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Art. 247 StPO — Durchführung der Durchsuchung von Aufzeichnungen

Gesetzeswortlaut

Art. 247 StPO — Durchführung

1 Die Inhaberin oder der Inhaber kann sich vorgängig zum Inhalt der Aufzeichnungen äussern.

2 Zur Prüfung des Inhalts der Aufzeichnungen, insbesondere zur Aussonderung von Aufzeichnungen mit geschütztem Inhalt, können sachverständige Personen beigezogen werden.

3 Die Inhaberin oder der Inhaber kann der Strafbehörde Kopien von Aufzeichnungen und Ausdrucke von gespeicherten Informationen zur Verfügung stellen, wenn dies für das Verfahren ausreicht.


Vorbemerkungen und Systematik

I. Bedeutung und Zweck

Rz. 1 Art. 247 StPO regelt das gesetzliche Verfahren zur Durchführung der Durchsuchung von Aufzeichnungen und Datenträgern (Art. 246 StPO). Die Bestimmung bezweckt einen schonenden, verhältnismässigen Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung und garantiert den Schutz von Geheimnisrechten (Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnisse sowie Intimsphäre) durch die Mitwirkung des Inhabers und den Beizug neutraler Sachverständiger (BGE 144 IV 74 E. 2; BGE 141 IV 77 E. 5).

Rz. 2 Systematische Einordnung. Art. 247 StPO ist eng verknüpft mit Art. 246 StPO (Grundsatz) und Art. 248 StPO (Siegelungsverfahren). Macht die Inhaberin geltend, die Aufzeichnungen unterlägen dem Geheimnisschutz, greift vorab das Siegelungsverfahren; erst nach rechtskräftiger Entsiegelung oder bei Verzicht auf Siegelung findet die Durchsuchung nach Art. 247 StPO statt.


Abs. 1 — Vorgängige Anhörung des Inhabers

Rz. 3 Recht zur Stellungnahme. Die Inhaberin oder der Inhaber der Datenträger hat das Recht, sich vor Beginn der inhaltlichen Auswertung zu den gespeicherten Daten zu äussern. Hierbei kann dargelegt werden, welche Dateien deliktsbezogen sind und welche dem Schutz der Privatsphäre oder Berufsgeheimnissen unterliegen (BGE 140 IV 28 E. 4.3).

Rz. 4 Definition von Suchfiltern. Im Rahmen der Anhörung können im Einvernehmen mit der Strafbehörde konkrete Suchbegriffe (Key-Words), Dateitypen und Zeitfenster vereinbart werden, um die Datenflut zu begrenzen (BGer 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.2).


Abs. 2 — Beizug von Sachverständigen zur Triage

Rz. 5 Unabhängige Datentriage. Enthalten Datenträger komplexe, massenhafte oder sensible Datenbestände (z.B. ärztliche Krankengeschichten, Anwaltskorrespondenz, Bankdaten), kann die Staatsanwaltschaft oder das ZMG neutrale Sachverständige beiziehen. Diese nehmen die Aussonderung (Triage) geschützter Daten vor, anonymisieren Namen unbeteiligter Dritter und übergeben der Strafbehörde nur die deliktsrelevanten Auszüge (BGE 141 IV 77 E. 5; ZH Verwaltungsgericht VB.2023.00069 vom 5. Dezember 2024).

Rz. 6 Parteirechte bei Sachverständigen. Die Ernennung von Sachverständigen untersteht den allgemeinen Regeln von Art. 182 ff. StPO. Den Parteien ist vorab Gelegenheit zu geben, sich zur Person des Experten und zum Fragenkatalog zu äussern (SZ Kantonsgericht BEK 2024 171 vom 14. November 2024).


Abs. 3 — Kopien und Ausdrucke statt Beschlagnahme der Hardware

Rz. 7 Grundsatz des mildesten Mittels. Reicht es für die Strafuntersuchung aus, dass die Inhaberin Dateikopien, USB-Sticks mit Extrakten oder PDF-Ausdrucke zur Verfügung stellt, hat die Strafbehörde von einer dauerhaften Beschlagnahme der Hardware (Server, Laptops, Firmenrechner) abzusehen (BGE 143 IV 21 E. 3.2; BGer 1B_29/2017 vom 8. Juni 2017 E. 3.2).


Kantonale Praxisfragen

1. Vernichtung nicht relevanter Datenkopien

Rz. 8 Werden bei einer Durchsuchung komplette Forensik-Spiegelungen (Forensic Images) erstellt und erweist sich bei der Triage der Grossteil der Daten als deliktsirrelevant, verlangt die kantonale Rechtsprechung die lückenlose Löschung der nicht zu den Akten genommenen Dateikopien nach Abschluss des Verfahrens (SZ Kantonsgericht BEK 2025 18 vom 28. April 2025).

2. Protokollierungspflicht der Triage

Rz. 9 Die Strafbehörde bzw. der beigezogene Experte muss im Durchsuchungsprotokoll detailliert festhalten, welche technischen Werkzeuge, Filter und Suchkriterien verwendet wurden und welche Dokumente ausgesondert wurden (GR Kantonsgericht SR2 2025 21 vom 9. April 2025).

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