. Frist und Form des Entsiegelungsgesuchs der Strafbehörde (Abs. 3)

Stellt die zuständige Strafbehörde nicht innert 20 Tagen ein Entsiegelungsgesuch beim Zwangsmassnahmengericht (Art. 248a Abs. 1 lit. a StPO), so werden die versiegelten Aufzeichnungen und Gegenstände der Inhaberin oder dem Inhaber zurückgegeben (Art. 248 Abs. 3 StPO).

1. Die 20-tägige Verwirkungsfrist

Die 20-tägige Frist ist eine gesetzliche Verwirkungsfrist. Läuft sie ungenutzt ab, erlischt das Recht der Strafverfolgungsbehörde auf Durchsuchung und Beschlagnahme endgültig. Die Behörde ist verpflichtet, physische Datenträger unverzüglich herauszugeben und sämtliche angefertigten Rohdaten-Kopien, Spiegelungen oder forensischen Abzüge unwiderruflich zu vernichten (BGE 148 IV 221 E. 4.1; BGer 7B_165/2026 E. 2.4.4).

  • Dringlichkeit bei Gerichtsstandskonflikten: Auch wenn sich Kantone über die örtliche Zuständigkeit streiten, hemmt ein interkantonaler Gerichtsstandskonflikt die Frist nicht; die verfahrensleitende Behörde muss das Entsiegelungsgesuch fristwahrend vor Ablauf der 20 Tage stellen (ZH OG UF240002 vom 22. August 2025, E. 2).

2. Formstrenge für die Staatsanwaltschaft: Analoge Geltung von Art. 110 StPO (BGer 7B_165/2026)

Art. 248 Abs. 3 StPO schweigt zur Form des Entsiegelungsgesuchs. In einem wegweisenden Grundsatzurteil in Fünferbesetzung vom 5. August 2026 stellte das Bundesgericht klar, dass die strengen Formvorschriften von Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO analog für Entsiegelungsgesuche der Staatsanwaltschaft gelten (BGer 7B_165/2026 E. 2.4.3 f.; bestätigt in BGer 7B_133/2026).

Lebenssachverhalt: Das E-Mail-Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis
In einer Strafuntersuchung wegen Betrugs stellte die Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis bei einer Hausdurchsuchung am 30. Juli 2025 zwei Mobiltelefone, drei Laptops und Akten sicher. Die Beschuldigte A. verlangte gleichentags die Siegelung. Am 4. August 2025 sandte die Staatsanwaltschaft ein Entsiegelungsgesuch an das ZMG Dietikon: Das Gesuch war handschriftlich von der Leitenden Staatsanwältin und der Assistenz-Staatsanwältin unterzeichnet, wurde jedoch lediglich als PDF per einfacher E-Mail (ohne qualifizierte elektronische Signatur gemäss ZertES) an das Gericht übermittelt. Das ZMG Dietikon trat am 8. Januar 2026 mangels gültiger Form nicht auf das Gesuch ein.
Die Grundsatzentscheidung des Bundesgerichts (Fünferbesetzung): Das Bundesgericht schützte das Nichteintreten (BGer 7B_165/2026 E. 2.4.3). Die Staatsanwaltschaft tritt im Entsiegelungsverfahren als Rechtssuchende an das Gericht heran, womit ihr die siegelnde Partei gegenübersteht; sie ist Partei im weiteren Sinn. Es widerspräche der Rechtsgleichheit, an die Behörde geringere Anforderungen zu stellen als an Private oder Anwälte. Eine elektronische Einreichung per einfacher E-Mail ist formungültig (Art. 110 Abs. 2 StPO). Eine Nachfristansetzung nach Art. 110 Abs. 4 StPO fällt bei Fachbehörden ausser Betracht, wenn der Übermittlungsweg bewusst gewählt wurde. Da die 20-tägige Frist abgelaufen war, trat Verwirkung ein: Die Geräte waren herauszugeben und alle Datensicherungen zwingend zu vernichten (E. 2.4.4).

3. Kasuistiktabelle: Judikaturwandel und Formstrenge im Siegelungsverfahren

RegelungsbereichFrühere Rechtsprechung (bis 2023 / alt)Aktuelle Leitjudikatur (ab 2024 / neu)Praktische Konsequenz für das Verfahren
GeheimnisschutzkatalogOffener Katalog («andere Gründe»); Geschäfts- und Bankgeheimnisse anrufbarStrikt auf Art. 264 StPO beschränkt; Geschäfts- und Bankgeheimnisse ausgeschlossen (BGE 151 IV 30)ZMG tritt auf Rügen ausserhalb Art. 264 StPO nicht ein; Verweis auf Art. 108 StPO
Datenspiegelung vor EntsiegelungStrikte Unzulässigkeit: Erheblicher Verfahrensmangel, Vernichtung aller Daten (BGE 148 IV 221)Zulässig bei drohendem Beweisverlust (BFU-Modus, Remote Wipe) durch Fachforensiker (BGE 152 IV 107)Forensiker muss von operativen Ermittlern strikt getrennt sein; Beweissicherung gesichert
Form des Gesuchs der StATeilweise formlose Handhabung, Praxis im Haftverfahren herangezogenStrikte Schriftform / QES gemäss Art. 110 StPO analog (BGer 7B_165/2026)E-Mail-Gesuche ohne QES sind formnichtig; Frist nach Art. 248 Abs. 3 StPO verwirkt
Nachfrist für StrafbehördeBei Formmängeln Ansetzung einer richterlichen Verbesserungsfrist diskutiertKeine Nachfrist: Behörden sind rechtskundig; bewusste Wahl des Übermittlungswegs schliesst Heilung ausZwingende Rückgabe der Datenträger und Vernichtung aller Kopien

Leitsatz. Das Entsiegelungsgesuch der Staatsanwaltschaft untersteht analog den strengen Formvorschriften von Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO. Ein Gesuch per unverschlüsselter oder nicht qualifiziert signierter E-Mail ist formunwirksam und wahrt die 20-tägige Verwirkungsfrist nach Art. 248 Abs. 3 StPO nicht; eine Nachfrist zur Heilung besteht für Strafbehörden nicht.


Kantonale Praxisfragen

1. Akteneinsichtsrecht und Prüfung der physischen Siegel (Luzern)

In der Verteidigungspraxis stellt sich regelmässig die Frage, ob die beschuldigte Person gestützt auf das Akteneinsichtsrecht (Art. 101 StPO) verlangen kann, die physisch gesiegelten Datenträger im Polizeilabor zu besichtigen, um die Unversehrtheit der Siegel und die lückenlose Sicherungskette (chain of custody) zu überprüfen.

  • Praxis des Kantonsgerichts Luzern (LU KG 2N 26 4 vom 10. März 2026): Die Strafbehörde erfüllt ihre Aktenführungspflicht (Art. 100 StPO), indem sie die Verpackung der Geräte in blickdichte Luftpolstertaschen, das Anbringen der Siegel sowie den Anschluss an stromversorgte USB-Ladekabel in einem Faraday-Raum der IT-Forensik protokollarisch festhält. Aus dem Akteneinsichtsrecht ergibt sich kein vorsorglicher Anspruch auf physische Besichtigung der Siegel oder auf Vorlage einer Fotodokumentation. Ein präventiver Prüfungsanspruch würde ein unbegründetes Generalmisstrauen voraussetzen. Konkrete Rügen einer Siegelverletzung sind im Entsiegelungsverfahren vor dem ZMG vorzubringen (E. 3.4).

2. Zuständigkeit für die Datenspiegelung nach erklärtem Siegelungsantrag (Bern)

Wird die Siegelung eines Mobiltelefons bereits bei der Verhaftung oder Einvernahme verlangt, stellt sich die Frage, ob die Staatsanwaltschaft vor Einleitung des Entsiegelungsverfahrens noch eine Datenspiegelung bei der IT-Forensik veranlassen darf oder ob die Zuständigkeit sofort an das ZMG übergeht.

  • Praxis des Obergerichts Bern (BE OG BK 26 207 vom 3. Juni 2026): Die Beschwerdekammer bestätigte, dass die Zuständigkeit für die Anordnung einer vorsorglichen Datenspiegelung auch dann bei der Staatsanwaltschaft verbleibt, wenn die betroffene Person die Siegelung bereits beantragt hat. Da die rein technische Spiegelung nach BGE 152 IV 107 kein «Einsehen und Verwenden» darstellt, dient sie allein der Datensicherung; die gerichtliche Zuständigkeit des ZMG betrifft ausschliesslich die spätere inhaltliche Durchsuchung (E. 4.4.1).

3. Unzulässigkeit vorzeitiger Beschlagnahmebefehle (Aargau)

In mehreren Kantonen erlassen Staatsanwaltschaften bei Hausdurchsuchungen standardmässig kombinierte «Durchsuchungs- und Beschlagnahmebefehle» nach Art. 263 StPO, selbst wenn die Betroffenen unverzüglich die Siegelung verlangen.

  • Praxis des Obergerichts Aargau (AG OG SBK.2026.141 vom 29. Juni 2026): Das Obergericht stellte klar, dass eine formelle Beschlagnahmeverfügung während hängiger Siegelung unzulässig ist. Solange das ZMG nicht über die Entsiegelung entschieden hat, liegt ausschliesslich eine vorläufige Sicherstellung vor. Eine dennoch verfügte Beschlagnahme ist auf Beschwerde hin aufzuheben.

4. Gerichtsstandskonflikte und Fristwahrung (Zürich)

Kommt es nach einer Sicherstellung zu einem Kompetenzkonflikt zwischen zwei kantonalen Staatsanwaltschaften über den Gerichtsstand (Art. 38 ff. StPO), hemmt dies die Frist von Art. 248 Abs. 3 StPO nicht.

  • Praxis des Obergerichts Zürich (ZH OG UF240002 vom 22. August 2025): Die 20-Tage-Frist ist eine strikte Verwirkungsfrist. Die aktuell verfahrensführende Behörde muss das Entsiegelungsgesuch innerhalb der 20 Tage beim örtlichen ZMG einreichen; ein Zuwarten auf die Klärung des Gerichtsstands führt zur Verwirkung und Herausgabepflicht (E. 2).

Praxishinweise

Für die beschuldigte Person und ihre Verteidigung:

  1. Siegelungsbegehren sofort protokollieren lassen. Bei jeder Sicherstellung elektronischer Geräte (Smartphone, Laptop) ist das Siegelungsbegehren bereits bei der Durchsuchung zu Protokoll zu geben oder spätestens innert drei Tagen schriftlich einzureichen (Art. 248 Abs. 1 StPO; BGE 141 IV 77 E. 4.1). Keinesfalls formularmässige Verzichtserklärungen der Polizei unterzeichnen.
  2. Geheimnisgründe präzise nach Art. 264 StPO benennen. Pauschale Hinweise auf Betriebs-, Geschäfts- oder Bankgeheimnisse sind nach neuem Recht unbehelflich (BGE 151 IV 30 E. 2.4). Bei Smartphones müssen konkrete Berufsgeheimnisträger (Namen der Anwälte/Ärzte, E-Mail-Adressen, Chat-Apps) bezeichnet werden (BGer 7B_143/2026 E. 3.2). Bei schweren Straftaten schützt der blosse Hinweis auf private Fotos die Daten nicht vor Vollentsiegelung (BGE 151 IV 344 E. 2.8; BGE 151 IV 350 E. 2.5.5).
  3. Form und Übermittlungsweg des Entsiegelungsgesuchs prüfen. Sobald das ZMG das Entsiegelungsgesuch zustellt, ist aktenkundig zu prüfen, wie das Gesuch eingereicht wurde. Wurde das Gesuch per einfacher E-Mail übermittelt, ist unverzüglich Nichteintreten wegen Formnichtigkeit und Fristversäumnis nach Art. 110 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 Abs. 3 StPO zu beantragen (BGer 7B_165/2026 E. 2.4.4).
  4. Vorgezogene Beschlagnahmebefehle sofort anfechten. Erlässt die Staatsanwaltschaft vor dem Entsiegelungsentscheid eine förmliche Beschlagnahmeverfügung nach Art. 263 StPO, ist innert 10 Tagen Beschwerde nach Art. 393 StPO zu erheben (AG OG SBK.2026.141 E. 2.5).

Für nicht beschuldigte Dritte (Inhaber / Geheimnisträger):

  1. Eigenes Siegelungsrecht wahrnehmen. Auch wer im Strafverfahren nicht beschuldigt ist (z.B. Arbeitgeber, Ärzte, Treuhänder), kann bei Sicherstellungen selbständig Siegelung verlangen (Art. 197 Abs. 2 i.V.m. Art. 248 Abs. 1 StPO; BGer 7B_558/2025 E. 3.1).
  2. Berufsgeheimnisse Dritter schützen. Bei Patientendaten oder Berufsgeheimnissen Dritter gelten reduzierte Substanziierungsanforderungen; es genügt, Art und Speicherort der Daten glaubhaft zu machen, woraufhin das ZMG eine Anonymisierung oder Triage anzuordnen hat (BGer 7B_558/2025 E. 5.3).

Für die Strafverfolgungsbehörden (Polizei und Staatsanwaltschaft):

  1. Datenspiegelung nur unter strikter Funktionentrennung. Eine vorsorgliche Spiegelung digitaler Datenträger bei drohendem Datenverlust (BFU-Modus, iOS-Neustart) ist zulässig, muss jedoch zwingend durch eine unabhängige forensische Fachperson erfolgen, die in der Folge nicht mit Ermittlungen im selben Fall betraut werden darf (BGE 152 IV 107 E. 5.7.8).
  2. Entsiegelungsgesuche ausnahmslos auf Papier oder via anerkannte Plattform mit QES. Entsiegelungsgesuche an das ZMG unterstehen analog Art. 110 Abs. 1 und 2 StPO. Einfache E-Mails führen ohne Nachfrist zum Nichteintreten und zur endgültigen Verwirkung der Durchsuchungsrechte (BGer 7B_165/2026 E. 2.4.4).
  3. 20-tägige Frist von Art. 248 Abs. 3 StPO strikt überwachen. Bei Zuständigkeits- oder Gerichtsstandskonflikten muss das Gesuch vorsorglich am bisherigen Ort eingereicht werden (ZH OG UF240002 E. 2).

Für das Zwangsmassnahmengericht (ZMG):

  1. Information Wall strikt einhalten. Der Staatsanwaltschaft dürfen während des Entsiegelungsverfahrens weder die versiegelten Datenträger noch vorläufige Triageberichte des Experten zur Stellungnahme überlassen werden (BGer 7B_219/2026).
  2. Gutachten nach Art. 188 StPO eröffnen und Freigaben präzise bezeichnen. Zieht das ZMG einen Sachverständigen für die Triage bei, ist dessen Bericht zwingend den Parteien zur Stellungnahme zu eröffnen (Art. 188 StPO). Pauschale Dispositiv-Freigaben von Datenkategorien (z.B. «Kategorie C») ohne Identifizierbarkeit der Dateien verletzen das rechtliche Gehör (BGer 7B_486/2024 E. 4.2 f.).

Querverweise


Literatur

  • Andreas J. Keller, in: Donatsch et al. (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2020, Art. 248 N 1–40.
  • Stefan Wehrenberg / David Borer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 248 N 1–55.
  • Olivier Thormann / Beat Brechbühl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl., Basel 2023, Art. 248 N 1–70 und Art. 248a N 1–45.
  • Niklaus Schmid / Daniel Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 4. Aufl., Zürich 2023, Art. 248 N 1–25.
  • Damian K. Graf, Praxishandbuch zur Siegelung, Basel 2022.
  • Damian Graf / Florian Rütsche, Datensicherung von Mobiltelefonen und Tablets – technische und [siegelungs-]rechtliche Herausforderungen im Strafverfahren, SJZ 121/2025, S. 607 ff.
  • Martin Reimann, Die strafprozessuale Siegelung, Diss. Zürich 2022.
  • Botschaft zur Änderung der Strafprozessordnung vom 28. August 2019, BBl 2019 6697, S. 6750 ff.
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