Art. 246 StPO — Durchsuchung von Aufzeichnungen
Gesetzeswortlaut
Art. 246 StPO — Grundsatz
Schriftstücke, Ton-, Bild- und andere Aufzeichnungen, Datenträger sowie Anlagen zur Verarbeitung und Speicherung von Informationen dürfen durchsucht werden, wenn zu vermuten ist, dass sich darin Informationen befinden, die der Beschlagnahme unterliegen.
Vorbemerkungen und Systematik
I. Bedeutung und Anwendungsbereich
Rz. 1 Art. 246 StPO bildet die gesetzliche Grundnorm für die Durchsuchung von analogen und digitalen Informationsträgern (Schriftstücke, Mobiltelefone/Smartphones, Computer, Festplatten, Server und Cloud-Systeme). Da auf modernen Datenträgern riesige Mengen sensibler persönlicher und beruflicher Daten gespeichert sind, tangiert jede Durchsuchung intensiv das Grundrecht auf Schutz der Privatsphäre und informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 BV, Art. 8 EMRK; BGE 144 IV 74 E. 2; BGE 139 IV 128 E. 1.3).
Rz. 2 Systematischer Ablauf:
- Sicherstellung/Mitnahme (Art. 241 ff. / Art. 263 StPO): Provisorische Inbesitznahme der Hardware;
- Siegelungsmöglichkeit (Art. 248 StPO): Möglichkeit des Inhabers, vor Beginn der Durchsuchung die Versiegelung wegen Geheimhaltungsinteressen zu verlangen (BGE 140 IV 28 E. 4.3);
- Durchsuchung & Auswertung (Art. 246–247 StPO): Sichtung und Triage nach Relevanz;
- Förmliche Beschlagnahme (Art. 263 StPO) oder Rückgabe: Einbindung verfahrensrelevanter Daten zu den Akten und Herausgabe der übrigen Daten.
Voraussetzungen der Durchsuchung
I. Gesetzliche Beschlagnahmevermutung
Rz. 3 Vermutung beschlagnahmeunterliegender Informationen. Eine Durchsuchung nach Art. 246 StPO setzt voraus, dass konkrete Anhaltspunkte für die Vermutung bestehen, auf dem Datenträger befänden sich Beweismittel (Art. 263 Abs. 1 lit. a StPO), Einziehungsobjekte (lit. c) oder Vermögenswerte zur Kostendeckung (lit. b). Eine rein spekulative Suche ohne Tatbezug (sog. Fishing Expedition) ist rechtswidrig (ZH Obergericht UH110174 vom 19. August 2011; TG Obergericht RBOG 2017 Nr. 26).
Rz. 4 Befehlserfordernis. Die Durchsuchung von Aufzeichnungen bedarf eines schriftlichen Durchsuchungsbefehls der Staatsanwaltschaft nach Art. 241 StPO. Die Polizei darf Datenträger nicht eigenmächtig im Rahmen einer blossen Anhaltung nach Art. 215 StPO durchsuchen (BGE 139 IV 128 E. 1.4).
Durchführung und Verhältnismässigkeit
Rz. 5 Triage und Suchbegriffe. Bei umfangreichen Datenspeichern (Servern, Cloud-Daten, PCs) hat die Strafverfolgungsbehörde die Datenflut durch gezielte Suchkriterien (Zeitraum, Schlüsselwörter, Dateitypen) einzugrenzen, um den Zugriff auf private, nicht deliktsrelevante Lebensbereiche auf das strikte Minimum zu beschränken (BGer 1B_65/2014 vom 22. August 2014 E. 2.1; BGer 1B_418/2020 vom 14. August 2020 E. 3.1).
Rz. 6 Schutz von Berufs- und Amtsgeheimnissen. Enthalten Datenträger berufsgeheimnisgeschützte Dokumente (z.B. Anwaltskorrespondenz oder Arztakten), sind diese vor der Auswertung auszusondern und dürfen nicht zu den Akten genommen werden (BGE 141 IV 77 E. 4; ZH Verwaltungsgericht VB.2023.00069 vom 5. Dezember 2024).
Kantonale Praxisfragen
1. Entsperrung von Smartphones und Passwörter (nemo tenetur)
Rz. 7 Ist eine beschuldigte Person verpflichtet, den PIN-Code oder das Passwort ihres Smartphones preiszugeben? Nein. Gestützt auf den Grundsatz des nemo tenetur se ipsum accusare (Art. 113 Abs. 1 StPO) ist die beschuldigte Person berechtigt, die Bekanntgabe von Passwörtern oder Entsperrmustern zu verweigern. Die Strafbehörden sind jedoch berechtigt, das Gerät durch forensische Software oder Biometrie-Zwang (z.B. Fingerabdruck auf Sensor) zu entsperren (BS Appellationsgericht BES.2022.81 vom 4. November 2022).
2. Daten von unbeteiligten Drittpersonen auf Familien- und Firmengeräten
Rz. 8 Werden Computer beschlagnahmt, die von mehreren Personen (z.B. Familienmitglieder oder Arbeitskollegen) genutzt werden, verlangt die kantonale Praxis eine Aussonderung der Benutzerprofile unbeteiligter Dritter, sofern keine konkreten Verdachtsmomente gegen diese vorliegen (GL Obergericht OG.2021.00012 vom 12. April 2021; BL Kantonsgericht 470 22 107 vom 20. Dezember 2022).